{"status":"available","doknr":"OLD259824","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1115.9A281.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-15","aktenzeichen":"9 A 281/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf \n4.125,27 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der Kläger legt die geltend gemachten \nZulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO \ngenügenden Weise dar. \n\n3\n\nDas gilt zunächst für die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der \nangefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Nicht zu \nfolgen ist der klägerischen Auffassung, hinsichtlich der an die Zisterne angeschlossenen \nFlächen seines Grundstücks fehle es an der die Gebührenerhebung rechtfertigenden \nInanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage. Entgegen der Meinung des Klägers \nrechtfertigt die für die technische Sicherheit hergestellte Überlaufeinrichtung, die zugleich \neine abwassertechnische Verbindung darstellt, die Annahme einer (ausreichenden) \nInanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage. In Fällen der in Rede stehenden Art, in \ndenen die einschlägige Gebührensatzung die Erhebung einer Einheitsgebühr für die \nNiederschlagsentwässerung vorsieht, nimmt der Grundstückseigentümer jedenfalls ab \nHerstellung einer technischen Verbindung zwischen dem Grundstück mit seinen vom \nGebührenmaßstab erfassten Flächen und der städtischen Kanalisation die von der Gemeinde \nangebotenen (nicht gesondert mit einer Gebühr belegten) Vorhalteleistungen der öffentlichen \nAbwasseranlage und damit Teilleistungen der öffentlichen Einrichtung Abwasserentsorgung \nentgegen. Derartiges genügt, um eine Inanspruchnahme zu bejahen unabhängig von der \nFrage, ob und in welchem Umfang der Betreffende tatsächlich Niederschlagswasser der \nstädtischen Kanalisation zuführt. Dahinstehen kann demgemäß, ob im Fall des Klägers schon \ndeshalb die Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung zu bejahen ist, weil \nunstrittig (auch) der ganz überwiegende Teil der übrigen Grundstücksflächen an die \nAbwasseranlage angeschlossen ist.\n\n4\n\nVgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteile vom 25. August 1995 - 9 A 3888/93 -\n, m.w.N., und vom 7. Oktober 1996 - 9 A 4154/94 - sowie Beschluss vom 5. Oktober 2000 - 9 \nB 1214/00 -. \n\n5\n\nErfolglos rügt der Kläger, der in § 3 der einschlägigen Gebührensatzung gewählte \nFlächenmaßstab sei unwirksam. Seine (weiteren) Ausführungen legen nicht dar, dass dieser \nMaßstab nach den Grundsätzen der Verwaltungspraktikabilität und Pauschalierung \nungerechtfertigt wäre. Danach ist dem Satzungsgeber bei der Gestaltung abgabenrechtlicher \nMaßstabsregelungen grundsätzlich gestattet, an die Regelfälle des Sachbereichs anzuknüpfen \nund die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht zu lassen, solange nicht mehr als \n10 % der von der Regelung betroffenen Einzelfälle dem Falltyp widersprechen, auf den die \nMaßstabsregelung zugeschnitten ist, die Auswirkungen auf die Betroffenen nicht erheblich \nsind und Schwierigkeiten - insbesondere verwaltungspraktischer Art - bestehen, die Härten zu \nvermeiden. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2004 - 9 A 2646/03 -, m.w.N.; BVerwG, \nBeschluss vom 19. September 2005 - 10 BN 2.05 -, juris.\n\n7\n\nIn seiner Antragsbegründung stellt der Kläger lediglich auf die Verhältnisse in seinem \nEinzelfall ab. Ihnen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass mehr als 10 % der von der \nRegelung betroffenen Einzelfälle dem Falltyp widersprechen, auf den die Maßstabsregelung \nzugeschnitten ist. \n\n8\n\nDiese Erwägungen gelten entsprechend für die klägerische Rüge, hinsichtlich der \nGebührenermäßigung für Dachbegrünungsflächen und Versickerungsanlagen (§ 3 Abs. 2 der \nmaßgeblichen Gebührensatzung in der ab dem 1. Januar 2001 gültigen Fassung, im \nFolgenden: GBS) fehle es an einer sachgerechten und den verfassungsrechtlichen \nAnforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG entsprechenden Differenzierung. Vor dem Hintergrund \nvorstehender Ausführungen erweisen sich die Erwägungen zum Grundsatz der \nLeistungsproportionalität ebenfalls als unergiebig. \n\n9\n\nWenngleich das Anliegen des Klägers scheitert, seinen besonders gelagerten Einzelfall \nüber die Verpflichtung des Beklagten zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung in die \nSatzung in den Griff zu bekommen, ist mit dem Verwaltungsgericht auf die Möglichkeit \nhinzuweisen, zur Regelung des einzelnen Falls einen Antrag auf Herabsetzung der Gebühr im \nWege der Billigkeitsentscheidung zu stellen. Ein solcher Antrag dürfte nicht ohne weiteres \nerfolglos sein. Vielmehr spricht Einiges dafür, bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden \n(ausreichend große Regenwasserauffangvorrichtung, z.B. Zisterne, Entnahme des hierin \ngesammelten Niederschlagswassers zu einer Nutzung, die eine Mündung des Wassers in der \nöffentlichen Abwasseranlage zumindest ganz überwiegend ausschließt) in Anlehnung an die \nErmäßigungsbestimmungen des § 3 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 GBS für Dachbegrünungsflächen \nund Flächen, von denen das Niederschlagswasser in eine Versickerungsanlage mit \nNotüberlauf zur Abwasseranlage eingeleitet wird, eine mindestens vergleichbare \nGebührenermäßigung im Einzelfall zu gewähren (vgl. die §§ 12 Abs. 1 Buchstabe 4 b) KAG \nNRW i.V.m. § 163 Satz 1 AO).\n\n10\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Der \nBegründungsschriftsatz enthält keine diesbezüglichen Darlegungen. Insbesondere verdeutlicht \nder Kläger weder, ob es sich um tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten handeln soll. \nDarüber hinaus führt er nicht aus, warum etwaige Schwierigkeiten derart erheblich sein \nsollen, dass sie das übliche Maß an Schwierigkeiten übersteigen, die mit Verfahren der in \nRede stehenden Art verbunden sind. Im Übrigen ist den Ausführungen zum Zulassungsgrund \nder ernstlichen Zweifel zu entnehmen, dass solche Schwierigkeiten nicht ersichtlich sind. \n\n11\n\nSchließlich ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht im Sinne von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Der \nKläger hält für grundsätzlich bedeutsam,\n\n12\n\nob in Fällen, in denen von befestigten Flächen mit einer Größenordnung von mehr als \n3.000 qm nachweislich keinerlei Regenwasser in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet wird, \neine Satzung gleichwohl von einer Inanspruchnahme ausgehen kann, \n\n13\n\nob differenzierte Regelungen bei der Maßstabsbildung erforderlich sind und ob im Falle \nvon in der Satzung verankerten Möglichkeiten der Gebührenreduzierung bei \nDachbegrünungsflächen und Versickerungsanlagen, die wesentlich effizienteren \nAuffangeinrichtungen, die nachweislich dazu führen, dass keinerlei Einleitung mehr \nstattfindet, gleichwohl ausgeklammert bleiben können.\n\n14\n\nDiese Fragen erweisen sich mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zum \nZulassungsgrund der ernstlichen Zweifel als nicht klärungsbedürftig.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 52 Abs. 3 GKG. \n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259824","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-15/9-a-281-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259824","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259824","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-15/9-a-281-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259824","retrieved":"2026-07-09 02:25:04.984769+00:00"}}