{"status":"available","doknr":"OLD259827","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1115.10A3015.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-15","aktenzeichen":"10 A 3015/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als \nGesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Im T. 32 in X. \n(Gemarkung B. , Flur 22, Flurstück 697), auf dem ein Zweifamilienhaus errichtet \nist. Dieses Gebäude und das südlich gelegene Einfamilienhaus Im T. 34 sind \nan der gemeinsamen Grundstücksgrenze versetzt traufseitig auf einer Länge von \n7,25 m aneinandergebaut. Das Haus Im T. 34 steht 3,75 m vor der Front des \nHauses Im T. 32, welches seinerseits ca. 6,00 m hinter die rückwärtige \nAußenwand des Nachbarhauses anbaufrei versetzt ist. Die beiden Häuser haben ein \nSatteldach und sind giebelständig zur Straße Im T. ausgerichtet. Die südliche \nDachfläche des Wohnhauses der Kläger und die nördliche Dachfläche des \nGebäudes Im T. 34 sind - soweit die Häuser aneinandergebaut sind - einander \nzugewandt. \n\n3\n\nDie vom Beklagten einem Rechtsvorgänger der Kläger für das Haus Im T. \n32 erteilte Baugenehmigung vom 9. April 1981 - geändert durch \nNachtragsgenehmigung vom 21. Juli 1981 - enthält unter Ziffer 9. der \n\"Nebenbestimmungen spezieller Art\" folgende Regelung: \"... Das geplante Fenster \nim Bad (Obergeschoß) muß entfallen. Gem. § 9 AVO zur BauO NW müssen \nÖffnungen in der Dachhaut mind. 1,25 m von der Brandwand entfernt sein. Die \nEinhaltung dieser Vorschrift wird gegebenenfalls mit Zwangsmitteln durchgesetzt. \nDas Bad muß daher mit einer Lüftungsanlage gem. DIN 18017 ausgerüstet werden.\" \nDen gegen diese Nebenbestimmung eingelegten Widerspruch nahmen die \nRechtsvorgänger der Kläger zurück, nachdem der Beklagte sie darauf hingewiesen \nhatte, dass bei aneinandergebauten giebelständigen Häusern Öffnungen in \nDachflächen mindestens 2,50 m von der Gebäudetrennwand entfernt sein müssten. \n\n4\n\nIm Januar 2003 bauten die Kläger in die südliche Dachfläche ihres Hauses zur \nBelichtung ihres Bades ca. 50 cm von der Grundstücksgrenze und ca. 75 cm von der \ngegenüber liegenden Dachfläche entfernt ein Dachflächenfenster ein. Darüber \nbeschwerte sich die Eigentümerin des Gebäudes Im T. 34 am 16. Januar 2003 \nbeim Beklagten. Sie gab an, derzeitig nicht den Einbau eines eigenen Dachfensters \nzu beabsichtigen. Mit Schreiben vom 21. Juli 2004 forderte sie den Beklagten auf, \nbauaufsichtlich u.a. deshalb gegen die Kläger einzuschreiten, weil das Fenster \nbrandschutzrechtliche Abstandsregeln verletze. \n\n5\n\nDurch Ordnungsverfügung vom 20. Dezember 2004 ordnete der Beklagte nach \nvorheriger Anhörung gegenüber den Klägern an, das in die südliche Dachhälfte des \nGebäudes Im T. 32 eingebaute Veluxfenster bis zum 28. Februar 2005 \nzurückzubauen, die Dachhaut zu schließen und in der Feuerwiderstandsklasse F 30 \nwiederherzustellen. Zugleich wurde ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 EUR für \njeden einzelnen Fall der Nichtbeachtung angedroht. Zur Begründung wurde \nausgeführt, nach § 35 Abs. 5 BauO NRW müssten Öffnungen in der Dachfläche \neinen Mindestabstand von 2 m von dem Gebäudeabschluss einhalten. Das von den \nKlägern eingebaute Fenster sei jedoch nur ca. 70 cm vom Gebäudeabschluss \nentfernt. Ein Abstand von 4 m bis zur nächsten Öffnung in der gegenüberliegenden \nDachfläche sei nur hinreichend, wenn im Hinblick auf die Schicksalsgemeinschaft der \nNachbarn eine Baulasterklärung des Nachbarn vorliege. Eine solche liege nicht vor \nund sei auch nicht zu erwarten. Die materielle Baurechtswidrigkeit als Voraussetzung \nzum Einschreiten gemäß § 61 BauO NRW sei mithin gegeben. Die Kläger seien als \nEigentümer des Grundstücks Zustandsstörer. Ein milderes Mittel als der Rückbau \ndes Dachflächenfensters sei nicht erkennbar. \n\n6\n\nGegen diesen Bescheid legten die Kläger am 18. Januar 2005 Widerspruch ein. \nZur Begründung führten sie aus, dass sie - die Kläger - gesetzeskonform gehandelt \nhätten. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sei die Ausnahmeregel des 2. \nHalbsatzes von § 35 Abs. 5 Satz 3 BauO NRW dem Grundtatbestand im \n1. Halbsatz dieser Norm gleichwertig. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2005 wies der Landrat des Kreises \nW. den Widerspruch der Kläger mit der Maßgabe zurück, dass die Frist zum \nRückbau auf zwei Monate nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung verlängert \nwerde. Bei § 35 BauO NRW handele es sich um eine nachbarschützende Norm. Bei \neinem Verstoß müsse die Behörde regelmäßig zu Gunsten des in seinen Rechten \nverletzten Nachbarn einschreiten. Es sei auch unerheblich, ob sich gegenwärtig eine \nÖffnung in der gegenüberliegenden Dachfläche befinde oder ob die Nachbarin den \nEinbau eines solchen Fensters beabsichtige. Denn maßgeblich sei, dass mit dem \nEinbau des Dachflächenfensters durch die Kläger deren Nachbarin die Möglichkeit \ngenommen werde, innerhalb eines Abstands von 4 m vom Fenster der Kläger \nebenfalls ein Dachflächenfenster einzubauen. \n\n8\n\nHiergegen haben die Kläger am 24. März 2005 Klage erhoben. Zur Begründung \ntragen sie ergänzend vor, die Bestimmung des § 35 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 BauO \nNRW sehe nicht vor, dass eine Zustimmung der Nachbarn in der Form einer \nBaulasterklärung abgegeben werde. Ohne eine eindeutige gesetzliche Regelung \ndürfe nicht in ihre Eigentumsrechte eingegriffen werden. Der Beklagte zerstöre \nWerte, ohne hierdurch einem anderen höher zu bewertenden Rechtsgut Geltung zu \nverschaffen. \n\n9\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n10\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Dezember 2004 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises W1. vom 4. März 2005 \naufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n13\n\nMit Urteil vom 22. Juni 2005 - den Klägern am 12. Juli 2005 zugestellt - hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die \nauf § 61 Abs. 1 BauO NRW gestützte Verfügung sei nicht zu beanstanden. Das \nDachflächenfenster verstoße gegen § 35 Abs. 5 Satz 3 BauO NRW. Die Regelung \ndes 2. Halbsatzes dieser Bestimmung, die einen Abstand von 4 m zulasse, könne \nhier nicht angewendet werden, weil dieser Abstand erst beurteilt werden könne, \nwenn die Bauabsichten der Nachbarn bekannt seien. Die Nachbarn gingen insoweit \neine Schicksalsgemeinschaft ein, die durch eine Baulast abzusichern sei. Eine \nsolche Sicherung sei nötig, auch wenn diese im Gesetz nicht ausdrücklich gefordert \nwerde. Andernfalls verfüge derjenige, der zunächst ein Dachflächenfenster einbaue, \nüber eine dem Nachbarn zustehende Rechtsposition und schränke dessen \ngrundsätzlich gegebene Rechte ein. \n\n14\n\nAm 9. August 2005 haben die Kläger die Zulassung der Berufung beantragt und \nam 7. September 2005 deren Begründung vorgelegt. Mit Beschluss vom 11. Mai \n2007 hat der erkennende Senat die Berufung zugelassen.\n\n15\n\nAm 16. Mai 2007 haben die Kläger einen Berufungsantrag gestellt. Sie tragen \nergänzend zum erstinstanzlichen Vorbringen vor, eine Einschränkung von \nGrundrechten über den im Wortlaut manifestierten Willen des Gesetzgebers hinaus \nsei unzulässig. Es sei auch der Grundsatz des Schutzes des Vertrauens auf den \nWortlaut des Gesetzes nicht beachtet worden. Im übrigen sei der für den \nBrandschutz vom Beklagten als erforderlich erachtete Abstand von 4 m ungeachtet \nder angefochtenen Verfügung gewährleistet. Es bestünden im weiteren ernsthafte \nZweifel an der Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgebotes. Schließlich sei es auch \ndas mildere Mittel, von der Nachbarin die Eintragung einer Baulast zu verlangen. \n\n16\n\nDie Kläger beantragen,\n\n17\n\nunter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Juni \n2005 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Dezember 2004 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises W1. vom 4. März 2005 \naufzuheben. \n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n20\n\nZur Begründung trägt er ergänzend vor, § 35 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 BauO \nNRW sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Die Bestimmung solle einen \neffektiven Brandschutz des benachbarten Gebäudes gewährleisten; dies erfordere \ndie nachhaltige Sicherung eines Gesamtabstands von 4 m. Ließe man eine \nUnterschreitung des Abstands von 2 m ohne eine hinreichende Sicherung zu, wäre \ndie Einhaltung des nach § 35 Abs. 5 Satz 3 BauO einzuhaltenden Gesamtabstands \nvon 4 m nicht gesichert, da der Nachbar später nach § 35 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 \nBauO NRW unter Einhaltung eines Abstands von 2 m zum Gebäudeabschluss \nunabhängig vom Abstand zum Dachfenster auf dem benachbarten Gebäude ein \nFenster einbauen könne. Es bestehe insoweit eine planwidrige - durch Analogie zu \nschließende - Regelungslücke. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in einigen \nVorschriften eine Baulast ausdrücklich verlange, könne nicht der Rückschluss \ngezogen werden, der Gesetzgeber habe sich in den anderen Fällen bewusst gegen \neine Baulast entschieden. \n\n21\n\nAm 15. Oktober 2007 hat der Berichterstatter eine Ortsbesichtigung \nvorgenommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll \nvom gleichen Tage Bezug genommen. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des \nLandrats des Kreises W1. Bezug genommen. \n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n24\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nRecht abgewiesen. \n\n25\n\nDie Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist zulässig, aber nicht \nbegründet. \n\n26\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Dezember 2004 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises W1. vom 4. März 2005 ist \nrechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n27\n\nErmächtigungsgrundlage für die angefochtene Ordnungsverfügung ist § 61 Abs. \n1 Satz 2 BauO NRW. Nach § 61 Abs. 1 BauO NRW haben die \nBauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, \nder Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu \nwachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser \nVorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in \nWahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen \nMaßnahmen zu treffen. \n\n28\n\nDie angefochtene Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig, insbesondere hat \ndie gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 3a BauO NRW zuständige Behörde gehandelt und es \nsind auch weder Verfahrens- noch Formverstöße ersichtlich.\n\n29\n\nDie Verfügung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat \nden Klägern zu Recht aufgegeben, das Dachfenster in der südlichen Dachhälfte \nihres Hauses zurückzubauen, die Dachhaut zu schließen und in der \nFeuerwiderstandsklasse F 30 wiederherzustellen.\n\n30\n\nDie Voraussetzungen für ein Einschreiten liegen vor. Der Einbau des \nDachfensters verstößt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, nämlich gegen § 35 \nAbs. 5 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 BauO NRW.\n\n31\n\nÜber das allgemeine Erfordernis einer harten Bedachung gemäß § 35 Abs. 1 \nBauO NRW hinaus können nach § 35 Abs. 5 BauO NRW an Dächer, bei denen \naufgrund ihrer Anordnung die Übertragung von Feuer auf andere Gebäude oder \nGebäudeteile zu befürchten ist, besondere Anforderungen gestellt werden. Bei \naneinandergebauten giebelständigen Gebäuden ist das Dach für eine \nBrandbeanspruchung von innen nach außen in der Feuerwiderstandsklasse F 30 \nherzustellen. Öffnungen in Dachflächen müssen mindestens 2 m von dem \nGebäudeabschluss entfernt sein; eine geringere Entfernung ist zulässig, wenn der \nAbstand zu Öffnungen in der gegenüberliegenden Dachfläche mindestens 4 m \nbeträgt.\n\n32\n\nMit dieser Regelung will der Gesetzgeber der erhöhten Brandübertragungsgefahr \nbegegnen, die insbesondere für aneinandergebaute giebelständige Gebäude \nbesteht. Diese Gebäude, die mit ihren Giebelseiten zur Straße ausgerichtet sind, \nsind mit ihren Traufseiten aneinander gebaut. Bei solchen Häusern stoßen die \nDächer im Bereich der gemeinsamen Traufe in erheblichem Maße unmittelbar \naneinander. \n\n33\n\nVgl. Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, 10. Aufl. Düsseldorf 2003, § 35 Rn 16 \nf.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand: August \n2007, \n§ 35 Rn 13 f..\n\n34\n\nFür diese Fallgruppe werden die Anforderungen an den Brandschutz in § 35 Abs. \n5 Sätze 2 und 3 BauO NRW konkretisiert. Auch wenn die aneinandergebauten \ngiebelständigen Gebäude ausdrücklich nur in Satz 2 genannt sind, gilt auch die \nRegelung des Satzes 3 für diese Gebäude. Das ergibt sich einerseits aus dem \nGesamtzusammenhang insbesondere in Abgrenzung des § 35 Abs. 5 Satz 3 BauO \nNRW zur allgemeinen Regelung von Dachöffnungen in § 35 Abs. 6 BauO NRW und \nandererseits vor dem Hintergrund der anerkanntermaßen bestehenden erhöhten \nBrandübertragungsgefahr bei diesen Gebäuden. \n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 1998 - 11 A 5331/97 -; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 35 Rn 14 ff.; Gädtke/Temme/Heintz, a.a.O., § \n35 Rn 17 ff.\n\n36\n\nDie Regelungen des § 35 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BauO NRW sind hier anwendbar, \nda das Haus der Kläger und das Nachbarhaus Im T. 34 an der Traufe \nmiteinander baulich verbunden und die Giebel zur Straße Im T. ausgerichtet \nsind. \n\n37\n\nZur Abwehr der bei diesen Dächern erhöhten Brandgefahr fordert die \nnachbarschützende Bestimmung des § 35 Abs. 5 Satz 3 BauO NRW einen \ndauerhaften Mindestabstand von 4 m zwischen den Dachöffnungen verschiedener \nGebäude, zu dem jeder Nachbar im Grundsatz 2 m beizutragen hat. \n\n38\n\n \nDieser wird nach Halbsatz 1 dieser Bestimmung grundsätzlich dadurch erreicht, dass \njedes Dachfenster zu seiner Grundstücksgrenze einen Abstand von 2 m einzuhalten \nhat. Bei dem hier streitigen Dachflächenfenster im Haus der Kläger handelt es sich \num eine derartige Öffnung. Es erfüllt nicht die Feuerwiderstandsklasse F 30 und \ngewährleistet nicht die Schließung bei Brand. Es steht mit Halbsatz 1 nicht im \nEinklang, da dessen Entfernung bis zum Gebäudeabschluss geringer als 2 m ist. \nNach der durch den Berichterstatter des Senats vorgenommenen Messung ist das \nDachflächenfenster nur ca. 50 cm entfernt vom Gebäudeabschluss. Auch die \nursprünglich vom Beklagten ermittelte Distanz von 60 - 70 cm liegt deutlich unterhalb \nder erforderlichen 2 m. \n\n39\n\nAuf die Ausnahmeregelung des Halbsatzes 2 dieser Bestimmung können sich \ndie Kläger nicht mit Erfolg berufen. Zwar befindet sich gegenwärtig in einem Abstand \nvon 4 m vom Dachflächenfenster des Hauses der Kläger in der gegenüberliegenden \nDachfläche keine Öffnung. \n\n40\n\nVon der Grundregel, dass ein Abstand von 2 m auf dem eigenen Grundstück \neinzuhalten ist, darf aus Gründen des Brandschutzes aber nur dann abgewichen \nwerden, wenn aufgrund einer entsprechenden Einigung der Nachbarn dauerhaft eine \nEntfernung von 4 m zwischen den Öffnungen in den benachbarten Dachflächen \ngesichert ist.\n\n41\n\nAn einer solchen Einigung der Kläger mit ihrer Nachbarin über die Einhaltung des \nAbstands fehlt es hier.\n\n42\n\nDer Wortlaut des § 35 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 BauO NRW zwingt - entgegen \nder Auffassung der Kläger - zu keinem anderen Verständnis. \n\n43\n\nDer in Art. 20 Abs. 3 GG als Element des Rechtsstaatsprinzips angeordnete \nVorrang des Gesetzes bedeutet nicht, dass der Richter am Wortlaut einer Norm \n\"haltzumachen\" hat. Seine Bindung an das Gesetz bedeutet nicht Bindung an dessen \nBuchstaben mit dem Zwang zu wörtlicher Auslegung, sondern Gebundensein an \nSinn und Zweck des Gesetzes. Zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der \nRichter der verschiedenen, insbesondere der systematischen und der teleologischen \nAuslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen. Sie stehen zur \ngrammatischen Auslegung im Verhältnis gegenseitiger Ergänzung. \n\n44\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 1973 - 1 BvL 39/69 und 14/72 -, BVerfGE \n35, 263 (278 f.); Beschluss vom \n30. März 1993 - 1 BvR 1045/89, 1381/90 und 1 BvL 11/90 -, BVerfGE 88, 145 (166 \nf.). \n\n45\n\nSinn und Zweck des § 35 Abs. 5 S. 3 Halbsatz 2 BauO NRW verlangen die \nDauerhaftigkeit des nötigen Abstands aufgrund einer Einigung der Nachbarn. Wie \noben dargelegt, ist es Zweck des § 35 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BauO NRW, der \nerhöhten Brandübertragungsgefahr in den Fällen zu begegnen, in denen die Dächer \nder Nachbarhäuser im Bereich der Traufen unmittelbar aneinander stoßen. Insoweit \nist es für den Nachbarschutz von besonderer Wichtigkeit, dass die Entfernung \nzwischen den für die Brandübertragung besonders gefährlichen Öffnungen in den \nDächern dauerhaft mindestens 4 m beträgt. Dies wird in der Regel durch den in § 35 \nAbs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 BauO NRW vorgesehenen Abstand von jeweils 2 m von \ndem Gebäudeabschluss erreicht. Hiervon will auch die Bestimmung des § 35 Abs. 5 \nSatz 3 Halbsatz 2 BauO NRW nicht abweichen. Der danach zulässige geringere \nAbstand als 2 m von dem Gebäudeabschluss erfordert aber eine entsprechende \nEinigung der Nachbarn. Denn für die Einhaltung des gesetzlich geforderten \nMindestabstands von 4 m wird in einem solchen Fall das nachbarliche Grundstück in \nAnspruch genommen. Grundsätzlich müssen jedoch auf dem jeweiligen \nBaugrundstück selbst baurechtmäßige Verhältnisse herrschen. Dritte können nicht \ngezwungen werden, die Voraussetzungen für die Bebaubarkeit des Grundstücks zu \nschaffen.\n\n46\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 83 Rn 1; Gädtke, a.a.O., § 6 Rn \n175.\n\n47\n\nOhne eine entsprechende Einigung wird ansonsten unbefugt und damit \nrechtswidrig in die nachbarlichen Rechte eingegriffen. Zwar könnte der Nachbar nach \ndem Wortlaut der Bestimmung des § 35 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 BauO NRW \nweiterhin in einem Abstand von 2 m zu seiner Grenze Dachflächenfenster einbauen. \nDer gesetzlich erforderliche Gesamtabstand von 4 m zur nächsten Öffnung wäre \ndann aber nicht sichergestellt und damit die besondere Brandübertragungsgefahr \nnicht ausgeschlossen. Der Nachbar müsste dann zur Vermeidung dieser Gefahr \nentweder sein Dachflächenfenster an einer anderen Stelle einbauen - sofern dies \nüberhaupt möglich ist - oder abwarten, bis die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung \ndes Dachflächenfensters auf dem angrenzenden Grundstück durchgesetzt hätte. \nEine derartige Beschränkung der Rechte des Nachbarn durch den Erstbauenden \nwiderspricht der Rechtsordnung. \n\n48\n\nFür eine restriktive Auslegung des § 35 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 BauO NRW \nspricht schließlich, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine gesetzliche \nAusnahmeregelung handelt, die nur in der BauO NRW geregelt ist. Eine derartige \nAusnahmebestimmung von der Grundregel des ersten Halbsatzes findet weder in \nder Musterbauordnung 2002 noch in den anderen Bauordnungen der deutschen \nLänder eine Entsprechung.\n\n49\n\nVgl. hierzu die Übersicht bei: Reichel/Schulte (Hrsg.), Handbuch \nBaurordnungsrecht, München 2004, 7. Kapitel, Teil 6 Rn 70 f. \n\n50\n\nÜberdies ergibt sich die Ausnahmestellung auch im Hinblick auf die \nGrundregelung in § 35 Abs. 6 BauO NRW. Denn hiernach sollen lichtdurchlässige \nBedachungen - zu denen Dachöffnungen zu rechnen sind - grundsätzlich von der \nGebäudeabschlusswand einen Mindestabstand von 1,25 m einhalten. Da diese \nRegelung für Dächer im Allgemeinen gilt, kann bei einer Öffnung von Dächern mit \neiner gesteigerten Brandübertragungsgefahr ein geringerer Abstand nur zugelassen \nwerden, wenn ein hinreichender Abstand zum nächsten Fenster dauerhaft gegeben \nist. \n\n51\n\nDer so durch Auslegung bestimmte Regelungsgehalt des § 35 Abs. 5 Satz 3 \nBauO NRW verstößt entgegen den Ausführungen der Kläger nicht gegen das durch \nArt. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentumsrecht. Dieses wird nicht in seinem \nWesensgehalt angetastet, vielmehr handelt es sich hierbei um eine zulässige \nBestimmung der Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Es bestehen \ninsoweit keine Bedenken gegen eine brandschutzrechtliche Regelung zur Einhaltung \neines Abstands von Dachfenstern. Es ist im Hinblick auf das Eigentumsrecht auch \nnicht zu beanstanden, dass der erforderliche Abstand nur dann auf dem \nnachbarlichen Grundstück liegen darf, wenn die Nachbarn sich hierüber verständigt \nhaben. Ansonsten stehen die Eigentumsrechte des Nachbarn an seinem Grundstück \neiner unbefugten Inanspruchnahme durch den Bauherrn entgegen. \n\n52\n\nDa es im vorliegenden Fall bereits an der Einigung der Nachbarn fehlt, bedarf es \nnicht der Klärung, ob es zur Sicherung des hier fraglichen Brandschutzabstandes \neiner Baulast bedarf oder nicht. \n\n53\n\nEinem Einschreiten steht nicht die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung \nfür das Dachfenster entgegen. Eine Genehmigung für dieses Fenster besteht nicht. \nDer Beklagte hat vielmehr unter Ziffer 9. der \"Nebenbestimmungen spezieller Art\" in \nder einem Rechtsvorgänger der Kläger erteilten Baugenehmigung für das \nZweifamilienhaus vom 9. April 1981 geregelt, dass das seinerzeit vorgesehene \nDachfenster im Bad entfallen müsse, weil der erforderliche Abstand zur Brandwand \nnicht eingehalten sei. Den gegen diese Nebenbestimmung eingelegten Widerspruch \nhaben die Rechtsvorgänger der Kläger später zurückgenommen. \n\n54\n\nFür das materiell baurechtswidrige Dachflächenfenster besteht auch kein aus Art. \n14 Abs. 1 Satz 1 GG herzuleitender Bestandsschutz. Hierfür hätte das Fenster \njedenfalls zeitweise nach seinem Einbau materiell zulässig gewesen sein müssen. \nDies ist aber nicht der Fall. Die maßgebliche Bestimmung des § 35 Abs. 5 Satz 3 \nBauO NRW galt bereits beim Einbau des Fensters im Jahre 2003.\n\n55\n\nDie Verfügung des Beklagten, die zutreffend gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG \nNRW gegen die Kläger als Eigentümer des von der Verfügung betroffenen \nGrundstücks gerichtet ist, ist auch im übrigen nicht zu beanstanden. \n\n56\n\nErmessensfehler des Beklagten im Sinne des § 114 VwGO sind nicht gegeben. \nDas Entschließungsermessen der Bauaufsichtsbehörde ist regelmäßig auf eine \nPflicht zum Einschreiten reduziert, wenn die Baurechtswidrigkeit einer baulichen \nAnlage auf der Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Rechts \nberuht.\n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Januar 1996 - 10 A \n1464/92 -, BRS 58 Nr. 115, und vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -.\n\n58\n\nDies ist hier der Fall, weil es sich bei der Bestimmung des § 35 Abs. 5 Satz 3 \nBauO NRW im Hinblick auf den beabsichtigten Schutz vor der \nBrandübertragungsgefahr um eine nachbarschützende Regelung handelt. \n\n59\n\nGründe, die es dem Beklagten ermöglichten, ausnahmsweise von einem \nEinschreiten abzusehen, sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere steht einer \nInanspruchnahme der Kläger kein Vertrauensschutz entgegen. Der Beklagte hat \nbereits mit der für das Haus der Kläger erteilten Baugenehmigung vom 9. April 1981 \nausdrücklich den schon seinerzeit beabsichtigten Einbau eines Dachflächenfensters \naus Brandschutzgründen wegen eines unzureichenden Abstands untersagt. Im \nübrigen fehlt es hier auch an tatsächlichen Umständen, die einen Vertrauensschutz \nbegründen könnten. Es ist insbesondere keine entsprechende Praxis des Beklagten \nersichtlich zur Zulässigkeit von Dachfenstern ohne eine Einigung der Nachbarn über \ndie Einhaltung des erforderlichen Abstands. \n\n60\n\nAuch das vom Beklagten gewählte Mittel ist nicht zu beanstanden. Der \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt. Die Verpflichtung zum Rückbau des \nDachfensters zusammen mit der Schließung der Dachhaut - die gemäß § 35 Abs. 5 \nSatz 2 BauO NRW in der Feuerwiderstandsklasse F 30 zu geschehen hat - ist \nerforderlich, um den Verstoß gegen die Bestimmung des § 35 Abs. 5 Satz 3 BauO \nNRW zu beseitigen. Eine etwaige Verpflichtung der Kläger, das Fenster \nzurückzubauen, sobald der Nachbar seinerseits ein Fenster einbaut, stellt kein \nmilderes Mittel dar. Denn aus den oben dargelegten Gründen tritt der Verstoß gegen \n§ 35 Abs. 5 Satz 3 BauO NRW nicht erst durch einen möglichen Einbau des \nFensters auf dem Nachbargrundstück ein. Vielmehr ist er bereits dadurch gegeben, \ndass die Kläger ohne eine entsprechende Einigung mit ihrer Nachbarin ein Fenster \nohne die Einhaltung eines Abstands von 2 m zur Grenze eingebaut haben. \n\n61\n\nDer Eingriff ist auch nicht unangemessen. Es stellt auch unter Berücksichtigung \nvon Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keine übermäßige Belastung dar, dass die Kläger \nwegen eines Verstoßes gegen eine brandschutzrechtliche Bestimmung ein \nDachflächenfenster zurückbauen müssen. Der gesetzlich vorgesehene vorbeugende \nBrandschutz zu Gunsten der Nachbarn ist unabhängig von einer akuten Brandgefahr \nwichtiger als das wirtschaftliche Interesse der Kläger, keinen Rückbau des Fensters \ndurchführen zu müssen.\n\n62\n\nIm übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Kläger nach § 21 Satz 2 OBG \nNRW die Möglichkeit haben, ein konkretes Austauschmittel anzubieten. Durch das \nAngebot eines Austauschmittels wird aber die Rechtmäßigkeit einer \nverhältnismäßigen Ordnungsverfügung nicht berührt.\n\n63\n\nDie Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. \n1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 VwVG.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 S. 2 VwGO. Die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO. \n\n65\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259827","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-15/10-a-3015-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259827","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259827","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-15/10-a-3015-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259827","retrieved":"2026-07-09 02:25:05.215700+00:00"}}