{"status":"available","doknr":"OLD259822","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1115.6A2387.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-15","aktenzeichen":"6 A 2387/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 300,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, dem Kläger seien die Kosten des \nWiderspruchsverfahrens zu Recht zu zwei Fünfteln auferlegt worden, weil der Widerspruch \nnur in diesem Umfang Erfolg gehabt habe. Zwar sei die im Hauptmerkmal \n\"Leistungsergebnis\" geänderte Beurteilung neu ausgefertigt worden. Daraus ergebe sich aber \nkein vollständiger Erfolg des Widerspruchs, weil die übrigen Angriffe auf die Beurteilung \nzurückgewiesen worden seien.\n\n4\n\n1. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die den Prüfungsrahmen des \nSenats bestimmen, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n5\n\nÜber die Kosten des Widerspruchsverfahrens entscheidet nach § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO \ni.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW die Widerspruchsbehörde, wenn die \nAusgangsbehörde nicht abhilft (§ 72 VwGO). Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der \nRechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, \nder Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder \nRechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Obgleich es sich bei einer \ndienstlichen Beurteilung nicht um einen Verwaltungsakt handelt, sind gemäß § 126 Abs. 3 \nBRRG die Vorschriften über das Widerspruchsverfahren anwendbar.\n\n6\n\nDie Kostenerstattungspflicht besteht nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ausdrücklich \nnur, \"soweit der Widerspruch erfolgreich ist\". \"Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben \nist\", löst er keinen Kostenerstattungsanspruch des Widerspruchsführers aus, sondern belastet \ndiesen im Gegenteil gemäß § 80 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VwVfG NRW regelmäßig mit \nzusätzlichen Kosten. Erfolgreich ist ein Widerspruch in dem Umfang, in dem ihm (abgeholfen \noder) stattgegeben worden ist. Erfolglos geblieben ist er, soweit er förmlich zurückgewiesen \nworden oder der Widerspruchsführer mit seinem sachlichen Begehren nicht durchgedrungen \nist. Bei der Kostenentscheidung ist eine formale Betrachtungsweise geboten. Sie soll nicht mit \n\"schwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen\" belastet werden. \n\n7\n\nVgl. Begründung zu § 67 Entwurf VwVfG 1970, BT-Drucks. VI/1173, S. 75. \n\n8\n\nMaßgebend für die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit der Widerspruch \nerfolgreich oder erfolglos war, ist deshalb der Inhalt der das Vorverfahren abschließenden \nSachentscheidung.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1981 - 6 C 121.80 -, Buchholz 310 § 72 VwGO Nr. \n10,\n\n10\n\nDiese ist bei einer auf die Kosten beschränkten isolierten Klage bestandskräftig geworden \nund kann als solche nicht mehr in Frage gestellt werden.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. September 1992 - 8 C 16.90 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG \nNr. 33 und vom 29. April 1988 - 9 C 54.87 -, Buchholz 402.25 § 20 AsylVfG Nr. 3.\n\n12\n\nSo liegt der Fall hier. Der Kläger hat den Widerspruchsbescheid des beklagten Landes \nvom 7. September 2005 in seinem Sachausspruch bestandskräftig werden lassen und nur die \nKostenentscheidung mit der Klage angegriffen. Damit steht bestandskräftig fest, dass der \nWiderspruch nur teilweise erfolgreich war. Hieraus folgt, dass die Kosten des \nWiderspruchsverfahrens verhältnismäßig zu teilen sind.\n\n13\n\nZur Angemessenheit der Kostenquote selbst verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. \nEs beschränkt sich vielmehr darauf, die verhältnismäßige Kostenteilung überhaupt in Zweifel \nzu ziehen. Mangels der erforderlichen Darlegung (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 \nVwGO) ist der Frage der richtigen Kostenquote deswegen im Zulassungsverfahren nicht \nweiter nachzugehen.\n\n14\n\n2. Der Kläger legt nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. \n\n15\n\nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, \nbisher höchst- oder obergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im \nerstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit \nder Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten \nerscheint. Diese grundsätzliche Bedeutung muss durch Anführung einer konkreten, sich aus \ndem vorliegenden Rechtsstreit ergebenden Rechtsfrage und durch Hinweis auf den Grund, der \ndie Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden. \n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2005 - 6 A 2534/04 -, vom 28. August 2000 - \n6 A 4255/99 - (Juris) und vom 19. August 1999 - 6 A 3391/99 - jeweils mit weiteren \nNachweisen.\n\n17\n\nDiesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Der Kläger formuliert bereits \nkeine konkrete Rechtsfrage, die im Berufungsverfahren zu beantworten wäre. Eine solche \nlässt sich dem Rechtsbehelf auch nur dem Sinn nach nicht mit hinreichender Klarheit \nentnehmen. Im Übrigen stünde eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts nicht zu \nerwarten, weil die Kostenverteilung bei isolierter Anfechtung der Kostentscheidung des \nWiderspruchsbescheids in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend \ngeklärt ist.\n\n18\n\n3. Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht aufgeklärt, ob \ntatsächlich nur ein Übertragungsfehler bei der ursprünglichen Ausfertigung der dienstlichen \nBeurteilung vorgelegen habe, rügt der Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz der \nAmtsermittlung durch das Verwaltungsgericht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und damit einen \nder Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO. Einen Verfahrensfehler legt der Kläger mit dem Zulassungsvortrag aber nicht dar, \nweil es wegen der Bestandskraft der Sachentscheidung nicht mehr auf deren Gründe \nankam.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.\n\n20\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags \nauf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259822","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-15/6-a-2387-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259822","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259822","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-15/6-a-2387-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259822","retrieved":"2026-07-09 02:25:04.831482+00:00"}}