{"status":"available","doknr":"OLD259823","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1115.6B1254.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-15","aktenzeichen":"6 B 1254/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. \n\n3\n\nDie Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die zugunsten \nder Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist nicht zu beanstanden. \n\n4\n\nEs begegnet keinen Bedenken, dass der Antragsgegner auf der Grundlage der dienstlichen \nBeurteilungen der Antragstellerin vom 5. Mai 2007 und der Beigeladenen vom 29. November \n2006 von einem Qualifikationsgleichstand ausgegangen ist und die Auswahlentscheidung \nanhand des Hilfskriteriums des Beförderungsdienstalters getroffen hat. \n\n5\n\nDer Antragsgegner war insbesondere nicht gehalten, eine neue dienstliche Beurteilung der \nBeigeladenen einzuholen, die Auskunft über die Qualifikation der Beigeladenen für die in der \nStellenausschreibung genannte Sonderaufgabe gegeben hätte. Die vorliegenden Beurteilungen \nermöglichen einen hinreichenden \"Quervergleich\" zwischen der Antragstellerin und der \nBeigeladenen (vgl. hierzu Nr. 1.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der \nLehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren \n(Beurteilungsrichtlinen), RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. \nJanuar 2003, ABl.NRW. S. 7, BASS 21-02 Nr. 2). Dem steht nicht entgegen, dass die \nBeurteilung der Beigeladenen keine spezifischen Eignungsaussagen zu der in der \nStellenausschreibung näher bezeichneten Sonderaufgabe enthält. \n\n6\n\nDer Hinweis auf eine mit dem Beförderungsamt eines Oberstudienrats/einer \nOberstudienrätin zu übernehmende Sonderaufgabe lässt das Anforderungsprofil der zu \nbesetzenden Stelle unberührt. Das gilt auch dann, wenn die im Rahmen einer Sonderaufgabe \nwahrzunehmende Tätigkeit - wie hier - im Ausschreibungstext konkretisiert wird. Die \nBeförderungsstelle erhält dadurch weder ein (konstitutives) Anforderungsprofil, das bereits \nim Vorfeld das Bewerberfeld beschränkt, noch wird sie mit einem Anforderungsprofil (im \nweiteren Sinne) versehen, das im Rahmen des Qualifikationsvergleichs der Bewerber zu \nberücksichtigen wäre. Zu besetzen ist eine \"normale\" Oberstudienratsstelle, die nicht an eine \ndarüber hinausgehende bestimmte Funktion gebunden ist. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. November 1999 - 6 B 1945/99 und 1957/99 -, \nletzterer veröffentlicht in: NWVBl 2000, 229; vom 24. November 2003 - 6 B 2129/03 -, juris; \nferner - allerdings zur Besetzung einer Funktionsstelle - OVG NRW, Beschluss vom 6. \nSeptember 2005 - 6 B 985/05 -, juris.\n\n8\n\nBei dem in der Ausschreibung enthaltenen Hinweis: \"Mitarbeit an der Entwicklung eines \nFörderkonzeptes im Hinblick auf die Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf \nLernstandserhebungen und zentrale Prüfungen in der Sekundarstufe I\" handelt es sich \nlediglich um eine Beschreibung des zusätzlichen Tätigkeitsbereichs des zukünftigen \nStelleninhabers, der diesem nach dem Geschäftsverteilungsplan der Schule zugewiesen wird \n(vgl. hierzu RdErl. d. Kultusministeriums vom 15. Juli 1994, Geschäftsverteilungspläne an \nGymnasien, GABl.NRW. I S. 175, BASS 21-02 Nr. 7). Diese Tätigkeit kann sich aufgrund \nvon Verschiebungen in der Geschäftsverteilung ändern. Dementsprechend ist der \nAntragsgegner nur gehalten, bei der Ausschreibung von Stellen im ersten Beförderungsamt \nim höheren Dienst generell auf das Erfordernis zur Übernahme von Aufgaben im Rahmen der \npädagogischen und organisatorischen Koordination hinzuweisen (vgl. Nr. 2 Absatz 3 des \nvorgenannten Runderlasses). Allein dieser Verpflichtung hat der Antragsgegner durch den in \nden Ausschreibungstext aufgenommenen Hinweis genügt. Dass er sich dabei nicht auf einen \nallgemeinen Hinweis beschränkt, sondern die konkret zu übernehmende Aufgabe benannt hat, \nrechtfertigt nicht die Annahme, dass er durch diese Konkretisierung ein besonderes \nAnforderungsprofil erstellen wollte. Aus dem Anschreiben der Bezirksregierung Düsseldorf \nan die Schulleiter, wonach die Beurteilung \"...eine Aussage über die Eignung zur Übertragung \ndes 1. Beförderungsamtes und - in generalisierter Form - zur Übernahme einer damit \nverbundenen Sonderaufgabe enthalten\" muss, ergibt sich nichts anderes. Der Antragsgegner \nhat hierzu ausgeführt, dass er lediglich eine Aussage über die grundsätzliche Eignung des \nBewerbers für die Wahrnehmung einer mit dem ersten Beförderungsamt verbundenen \nSonderaufgabe erwarte. Dies ergebe sich schon aus der Verwendung des unbestimmten \nArtikels (\"einer\" Sonderaufgabe) und außerdem daraus, dass die Eignungsaussage \nausdrücklich \"in generalisierter Form\" erbeten werde, damit die dienstliche Beurteilung ggf. \nauch in anderen Stellenbesetzungsverfahren für das erste Beförderungsamt Verwendung \nfinden könne. Die vom Verwaltungsgericht aus der Beurteilungspraxis des Antragsgegners \nhergeleitete Bedeutung der die Sonderaufgabe betreffenden Eignungsfeststellung für die \nAuswahlentscheidung ist mithin zu verneinen.\n\n9\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass die Erstellung eines Anforderungsprofils geboten \ngewesen wäre. Die im Geschäftsverteilungsplan einer Schule aufgeführten Sonderaufgaben \nkönnen grundsätzlich auch ohne eine auf im früheren Amt erworbene Kenntnisse bzw. \nFähigkeiten gestützte oder auf der Unterrichtsbefähigung für bestimmte Fächer beruhende \nspezielle Eignung des Bewerbers ausgefüllt werden. Für die hier in Rede stehende \nSonderaufgabe gilt nichts Abweichendes. \n\n10\n\nDie Auswahlentscheidung begegnet auch mit Blick darauf keinen rechtlichen Bedenken, \ndass der Antragsgegner hierbei einer besonderen Begründungs- und Substantiierungspflicht \nunterlag. Der Antragsgegner hat dieser Pflicht mit seinem Vortrag im Beschwerdeverfahren \ngenügt.\n\n11\n\nDer Senat geht in ständiger Rechtsprechung,\n\n12\n\nvgl. Beschlüsse vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626, vom 4. \nJuni 2004 - 6 B 637/04 -, juris, vom 25. August 2004 - 6 B 1649/04 -, juris, vom 12. \nDezember 2005 - 6 B 1845/05 -, NVwZ-RR 2006, 343, und vom 24. Juli 2006 - 6 B 807/06 -, \nNWVBl 2007, 57,\n\n13\n\ndavon aus, dass der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher \nBeurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, eine solche zumindest ernsthaft in \nBetracht zu ziehen. Der Dienstherr muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage \nnachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose \nüber die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im \nRahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne Weiteres auf das Gesamturteil aktueller \nBeurteilungen beschränken. Diese Grundsätze gelten auch bei einem Qualifikationsvergleich \ndienstlicher Beurteilungen von Lehrkräften. Die o.g. Beurteilungsrichtlinien schließen eine \ninhaltliche Auswertung von Beurteilungen nicht aus. \n\n14\n\nBei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn \nallerdings ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. \n\n15\n\nVgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 27. Februar 2004, a.a.O.\n\n16\n\nIm Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn aber dann eine \nBegründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest nahe \nliegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der jeweiligen Konkurrenten keine \nBedeutung beimessen will. \n\n17\n\nSolche Unterschiede liegen hier vor. Denn in der dienstlichen Beurteilung der \nAntragstellerin werden Ausführungen gemacht, die sich auf die in der Stellenausschreibung \ngenannte Sonderaufgabe beziehen. Der Beurteiler legt in der fraglichen Passage dar, \ninwieweit die bisherige Tätigkeit und die Interessen der Antragstellerin den Bereich \n\"Lernstandserhebungen und zentrale Prüfungen in der Sekundarstufe 1\" berührt haben. In der \ndienstlichen Beurteilung der Beigeladenen findet sich dagegen lediglich eine einzelne \nFeststellung, die auf die Sonderaufgabe bezogen werden kann. Der Antragsgegner hat \nindessen in seiner Beschwerdeschrift (sinngemäß) dargelegt, aus welchen Gründen er diesen \nzumindest naheliegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen keine Bedeutung \nbeigemessen hat. Seinem Vortrag lässt sich entnehmen, er habe den Umstand, dass die \nAntragstellerin vergleichbare Tätigkeiten \"zufällig\" bereits ausübe und diese \ndementsprechend in der dienstlichen Beurteilung Erwähnung gefunden hätten, nicht zu ihren \nGunsten berücksichtigt, weil die Tätigkeiten lediglich die neben dem Beförderungsamt \nwahrzunehmende Sonderaufgabe beträfen, für die es keiner besonderen Qualifikation bedürfe. \n\n18\n\nEs liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin - wie geltend gemacht - \nim Hinblick auf die zu besetzende Stelle besser qualifiziert wäre als die Beigeladene. \nInsbesondere ergibt sich dies nicht aus den von ihr in der Vergangenheit neben ihrer \nLehrtätigkeit wahrgenommenen weiteren Aufgaben. Etwaige mit der Erfüllung der bisherigen \nAufgaben verbundene erhöhte Anforderungen und die hierbei gezeigten Leistungen sind bei \nder Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen und finden in diese - auch in \nderen Gesamturteil - Eingang. \n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2000 - 6 B 357/00 - und vom 20. Mai 2005, \na.a.O.\n\n20\n\nDass dies im Falle der Antragstellerin nicht in hinreichendem Maße geschehen ist, ist \nnicht erkennbar. \n\n21\n\nAuch sonst ist nicht festzustellen, dass der Antragsgegner das Auswahlverfahren \nfehlerhaft durchgeführt hat. Den Anschreiben der Bezirksregierung Düsseldorf an die \nSchulleiter ist nicht zu entnehmen, dass bei der Erstellung der Beurteilungen tatsächlich mehr \nals ein Unterrichtsbesuch gefordert wird. Aus dem Wortlaut der fraglichen Passage, die sich \ninhaltlich an Nr. 2.3 Absatz 2 Sätze 2 und 3 der Beurteilungsrichtlinien orientiert, ist lediglich \nzu schließen, dass sich die Beurteilung neben dem Unterrichtsbesuch auch auf die genannten \nweitergehenden Beurteilungsgrundlagen stützen soll. Diesen Anforderungen genügt die \nBeurteilung der Beigeladenen, die sich u.a. zulässigerweise auf die im Rahmen der \nVorbeurteilung aus dem Jahre 2004 gewonnenen Erkenntnisse stützt. Im Übrigen wird auf die \nzutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug \ngenommen. \n\n22\n\nAuch die weitergehenden Einwände der Antragstellerin, die sich gegen die \nVerwertbarkeit und Plausibilität der Beurteilung der Beigeladenen richten, verfangen nicht. \nDass die Beurteilung der Beigeladenen keine ausdrückliche Eignungsprognose hinsichtlich \nder ausgeschriebenen Beförderungsstelle enthält, macht die Beurteilung nicht unbrauchbar. \nDie Beförderungseignung wird von dem Beurteiler, der im \"Vorschlag zur weiteren \ndienstlichen Verwendung\" ausdrücklich die Qualifikation der Beigeladenen zur Übernahme \nder bei einer Beförderung anfallender Sonderaufgaben bejaht, als selbstverständlich \nvorausgesetzt und mithin nicht besonders hervorgehoben. Im Übrigen wird in der Beurteilung \nvom 29. November 2006 auf die Vorbeurteilung aus dem Jahre 2004 als \nBeurteilungsgrundlage Bezug genommen. Letztere enthält eine ausdrückliche Feststellung der \nEignung der Beigeladenen für das Amt einer Oberstudienrätin. \n\n23\n\nDie Bedenken der Antragstellerin, es sei in keiner Weise nachvollziehbar, wie die \nAnhebung der Notenstufe in der aktuellen Beurteilung begründet sein könnte, da in dieser und \nin der Vorbeurteilung der Tätigkeitsbereich und die Leistungen der Beigeladenen gleich \nbeschrieben seien, greifen ebenfalls nicht durch. Abgesehen davon, dass es schon an der von \nder Antragstellerin behaupteten gleichen Leistungsbeschreibung fehlt, ist der Beurteiler \nallenfalls gehalten, das Beurteilungsergebnis zu plausibilisieren. Dass die aktuelle Beurteilung \nder Beigeladenen ein Plausibilitätsdefizit aufweist, ist ebenso wenig ersichtlich, wie eine \nfehlende Leistungssteigerung der Beigeladenen. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der \nBilligkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie keinen \nAntrag gestellt und sich daher dem Risiko einer Kostentragung nicht ausgesetzt hat (vgl. § \n154 Abs. 3 VwGO).\n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dabei war im \nHinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung lediglich der hälftige \nRegelstreitwert anzusetzen.\n\n26\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259823","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-15/6-b-1254-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259823","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259823","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-15/6-b-1254-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259823","retrieved":"2026-07-09 02:25:04.908233+00:00"}}