{"status":"available","doknr":"OLD259828","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1115.12A1468.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-15","aktenzeichen":"12 A 1468/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteils wird geändert. Der Beklagte wird unter \nentsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 21. November 2003 in der \nFassung durch den Widerspruchsbescheid vom 13. September 2004 verpflichtet, der \nKlägerin Besitzstandspflegegeld nach § Art. 51 PflegeVG in gesetzlicher Höhe für die \nZeit vom 3. Februar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 zu gewähren.\n\nDer Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 13. September 2004 wird im \nübrigen auch insoweit aufgehoben, als darin für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2004 \nder Anspruch auf das Besitzstandspflegegeld wegen einer Unterbrechung des \nBezugs dem Grunde nach versagt worden ist.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider \nRechtszüge.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 1986 geborene Klägerin ist schwerstbehindert.\n\n3\n\nBeginnend mit Bescheid des Beklagten vom 26. Mai 1993 wurde ihr neben dem \nPflegegeld der B. ab dem 17. März 1993 fortlaufend Hilfe zur häuslichen Pflege \nnach §§ 68, 69 BSHG a. F. gewährt. Bei Einführung des Pflegeversicherungsge-\nsetzes (PflegeVG) zum 1. April 1995 lag bei ihr gem. den bis zum 31. März 1995 \ngeltenden Einstufungskriterien des BSHG eine Pflegebedürftigkeit nach Fallgrup-pe \nIV vor. Sie erhielt dementsprechend seinerzeit Leistungen in Höhe von ins-gesamt \n1.231 DM. Diese setzten sich zusammen aus Krankenkassenleistungen nach dem \nSGB V in Höhe von 400 DM sowie dem Höchstpflegegeld nach § 69 Abs. 4 Satz 2 \nBSHG a.F. in Höhe von 1.031 DM. Auf das Pflegegeld wurden die \nKrankenkassenleistungen in Höhe von 200 DM angerechnet. \n\n4\n\nZum 1. April 1995 wurde die Klägerin von der B. C. nach dem SGB XI in die \nPflegestufe II eingestuft. Ihr wurde ein Pflegegeld in Höhe von 800 DM ge-währt. Im \nRahmen der Besitzstandsregelung des Art. 51 PflegeVG berechnete der Be-klagte \ndaraus einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 431 DM ((1.031 DM + 200 DM) - 800 \nDM). \n\n5\n\nNach einer am 2. September 1996 erfolgen amtsärztlichen Untersuchung wurde \ndie Klägerin unter Anwendung der bis zum 31. März 1995 geltenden \nEinstufungskriterien des BSHG in die Fallgruppe III (höchstens 200 % des pauschal-\nierten Pflegegeldes) herabgestuft. Unter Berücksichtigung des hierfür berechneten \ngeringeren Ausgleichsbetrages und des Einkommens ihrer Eltern stellte der Beklagte \ndaraufhin - nach zunächst nur vorläufigem Zahlungsstopp - mit mangels \nrechtzeitigem Widerspruch bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 2. Januar \n1997 die Leistungsgewährung rückwirkend zum 2. September 1996 ein. \n\n6\n\nAm 2. August 1999 beantragte die Klägerin beim Beklagten erneut Leistungen \nzur häuslichen Pflege, die ihr in der Folgezeit in unterschiedlicher Höhe, teilweise \nunter Verrechnung mit Rückforderungen auch gewährt wurden. \n\n7\n\nAm 3. Februar 2003 wurde die Klägerin erneut amtsärztlich untersucht. Die \nAmtsärztin stellte fest, dass die Klägerin in Anwendung des nach altem Recht \ngeltenden, bei den früheren amtsärztlichen Untersuchungen jedoch nicht \nangewandten Punktesystems nur noch pflegebedürftig i. S. d. BSHG a.F. nach der \nFallgruppe III (71 Punkte) war. Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 21. \nNovember 2003 den Ausgleichsbetrag rückwirkend zum 3. Februar 2003 auf 79,76 \nEUR fest. Für die Zeit ab dem 3. Februar 2003 gewährte er aufgrund des von ihm \nberücksichtigten Einkommens der Eltern keinen Auszahlungsbetrag. \n\n8\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 13. September 2004 zurück. Zur Begründung erklärte er: \nDie Amtsärztin habe ihre Einschätzung aufgrund des Widerspruchs nochmals \nüberprüft und sei zu keinem anderen Ergebnis gekommen. Überdies hätten der \nKlägerin bereits ab dem 2. November 1996 keine Ausgleichsleistungen nach Art. 51 \nPflegeVG mehr zugestanden. Der Anspruch sei durch die Unterbrechung im \nLeistungsbezug untergegangen. Der Besitzstandsanspruch entfalle, wenn der Bezug \ndes Ausgleichsbetrages - wie hier - länger als 2 Monate unterbrochen sei.\n\n9\n\nIm an die Eltern gerichteten Anschreiben zum Widerspruchsbescheid hieß es, die \nEntscheidung führe dazu, dass die Klägerin zukünftig keine Ausgleichszahlungen \nmehr erhalten werde. \n\n10\n\nMit am 22. September 2002 erhobener Klage hat die Klägerin ihr Begehren \nweiterverfolgt. Zur Begründung dafür, ihr stünden weiterhin Ausgleichsbeträge in \nAnwendung des Art. 51 PflegeVG zu, vertrat sie wie im Widerspruchsverfahren die \nAuffassung, die Eingruppierung in die Fallgruppe III sei nicht zutreffend.\n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 21. \nNovember 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2004 zu \nverpflichten, ihr Pflegegeld nach Art. 51 PflegeVG in gesetzlicher Höhe ab dem \n3. Februar 2003 zu gewähren.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung hat er seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren zur \nEinstufung der Klägerin in die Fallgruppe III und zum Wegfall des Anspruchs nach \nArt. 51 PflegeVG wegen der Unterbrechung des Leistungsbezugs wiederholt und \nvertieft. \n\n16\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nEs hat als zulässigen Streitgegenstand nur den für den Leistungszeitraum 2003 \nerhobenen Anspruch angenommen und die streitentscheidende Auffassung \nvertreten, dass nach Art. 51 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 PflegeVG die besitzstandswahrende \nLeistungsverpflichtung auch dann wegfalle und nicht wieder auflebe, wenn es \n\n17\n\n- wie im vorliegenden Verfahren - vorübergehend an der finanziellen Bedürftigkeit \nfür eine Hilfegewährung nach § 69 BSHG a.F. gefehlt habe. \n\n18\n\nDie Klägerin lässt ihre - mit Senatsbeschluss vom 9. August 2006 zugelassene - \nBerufung wie folgt begründen: Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts \nhabe der Beklagte ausweislich des dem Widerspruch beigefügten Anschreibens vom \n13. September 2004 eine - nicht auf Ausgleichsbeträge nur im Jahre 2003 begrenzte \n- Grundentscheidung treffen wollen. Ihrem Anspruch auf ein Besitzstandspflegegeld \nfür die Zeit ab Februar 2003 stehe nicht entgegen, dass sie in der Zeit vom 2. \nSeptember 1996 bis zum 1. August 1999 wegen bestandskräftig verneinter \nHilfebedürftigkeit keine Leistungen nach Art. 51 Abs. 1 PflegeVG erhalten habe. Der \nBezug eines Besitzstandspflegegeldes nach Art. 51 PflegeVG ende zwar, sobald der \nPflegebedürftige über Einkommen oder Vermögen verfüge und deshalb nicht mehr \nhilfsbedürftig sei (Art. 51 Abs. 3 PflegeVG i. V. m. §§ 2 Abs. 1, 28 Abs. 1, 76 f BSHG \na. F.). In diesem Fall entfalle der Anspruch aber nicht endgültig, vielmehr lebe er \nwieder auf, sobald der Pflegebedürftige wieder hilfebedürftig sei. Art. 51 PflegeVG \nenthalte keine ausdrückliche Regelung, dass der Anspruch auf das \nBesitzstandspflegegeld endgültig entfalle, wenn der Pflegebedürftige wegen einer \nVerbesserung der finanziellen Verhältnisse vorübergehend nicht bedürftig sei. Es \ngebe keine Anlass, eine solche Einschränkung über die ausdrücklichen Regelungen \ndes Art. 51 PflegeVG hinaus vorzunehmen. Der Gesetzgeber habe bei der \nEinführung des Besitzstandspflegegeldes auf eine allgemeine zeitliche \nBeschränkung des Anspruchs verzichtet und nur einzelne Ausnahmetatbestände \nnormiert, in denen das Besitzstandspflegegeld dauerhaft entfalle. Dies führe zu der \ngesetzlich gewollten Folge, dass das Besitzstandspflegegeld in vielen Fällen eine \nLeistung auf Lebenszeit darstelle. Art. 51 PflegeVG lasse sich nicht der allgemeine \nGrundsatz entnehmen, dass jede Unterbrechung des Bezugs von \nBestandsleistungen zwangsläufig zum endgültigen Anspruchsuntergang führe. \nVielmehr regele das Gesetz in Art. 51 Abs. 5 Satz 1 PflegeVG selbst das bloße \nRuhen für die Dauer einer Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung, sehe \nalso eine erneute Bewilligung nach einer Unterbrechung des Leistungsbezugs \nvor.\n\n19\n\nAuch der Zweck des Art. 51 PflegeVG erfordere keine Einschränkung der \nBesitzstandsleistungen in der vom Verwaltungsgericht angenommenen Art und \nWeise. Das Bestreben des Gesetzgebers, eine Schlechterstellung von \nPflegegeldempfängern durch das Inkrafttreten des PflegeVG auszuschließen, werde \ndurch die Tatsache, dass der Pflegebedürftige aufgrund einer vorübergehenden \nBesserung seiner finanziellen Situation keine Besitzstandsleistungen erhalten habe, \nnämlich nicht berührt. Für den Zeitraum, der sich an den Ausschluss des Anspruchs \nanschließe, greife wiederum das Bemühen des Gesetzgebers, eine \nSchlechterstellung des früheren Pflegegeldberechtigten auszuschließen. Hätte der \nGesetzgeber gewollt, dass das Besitzstandspflegegeld über die beiden in Art. 51 \nAbs. 5 Satz 2 PflegeVG ausdrücklich normierten Tatbestände hinaus auch dann \nentfällt, wenn die sozialhilferechtliche Hilfebedürftigkeit für einen bestimmten \nZeitraum wegfällt, hätte er den Katalog des § 51 Abs. 5 Satz 2 PflegeVG erweitern \nkönnen. So gesehen seien die Regelungen in Art. 51 Abs. 5 Satz 2 PflegeVG aber \nals abschließende Regelungen zu verstehen, was sich schon darin zeige, dass das \nWort „insbesondere\" nicht verwendet worden sei. Abgesehen davon stelle das \nEntfallen des Besitzstandspflegegelds in den Fällen des Art. 51 Abs. 5 Satz 2 \nPflegeVG eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz dar, dass der Bezug der \nBesitzstandsleistung zeitlich nicht begrenzt sei. Der Ausnahmecharakter der \nVorschrift schließe eine Erweiterung auf andere Fallkonstellationen aus. Entgegen \nder Auffassung des Verwaltungsgerichts lasse sich dem Wortlaut der Vorschrift ein \nWiederaufleben des Anspruchs damit letztlich sehr wohl entnehmen.\n\n20\n\nEine analoge Anwendung des Art. 51 Abs. 5 Satz 2 PflegeVG auf Fälle, in denen \ndie finanzielle Bedürftigkeit vorübergehend entfalle, komme schon mangels \nRegelungslücke nicht in Betracht. Der Fall sich verändernder Einkommens- und \nVermögensverhältnisse sei bereits von Art. 51 Abs. 3 PflegeVG mit seinem Verweis \nauf die Einkommens- und Vermögensregelungen des BSHG erfasst. \n\n21\n\nDa der Leistungsanspruch der Klägerin mithin nicht nach Art. 51 PflegeVG \nentfallen sei, hätte sich das Verwaltungsgericht - ggfs. im Wege der Einholung eines \nSachverständigengutachtens - mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die \nEinstufung der Klägerin in die Fallgruppe III zutreffend gewesen sei. Die seinerzeitige \nUmgruppierung in die Fallgruppe III sei nämlich anhand der amtsärztlichen \nStellungnahme nicht nachvollziehbar, da sich der Gesundheitszustand der Klägerin \nfortlaufend verschlechtert habe. Die vorgenommene Punktebewertung sei \nunzutreffend. \n\n22\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und gemäß dem erstinstanzlich gestellten und \nin der Berufungsverhandlung klargestellten Klageantrag zu entscheiden, d. h.\n\n24\n\n1. den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 21. \nNovember 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2004 zu \nverpflichten, ihr Pflegegeld nach Art. 51 PflegeVG für den Zeitraum vom 3. Februar \nbis zum 31. Dezember 2003 in gesetzlicher Höhe zu gewähren,\n\n25\n\n2. den Widerspruchsbescheid vom 13. September 2004 insoweit aufzuheben, als \ndarin für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2004 der Anspruch auf das \nBesitzstandspflegegeld wegen einer Unterbrechung des Bezugs von mehr als 2 \nMonaten dem Grunde nach versagt worden ist.\n\n26\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und argumentiert damit, der Gesetzgeber \nhabe mit dem Art. 51 PflegeVG ausweislich der nach dieser Vorschrift vorgesehenen \nAnrechnungs-, Ruhens- und Einstellungsmöglichkeiten keinen eventuell \nlebenslänglichen, sondern nur einen beschränkten Besitzstandsanspruch gewollt, so \ndass Art. 51 Abs. 5 Satz 2 PflegeVG auch nicht als abschließend betrachtet werden \nkönne.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVer-waltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefte) Bezug genommen.\n\n30\n\nEntscheidungsgründe:\n\n31\n\nDie mit Senatsbeschluss vom 9. August 2006 zugelassene und auch im übrigen \nzulässige Berufung hat mit beiden Klageanträgen in der Sache Erfolg.\n\n32\n\nDie Klage ist mit ihrem Antrag zu 1. zulässig und begründet. Der Bescheid des \nBeklagten vom 21. November 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nvom 13. September 2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, \nsoweit darin für den Zeitraum vom 3. Februar 2003 bis zum Jahresende die \nBewilligung eines Pflegegeldes abgelehnt worden ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), \ndenn der Klägerin steht für den Leistungszeitraum vom 3. Februar 2003 bis zum \nJahresende ein Besitzstandspflegegeld in gesetzlicher Höhe, die hier mit monatlich \n220,36 EUR anzunehmen ist, zu. \n\n33\n\nNach Art. 51 Abs. 1 PflegeVG in der Fassung des rückwirkend zum 1. April 1995 \nin Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur sozialen Absicherung \ndes Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1724) \nerhalten Personen, die am 31. März 1995 Pflegegeld nach § 69 BSHG in der bis zum \n31. März 1995 geltenden Fassung bezogen haben, dieses Pflegegeld und zusätzlich \ndas bis zum 31. März 1995 nach § 57 SGB V gezahlte Pflegegeld vom Träger der \nSozialhilfe nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5. Voraussetzung für die Leistungen nach \nAbs. 1 ist gemäß Art. 51 Abs. 2 Nr. 1 PflegeVG nicht, dass bezogen auf den Stichtag \nPflegebedürftigkeit oder mindestens erhebliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des \nSGB XI oder des BSHG in der aktuellen Fassung vorliegt. Maßgebend für eine \netwaige Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Gewährung von Pflegegeld ist \nvielmehr der frühere Pflegebedürftigkeitsbegriff des Bundessozialhilfegesetzes in der \nbis zum 31. März 1995 geltenden Fassung.\n\n34\n\nVgl. eingehend BayVGH, Beschluss vom 11. Oktober 1995 - 12 CE 95.2731 -, \nFEVS 46, 148.\n\n35\n\nDass die Klägerin am Stichtag im Sinne der §§ 68, 69, 76 Abs. 2 a Nr. 3 \nBuchst. b) BSHG a.F. in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 2 BVG pflegebedürftig und \nin die seinerzeit geltende Fallgruppe IV einzuordnen war,\n\n36\n\nvgl. zur Fiktionswirkung nach der DVO zu § 76 Abs. 3: Krahmer, in: LPK-BSHG, \n4. Aufl., § 69 Rdn. 39 m. w. N.,\n\n37\n\nund damit voraussetzungsgemäß nach § 69 BSHG a. F. - unter Anrechnung von \n200,00 DM der von der B. gleichzeitig als Pflegegeld nach § 57 SGB V gezahlten \n400,00 DM - ein Höchstpflegegeld von 1.031,00 DM, also insgesamt 1.231,00 DM \ngewährt bekommen hat, steht zwischen den Beteiligten außer Streit und ist auch \nsonst nicht zweifelhaft. \n\n38\n\nDa das anrechenbare Elterneinkommen zum Stichtag 31. März 1995 auch unter \nBerücksichtigung des erst nachträglich bekannt gewordenen zusätzlichen \nEinkommens der Mutter der Klägerin aus einer Nebentätigkeit die seinerzeit gültige \nEinkommensgrenze nicht überstiegen hat und deshalb auch keine rückwirkende \nAufhebung des maßgeblichen Bewilligungsbescheides erfolgt ist, stellt sich hier nicht \ndie Frage nach der Behandlung von Pflegegeldzahlungen, für die objektiv bereits am \n31. März 1995 die Voraussetzungen nicht (mehr) vorgelegen haben. \n\n39\n\nVgl. hierzu etwa Nds. OVG, Urteil vom 27. Mai 1998 - 12 L 702/98 -, FEVS 49, \n505; Lachwitz, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl., Anh. § 69a Rdnr. 21; Krahmer, in: LPK-\nBSHG, 6. Aufl., Anh. § 69a Rdnr. 2; Holtbrügge, in: LPK-SGB XI, 2. Aufl., Art. 51 \nPflegeVG, Rdnrn. 4 und 10, jeweils m. w. N.\n\n40\n\nVon den vorgenannten Leistungen ist nach Art. 51 Abs. 4 Nr. 1 PflegeVG der \nBetrag des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI abzuziehen. Dabei kann es sich \n\n41\n\n- nach dem Sinn und Zweck der Besitzstandswahrungsregel - nur um das im \njeweiligen Zeitpunkt, für den die Besitzstandswahrungsleistung zu berechnen ist, \ntatsächlich gewährte Pflegegeld nach § 37 SGB XI handeln. \n\n42\n\nVgl. VG Augsburg, Urteil vom 20. Juni 2000 \n\n43\n\n- Au 3 K 98.1116 -, VwRR BY 2001, 28 = Juris, m.w.N.\n\n44\n\nAus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass die Klägerin von der B. \nPflegekasse im Jahre 2003 monatliche Pflegegeldleistungen in Höhe von \n410,00 Euro bezogen hat. Vor diesem Hintergrund ist der Klägerin unter \nZugrundelegung des früheren DM-Betrages im Ansatz ein Besitzstand von 220,36 \nEUR zuzugestehen.\n\n45\n\nDie Besitzstandsregelung greift allerdings nur insoweit, als \nSozialhilfebedürftigkeit vorliegt (Art. 51 Abs. 3 PflegeVG). Diese bemisst sich \neinerseits nach den Einkommensgrenzen (§§ 79, 81 BSHG) und Barbetragsgrenzen \n(§ 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. mit der dazu erlassenen Verordnung), die am \n31. März 1995 gegolten haben, andererseits nach den jeweiligen aktuellen \nEinkommens- bzw. Vermögensverhältnissen und Familienverhältnissen \neinschließlich der aktuellen Kosten der Unterkunft. \n\n46\n\nVgl. etwa Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 69 a Rdnr. 29; Lachwitz, in: Fichtner, \na.a.O. Anh. zu § 69 a Rdnrn. 9 bis 11; Krahmer, in: LPK-BSHG, 6. Aufl., Anh. zu \n§ 69 a Rdnrn. 5 bis 7; Holtbrüg-ge, in: LPK-SGB XI, a.a.O., § 51 PflegeVG, \n\n47\n\nRdn. 6.\n\n48\n\nDie Einkommensgrenze beträgt demgemäss unter Zugrundelegung des \nGrundbetrages nach § 81 Abs. 2 BSHG a.F. und der Familienzuschläge nach § 79 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 BSHG i.V.m. den für das Jahr 2003 maßgeblichen \nRegelsatzverordnungen bis zum 30. Juni 2003 2.299,10 Euro und ab dem 1. Juli \n2003 2.303,10 Euro. Dem stand nach den Berechnungen des Beklagten, die von \nKlägerseite nicht beanstandet worden sind und auch ansonsten keine Fehler \nerkennen lassen, im Zeitraum vom 3. Februar 2003 bis zum Jahresende ein zu \nberücksichtigendes monatliches Einkommen von 1.692,59 Euro gegenüber. Dieses \nEinkommen überschreitet die für den gleichen Zeitraum anzusetzende \nEinkommensgrenze nicht, so dass der Klägerin das vom Beklagten errechnete \nBesitzstandspflegegeld von 220,36 EUR in voller Höhe zusteht. \n\n49\n\nEntgegen der Annahme des Beklagten ist bei der Berechnung des \nanrechenbaren Einkommens nicht der niedrigere Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 Nr. 5 \nBSHG anzusetzen. Für die streitbefangene Bemessung des \nBesitzstandspflegegeldes der Klägerin kommt es auf eine bloß graduelle Änderung in \nihrer Pflegebedürftigkeit, die nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 5. Februar \n2003 unter Berücksichtigung des Bewertungssystems nach den \"Empfehlungen zum \nSozialhilferecht\", herausgegeben von den Landschaftsverbänden, der Fallgruppe IV \n(außergewöhnlich schwere Pflegebedürftigkeit) nunmehr mit der Fallgruppe III \n(erhöhte Pflegebedürftigkeit) zu bewerten sein soll, nicht an. Vielmehr kommt der \nKlägerin auch im Anspruchszeitraum ihre Einstufung als Pflegegeldbezieherin nach \n§ 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG a.F. zum Stichtag 31. März 1995 zugute.\n\n50\n\nDenn die Frage, ob bei der Berechnung der konkreten Besitzstandsleistungen \nvon den Leistungen auszugehen ist, auf die der Hilfeempfänger im streitbefangenen \nZeitraum auf der Grundlage seiner aktuellen Pflegebedürftigkeit unter Anwendung \nder Regelungen vor Inkrafttreten der sozialen Pflegeversicherung einen Anspruch \ngehabt hätte, \n\n51\n\nso allerdings missverständlich ohne nähere Begründung: VG Augsburg, Urteil \nvom 20. Juni 2000 - Au 3 K 98.1116 -, a.a.O., das auch die Pflegegeldberechtigung \nnach § 57 SGB V einer erneuten medizinischen Bewertung unter Zugrundlegung der \naktuellen Gesundheitsverhältnisse unterziehen will,\n\n52\n\nist zu verneinen. Dafür bietet Art. 51 PflegeVG keinerlei Grundlage. Art. 51 Abs. 2 \nNr. 1 PflegeVG bestimmt vielmehr ausdrücklich, dass Voraussetzung für die Leistung \nvon Besitzstandspflegegeld nach Abs. 1 nicht ist, dass weiterhin Pflegebedürftigkeit \noder mindestens erhebliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches \nSozialgesetzbuch oder des Bundessozialhilfegesetzes in der aktuellen Fassung \nvorliegt. Ist nicht Voraussetzung für das Besitzstandspflegegeld, dass derzeit \nPflegebedürftigkeit oder zumindest erhebliche Pflegebedürftigkeit im Sinne der \nSozialen Pflegeversicherung oder des Bundessozialhilfegesetzes vorliegen,\n\n53\n\nso auch schon BayVGH, Beschluss vom 11. Oktober 1995 - 12 CE 95.2731 -, \nFEVS 46, 148; VG Augsburg, Urteil vom 14. November 2000 - Au 9 K 00.689 -, \nJuris,\n\n54\n\nbedeutet dies eine Entkopplung des Anspruchs vom aktuellen Grad der \nPflegebedürftigkeit. Aus Art. 51 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 PflegeVG ergibt sich, dass der \nGesetzgeber nur darauf abstellt, ob nach dem jetzigen Gesundheitszustand \nüberhaupt noch die Leistungsvoraussetzungen für ein Pflegegeld nach § 69 BSHG \na.F. vorliegen; an eine gesundheitsbedingte nachträgliche Änderung der \nPflegebedürftigkeit innerhalb der Bandbreite des § 69 BSHG a.F. knüpft das Gesetz \nhingegen keine Rechtsfolgen. Aus dem Wortlaut des Art. 51 PflegeVG und dem \nZweck der Vorschrift ergibt sich vielmehr, dass es für den Anspruch nach Art. 51 \nPflegeVG insoweit allein auf die im Rahmen des Pflegegeldes nach dem \nBundessozialhilfegesetz am 31. März 1995 vom Sozialhilfeträger erbrachte Leistung \nankommt und der Anspruch auf Besitzstandsleistung nach dem Zweck der Regelung, \nden Bezieher von BSHG-Pflegegeld vor einer Verschlechterung seiner \nRechtsstellung infolge des Inkrafttretens des Pflegeversicherungsgesetzes zu \nschützen, nur entfällt, wenn die Grundlage für die Bewilligung nachträglich \nweggefallen ist, d.h. der gesundheitliche Zustand des Begünstigten sich so \nverbessert hat, dass der frühere Bedarf gar nicht mehr besteht. \n\n55\n\nÄhnlich wohl VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Oktober 2001 - 8 K 543/99 -, \nJuris.\n\n56\n\nWeder Art. 51 Abs. 3 Halbsatz 2 PflegeVG noch Art. 51 Abs. 4 PflegeVG bieten \neinen Ansatz dafür, den Ausgangsbetrag des Besitzstandspflegegeldes nach der \naktuellen Pflegebedürftigkeit zu bestimmen. Für die Höhe des \nPflegegeldzahlbetrages ist die Sachlage auf den Stand 31. März 1995 insoweit \nfixiert, als Veränderungen des Grades der Pflegebedürftigkeit - Verbesserungen wie \nVerschlechterungen des Gesundheitszustandes - mit Ausnahme des Falles nach Art. \n51 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 PflegeVG nicht zu berücksichtigen sind.\n\n57\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12. August 1996 - 12 L 2460/96 -, OVGE MüLü \n46, 405.\n\n58\n\nEntscheidend für das Besitzstandspflegegeld ist nach Maßgabe von Art. 51 Abs. \n5 Satz 2 Nr. 1 PflegeVG allein die Berechtigung zum Pflegegeldbezug als solche, so \ndass die Besitzstandswahrung auch für diejenigen in Betracht kommt, die pfle-\ngebedürftig nur noch i. S. v. § 68 Abs. 1 Satz 2 BSHG a. F. sind.\n\n59\n\nVgl. Krahmer, in: LPK-BSHG, 6. Aufl., Anh. zu § 69a Rdn. 3; Lachwitz, in: \nFichtner, a.a.O., Anh. zu § 69a Rdn. 8; Holtbrügge, in: LPK-SGV XI, a.a.O., Art. 51 \nPflegeVG, Rdn. 3.\n\n60\n\nDass die Klägerin in dem hier in Rede stehenden Leistungszeitraum \npflegebedürftig i. S. d. § 69 BSHG a. F. gewesen ist, ist zwischen den Beteiligten \nunstreitig.\n\n61\n\nDer Anspruch der Klägerin auf ein Besitzstandspflegegeld im hier \ninteressierenden Leistungszeitraum ist auch nicht durch die Bezugsunterbrechung \nvom 2. September 1996 bis zum 2. August 1999 entfallen. \n\n62\n\nNach Art. 51 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 PflegeVG entfällt der Anspruch nach Art. 51 \nAbs. 1 PflegeVG, wenn die Dauer der Unterbringung in der (vollstationären) \nEinrichtung 12 Monate übersteigt. Ein solcher Fall ist hier unzweifelhaft nicht \ngegeben. \n\n63\n\nNach Art. 51 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 PflegeVG entfällt der Anspruch ferner, wenn die \nLeistungsvoraussetzungen nach § 69 BSHG in der bis zum 31. März 1995 geltenden \nFassung nicht mehr vorliegen. Unter Leistungsvoraussetzungen sind insoweit aber \nnur die in den §§ 68 ff. BSHG genannten Tatbestandsvoraussetzungen für die \nErbringung der Hilfe zur Pflege zu verstehen, namentlich die Pflegebedürftigkeit.\n\n64\n\nVgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs des Bundesrates, BT-Drucks. \n13/2207, S. 5, zu Art. 1 a. E.\n\n65\n\nNach Art. 51 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 PflegeVG entfallen die Besitzstandsleistungen \nnach Art. 51 Abs. 1 PflegeVG demnach kraft Gesetzes nur dann, wenn sich nach \ndem 31. März 1995 der Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen soweit verbessert \nhat, dass die Voraussetzungen des § 69 BSHG a. F. „nicht mehr\" vorliegen. \n\n66\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Mai 1998 - 12 L 702/98 -, FEVS 49, 505; VG \nAugsburg, Urteil vom 20. Juni 2000 - Au 3 K 98.1116 -, a.a.O.\n\n67\n\nDies ist hier ebenfalls nicht gegeben. \n\n68\n\nDer Fall der Bezugsunterbrechung wegen zeitweiligen Wegfalls der \nsozialhilferechtlichen Bedürftigkeit wird von Art. 51 Abs. 5 Satz 2 PflegeVG vom \ninsoweit eindeutigen Wortlaut her nicht erfasst. Eine gleichwohl erfolgende \nAnwendung würde auf eine wortlautüberschreitende Analogie hinauslaufen.\n\n69\n\nVgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23. Januar 1998 - 12 L 107/98 -, Juris.\n\n70\n\nFür eine demnach allenfalls in Betracht zu ziehende analoge Anwendung fehlt es \nindes schon an der dies rechtfertigenden planwidrigen Regelungslücke. Denn der \nFall sich verändernder Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist bereits von Art. \n51 Abs. 3 PflegeVG umfasst.\n\n71\n\nSo auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. August 1996 - 12 L 2460/96 -, \na.a.O.; VG Mün-chen, Urteil vom 16. Januar 2003 - M 15 K 99.5476 -, Juris; VG \nKarlsruhe, Urteil vom 19. Oktober 2001 - 8 K 543/99 -, Juris.\n\n72\n\nDiese Vorschrift erfasst und regelt umfassend sämtliche Folgen von \nVeränderungen der finanziellen Verhältnisse des Begünstigten sowohl in inhaltlicher \nHinsicht als auch der gesetzessystematischen Stellung nach außerhalb der \nAnordnung des endgültigen Erlöschens des Ausgleichsanspruches in Art. 51 Abs. 5 \nSatz 2 PflegeVG. Die Regelung trägt mit der Berücksichtigung der aktuellen \nEinkommens- und Vermögensverhältnisse der typischerweise dynamischen, gerade \n\n73\n\n- wie hier - im Familienverbund vielfältigen Veränderungen unterworfenen \nEinkommens- und Vermögensentwicklung dadurch Rechnung, dass sie den \nAnspruch auf Besitzstandspflegegeld versagt, sobald der Pflegebedürftige über \nberücksichtigungsfähiges Einkommen oder Vermögen verfügt und deshalb nicht \nmehr wirtschaftlich hilfsbedürftig ist; der Anspruch lebt jedoch dementsprechend \nwieder auf, sobald der Pflegebedürftige wieder wirtschaftlich hilfsbedürftig wird. \n\n74\n\nVgl. VG München, Urteil vom 16. Januar 2003 \n\n75\n\n- M 15 K 99.5476 -, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Oktober 2001 - 8 K \n543/99 -, a.a.O.; zustimmend wohl: Holtbrügge, in: LPK-SGB XI, a.a.O., § 51 \nPflegeVG, Rdn. 6 a. E.\n\n76\n\nEine Differenzierung nach der Länge der Unterbrechung lässt sich Art. 51 Abs. 3 \nPflegeVG auch nicht ansatzweise entnehmen. \n\n77\n\nSo aber offenbar: Schellhorn, a.a.O., § 69a Rdnr. 29.\n\n78\n\nAbgesehen davon ist die Regelung in Art. 51 Abs. 5 Satz 2 PflegeVG über das \nEntfallen des Anspruchs abschließend. \n\n79\n\nSo auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Januar 1998 - 12 L 107/98 -, a.a.O.; \nVG Karlsruhe, Urteil vom 19. Oktober 2001 - 8 K 543/99 -, a.a.O.\n\n80\n\nDies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der Regelung. Denn der \nGesetzgeber hat auf Worte wie „insbesondere\" oder „etwa\" verzichtet und damit den \nendgültigen Wegfall des Anspruchs auf die von Nr. 1 (Wegfall der \nPflegebedürftigkeit) bzw. Nr. 2 (Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung \nüber einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten) des Satzes 2 erfassten \nFallgestaltungen beschränkt. In Art. 51 Abs. 5 Satz 1 PflegeVG zeigt sich in der \nGesamtschau mit Art. 51 Abs. 5 Satz 2 PflegeVG, dass der Gesetzgeber in diesem \nAbsatz sowohl den zeitweiligen als auch den endgültigen Wegfall des Anspruchs \neiner Regelung hat zuführen wollen. \n\n81\n\nVgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Oktober 2001 - 8 K 543/99 -, a.a.O.\n\n82\n\nEine analoge Anwendung des Art. 51 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 PflegeVG auf Fälle der \nlängerfristigen Bezugsunterbrechung wegen Überschreitung der \nEinkommensgrenzen kommt auch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, \netwa zur Vermeidung einer ansonsten gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden \nUngleichbehandlung, nicht in Betracht. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung liegt \nnicht vor. Der Gesetzgeber ist, wie sich aus der Begründung des Gesetzesentwurfs \ndes Bundesrates,\n\n83\n\nvgl. Ausschussbericht, BT-Drucks. 13/2940, S. 8 zu Art. 1 Nr. 1,\n\n84\n\nableiten lässt, von der Überlegung ausgegangen, dass bei der Fallvariante einer \nUnterbringung in einer vollstationären Einrichtung die Pflege des Betroffenen nicht zu \nHause erfolgt, sondern durch die Einrichtung sichergestellt ist und deshalb der \nBedarf für das Pflegegeld im Rahmen der Besitzstandsleistung vorübergehend (Satz \n1, „ruht\") oder auf Dauer (Satz 2, „entfällt\") nicht besteht. Der Gesetzgeber hat sich \ninsofern davon leiten lassen, dass - prognostisch gesehen - die in Art. 51 Abs. 5 Satz \n2 Nr. 2 PflegeVG zum Anlass für einen Wegfall des Ausgleichsanspruchs \ngenommene vollstationäre Unterbringung über 12 Monaten hinaus eine \ngesundheitsbedingte Unterbringung auf Dauer bedeutet. \n\n85\n\nVgl. Begründung des Gesetzesentwurfs des Bundesrates, BT-Drucks. 13/2207, \nS. 5, zu Art. 1 a.E., die insoweit anlässlich der vom Ausschuss für Arbeit und \nSozialordnung vorgenommenen Änderungen keine Modifikation erfahren hat (BT-\nDrucks. 13/2940, S. 7 f.).\n\n86\n\nDer Fall, dass infolge einer mehr als 12monatigen Unterbringung des \nBerechtigten in einer vollstationären Einrichtung davon auszugehen ist, dass der an \nsich durch die Besitzstandsleistung zu deckende Bedarf voraussichtlich endgültig \nnicht mehr entstehen wird, ist aber nicht i. S. v. Art. 3 Abs. 1 GG mit dem Fall \ngleichzusetzen, dass der Bedarf des Berechtigten, der nach wie vor die \nLeistungsvoraussetzungen des § 69 BSHG a. F. erfüllt, vorübergehend durch den \nEinsatz eigener Mittel gedeckt werden kann. Anders als der Gesundheitszustand \nPflegebedürftiger sind deren wirtschaftliche Verhältnisse und die ggfs. mit zu \nberücksichtigenden wirtschaftlichen Verhältnisse der Familienmitglieder von \nvornherein einer gesteigerten Möglichkeit einer jederzeitigen - zur erneuten \nBedürftigkeit führenden - Änderung ausgesetzt. Hierfür reichen schon relativ \ngeringfügige Schwankungen über oder unter die maßgebenden Grundbeträge der \nEinkommensgrenzen aus. Der durch keinerlei Tatsachen gestützten - lebensfremden \n- Behauptung der Vertreterin des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung, \nbei langfristiger Leistungsunterbrechung wegen Überschreitens der \nEinkommensgrenzen sei entsprechend Art. 51 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 PflegeVG von \neinem endgültigen Wegfall des Anspruchs auf das Besitzstandspflegegeld \nauszugehen, weil in diesen Fällen ebenfalls von einer dauerhaften Verfestigung der \nEinkommenssituation ausgegangen werden müsse, kann danach nicht gefolgt \nwerden. \n\n87\n\nHat aber der Gesetzgeber, dem Unkenntnis hinsichtlich der wechselnden \nEinkommensverhältnisse gerade auch mit Blick auf die von ihm in Art. 51 Abs. 3 \nPflegeVG getroffene Regelung nicht unterstellt werden kann, diesen völlig \nverschiedenen Grundkonstellationen Rechnung getragen und - zu Recht - den \nzeitweiligen Wegfall der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit nicht mit den Fällen des \nvoraussichtlich dauerhaften Wegfalls des Pflegegeldbedarfs aus medizinischen \nGründen, nämlich bei Wegfall der Pflegebedürftigkeit (Art. 51 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 \nPflegeVG) und bei längerfristiger vollstationärer Unterbringung (Art. 51 Abs. 5 Satz 2 \nNr. 2 PflegeVG), gleichgestellt, sondern nur in den Fällen des voraussichtlich \ndauerhaften Wegfalles des Pflegegeldbedarfs aus medizinischen Gründen den \nWegfall des Anspruchs auf Besitzstandspflegegeld angeordnet, dann kann diese \nsachliche Differenzierung nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung in Form der \nAnalogie nivelliert werden.\n\n88\n\nDarüber hinaus spricht auch die allgemeine Zielrichtung des Art. 51 PflegeVG für \nden abschließenden Charakter der Regelung. Zwar trifft es zu, dass Sozialhilfe \ngrundsätzlich nur der Behebung einer vorübergehenden Notlage dient und keine \nrentengleiche Leistung auf Lebenszeit darstellt. Dies gilt aber nicht für den Anspruch \nnach Art. 51 PflegeVG. Zweck bereits der ursprünglichen Fassung des Art. 51 \nPflegeVG (Gesetz vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) war es, sicherzustellen, dass \nPflegegeldempfänger nach dem Bundessozialgesetz durch die Einführung der \nPflegeversicherung keine finanziellen Nachteile erleiden.\n\n89\n\nVgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, \n\n90\n\nBT-Drucks. 12/5262, S. 174, zu Art. 34.\n\n91\n\nAuch die auf einen Entwurf des Bundesrates zurückgehende jetzige Fassung des \nArt. 51 PflegeVG ist durch das Bemühen des Gesetzgebers geprägt, eine \nSchlechterstellung von Personen, die bis zum Inkrafttreten des \nPflegeversicherungsgesetzes Pflegegeld nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten \nhatten, durch das Inkrafttreten jenes Gesetzes zum 1. April 1995 auszuschließen. \n\n92\n\nVgl. den Gesetzesentwurf des Bundesrates, BT-Drucks. 13/2207, S. 1, zu „A. \nZielsetzung\"; Aus-schussbericht, BT-Drucks. 13/2940, S. 7, A. III.\n\n93\n\nDie Reichweite dieses Schutzzweckes spiegelt sich darin, dass der Gesetzgeber \nden Anspruch auf Weitergewährung des am 31. März 1995 bezogenen Pflegegeldes \nzeitlich grundsätzlich nicht begrenzt hat, \n\n94\n\nvgl. VG München, Urteil vom 16. Januar 2003 \n\n95\n\n- M 15 K 99.5476 -, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Oktober 2001 - 8 K \n543/99 -, a.a.O., \n\n96\n\nVG Augsburg, Urteil vom 20. Juni 2000 - Au 3 K 98.1116 -, a.a.O., jeweils m. w. \nN.; Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 69a Rdnr. 28,\n\n97\n\nund den bereits im Vorfeld der Gesetzesverabschiedung vorgebrachten \nBedenken gegen die zeitlich unbegrenzte Geltungsdauer des Art. 51 PflegeVG und \nder damit verbundenen dauerhaften Besserstellung der Pflegegeldbezieher nach \n§ 69 BSHG a. F. nicht gefolgt ist.\n\n98\n\nVgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23. Januar 1998 - 12 L 107/98 - unter Hinweis \nauf BT-Drucks. 13/2940; s. a. die Stellungnahme der Bundesregierung zum Entwurf \ndes Änderungsgesetzes, BT-Drucks. 13/2207, S. 6.\n\n99\n\nDa der Gesetzgeber im Bereich des gewährenden Leistungsrechts in seiner \nEntscheidung darüber, ob und inwieweit er bisherigen Leistungsempfängern das \nbisherige Leistungsniveau erhält, frei ist,\n\n100\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - 5 B 132.98 -, FEVS 51, \n345,\n\n101\n\nblieb es ihm unbenommen, sich in Art. 51 Abs. 5 Satz 2 PflegeVG auf die \nNormierung lediglich einzelner Ausnahmetatbestände zu beschränken.\n\n102\n\nVgl. VG München, Urteil vom 16. Januar 2003 \n\n103\n\n- M 15 K 99.5476 -, a.a.O.\n\n104\n\nGeht es danach um die Rechtsstellung von Personen, die infolge ihrer \nPflegebedürftigkeit Leistungen nach den Bestimmungen des \nBundessozialhilfegesetzes erhalten hatten und sieht der Gesetzgeber diese \nPersonengruppe in einem solchen Umfang als schutzwürdig an, dass er eine \numfassende - nur durch Ausnahmevorschriften durchbrochene - und dem \nSozial(hilfe)recht an sich fremde Regelung über den Schutz des Besitzstandes, \n\n105\n\nvgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23. Januar 1998 - 12 L 107/98 -, a.a.O., m. w. N.; \nVG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Mai 2001 - 17 K 1990/99 -,\n\n106\n\nals angemessen erachtet, so ist der Gesetzgeber gehalten, diejenigen Fälle, in \ndenen der zeitlich grundsätzlich nicht befristete Anspruch für die Zukunft \n(ausnahmsweise) ausgeschlossen sein soll, möglichst genau und unmissverständlich \nzu regeln.\n\n107\n\nÄhnlich VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Oktober 2001 - 8 K 543/99 -, a.a.O.\n\n108\n\nDementsprechend sind die Ausnahmetatbestände in Art. 51 Abs. 5 Satz 2 \nPflegeVG innerhalb der vom Gesetzgeber gewählten Konstruktion eng auszulegen \nund ist ihr Anwendungsbereich auf die sich aus ihrem Wortlaut ergebenden Grenzen \nzu beschränken. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass das Besitzstandspflegegeld \nüber die in Art. 51 Abs. 5 Satz 2 PflegeVG geregelten Fälle hinaus auch entfällt, \nwenn die sozialhilferechtliche Hilfebedürftigkeit für einen bestimmten Zeitraum \nwegfällt, hätte er den Katalog des Art. 51 Abs. 5 Satz 2 PflegeVG entsprechend \nerweitern können.\n\n109\n\nSo auch VG München, Urteil vom 16. Januar 2003 - M 15 K 99.5476 -, \na.a.O.\n\n110\n\nKnüpft der Gesetzgeber den Vertrauensschutz an den Bezug von Pflegegeld \nzum Stichtag 1. April 1995, kann deshalb auch - entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts - kein Vergleich mit der Situation eines Neuantragstellers \nerfolgen, der sich von vornherein auf die (geringeren) Leistungen der Pflegekasse \nverweisen lassen muss. \n\n111\n\nVgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23. Januar 1998 - 12 L 107/98 -, a.a.O., m. w. N.; \nVG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Mai 2001 - 17 K 1990/99 -.\n\n112\n\nNach alledem finden die vom Verwaltungsgericht angestellten \nBilligkeitserwägungen, \n\n113\n\nähnlich auch: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Mai 2001 - 17 K 1990/99 -,\n\n114\n\nsowie die in der Literatur vertretene Ansicht, dass die Leistungspflicht bei \nUnterbrechung der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit entfalle und nicht wieder \nauflebe, \n\n115\n\nso Zeitler, in: NDV 1996, 6 (10) und Schellhorn, a.a.o., § 69 a Rdnr. 29 (für \nUnterbrechungen von mehr als 2 Monaten),\n\n116\n\nkeine rechtliche Grundlage; sie laufen letztlich auf eine Abänderung des \nGesetzes hinaus, die allein dem Gesetzgeber vorbehalten ist. \n\n117\n\nDie Klage ist auch mit ihrem Antrag zu 2. zulässig und begründet. \n\n118\n\nDie Zulässigkeit der gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 13. \nSeptember 2004 gerichteten Anfechtungsklage ergibt sich aus § 79 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO. Hiernach kann der Widerspruchsbescheid auch dann alleiniger Gegenstand \nder Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen \nVerwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Dies liegt hier vor, \nsoweit der Beklagte im Widerspruchsbescheid die Gewährung eines \nBesitzstandspflegegeldes über den Leistungszeitraum 2003 hinaus aus \ngrundsätzlichen Erwägungen für die Zukunft abgelehnt und damit eine der \ngesonderten Anfechtung zugängliche „Grundentscheidung\" getroffen hat.\n\n119\n\nZwar kann der Anspruch auf Sozialhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen \nUmfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle \ngemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das ist \näußerstenfalls der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum \nErlass des Widerspruchsbescheides, \n\n120\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1966 - V C 29.66 -, BVerwGE 25, 307 \n(308 f.); Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 9.94 -, BVerwGE 99, 149 (153 f.),\n\n121\n\nder Zeitraum kann aber auch - wie hier - früher enden. Dies beruht darauf, dass \nes sich bei der Bewilligung von Sozialhilfe regelmäßig um zeitabschnittsweise \nHilfegewährung handelt, deren Voraussetzungen vom Träger der Sozialhilfe stets \nneu zu prüfen sind.\n\n122\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 5 C \n\n123\n\n30.93 -, NVwZ-RR 1996, 510 (511).\n\n124\n\nDies gilt auch für eine Pflegegeldbewilligung, bei der es sich regelmäßig um \neinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. \n\n125\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2001 \n\n126\n\n- 5 C 10.00 -, FEVS 53, 303.\n\n127\n\nNamentlich bei einer Absenkung oder völligen Einstellung der \nLeistungsgewährung aufgrund der zu berücksichtigenden Einkommensverhältnisse, \ndie sich jederzeit ändern können, kommt eine gerichtliche Kontrolle nur für die Zeit \nallenfalls bis zum Erlass der letzten Behördenentscheidung, im Regelfall also nur bis \nzum Erlass des Widerspruchsbescheides, in Betracht. Diese zeitliche Fixierung des \nGegenstands der gerichtlichen Nachprüfung,\n\n128\n\nvgl. etwa auch OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2000 - 22 A 285/98 -, DVBl. 2001, \n580,\n\n129\n\ngilt aber nicht uneingeschränkt. Sie greift nur dann ein, wenn die Behörde den \nHilfefall auch tatsächlich den üblichen Gepflogenheiten entsprechend geregelt hat. \n\n130\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 \n\n131\n\n- 5 C 9.94 -, a.a.O.\n\n132\n\nEine Abweichung von den üblichen Gepflogenheiten liegt etwa dann vor, wenn \ndie Behörde eine zeitlich nicht limitierte Regelung, in der Form einer sog. \n„Grundentscheidung\" getroffen hat. \n\n133\n\nVgl. zu diesem Phänomen: OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2000 - 22 A 285/98 -, \na.a.O., Beschluss vom 24. März 2003 - 16 A 2007/00 - m.w.N.\n\n134\n\nSolange sich derartige Entscheidungen, die von der Behörde zu Vorfragen eines \ngesetzlich vorgesehen Verwaltungsakt durch selbständigen Verwaltungsakt getroffen \nwerden, als Teilentscheidung im Rahmen des für den Gesamtverwaltungsakt \nvorgesehenen Regelumfangs halten, wird dies unter dem Aspekt des Vorbehalts des \nGesetzes regelmäßig als unbedenklich angesehen. \n\n135\n\nVgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 44 Rdnr. 65; OVG NRW, \nUrteil vom 14. April 1994 - 24 A 4182/92 -.\n\n136\n\nSie begegnen im Sozialhilferecht ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken, \nwenn mit ihnen nicht über die Sozialhilfebewilligung als solche entschieden wird. \nDann steht nämlich der Grundsatz, dass Leistungen der Sozialhilfe keine \nrentengleichen Dauerleistungen sind, sondern Hilfen in einer bestimmten \nNotsituation, nicht entgegen.\n\n137\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 5 C \n\n138\n\n2.97 -, FEVS 48, 535 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2000 - 22 A 285/98 -, \na.a.O., m. w. N.\n\n139\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat auch darauf hingewiesen, dass es \nverfahrensökonomischem Vorgehen entspreche, wenn der Träger der Sozialhilfe bei \nvariablem Sachverhalt und Streit der Beteiligten über eine einzelne Frage der \nSozialhilfe lediglich diese Frage in einem Bescheid entscheide, um eine gerichtliche \nBelegung des Streit für die Zukunft zu ermöglichen. \n\n140\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1971 \n\n141\n\n- V C 110.70 -, FEVS 19, 81 (83), so auch: Rothkegel/Grieger, in: Rothkegel, \nSozialhilferecht, 2005, Teil IV Kapitel 6 Rn. 61 (S. 688 f.).\n\n142\n\nOb die Behörde im Einzelfall von dieser Möglichkeit Gebraucht gemacht hat, ist \ndurch Auslegung zu ermitteln. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der betreffende \nSozialhilfeträger gedankliche Vorstellungen über „Grundbescheide\" entwickelt hat \nund damit „bewusst\" zu einer strittigen Frage einen derartigen Bescheid erlassen \nwollte. Es ist nämlich anerkannt, dass für die Auslegung von Willenserklärungen der \nVerwaltung gemäß der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren \nAuslegungsregel des § 133 BGB nicht der innere, sondern der erklärte Wille \nmaßgebend ist, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen \nkonnte.\n\n143\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1968 - VI C 113.67 -, BVerwGE 29, 310 (312); \nvom 12. Januar 1973 - VII C 3.71 -, BVerwGE 41, 305 (306) und vom 18. Juni 1980 - \n6 C 55.79 -, BVerwGE 60, 223 (228/229).\n\n144\n\nSoweit der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 13. September 2004 \nzusätzlich ausgeführt hat, dass eine Leistungspflicht nach Art. 51 PflegeVG \nspätestens am 2. November 1996 untergegangen sei, hat er im Lichte insbesondere \ndes Anschreibens ebenfalls vom 13. September 2004, demzufolge die \nWiderspruchsentscheidung dazu führe, dass die Klägerin zukünftig neben dem \nPflegegeld der Pflegekasse aus Sozialhilfemitteln (Hilfe zur häuslichen Pflege nach \ndem BSHG) keine Zahlungen mehr erhalten werde, in Bezug auf die Gewährung des \nBesitzstandspflegegeldes ab dem 1. Januar 2004 eine derartige Grundentscheidung \ngetroffen. \n\n145\n\nAus der verständigen Sicht der gesetzlichen Vertreter der Klägerin beinhalteten \ndie Feststellungen zum Untergang des Anspruchs auf Ausgleichszahlungen nach \nArt. 51 PflegeVG eine Regelung „bis auf weiteres\", die für die auf das Jahr 2003 \nfolgenden Zeitabschnitte keine neue Entscheidung, sondern allein deren Übernahme \nohne neue Prüfung erwarten liess. So heißt es auf Seite 9 des \nWiderspruchsbescheides, dass „Ausgleichszahlungen ... auch jetzt nicht mehr \nzustehen\", und wird auf Seite 11, die Rechtsfolge festgestellt, „die \nBesitzstandsregelung endete spätestens am 2. November 1996 und lebte auch nicht \nwieder auf\". Vor dem Hintergrund gerade auch des Anschreibens war den \nAusführungen zum Untergang des Ausgleichsanspruches nicht nur eine \nHinweisfunktion zu entnehmen, sondern der Wille zu einer auch für die Zukunft \nverbindlichen Rechtsanwendung. \n\n146\n\nDass bezüglich der Grundentscheidung zum Untergang des Anspruchs auf \nAusgleichszahlungen nach Art. 51 PflegeVG kein Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO \nstattgefunden hat, ist unschädlich, weil es einer entsprechenden Nachprüfung \ngemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO nicht bedarf, wenn - wie hier - erst der \nWiderspruchsbescheid die Beschwer enthält.\n\n147\n\nDie zulässige Klage ist auch begründet. Der den Anspruch der Klägerin auf \nBesitzstandspflegegeld wegen der Leistungsunterbrechung infolge mangelnder \nSozialhilfebedürftigkeit dem Grunde nach verneinende Widerspruchsbescheid des \nBeklagten vom 13. September 2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn der Beklagte kann nach den obigen \nAusführungen zum Klageantrag zu 1. der Weitergewährung von \nBesitzstandspflegegeld nach Art. 51 PflegeVG nicht die Leistungsunterbrechung vom \n2. September 1996 bis zum 2. August 1999 entgegenhalten. \n\n148\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 erster Halbsatz \nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n149\n\nDer Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. Namentlich besitzt die Rechtssache keine grundsätzliche \nBedeutung, weil sich aus dem Gesetz eindeutig ergibt, dass die bloße \nLeistungsunterbrechung infolge mangelnder Sozialhilfebedürftigkeit nicht zum \nUntergang des Besitzstandsanspruchs aus Art. 51 PflegeVG führt.\n\n150","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259828","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-15/12-a-1468-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259828","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259828","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-15/12-a-1468-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259828","retrieved":"2026-07-09 02:25:05.303469+00:00"}}