{"status":"available","doknr":"OLD259870","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1114.12A457.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-14","aktenzeichen":"12 A 457/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit \nAusnahme der \n\naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Störung der \nseelischen Gesundheit des Klägers habe bereits i.S.d. § 35 a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII \nin der für den hier in Rede stehenden Leistungszeitraum geltenden Fassung zu einer \nBeeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft geführt, nicht in \nFrage zu stellen. \n\n4\n\nSoweit der Beklagte in der Zulassungsbegründung geltend macht, eine \nbehinderungsrelevante seelische Störung sei bei einer auf Versagensängsten \nberuhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem \nRückzug aus jedem sozialen Kontakt und bei einer Vereinzelung in der Schule \ngegeben, und hierzu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n26. November 1998 - 5 C 38.97 -, Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 1, \nBezug nimmt, wird übersehen, dass das Bundesverwaltungsgericht in der genannten \nEntscheidung eine auf Versagensängsten beruhende Schulphobie, eine totale Schul- \nund Lernverweigerung, den Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und die \nVereinzelung in der Schule lediglich als Beispiele angesehen hat, in denen davon \nausgegangen werden kann, dass die seelische Störung zu einer seelischen \nBehinderung und damit zu einer Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Eingliederung in \ndie Gesellschaft geführt hat. Entscheidend ist auch nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts allein, ob die seelischen Störungen nach Breite, Tiefe \nund Dauer so intensiv sind, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die \nGesellschaft beeinträchtigen. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 \n\n6\n\n- 5 C 38.97 -, a.a.O.; Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, Buchholz \n436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 3; Urteil vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, \nBuchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 4.\n\n7\n\nDie ausschließlich beispielhafte Aufzählung von seelischen Störungen, die zu \neiner seelischen Behinderung und damit zu einer Beeinträchtigung der Fähigkeit zur \nEingliederung in die Gesellschaft führen können, schließt die Beachtlichkeit von \nseelischen Störungen unterhalb eines derartigen Schweregrades nicht grundsätzlich \naus; eine untere Grenze mag mit dem Bundesverwaltungsgericht dort zu ziehen sein, \nwo es sich um bloße Schulprobleme oder um Schulängste handelt, die auch andere \nKinder teilen.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, a.a.O.\n\n9\n\nDass sich die bei dem Kläger aufgrund der unstreitigen schweren Lese- und \nRechtschreibschwäche sowie dem Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom \nfestzustellenden seelischen Störungen innerhalb dieser Unbeachtlichkeitsgrenze \nbewegen, ist nicht in einer ernstliche Zweifel an der gegenteiligen Auffassung des \nVerwaltungsgerichts begründenden Art und Weise dargelegt. Die durch den Facharzt \nfür Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Dr. E. in seiner \nfachärztlichen Stellungnahme vom 29. November 2004 und in seiner ergänzenden \ntelefonischen Stellungnahme vom 17. Januar 2005 diagnostizierten und durch die -\n nicht in Frage gestellten - Angaben der Eltern des Klägers konkretisierten massiven \nsekundärneurotischen Verhaltensstörungen lassen vielmehr über bloße \nSchulprobleme und allgemeine Schulängste hinausgehende deutliche soziale \nFunktionsstörungen erkennen. Offenbar bedingt a) durch die ständige, bewusste und \ndrastische Erfahrung eines gravierenden - zwar schwankenden, jedoch \nfortdauernden - schulischen Versagens vor den Lehrern, den Schulkameraden, \nseinen Eltern sowie seiner älteren Schwester trotz besonders hoher eigener \nAnstrengungen, verstärkt b) durch die belastende Außenseiterstellung sowohl bei \nPartner- und Gruppenarbeiten in der Schule als auch durch den Umstand, dass er im \nFach Deutsch nicht benotet wird, sowie c) durch das Fehlen effektiv wirkender \neigener Bewältigungsmechanismen \n\n10\n\ndass er nach Mitteilung seiner Klassenlehrerin vom 5. März 2005 mit Geduld und \nhohem Zeitaufwand in sich gekehrt an seinen Aufgaben sitzt und unter großem \nZeitdruck arbeitet, weil er weiß, dass nur das Wenigste, das er schriftlich verfasst, \nrechtschreiblich richtig, lesbar und in sinnvollen Zusammenhängen steht, oder dass \ner häufig verzweifelt Hilfe bei Nachbarn sucht, um mit deren Hilfe plötzlich \nauftretende Unsicherheiten schnell ohne tatsächlich aufzufallen zu überbrücken, \ndürfte kaum als \"geeignete Strategie zur Überwindung der bestehenden Probleme\" \nzu bezeichnen sein\n\n11\n\nund auf Grund d) eines hieraus resultierenden extremen Selbstwertproblems \n(\"ich kann nix\") liegt bereits jetzt zumindest im außerschulischen Bereich ein \ndeutlicher Rückzug aus sozialen Kontakten vor, wie er sich im folgenden \nFeststellungen niederschlägt:\n\n12\n\n- \"auf Grund seiner Probleme teils aggressiv seinem Umfeld gegenüber\" bzw. \n\"im häuslichen Umfeld aggressiv\", \n\n13\n\n- \"macht oft ins Bett\",\n\n14\n\n- \"zieht sich oft zurück\", \n\n15\n\n- \"muss ihn sehr oft zum Sport überreden\" bzw. \"seit ¾ Jahr spielt er Fußball, \nwozu er aber ständig gedrängt und überredet werden muss, er versuche sich häufig \nwegen Bauch- und Kopfschmerzen zu entziehen\" oder \"in seiner Freizeit gehört er \ndem Fußballverein an, er müsse aber oft dazu von seinem Vater überredet werden, \nda er nicht so gern dahingehe, es seien ihm zu viele Kinder dort\" oder \"Sport hält \nman zur Förderung der Motorik und der Kontaktförderung für wichtig, Julian müsse \nzwar oft überredet werden, fühle sich dann aber, wenn er da sei, auch recht \nwohl\",\n\n16\n\n- \"engere Kontakte zu Mitschülern sind nicht gegeben\",\n\n17\n\n- \"Verabredungen außerhalb der Schule gebe es nicht\",\n\n18\n\n- \"auch zu Hause spielt Julian am liebsten für sich, er geht auch mal raus, \nmeistens aber auch allein, mit Nachbarkindern gebe es schnell Streit, er komme \ndann wieder rein\".\n\n19\n\nDass es sich bei diesem massiven Rückzugsverhalten um Erscheinungsformen \neiner typischen altersentsprechenden Entwicklung eines Kindes mit den üblichen \nSchulproblemen handelt, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.\n\n20\n\nAuf die im übrigen von der Klassenlehrerin nicht näher konkretisierte \n\"Schulverweigerung\" kommt es insoweit nicht mehr an. Der Umstand, dass der \nKläger nach Auskunft seiner Klassenlehrerin Freunde in der Klasse habe, lässt - \nunabhängig von dem pauschalen und damit ebensowenig wie bei der angeblichen \n\"Schulverweigerung\" zu verwertenden Aussagegehalt - die festzustellenden sozialen \nFunktionsstörungen im außerschulischen Bereich unberührt. Ob darüber hinaus \ni.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII eine weitergehende Beeinträchtigung der Teilhabe \nam Leben in der Gesellschaft noch zu erwarten ist, kann aufgrund dessen \ndahinstehen.\n\n21\n\nDementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen \noder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Auch hat die \nRechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die \nAnforderungen an die Feststellung der bestehenden oder drohenden \nTeilhabebeeinträchtigungen sind in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, wie oben dargelegt, geklärt. Die vorliegende \nFallgestaltung wirft keine über den Einzelfall hinausgehenden abstrakten Rechts- \noder verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfragen auf.\n\n22\n\nSchließlich ist in der Zulassungsbegründung auch nicht dargelegt, dass das \nangefochtene Urteil i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, a.a.O., abweicht. \nSoweit die Abweichung damit begründet worden ist, dass das Verwaltungsgericht \neine Teilhabestörung schon annehme, wenn sich Auswirkungen im familiären und \nvor allem schulischen Bereich zeigten, die deutlich unterhalb der Schwelle einer \nSchulphobie, einer totalen Schul- und Lernverweigerung sowie eines Rückzugs aus \njedem sozialen Kontakt und einer Vereinzelung in der Schule lägen, und damit von \nden eindeutigen Vorgaben des Bundesverwaltungsgericht abweiche, trifft dies nicht \nzu. Wie bereits dargelegt, hat das Bundesverwaltungsgericht in dem oben genannten \nUrteil lediglich den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass entscheidend sei, ob die \nseelischen Störungen nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv seien, dass sie die \nFähigkeit zu Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigten. Soweit das \nBundesverwaltungsgericht im übrigen ausgeführt hat, es sei rechtlich nicht zu \nbeanstanden, wenn das Berufungsgericht einerseits bei bloßen Schulproblemen und \nauch bei Schulängsten, die andere Kinder teilen, eine seelische Behinderung \nverneint und andererseits beispielhaft (Hervorhebung durch den Senat) als \nbehinderungsrelevante seelische Störungen die auf Versagensängsten beruhende \nSchulphobie, die totale Schul- und Lernverweigerung, den Rückzug aus jedem \nsozialen Kontakt und die Vereinzelung in der Schule angeführt habe, beinhaltet dies \nkeine eindeutigen Vorgaben, sondern es werden damit nur Beispielsfälle aufgezeigt, \nbei deren Vorliegen die Teilhabebeeinträchtigung anzunehmen ist, ohne jedoch von \nvornherein seelische Störungen auszuschließen, deren Schweregrad unterhalb der \ngenannten Beispiele, aber oberhalb bloßer Schulprobleme und Schulängste liegt, die \nandere Kinder teilen.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 \nHalbsatz 1 VwGO. \n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259870","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-14/12-a-457-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259870","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259870","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-14/12-a-457-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259870","retrieved":"2026-07-09 02:25:12.640151+00:00"}}