{"status":"available","doknr":"OLD259868","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1114.21D.B1024.07BDG.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-14","aktenzeichen":"21d B 1024/07.BDG","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der angefochtene Beschluss \ngeändert.\n\nDie vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers und die \nEinbehaltungsanordnung vom 19. März 2007 werden ausgesetzt.\n\nDie Kosten beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist begründet. \n\n3\n\nDie Disziplinarkammer hat zu Unrecht die Aussetzung der vorläufigen \nDienstenthebung und die Einbehaltung der Dienstbezüge gemäß Verfügung der \nAntragsgegnerin vom 19. März 2007 abgelehnt. An der Rechtmäßigkeit dieser \nVerfügung bestehen nach derzeitigem Sachstand ernstliche Zweifel.\n\n4\n\n1. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Dienstenthebung nach dem \nBundesdisziplinargesetz (BDG) sind derzeit nicht gegeben.\n\n5\n\na) Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 38 Abs. 1 Satz 1 \nBDG liegen zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht vor. Hiernach kann die \nfür die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten \ngleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des \nDienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus \ndem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird \noder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf \nvoraussichtlich eine Entlassung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 32 des \nBundesbeamtengesetzes (BBG) erfolgen wird. Eine hierauf gestützte vorläufige \nDienstenthebung erfordert die Prognose, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich \ndie disziplinare Höchstmaßnahme zu erwarten ist. Das Wort „voraussichtlich\" in § 38 \nAbs. 1 Satz 1 BDG bedeutet, dass nur eine summarische Prüfung des zur Zeit \nbekannten Sachverhalts geboten ist. Das Disziplinargericht muss nicht die \nÜberzeugung gewinnen, dass der Beamte das Dienstvergehen, das die disziplinare \nHöchstmaßnahme rechtfertigt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit \nbegangen hat. Es reicht ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit aus. Dieser \nbesteht allerdings nicht schon dann, wenn die Verhängung der schärfsten \nDisziplinarmaßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die einer milderen \nDisziplinarmaßnahme. Vielmehr ist erforderlich, dass im Disziplinarverfahren gegen \neinen aktiven Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Entfernung aus \ndem Dienst erkannt werden wird. Die Dienstentfernung des Beamten muss nach der \ngebotenen, ihrer Natur nach nur überschlägig möglichen Prüfung des Sachverhalts \nwahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende \nDisziplinierung.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2003 - 22b A 4017/02.BDG -; Beschluss \nvom 29. März 2007 - 21d A 510/05.O - zu § 92 Abs. 1 DO NRW; OVG des \nSaarlandes, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 7 B 313/07 -, IÖD 2007, 247.\n\n7\n\nDiese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Der Senat folgt im Rahmen einer \nsummarischen Prüfung nicht der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das dem \nBeamten zur Last gelegte Dienstvergehen werde voraussichtlich die \nHöchstmaßnahme nach sich ziehen.\n\n8\n\nZum gegenwärtigen Zeitpunkt kann es allerdings als sicher angesehen werden, \ndass der Antragsteller oder sein Sohn zwei Pakete unter fremden türkischen Namen \nin der Türkei aufgegeben und diese an nicht existierende Adressen in dem \nZustellbezirk des Antragstellers gerichtet hatten. Der Antragsteller, der diesen \nSachverhalt einräumt, hatte hierfür die Namen X. und Y. benutzt und als Anschrift die \nX Straße 0 sowie die Ystraße 0 in M. angegeben. Die disziplinarrechtliche Wertung \nder Ansichnahme dieser Pakete in der Zeit vom 13. bis 16. sowie am 28. Februar \n2007 lässt die Annahme eines sog. Zugriffsdelikts nicht zu. \n\n9\n\nEin Zugriffsdelikt liegt vor, wenn ein Beamter auf ihm anvertrautes Bargeld oder \ngleichgestellte Werte zugreift und damit den wertmäßigen Bestand unmittelbar \nverkürzt; auf die Art der Gewahrsamserlangung kommt es nicht an. Das Zugriffsdelikt \nist ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen im Kernbereich der Aufgaben und \nhat aufgrund seiner Schwere in der Regel die Entfernung aus dem \nBeamtenverhältnis zur Folge.\n\n10\n\nVgl. zu einer bei der Deutschen Post AG begangenen Unterschlagung BVerwG, \nUrteil vom 10. November 1998 - 1 D 103.97 - Buchholz 232, § 54 Satz 2 BBG Nr. 19; \nKöhler/Ratz, BDG, 3. Aufl., 2003, S. 268 m.w.N.\n\n11\n\nDas angeschuldigte Verhalten des Beamten kann indes nicht als ein solches \nDienstvergehen bewertet werden. Notwendige Voraussetzung eines Zugriffsdelikts \nist zudem, dass die Sache (hier die Postsendung) nicht für ihn bestimmt ist. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1993 - 1 D 76.92 -, ZBR 1993, 378; \nKöhler/Ratz, a.a.O., S. 272.\n\n13\n\nDie Deutsche Post AG - d.h. die für sie handelnden natürlichen Personen - hat \nzwar - wie die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf nicht näher bezeichnete \nGeschäftsbedingungen und Auslieferungsvorschriften meint - im Zuge der \nBeförderung Gewahrsam an den beiden aus der Türkei kommenden Paketen \nerlangt. Die Pakete waren aber nach den bisher nicht widerlegten Angaben des \nAntragstellers für den Antragsteller und seinen Sohn und nicht für einen Dritten \nbestimmt. Der bloß vorschriftswidrige Umgang mit den Postsendungen vermag ein \nZugriffsdelikt nicht zu begründen. Das Eigentum an den Paketen verblieb bei dem \nAntragsteller und seinem Sohn (soweit sie Eigentum an dem Inhalt der Pakete \nerlangt hatten) und ist nicht etwa auf die Deutsche Post AG übergegangen, so dass \nweder Diebstahl noch Unterschlagung als strafrechtlich relevante Delikte verwirklicht \nworden sind. Entgegen der im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 7. September \n2007 geäußerten Auffassung haben sie mit der Aufgabe der Pakete in der Türkei das \nEigentum an ihren Sachen auch nicht aufgegeben. Denn für eine Aufgabe des \nEigentums ist ein entsprechender erkennbarer Verzichtswille i.S.v. § 959 BGB \nunerlässlich. Hierfür ist jedoch nichts zu erkennen. Vielmehr sollten beide Pakete den \nhieran Berechtigten zugeführt werden. Die Adressierung an nicht existierende \nAdressaten ändert hieran nichts.\n\n14\n\nOb die Voraussetzungen des § 206 Abs. 2 Nr. 2 StGB, der das Unterdrücken \neiner dem Postdienst anvertrauten Sendung unter Strafe stellt, vorliegen, kann hier \nletztlich dahinstehen. Unterdrückt ist eine Sendung im Postbereich, wenn der \nfragliche Gegenstand dem ordnungsgemäßen Postverkehr entzogen wird; \nuntergeordnete Verstöße gegen Vorschriften rein innerdienstlichen Charakters sind \naber kein Unterdrücken i.S. des § 206 Abs. 2 Nr. 2 StGB.\n\n15\n\nVgl. Lenckner, in: Schönke/Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 27. \nAuflage, 2006, § 206 Rdnr. 20, m.w.N.\n\n16\n\nFraglich ist insbesondere, ob die Ansichnahme der beiden Pakete sich als \nunbefugt i.S. dieser Vorschrift darstellt, weil der Antragsteller nach seinen bisher \nnicht widerlegten Angaben als Berechtigter an den Paketen dafür gesorgt hat, dass \nsie ihn erreichten.\n\n17\n\nVgl. auch Lenckner, in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 206 Rdnr. 26 und 11 ff.; \nTröndle/Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 54. Aufl., 2007, § 206 Rdnr. 17 \nund 9.\n\n18\n\nEntscheidend ist freilich, dass in Fällen der Postunterdrückung die \nRegelrechtsprechung der Dienstentfernung nur bei materiell-eigennütziger \nPostunterdrückung in Betracht kommt. \n\n19\n\nVgl. Köhler/Ratz, a.a.O., S. 272,\n\n20\n\nDas ist vorliegend nicht zu bejahen, da das Eigentum an den Paketen bei dem \nAntragsteller und seinem Sohn verblieben ist. Dass im Zusammenhang mit dem \nÜbersenden der Pakete aus der Türkei nach Deutschland möglicherweise \nzollrechtsrelevante Tatbestände verletzt worden sind, vermag gleichfalls nicht die \nHöchstmaßnahme nach sich zu ziehen.\n\n21\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1988 \n\n22\n\n- 1 D 103.87 -, DokBer B 1988, 233.\n\n23\n\nDer Hinweis der Antragsgegnerin, die beiden Pakete seien nach den \neinschlägigen Geschäftsbedingungen und Auslieferungsvorschriften unabhängig von \nden Eigentumsverhältnissen unbefugt dem Postverkehr entzogen worden, weil der \nAntragsteller weder als Empfänger noch als Absender aufgeführt worden sei und ihm \ndie Pakete nicht hätten ausgeliefert werden dürfen, führt nach dem gegenwärtigen \nErkenntnisstand nicht weiter. Die Antragsgegnerin legt nicht im Einzelnen dar, dass \ndie - nicht vorgelegten - Vorschriften einem auf das Eigentum am Paket gestützten \nHerausgabeanspruch des Antragstellers entgegengehalten werden könnten und der \nInhalt der Pakete der Antragsgegnerin zukäme. Sollte es nämlich letztlich auf die \nnachzuweisenden Eigentumsverhältnisse ankommen, erschöpfte sich das materiell-\neigennützige Vorgehen des Antragstellers darin, dass er seinen bisher nicht in Frage \nstehenden Eigentumsanspruch in einem „vereinfachten\" Verfahren, ohne jede \nKontrolle durch Vorgesetzte, eigenmächtig durchgesetzt hätte. Das Schutzgut des § \n206 StGB - Verhinderung von Eingriffen in den ordnungsgemäßen Postverkehr - \ndürfte dagegen nicht berührt sein.\n\n24\n\nSo für die Auslieferung von Postsendungen an Personen, die sich einer fingierten \nEmpfängerangabe bedienten, BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1988, a.a.O.\n\n25\n\nDas Schwergewicht des Vorwurfs dürfte im vorliegenden Fall hinsichtlich der \nPostsendungen aus der Türkei darin liegen, dass der Antragsteller nach dem \neigenen Geständnis die ihm eingeräumten dienstlichen Möglichkeiten - Zugang zu \nBeförderungsgut im Zustellstützpunkt - dazu genutzt hat, sich nicht weiter ermittelte \nsteuerliche Vorteile zu verschaffen. Durch die eigennützige Ausnutzung der \ndienstlichen Möglichkeiten erlangen außerdienstliche Verfehlungen im \nZusammenhang mit Einfuhrabgaben einen dienstlichen Bezug. Dass dieses \nFehlverhalten voraussichtlich die Höchstmaßnahme nach sich ziehen wird, zeichnet \nsich derzeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab, und zwar schon deshalb, \nweil Feststellungen zum Inhalt der Pakete nicht getroffen worden sind.\n\n26\n\nSoweit das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin auf \neine Wegnahme von zwei weiteren Paketen in der Zeit vom 24. Januar bis 4. Februar \n2006 abstellt und eine Zugriffshandlung bejaht, mag sie bejaht werden können, wenn \nes sich um für den Antragsteller fremde Pakete gehandelt hat. Nach Lage der Dinge \nist zur Zeit das Vorliegen eines solchen innerdienstlichen Dienstvergehens jedoch \nnicht überwiegend wahrscheinlich. Der Antragsteller bestreitet, in der Zeit vom \n24. Januar bis 4. Februar 2006 zwei Pakete, die an einen Herrn O. in der Xstraße in \nM. mit der Hausnummer 33, 35 oder 37 adressiert gewesen seien, an sich \ngenommen zu haben. Die Antragsgegnerin sieht die angeschuldigte Tat aufgrund der \nAussage des Zeugen L., der zur fraglichen Zeit den Antragsteller in seinem \nZustellbezirk vertreten habe, als bewiesen an: Diese Pakete, die nicht aus der Türkei \ngekommen seien, seien unzustellbar gewesen und er - der Zeuge L. - habe sie zur \nZustellbasis zurückgebracht. Am nächsten Tag sei der Antragsteller in Begleitung \neines jüngeren Mannes, dies sei der Sohn des Antragstellers gewesen, auf der \nZustellbasis erschienen. Er - der Zeuge - habe den Antragsteller gefragt, wo sich die \nHäuser befänden, die als Anschrift auf den beiden Paketen angegeben seien, worauf \nihm der Antragsteller gesagt habe, es gebe die Hausnummern auf der Xstraße nicht \nund gleichfalls nicht den angegebenen Empfängernamen. Vielmehr seien beide \nPakete für ihn selbst bestimmt; in ihnen befinde sich von ihm bestellte Ware. Der \nBegleiter des Antragstellers habe auf Weisung des Antragstellers die Pakete an sich \ngenommen und die Zustellbasis verlassen. Aus dieser Aussage folgert das \nVerwaltungsgericht die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines \nZugriffsdelikts. Es wertet die vom Zeugen L. bezeugte Erklärung des Antragstellers, \nes seien seine Pakete, als Täuschungshandlung gegenüber dem Zeugen und geht \nmit Rücksicht auf das Bestreiten des gesamten Vorgangs davon aus, dass weder der \nAntragsteller noch sein Sohn diese Pakete selbst aufgegeben hätten. Diese \nSchlussfolgerung bedarf allerdings einer näheren und - zur Zeit nicht gegebenen - \ntragfähigen Begründung. Zunächst fällt auf, dass der Zeuge L. bekundet hat, die \nZustellung der beiden Pakete habe ebenso wie in dem Fall der Zustellung des einen \naus der Türkei kommenden Paketes in der Xstraße erfolgen sollen. Das aus der \nTürkei kommende Paket sollte unter der Hausnummer 37 zugestellt werden, die \nbeiden von den Zeugen genannten Pakete unter der Hausnummer 33, 35 oder 37. \nDies könnte durchaus dafür sprechen, dass der Antragsteller wiederum Empfänger \nauch dieser Pakete sein sollte. Wenn die Antragsgegnerin zudem hinsichtlich dieser \nbeiden Pakete in den Schriftsätzen vom 19. April und vom 7. September 2007 ohne \nweitere Erläuterung von einem Empfänger in der Sstraße in M. spricht, ergibt sich \nkein in sich stimmiges Bild, weil nach unbestrittener Darstellung des Antragstellers \ndie Sstraße nicht zu seinem Zustellbezirk gehörte, die Chance die Pakete an sich zu \nnehmen dann wohl nicht gegeben war. Warum der Antragsteller dem Geschehen im \nHinblick auf die beiden Pakete insgesamt seine Richtigkeit abspricht, bleibt allerdings \nin der Tat schleierhaft. Auch ein weiterer Punkt ist darüber hinaus unklar. Der Zeuge \nwill den Antragsteller auch gefragt haben, wo sich die Häuser befänden, die als \nAnschrift auf den beiden Paketen angegeben seien. Die Antwort des Antragsteller sei \ngewesen, es gebe die Hausnummern auf der Sstraße gar nicht. Auch diese Angaben \nscheinen überprüfungswürdig zu sein, insbesondere im Hinblick darauf, ob die \nangegebene Anschrift existiert. Nach alledem vermag der Senat zur Zeit nicht mit der \nhinreichenden Sicherheit zu erkennen, dass die Aussage des Zeugen L. im \nerforderlichen Umfang überzeugend ist. Da der angeschuldigte Sachverhalt nicht \nhinreichend geklärt ist, besteht weiterer Ermittlungsbedarf. Die Antragsgegnerin hat \netwa bislang den Sohn des Antragstellers nicht als Zeugen vernommen und sie ist \nauch nicht der Frage nachgegangen, ob der Zeuge L. in der Zeit vom 24. Januar bis \nzum 4. Februar 2006 Pakete unter der von ihm angegebenen Anschrift überhaupt \nauszuliefern hatte. Gleichfalls ist bisher die Überprüfung von entsprechenden \nVerlustmeldungen unterblieben.\n\n27\n\nSoweit schließlich dem Antragsteller die Entwendung eines fünften Paketes am \n21. Februar 2007 zur Last gelegt wird, geht auch das Verwaltungsgericht nach dem \nderzeitigen Erkenntnisstand nicht von einem festgestellten Dienstvergehen aus. Zu \nRecht stellt das Verwaltungsgericht darauf ab, es sei bislang nur davon auszugehen, \ndass das Paket im Verantwortungsbereich des Antragstellers verlorengegangen sei. \nIm Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin diese Annahme nicht widerlegen \nkönnen; sie stellt allein Mutmaßungen im Hinblick auf die Zueignung dieses Pakets \nan. \n\n28\n\nb) Auch die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 2 BDG sind nicht gegeben. \nDie für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann danach den \nBeamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der \nDienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die \nvorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden \nDisziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Für die Anordnung der \nvorläufigen Dienstenthebung bedarf es deshalb eines besonderen rechtfertigenden \nGrundes.\n\n29\n\nVgl. Köhler/Ratz, a.a.O., S. 434; zu § 91 BDO vgl. auch BVerwG, Beschluss vom \n17. Mai 2001 - 1 DB 15.01 -, NVwZ 2001, 1410.\n\n30\n\nNach § 39 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwVfG sind die für die vorläufige \nDienstenthebung maßgeblichen Ermessenserwägungen in der Anordnung \ndarzulegen, es sei denn, sie sind i.S.v. § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG dem Betroffenen \nbereits bekannt oder ohne weiteres erkennbar.\n\n31\n\nDiesem Abwägungs- und Darlegungserfordernis wird die angegriffene Verfügung \nvom 19. März 2007 nicht gerecht. Es werden zwar einzelne rechtliche \nGesichtspunkte bruchstückhaft dargelegt, die im Zusammenhang mit \nErmessensentscheidungen von Bedeutung sein können (Sicherung des \nDienstbetriebs, Erhaltung des Betriebsfriedens und Ansehen der Deutschen Post \nAG). Es fehlt aber ihre inhaltliche Ausfüllung mit konkreten Merkmalen des \nvorliegenden Falles. Über die allgemeine Aussage hinausgehende besondere \nGründe, die seine vorläufige Suspendierung rechtfertigen können, enthält die \nangegriffene Verfügung nicht. Auch sind keine Umstände ersichtlich, wonach dem \nAntragsteller derartige Erwägungen bekannt oder ohne weiteres erkennbar wären. \nZwar kann ein Begründungsmangel durch nachträgliche Darlegung der \nmaßgeblichen Ermessenserwägungen geheilt werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 45 \nAbs. 2 VwVfG). Dies hat die Antragsgegnerin mit ihren Schriftsätzen vom 19. April \nund vom 7. September 2007 versucht. Die nachträglich von ihr dargelegten Gründe \nbeziehen sich aber auf die Rechtfertigung einer Dienstentfernung des Antragstellers \nals zu erwartende Entscheidung in der Hauptsache. Die Rechtmäßigkeit der \nvorläufigen Dienstenthebung wird damit begründet, dass der begründete Verdacht \neines Dienstvergehens bestehe, welches die Dienstentfernung des Antragstellers \nrechtfertige. Auch soweit die Antragsgegnerin darauf abhebt, ein anderweitiger \nEinsatz des Antragstellers ohne Befassung mit Postsendungen sei nicht möglich, hat \nsie gleichwohl einen besonderen rechtfertigenden Grund nicht dargetan. Wiederum \nist Ausgangspunkt ihrer Erwägungen die Aneignung von fünf Paketen. Angesichts \nder gegenwärtigen Beweislage ist eine Zugriffshandlung aber nicht hinreichend \nsicher festgestellt.\n\n32\n\n2. Liegen danach die Voraussetzungen für eine vorläufige Dienstenthebung nach \n§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDG nicht vor, sind gleichfalls die Voraussetzungen für die \nEinbehaltungsanordnung nach § 38 Abs. 2 BDG nicht gegeben, denn diese \nAnordnung setzt voraus, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung \naus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden \nwird.\n\n33\n\n3. Der Senat weist nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die \nAussetzungsentscheidung auf der Grundlage der derzeitigen Ermittlungsergebnisse \nergangen ist. Sollten sich aus Sicht der Antragsgegnerin aufgrund weitergehender \nErmittlungen (vgl. hierzu im Einzelnen §§ 21 ff. BDG) veränderte Umstände ergeben, \nbleibt es ihr unbenommen, einen Antrag auf Änderung der Entscheidung zu stellen \n(vgl. § 63 Abs. 3 BDG i.V.m. § 80 Abs. 7 VwGO). Demgegenüber hat der Senat in \ndiesem Verfahren keine eigene Beweiserhebung durchzuführen; auch darf der Senat \nsein Ermessen nicht an die Stelle der Einleitungsbehörde setzen. Bei den \nMaßnahmen nach § 38 BDG handelt es sich um mit Anordnungen der sofortigen \nVollziehung vergleichbare Verwaltungsentscheidungen sui generis, weil gegen sie \nnicht Widerspruch und Klage, sondern der Antrag auf Aussetzung gemäß § 63 BDG \nstatthaft ist.\n\n34\n\nVgl. Urban, NVwZ 2001, 1335, 1338 f.; vgl. auch \n\n35\n\nBT-Drucks. 14/4659, S. 44, 50; Köhler/Ratz, a.a.O., S. 523. \n\n36\n\nObgleich § 58 Abs. 1 BDG als Ausdruck des Grundsatzes der Unmittelbarkeit \nklarstellt, dass das Gericht ungeachtet der Pflicht des Dienstvorgesetzten, im \nDisziplinarverfahren eigene Ermittlungen anzustellen (vgl. §§ 21, 24 ff. BDG), nach \nden Regeln des allgemeines Verwaltungsprozesses die erforderlichen Beweise \nerhebt, gilt für das hier eingeleitete besondere Verfahren der Aussetzung gemäß § \n63 BDG - vergleichbar liegt es bei dem Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 \nVwGO -, dass eine (summarische) Prüfung des Sachverhalts allein auf der \nGrundlage des dargelegten Ermittlungsstandes und insbesondere von präsenten \nBeweismitteln in Betracht kommt. \n\n37\n\nVgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 7 B 313/07 -, IÖD \n2007, 247; Köhler/Ratz, a.a.O., S. 526; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, \n15. Auflage 2007, § 80 Rdnr. 125.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 4 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n39\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259868","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-14/21d-b-1024-07-bdg","cited_norms":[{"jurabk":"BDG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":6},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 206","ref_norm":"206","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 959","ref_norm":"959","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259868","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259868","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-14/21d-b-1024-07-bdg","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259868","retrieved":"2026-07-09 02:25:12.472541+00:00"}}