{"status":"available","doknr":"OLD259795","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1116.6A2171.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-16","aktenzeichen":"6 A 2171/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 201,60 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf die \nbegehrte Beihilfe für die anlässlich der Behandlung seiner Ehefrau entstandenen \nAufwendungen für einen Gebärdendolmetscher. Es handele sich nicht um eine nach § 4 Abs. \n1 Nr. 1 BVO NRW beihilfefähige \"ärztliche Leistung\", da die Tätigkeit des \nGebärdendolmetschers keines ärztlichen Fachwissens bedürfe, so dass der Arzt dafür keine \nVerantwortung im Sinne einer Überwachung und Leitung übernehmen könne. Ein wegen des \nabschließenden Charakters der Beihilfevorschriften nur ausnahmsweise zulässiger Rückgriff \nauf die dem Dienstherrn obliegende allgemeine Fürsorgepflicht (§ 85 LBG NRW) scheide \naus, weil diese nicht - wie erforderlich - in ihrem Wesenskern verletzt sei. Das ergebe sich aus \nder geringen Höhe der angefallenen Kosten. Nichts anderes folge aus dem in Art. 3 Abs. 3 \nSatz 2 GG verankerten Benachteiligungsverbot wegen Behinderung. Denn der Normgeber \nhabe im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens den Nachteilen, die behinderte Beamte oder \nbehinderte Angehörige von Beamten haben könnten, durch die nach § 12 Abs. 4 Satz 1 und \nAbs. 5 lit. c) BVO NRW mögliche Erhöhung des Bemessungssatzes hinreichend Rechnung \ngetragen. Der im Sozialleistungsrecht eine Kostenübernahme für Gebärdendolmetscher \nvorsehende § 17 Abs. 2 SGB I sei angesichts der anderen Systematik des Beihilfesystems \nnicht übertragbar.\n\n5\n\nDiese im einzelnen begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts werden durch das \nZulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt.\n\n6\n\nDie Tätigkeit eines Gebärdendolmetschers im Rahmen eines ärztlichen \nBeratungsgesprächs kann nicht als \"Beratung durch einen Arzt\" im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 \nBVO NRW als beihilfefähige Aufwendung angesehen werden. Weder wird der \nGebärdendolmetscher selbst beratend tätig noch handelt es sich bei der Übersetzung des \ngesprochenen Wortes in die Gebärdensprache und umgekehrt um eine spezifisch ärztliche, \ndas heißt auf ärztlichem Fachwissen beruhende Leistung. Der untrennbare Zusammenhang \nzwischen der Hinzuziehung eines Dolmetschers und der ärztlichen Beratung, auf den der \nKläger hinweist, verlangt keine andere Einschätzung. Zutreffend ist zwar, dass die für sich \ngenommen beihilfefähige ärztliche Beratung in Fällen wie hier ohne Dolmetscher nicht in \nAnspruch genommen werden kann. Eine Änderung der Qualität der vom Dolmetscher auf \nnichtärztlichem Gebiet erbrachten Leistung findet dadurch, dass sie für die Wahrnehmung der \närztlichen Leistung notwendig ist, jedoch nicht statt. Insoweit unterscheidet sich die \nInanspruchnahme eines Dolmetschers nicht von anderen \"Nebenleistungen\", wie etwa der \nBeförderung des Erkrankten oder von Begleitpersonen, die ebenfalls trotz ihrer \nNotwendigkeit begrifflich nicht Teil der durch sie ermöglichten Behandlung werden, sondern \nnur beihilfefähig sind, wenn dies in den Beihilfevorschriften ausdrücklich vorgesehen ist.\n\n7\n\nEin Anspruch auf Übernahme der anlässlich eines ärztlichen Beratungsgesprächs \nentstandenen Kosten eines Gebärdendolmetschers kann auch nicht aus der allgemeinen \nFürsorgepflicht des Dienstherrn für das Wohl des Beamten und seiner Familie (§ 85 LBG \nNRW) hergeleitet werden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht zum Ausgangspunkt \ngenommen, dass im Hinblick auf die grundsätzlich durch die Beihilfevorschriften \nabschließend konkretisierte Fürsorgepflicht ein Rückgriff auf die Generalklausel der \nFürsorgepflicht nur dann erfolgen kann, wenn der Ausschluss einer Beihilfe die \nFürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt.\n\n8\n\nAn einer solchen qualifizierten Verletzung der Fürsorgepflicht fehlt es hier bereits \ndeswegen, weil die durch die geltend gemachten Aufwendungen eingetretene Belastung nicht \nunzumutbar ist. Die Frage der Zumutbarkeit ist angesichts des Sinn und Zwecks der \nbeihilferechtlichen Regelungen und ihrem Verhältnis zu den Dienst- und Versorgungsbezügen \ngrundsätzlich danach zu beurteilen, ob die notwendigen Aufwendungen im Krankheitsfall die \nwirtschaftliche Lebensführung des Beamten und seiner Familie so einschränken, dass sie \nnicht mehr alimentationsgerecht ist. Überschreiten die tatsächlichen Belastungen die vom \nDienstherrn durch die Besoldungs- und Versorgungsregelungen festgelegte wirtschaftliche \nLeistungsfähigkeit des Beamten, gebietet die Fürsorgepflicht eine weitergehende ergänzende \nHilfeleistung durch Beihilfen.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 1988 - 2 C 58.85 -, BVerwGE 79, 249, vom 21. \nDezember 2000 - 2 C 39.99 -, BVerwG 112, 308, und OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2002 - 6 \nA 3458/99 -, ZBR 2004, 279, jeweils m.w.N.\n\n10\n\nEine solche Höhe erreichen die hier geltend gemachten, verhältnismäßig geringen \nAufwendungen nicht. Der Rechnungsbetrag beläuft sich auf 201,60 Euro, was bei einem \nBeihilfebemessungssatz von 70 v.H. einem erstattungsfähigen Betrag von lediglich 141,12 \nEuro entspricht.\n\n11\n\nOb neben der Höhe der Aufwendungen davon unabhängige rechtliche \nGrundentscheidungen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Belastung relevant werden \nkönnen, ist angesichts der Anknüpfung der Fürsorgepflicht im Beihilferecht an die \nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten fraglich.\n\n12\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2004 - 6 A 3733/03 -.\n\n13\n\nDas bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil hier keine Rechtsverstöße \ndargelegt sind, die gegebenenfalls auf die Fürsorgepflicht durchgreifen könnten. Aus dem \nBenachteiligungsverbot wegen Behinderung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, auf das sich der \nKläger beruft, kann ein unmittelbarer Leistungsanspruch nicht hergeleitet werden, da es sich \num ein grundrechtliches Abwehrrecht handelt, dessen Aktualisierung dem Gesetzgeber \nobliegt.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2004 - 6 A 3733/03 -, Nds. OVG, \nBeschluss vom 11. September 1998 - 2 L 2640/98 -, ZBR 1999, 241, jeweils m.w.N.\n\n15\n\nAber auch in seiner Funktion als Abwehrrecht ist das Diskriminierungsverbot hinreichend \nberücksichtigt. Zwar verlangt Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vom Dienstherrn auch, dass \nBehinderten aus ihrer Behinderung soweit möglich keine Nachteile entstehen dürfen. Der \nDienstherr hat jedoch im Rahmen seiner Fürsorgepflicht und bei der Ausgestaltung seiner \nBeihilfevorschriften einen weiten Ermessensspielraum, bei der er Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nur \nbeachten muss. Der Normgeber hat die Nachteile gesehen, die behinderte Beamte oder \nbehinderte Angehörige haben können. Mit der Möglichkeit, nach § 12 Abs. 4 Satz 1 und 5 lit. \nc) BVO NRW den Bemessungssatz zu erhöhen, hat er diesen Nachteilen angesichts der \npauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die \nBeihilfeverordnung auch insgesamt hinreichend Rechnung getragen. \n\n16\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 19.79 -, BVerwGE 60, 212, OVG \nNRW, Beschlüsse vom 26. Mai 1998 - 6 A 640/97 -, DÖD 1999, 157 und vom 30. November \n2004, a.a.O., Nds. OVG, Beschluss vom 11. September 1998, a.a.O.\n\n17\n\nAus § 17 Abs. 2 SGB I kann der Kläger in diesem Zusammenhang ebenfalls keinen \nAnspruch herleiten. Nach dieser Regelung haben hörbehinderte Menschen das Recht, bei der \nAusführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und \nBehandlungen, Gebärdensprache zu verwenden. Die für die Sozialleistung zuständigen \nLeistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Gebärdensprache \nentstehenden Kosten zu decken. Die unmittelbare Heranziehung dieser Norm scheitert bereits \nan der fehlenden Vergleichbarkeit des Beihilfesystems mit dem Sozialversicherungssystem. \nDie Regelung vermag aber auch in Verbindung mit der Fürsorgepflicht den geltend \ngemachten Anspruch nicht zu begründen. Der Senat sieht zwar ebenso wie der Kläger die für \nBetroffene in diesem Punkt kaum nachvollziehbare abweichende Behandlung von \nBeihilfeberechtigten und deren Angehörigen im Vergleich zu Empfängern von \nSozialleistungen. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern folgt daraus \ngleichwohl jedoch nicht. In dem in seiner Struktur mit der gesetzlichen Krankenversicherung \nnicht vergleichbaren Beihilfesystem ist den Nachteilen, die behinderte Beamte und deren \nAngehörige erleiden können, wie bereits dargestellt, hinreichend Rechnung getragen. Ein \ndarüber hinausgehender Beihilfeanspruch kann aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht \nnicht hergeleitet werden.\n\n18\n\nVgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1983 - 2 C 36 und 37.81 -, NVwZ 1985, \n417.\n\n19\n\nEntsprechendes gilt für den Anspruch aus § 8 Abs. 1 BGG. Im Übrigen ließe sich daraus \nallenfalls ein Anspruch gegenüber der entsprechenden öffentlichen Einrichtung - hier dem \nKrankenhaus - herleiten (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2, § 1 Abs. 2 BGG). Ein darüber \nhinausgehender Beihilfeanspruch kann insoweit auch unter Berücksichtigung der \nFürsorgepflicht nicht abgeleitet werden.\n\n20\n\nDie Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann \nder Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die \nrechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu \nZweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne \nWeiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines \nBerufungsverfahrens erfordern würden. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger benennt - wie \noben ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils.\n\n21\n\nDie Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen \n(Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n22\n\nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren \nklärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder \nTatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche \nBedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist \nzur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert \nauszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus \nwelchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.\n\n23\n\nDie vom Kläger aufgeworfenen Fragen,\n\n24\n\n\"ob aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG unmittelbar ein Leistungsanspruch auf Anerkennung der \nKosten eines Gebärdendolmetschers als beihilfefähig erachtet werden kann beziehungsweise \nob Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG für die Auslegung des § 85 LBG NRW insoweit von Bedeutung \nist, als unmittelbar aus der Fürsorgepflicht wegen der gebotenen Nicht-Benachteiligung \nBehinderter ein Anspruch hergeleitet werden kann\",\n\n25\n\n\"ob die sogenannte Barrierefreiheit in § 17 Abs. 2 SGB I entweder unmittelbare \nAnsprüche hergibt oder aber insoweit für die Auslegung der Fürsorgepflicht (§ 85 LBG \nNRW) von Bedeutung ist, als nach Sinn und Zweck der Regelung des § 17 Abs. 2 SGB I hier \nauch die Kosten eines Gebärdendolmetschers als beihilfefähig anerkannt werden \nmüssten\",\n\n26\n\n\"inwiefern aus dem Behindertengleichstellungsgesetz NRW entweder ein unmittelbarer \nLeistungsanspruch hergeleitet werden kann oder aus dem Zusammenwirken des \nBehindertengleichstellungsgesetz NRW mit § 85 LBG NRW ein Anspruch auf Anerkennung \nder Kosten des Gebärdendolmetschers als beihilfefähig anerkannt wird\",\n\n27\n\nund\n\n28\n\n\"ob zwischen den Leistungen des Arztes und den Leistungen des Gebärdendolmetschers \nnicht ein solchermaßen enger und untrennbarer Zusammenhang besteht, als man die eine \nLeistung nicht ohne die andere Leistung sehen kann mit der Folge, dass aufgrund des \nuntrennbaren Zusammenhangs die Kosten des Gebärdendolmetschers schon unmittelbar auf \nder Rechtsgrundlage des § 4 BVO NRW beihilfefähig sind\",\n\n29\n\nlassen sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln \nund auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantworten, ohne dass es \nder Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Insoweit wird auf die obigen \nAusführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Bezug genommen.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n31\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 3, 40 GKG.\n\n32\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259795","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-16/6-a-2171-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259795","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259795","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-16/6-a-2171-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259795","retrieved":"2026-07-09 02:25:02.715606+00:00"}}