{"status":"available","doknr":"OLD259825","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1115.19B1637.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-15","aktenzeichen":"19 B 1637/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\nAus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das \nOberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass \ndas Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. \nMai 2007 zu Unrecht abgelehnt hat. \n\n4\n\nDas gilt zunächst für ihre Rüge, die Begründung der unter dem 22. Juni 2007 erfolgten \nAnordnung der sofortigen Vollziehung des vorgenannten Bescheides genüge entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. \nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt aus den zutreffenden Gründen des \nangefochtenen Beschlusses, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen \nwird, den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat \nbei der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend die individuelle \nSituation von F. -D. in den Blick genommen. Die als maßgeblich angesehenen Gründe für \ndas Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses am sofortigen Besuch der Förderschule \nsind entgegen der Auffassung der Antragsteller nachvollziehbar benannt und hätten nicht, wie \nvorgebracht, dezidierter dargelegt werden müssen. Es bedurfte im Rahmen des formellen \nBegründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO auch keiner tiefer gehenden \nAbwägung der widerstreitenden Interessen in Gestalt einer konkreten Auseinandersetzung mit \ndem Begehren der Antragsteller, F. -D. im Gemeinsamen Unterricht einer Grundschule \nbeschulen lassen zu können. Der Antragsgegner hat in der Begründung der Anordnung der \nsofortigen Vollziehung ausgeführt, F. -D. könne an einer Grundschule nicht angemessen \ngefördert werden, und seine \"direkte\" Einschulung an einer entsprechenden Förderschule sei \naus den genannten Gründen notwendig. Damit hat er klar zum Ausdruck gebracht, dass aus \nseiner Sicht die sonderpädagogische Förderung F. -D1. sofort, ohne den Ausgang des \nWiderspruchsverfahrens abzuwarten, einsetzen muss und eine Beschulung F. -D1. an \neiner Grundschule bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht \nverantwortet werden kann. Deshalb trifft der Einwand der Antragsteller, die Begründung der \nSofortvollzugsanordnung gebe im Wesentlichen nur die Ausführungen im Bescheid des \nAntragsgegners vom 24. Mai 2007 wieder, so nicht zu. Abgesehen davon kann sich das \nbesondere Vollzugsinteresse insbesondere auch im Hinblick auf die Feststellung \nsonderpädagogischen Förderbedarfs und eines dem entsprechenden Förderortes maßgeblich \naus denselben Gründen ergeben, die den Erlass des zugrunde liegenden Verwaltungsakts \nstützen.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 und 19 E 876/04 -, \nSeite 3 f. des \n\n6\n\nBeschlussabdrucks.\n\n7\n\nDem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in diesem Fall genügt, \nwenn die Behörde - wie hier - die Dringlichkeit der Maßnahme aus diesen Gründen \naufzeigt.\n\n8\n\nSoweit die Antragsteller auch in Bezug auf die in Rede stehenden \nBegründungsanforderungen geltend machen, die vom Antragsgegner in der Begründung der \nSofortvollzugsanordnung angeführten Aspekte seien im Hinblick auf die Interessenabwägung \nnicht überzeugend, kommt es darauf unter dem Gesichtspunkt des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO \nnicht an. Dem Begründungserfordernis genügt die Behörde schon dadurch, dass sie die nach \nihrem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt maßgeblichen Gründe für das Überwiegen des \nöffentlichen Vollzugsinteresses einzelfallbezogen und hinreichend nachvollziehbar benennt. \nOb diese Gründe inhaltlich zutreffen, ist keine Frage des formellen \nBegründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern eine Frage der materiellen \nRechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2003 \n\n10\n\n- 19 B 898/03 -, Seite 2 des Beschlussabdrucks.\n\n11\n\nAus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Bestimmung einer \nFörderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung als \nFörderort für F. -D. im Bescheid des Antragsgegners vom 24. Mai 2007 entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts bei summarischer Prüfung materiell rechtswidrig ist, und \ndas private Aufschubinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. \n\n12\n\nDie Antragsteller haben den gerügten Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des Art. \n3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht hinreichend dargelegt, ein solcher liegt auch nicht vor. \n\n13\n\nEin Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liegt vor, \nwenn die Überweisung des Kindes in eine Sonderschule den Gegebenheiten und \nVerhältnissen des Einzelfalls ersichtlich nicht gerecht wird.\n\n14\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 \n\n15\n\n- 1 BvR 9/97 -, NJW 1998, 131 (133).\n\n16\n\nEine solche gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verstoßende Entscheidung ist nicht nur dann \nanzunehmen, wenn ein Kind oder Jugendlicher wegen seiner Behinderung an eine \nSonderschule überwiesen wird, obwohl seine Erziehung und Unterrichtung an der \nallgemeinen Schule seinen Fähigkeiten entspräche und ohne besonderen Aufwand möglich \nwäre. Eine Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kommt vielmehr auch dann \nin Betracht, wenn die Sonderschulüberweisung erfolgt, obgleich der Besuch der allgemeinen \nSchule durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht \nwerden könnte. Dabei ist neben der Frage, ob Erziehung und Unterrichtung an der \nallgemeinen Schule mit sonderpädagogischer Förderung dem Förderbedarf entsprechend \nmöglich ist, in die erforderliche Gesamtbetrachtung auch einzustellen, ob organisatorische \nSchwierigkeiten sowie schutzwürdige Belange Dritter, insbesondere anderer Schüler, der \nintegrativen Beschulung nicht entgegenstehen.\n\n17\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 \n\n18\n\n- 1 BvR 9/97 -, a. a. O. (133); OVG NRW, Beschlüsse 16. April 2003 - 19 B 403/03 -, \nJuris Rn. 31 ff., 13. Mai 2002 - 19 A 3100/01 -, und 28. September 1999 - 19 B 1467/99 -\n.\n\n19\n\nAusgehend von diesen Erwägungen bestehen bei summarischer Prüfung keine \nhinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die im Bescheid des Antragsgegners vom 24. Mai \n2007 enthaltene Bestimmung einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und \nmotorische Entwicklung dem individuellen Förderbedarf F. -D1. ersichtlich nicht gerecht \nwird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er allein aus diesem Förderort angemessen \nschulisch gefördert werden kann.\n\n20\n\nDie Behauptung der Antragsteller, eine \"Überweisung\" F. -D1. in eine \"integrative \nGrundschule\" hätte seinen Fähigkeiten viel mehr entsprochen, und seine Förderung sei dort \nauch ohne besonderen Aufwand möglich, steht im Widerspruch zu den fachlichen Aussagen \nim sonderpädagogischen Gutachten vom 16. April 2007. Die Gutachterinnen gelangen mit \nausführlicher und nachvollziehbarer Begründung zu dem Ergebnis, dass eine ganzheitliche \nFörderung F. -D1. in der Förderschule \"unbedingt erforderlich\" ist. Diese \nsachverständige Einschätzung wird auch unter Berücksichtigung der sonstigen im \nvorliegenden Verwaltungsvorgang befindlichen Stellungnahmen durch keine tragfähigen \nGründe erschüttert. \n\n21\n\nDass eine \"Basisunterstützung\" auch im Rahmen der integrativen Beschulung \ngewährleistet sei, haben die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Wie sich aus den \nzutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt, liegt bei F. -D. ein \nkomplexer und umfassender Förderbedarf vor. Dieser schließt nach dem \nsonderpädagogischen Gutachten neben einer intensiven durchgängigen sonderpädagogischen \nFörderung in allen Lernbereichen sowie der Wahrnehmung und Kognition ganzheitlich auch \nErgotherapie, Physiotherapie und psychomotorische Übungsbehandlung ein. Ausgehend \nhiervon sind hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass F. -D. seinem \nFörderbedarf entsprechend im Rahmen des Gemeinsamen Unterrichts hinreichend gefördert \nwerden kann, weder vorgetragen noch bei summarischer Prüfung ersichtlich. Das Vorbringen, \nauch im Gemeinsamen Unterricht einer Grundschule werde der Unterricht in Kleingruppen \nvollzogen und auf eine individuelle Förderung Wert gelegt, zeigt nicht auf, dass der vielfältige \nFörderbedarf F. -D1. dort auch nur ansatzweise abgedeckt werden kann.\n\n22\n\nDer Hinweis der Antragsteller auf eine - nicht vorgelegte - Stellungnahme von Frau Dr. \nI. -N. , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, nach der der Besuch einer \nGrundschule mit Gemeinsamem Unterricht für F. -D. genau richtig sei, ist unergiebig. \nAbgesehen von der Frage der Kompetenz der Ärztin, diese Frage zu beurteilen, sind für diese \npauschale Einschätzung keine Gründe angeführt worden.\n\n23\n\nDie Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass der Besuch der allgemeinen Schule durch den \nvertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden könnte.\n\n24\n\nVgl. hierzu allgemein OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2004 - 19 A 1757/02 -, Juris Rn. \n56.\n\n25\n\nOhne Erfolg berufen sich die Antragsteller des Weiteren darauf, ihr Sohn habe sich in der \nbislang besuchten integrativen Kindertagesstätte sehr wohl gefühlt und sei dort ausreichend \ngefördert worden. Damit ist die Möglichkeit einer sonderpädagogischen Förderung im \nGemeinsamen Unterricht nicht aufgezeigt, weil F. -D. entsprechend dem zutreffenden \nHinweis des Antragsgegners in dieser Kindertagesstätte eine umfangreiche therapeutische \nFörderung erhalten hat, die in einer Grundschule nicht angeboten wird; zudem sind die \nAnforderungen in einer Kindertagesstätte nicht mit denen in einer Schule vergleichbar.\n\n26\n\nSoweit die Antragsteller vorbringen, der eintägige Besuch der in Rede stehenden \nFörderschule habe bei F. -D. bereits emotionale Schäden hervorgerufen, spricht dies nicht \ndagegen, dass sich F. -D. , wie der Antragsgegner vorgetragen hat, schnell an den Besuch \nder Förderschule gewöhnen wird. Hierbei wird auch die Unterstützung durch seine Eltern eine \nbeachtliche Rolle spielen.\n\n27\n\nDer Vortrag, auch nicht behinderte Kinder seien in der in Rede stehenden \nEntwicklungsstufe in vielen lebenspraktischen Bereichen auf die Unterstützung von \nErwachsenen angewiesen, enthält keine Aussage zu dem bei F. -D. festgestellten \nsonderpädagogischen Förderbedarf und dem danach für ihn allein geeigneten Förderort. \n\n28\n\nFehl geht auch die Rüge, das Interesse der Antragsteller als Eltern des \nsonderpädagogisch förderungspflichtigen Kindes sei bei der Gesamtabwägung und der \nBerücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend \nberücksichtigt worden. \n\n29\n\nAus dem sonderpädagogischen Gutachten ergibt sich, wie bereits ausgeführt, dass eine \nganzheitliche Förderung F. -D1. in einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt \nkörperliche und motorische Entwicklung unbedingt erforderlich ist. Darüber hinaus ist F. -\nD. nach diesem Gutachten den Gefahren und Belastungen in einer allgemeinen Schule \nderzeit körperlich und psychisch noch nicht gewachsen; deshalb sind unnötige Versagens- \nund Frustrationserlebnisse und daraus möglicherweise resultierende Veränderungen des \nVerhaltens und der psychischen Befindlichkeit zu vermeiden. Ausgehend hiervon hat das in \neinem gegenläufigen Sinn artikulierte private Interesse der Antragsteller am Besuch der \nallgemeinen Schule kein durchgreifendes Gewicht. Denn die Eltern eines sonderpädagogisch \nförderungsbedürftigen Kindes sind gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet, für eine den \nAnlagen und Fähigkeiten ihres Kindes entsprechende Schulausbildung Sorge zu tragen. \n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2004 \n\n31\n\n- 19 B 1516/04 und 19 E 876/04 -, Seite 4 des \n\n32\n\nBeschlussabdrucks.\n\n33\n\nEntgegen dem Beschwerdevorbringen ist es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht \ngeboten, den Versuch zu unternehmen, F. -D. bis zum Abschluss des \nHauptsacheverfahrens im Gemeinsamen Unterricht zu unterrichten. Vielmehr ist es mit Blick \nauf den festgestellten Förderbedarf dringlich, ihn an einer Förderschule mit dem \nFördeschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung zu fördern. Darin ist das \nbesondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides des \nAntragsgegners vom 24. Mai 2007 begründet, das sich auch gegen den Willen der \nAntragsteller als Erziehungsberechtigte durchsetzt. \n\n34\n\nWenn auch unter Berücksichtigung der fachlichen Aussagen im sonderpädagogischen \nGutachten derzeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die aus dem \nsonderpädagogischen Förderbedarf F. -D1. folgenden Anforderungen an den Förderort in \nabsehbarer Zeit ändern, wird durch seine Zuweisung zur Förderschule nichts Unabänderliches \nbewirkt. Dies gilt auch im Hinblick auf die Angabe der Antragsteller, ihr Sohn habe während \ndes Besuchs des integrativen Kindergartens einen enormen Entwicklungsschub gemacht. \nDenn die Klassenkonferenz überprüft nach § 15 Abs. 1 AO-SF bei Bedarf oder mindestens \neinmal jährlich, ob der festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf und der festgelegte \nFörderschwerpunkt weiterhin bestehen, und ob der Besuch eines anderen Förderortes \nangebracht ist.\n\n35\n\nMit Blick auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 19. Oktober 2007 weist der Senat \nzur Klarstellung noch auf Folgendes hin: Die Schulaufsichtsbehörde muss mehrere der in § 20 \nAbs. 1 SchulG NRW genannten Förderorte festlegen, wenn für den Schüler mehrere \nFörderorte ihrem Typ nach als geeigneter Förderort in Betracht kommen. Die Festlegung \nmuss abstrakt erfolgen, d. h. die Schulaufsichtsbehörde darf nicht von vorneherein einen \nebenfalls geeigneten Förderort ausschließen, weil ein solcher Förderort in ihrem \nZuständigkeitsbereich nicht vorhanden ist oder aber wegen einer Kapazitätserschöpfung \n(derzeit) nicht besucht werden kann. Der Ausschluss eines anderen ebenfalls geeigneten \nFörderortes hätte die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Schulamtes über den Förderort \nzur Folge, weil aufgrund der Bindungswirkung (Tatbestandswirkung) der Entscheidung nur \nder durch die Schulaufsichtsbehörde bestimmte Förderort besucht werden kann. \n\n36\n\nOVG NRW, Beschluss vom 31. August 2007 - 19 B 1313/07 -, Seite 2 f. des \nBeschlussabdrucks.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO.\n\n38\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n39\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG).\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259825","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-15/19-b-1637-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259825","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259825","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-15/19-b-1637-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259825","retrieved":"2026-07-09 02:25:05.062457+00:00"}}