{"status":"available","doknr":"OLD259869","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1114.12A1990.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-14","aktenzeichen":"12 A 1990/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf \n11.439,77 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nIst eine Entscheidung - wie hier - in jeweils selbständig tragender Weise \nmehrfach begründet, muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein \nZulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. \n\n4\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - IV B 92.73 -, Buchholz 310, § \n132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 17. April 1985 - 3 B 26.85 -, Buchholz 451.90, \nEWG-Recht Nr. 53; Beschluss vom 1. Feb-ruar 1990 - 7 B 19.90 -, Buchholz 310, § \n153 VwGO Nr. 22; Beschluss vom 10. Mai 1990 - 5 B 31.90 -, Buchholz 310, § 132 \nVwGO Nr. 284 (nur Leitsatz); Beschluss vom 16. Dezember 1994 - 11 B 182.94 -, \nJuris.\n\n5\n\nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das \nZulassungsvorbringen führt nämlich jedenfalls im Hinblick auf das für den Zeitraum \nvom 11. September bis zum 19. September 2000 nicht erfüllte Antragserfordernis, im \nHinblick auf die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist des § 111 SGB X für den \nErstattungszeit-raum vom 19. Dezember 2000 bis zum 28. Februar 2001 und auch \nim Hinblick auf den - auch den restlichen Erstattungszeitraum umfassenden - \nAusschluss von Erstattungsansprüchen nach § 102 ff. SGB X aufgrund der \nmangelnden Geeignetheit der erbrachten Maßnahme und der damit fehlenden \nVorrangigkeit einer Hilfegewährung gem. § 41 SGB VIII nicht zu ernstlichen Zweifeln \nim Sinne von § 124 Abs. 2 \n\n6\n\nNr. 1 VwGO bzw. auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten i. S. \nv. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, so dass es sowohl für § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 \nVwGO als auch für eine grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nauf die Stichhaltigkeit der Argumentation des Klägers zu der in den Vordergrund \ngestellten Frage, inwieweit § 95 SGB XII bzw. früher § 91a BSHG eine \n\"Sperrwirkung\" entfalten, nicht ankommt. Im einzelnen gilt folgendes: \n\n7\n\nDas Zulassungsvorbringen vermag nicht die für den Erstattungszeitraum vom \n11. September bis zum 19. September 2000 für sich genommen \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, es fehle \nan dem erforderlichen Antrag auf Gewährung von Jugendhilfe. Grundsätzlich ist für \ndie Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe und auch der Hilfe für junge \nVolljährige ein rechtzeitiger Antrag erforderlich. Dies ist in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats geklärt.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 \n\n9\n\n- 5 C 29.99 -, FEVS 52, 532, und OVG NRW,\n\n10\n\nUrteile vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, FEVS 55, 86 und 12. September \n2002 - 12 A 4352/01 -, FEVS 54, 283.\n\n11\n\nDanach gehört es im Grundsatz zu den materiellen Voraussetzungen für die \nGewährung rechtmäßiger Jugendhilfe, dass ein Antrag der Erziehungsberechtigten \nbzw. des leistungsberechtigten jungen Volljährigen vorliegt oder dass der jeweils \nLeistungsberechtigte zumindest der Sache nach mit der Hilfegewährung \neinverstanden ist.\n\n12\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 a.a.O.\n\n13\n\nDieses Antragserfordernis wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch im \nKostenerstattungsstreit etwa nach § 104 SGB X als zu beachtende Voraussetzung \nrechtmäßiger Leistungsgewährung angesehen. \n\n14\n\nVgl. hierzu z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 2005 - 9 S 109/03 \n-, JAmt 2005, 364; offen-gelassen: OVG NRW, Urteile vom 25. Oktober 2005 - 12 A \n4342/03, 12 A 4384/03 (jeweils in juris) und 12 A 606/05 -.\n\n15\n\nFehlt es an dem erforderlichen Antrag (oder dem Einverständnis), ist die \ngleichwohl gewährte Leistung rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit kann auch nicht \nvernachlässigt werden. Das Antragserfordernis besitzt nicht nur formale Bedeutung, \nes schützt vielmehr die Dispositionsfreiheit und das Selbstbestimmungsrecht des \nLeistungsberechtigten. Dieses Selbstbestimmungsrecht muss erst recht einem \njungen Heranwachsenden - wie dem Hilfeempfänger im vorliegenden Fall - zuerkannt \nwerden. Der Antrag ist damit unverzichtbare Voraussetzung der \nLeistungsgewährung. Fehlt es an dem erforderlichen Antrag, weil der \nLeistungsempfänger die Hilfeleistung nicht in Anspruch nehmen will, darf die \nJugendhilfe nicht gegen diesen Willen geleistet werden.\n\n16\n\nVgl. den dem Kläger bekannten Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - 12 A \n1266/07 - , m. w. N.\n\n17\n\nBeachtliche Gründe dafür, im Verhältnis verschiedener Sozialleistungsträger die \ndurch einen gravierenden Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht und damit \ndurch rechtswidriges Handeln entstandenen Kosten gleichwohl als erstattungsfähig \nanzusehen, sind mit der Zulassungsbegründung weder vorgetragen worden noch \nsonstwie ersichtlich.\n\n18\n\nNäher hierzu bereits: OVG NRW, Beschluss \n\n19\n\nvom 4. Juli 2007 - 12 A 1266/07 -.\n\n20\n\nVor dem Hintergrund der oben beschriebenen Funktion, die der Antragstellung \nhier zukommt, hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht schon den an das \nSozialamt der Beklagten gerichteten Antrag auf Sozialhilfe vom 13. September 2000 \nals Antrag auf Jugendhilfeleistungen i. S. v. § 35a i. V. m. § 41 SGB VIII betrachtet. \nDies steht insbesondere nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Senates, \nnach der die Anforderungen an den Antrag auf Jugendhilfeleistungen nicht zu hoch \nangesetzt werden dürfen und es unter Berücksichtigung von § 16 Abs. 2 Satz 1 und \nSatz 2 SGB I genügen kann, dass ein Antrag beim Sozialhilfeträger gestellt wird. \nKommen nach einem Lebenssachverhalt mehrere Leistungsansprüche - etwa nach \ndem Sozialhilferecht sowie dem Jugendhilferecht - in Betracht, sollen dem \nLeistungsberechtigten keine Nachteile daraus entstehen, dass der Antrag nicht an \nalle in Betracht kommenden Leistungsträger gerichtet ist. Der Einzelne soll mit \nseinem Begehren nach Sozialleistungen nicht an Zuständigkeitsabgrenzungen \ninnerhalb der gegliederten Sozialverwaltung scheitern.\n\n21\n\nSo etwa OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2005 \n\n22\n\n- 12 A 4342/03 -, m. w. N.\n\n23\n\nDiese Überlegungen haben in dem entschiedenen Fall aber lediglich zur \nRechtfertigung der Annahme gedient, der Sozialhilfeträger sei \"unzuständige Stelle\" \ni. S. v. § 16 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 SGB I gewesen, und sind davon \nausgegangen, dass bei wertender Betrachtung der mit dem Antrag geltend gemachte \nHilfebedarf nicht auf Leistungen der Sozialhilfe beschränkt war, sondern auch \nLeistungen der Hilfe für junge Volljährige nach dem SGB VIII erfasste. Dazu hat der \nSenat seinerzeit gefordert, dass der Antrag in erkennbarer Weise zum Ausdruck \nbringt, dass vom Antragsrecht Gebrauch gemacht wird. Gerade dies muss aber \nverneint werden, wenn die Art der begehrten Hilfe in dem besagten Antrag unter \nfachkundiger Mithilfe eines Mitarbeiters des G. -O. -Hauses der E. in \nE1. als \"stationäre Hilfe nach § 72 BSHG i. V. m. § 43 SGB I\" bezeichnet (vgl. \nS. 1 des Antrags) und die Beantragung stationärer Hilfe nach § 72 BSHG i. V. m. § \n43 SGB I damit begründet wird, dass die sozialen Schwierigkeiten des \nHilfeempfängers überwunden werden sollten (vgl. die letzte Seite des Antrags). Der \nKläger hat nicht dargelegt, dass der - seinerzeit bereits volljährige - Hilfesuchende \nsich nicht über den Inhalt seiner Erklärung im Klaren war; hierfür spricht auch nichts. \nIm Gegenteil bestätigt der unter dem 19. September 2000 wenige Tage später \nausdrücklich gestellte Antrag auf Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 KJHG/SGB \nVIII, dass der Kläger nicht davon ausgegangen ist, sich bereits mit dem \nSozialhilfeantrag vom 13. September 2000 auch Jugendhilfemaßnahmen \nunterworfen zu haben. \n\n24\n\nDer Kläger vermag mit seinem Zulassungsvorbringen auch nicht die für den \nErstattungszeitraum vom 19. Dezember 2000 bis zum 28. Februar 2001 selbständig \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, der \nKläger habe die Kostenerstattung entgegen der Regelung des § 111 SGB X nicht \nbinnen eines Jahres nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht \nworden sei, geltend gemacht. Es trifft nicht zu, dass sich die Unterbringung des \nHilfeempfängers im G. -O. -Haus aufgrund zeitgleicher Mitteilungen \neinerseits, dass Herr H. die Einrichtung verlassen habe, andererseits, dass ihm \nerneut Aufnahme in der Einrichtung gewährt worden sei, als einheitliche Maßnahme \ndarstellen musste. Zwar ist die erstgenannte Anzeige laut Eingangsstempel erst am \n19. Dezember 2000 beim Landschaftsverband S. eingegangen; sie stammt aber \nlaut Datumsangabe bereits vom 7. Dezember 2000 und benennt als Termin, zu dem \nder Hilfeempfänger die Einrichtung verlassen hat, den noch früher gelegenen \n4. Dezember 2000. Das Schreiben lässt durch einen Vermerk oberhalb des \nAdressenfeldes zudem erkennen, dass es in Durchschrift auch an die Beklagte \ngegangen ist. Die Anzeige von der erneuten Aufnahme des Hilfeempfängers vom 19. \nDezember 2000, aus der demgegenüber keine Bekanntgabe auch an die Beklagte \nersichtlich ist, hat den Kläger laut Kopfzeile hingegen erst am 20. Dezember 2000 \nper Fax erreicht. In der Gesprächsnotiz vom 28. Dezember 2000 sowie im Schreiben \nan das G. -O. -Haus vom gleichen Tage wird ferner bezeichnenderweise \nvon einer vorangegangenen Maßnahme vom 11. September 2000 bis zum 4. \nDezember 2000 und einer neuen Maßnahme ab dem 19. Dezember 2000 \nausgegangen. Unter den genannten Umständen konnte die Klägerin - entgegen ihrer \nAuffassung - nicht davon ausgehen, dass der Beklagten entsprechend dem \nSchutzzweck des § 111 SGB X bereits durch die Anmeldung des Ersatzanspruches \nvom 10. Oktober 2000 hinreichend vor Augen geführt worden war, welche zu \nerwartenden Belastungen auf sie zukommen würden. Wenn es für eine \nentsprechende Anmeldung ausreicht, dass der erstattungspflichtige Träger sich ein \nBild über Art und Umfang der in Rede steh-enden Leistungen machen kann und in \ndie Lage versetzt wird, seine eigene Leist-ungszuständigkeit zu prüfen, ohne dass es \neiner ins einzelne gehenden Präzisierung und Aufschlüsselung der Forderung \nbedarf,\n\n25\n\nvgl. etwa BSG, Urteil vom 24. Februar 2004 \n\n26\n\n- B 2 U 29/03 R -, USK 2004 - 96, m. w. N.,\n\n27\n\nhätten dem in Anspruch genommenen Leistungsträger dennoch insbesondere \nauch hinreichend Umstände zur Kenntnis gebracht werden müssen, aus denen sich \nohne weitere Nachforschungen der hier betroffene Zeitraum als ein solcher, für den \ndie auszugleichenden Sozialleistungen erbracht werden, hätte ersehen lassen \nkönnen. \n\n28\n\nVgl. BSG, Urteil vom 22. August 2000 \n\n29\n\n- B 2 U 24/99 R -, FEVS 52, 145.\n\n30\n\nDass die Erstattungsanmeldung vom 10. Oktober 2000 auch Hilfezeiträume \nerfassen sollte, die nach Beendigung der am 11. September 2000 begonnenen \nUnterbringungsmaßnahme - etwa durch deren Abbruch, wie er der Beklagten \nvorliegend durch die Durchschrift des Schreibens der Einrichtung vom 7. Dezember \n2000 zur Kenntnis gegeben worden ist - auf einer neuen Hilfegewährung beruhen \nwürden, lässt sich diesem Schreiben indes nicht entnehmen und wird auch von der \nKlägerin mit dem Zulassungsantrag nicht substantiiert dargetan. Namentlich handelt \nes sich insoweit nicht um den Fall fortlaufender, wiederkehrender gleichartiger \nLeistungen, bei denen der Erklärung des erstattungsbegehrenden Trägers in der \nRegel ent-nommen werden kann, dass Erstattung auch für den jeweils nächsten \nZeitraum begehrt wird, \n\n31\n\nso Kater, in: Kasseler Kommentar, § 111 SGB X, Rdnr. 18,\n\n32\n\nweil dies nämlich eine einheitliche Hilfemaßnahme voraussetzt.\n\n33\n\nSchließlich kann eine (Teil-)Zulassung auch nicht für den nach dem \nVorstehenden allein verbleibenden Leistungszeitraum vom 19. September bis 4. \nDezember 2000 erfolgen.\n\n34\n\nDass sich ein Erstattungsanspruch nicht aus § 44 BSHG i. V. m. § 102 SGB X \nableiten lässt, weil der Kläger ausweislich des vorgelegten Verwaltungsvorganges \nund entgegen seines Klagevorbringens keine vorläufigen Leistungen im streitigen \nZeitraum erbracht hat und zudem die Voraussetzungen des § 44 BSHG nicht \nvorgelegen haben, ist von der Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht \nsubstantiiert angegriffen worden, so dass es insoweit schon an einer ausreichenden \nDarlegung i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO fehlt.\n\n35\n\nEntsprechendes gilt im Hinblick auf die Verneinung eines Erstattungsanspruches \naus § 43 SGB I i. V. m. § 102 SGB X schon deswegen, weil der Kläger nach \nAuffassung des Verwaltungsgerichtes ausweislich des vorgelegten \nVerwaltungsvorganges und des darin befindlichen Bewilligungsbescheides entgegen \nseinem Klagevorbringen keine vorläufigen Leistungen im streitigen Zeitraum erbracht \nhat und zwischen den Beteiligten auch die Zuständigkeit nicht streitig gewesen sein \nsoll. Wenn der Kläger sich lediglich zu dem weiteren Argument des \nVerwaltungsgerichtes einlässt, die Beklagte könne sich dem Kläger gegenüber auf \ndie bestandskräftige Ablehnung eines Anspruchs auf Hilfegewährung nach dem SGB \nVIII gegenüber H. berufen, geht das wegen der anderen - nicht angegriffenen - \nBegründungselemente für das Nichtvorliegen eines Erstattungsanspruches nach 43 \nSGB I i. V.m . § 102 SGB X ins Leere.\n\n36\n\nDas Verwaltungsgericht hat einen Erstattungsanspruch aus den §§ 102 ff. SGB X \nin selbständig tragender Weise auch mit der Erwägung verneint, dass die vom Kläger \nerbrachte Hilfemaßnahme, für die er den Beklagten für vorrangig zuständig hält, nicht \ngeeignet war, die vom Kläger behaupteten Probleme zu beheben oder jedenfalls \nanzugehen. Mit dieser Problematik setzt sich der Zulassungsantrag nicht in einem \nMaße auseinander, dass sich ernstliche Zweifel an der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts aufdrängen. Der Werdegang des Hilfeempfängers - soweit aus \nden Akten ersichtlich - und die Erkenntnisse aus dem Hilfeplan vom 16./19. Oktober \n2000 \n\n37\n\nintellektuelle Minderbegabung\n\n38\n\nfehlende berufliche Orientierung\n\n39\n\nvermutlich massive Anpassungsstörung\n\n40\n\nSchwierigkeiten im Umgang mit Geld/latent vorhandene \nSpielsucht/missbräuchliche Verwendung ausgezahlter Beihilfen\n\n41\n\nlassen offensichtlich werden, dass der Hilfeempfänger zur weiteren \nPersönlichkeitsentwicklung, zu der die Hilfe nach § 41 Abs. 1 SGB VIII dienen soll, \nentsprechend seiner massiven Anpassungsstörung und der intellektuellen \nMinderbegabung auch einer entsprechend effektiv ausgestalteten Vermittlung Halt \ngebender Strukturen (einschließlich Kontrolle) bedurfte. Da der Hilfeempfänger sich \nschon in N. in der Wohngruppe J. , deren Zielgruppe Haftentlassene und \nWohnungslose zwischen 18 und 40 Jahren sind, die ihre Lebenssituation mit Hilfe \nvon fachlicher Betreuung nachhaltig verbessern wollen, trotz der dortigen Betreuung \nin Form von\n\n42\n\npsychosozialer Beratung\n\n43\n\nArbeitstraining\n\n44\n\nArbeitssuche\n\n45\n\nAnleitung in lebenspraktischen Bereichen\n\n46\n\nHilfe bei der Anmietung einer Wohnung\n\n47\n\nweiteren individuellen Hilfen\n\n48\n\nnicht an getroffene Absprachen gehalten hatte, hätte eine günstige Prognose \nhinsichtlich der Geeignetheit der Unterbringung in einer Wohngruppe des G. -\nO. -Hauses nur dann getroffen werden können, wenn sich die dortigen Hilfen \nnach Art und Umfang deutlich von den Hilfen in der Wohngruppe J. \nunterschieden und darüber hinaus auch der festgestellten \"intellektuellen \nMinderbegabung\" Rechnung getragen hätten. Denn ansonsten wäre lediglich die \nWiederholung einer bereits fehlgeschlagenen Hilfeform - bei ansonsten verfestigter \npersönlicher Abwärtsentwicklung (Spielsucht) - erfolgt. Ein deutlicher qualitativer \nUnterschied in der vom G. -O. -Haus angebotenen Hilfeform ist jedoch nicht \neinmal ansatzweise erkennbar oder vom Kläger auch nur angedeutet worden. Die \nauf Seite 14 der Zulassungsschrift erfolgte Aufzählung der Hilfestellungen, die Herrn \nH. im G. -O. -Haus zuteil geworden sind, lässt vielmehr den Schluss zu, \ndass hier nahezu identische Hilfen geleistet worden sind. Eine Verschiebung des \nHilfebedürftigen von einer ungeeigneten Einrichtung in die nächste kann jedoch nicht \nzur Entstehung von Erstattungsansprüchen führen. Hätte der Kläger den Antrag des \nHilfeempfängers auf Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII im Oktober 2000 \nauf dem Wege des § 91a BSHG weiterverfolgt, hätte er dadurch, dass im \nRechtsmittelver-fahren voraussichtlich zeitnah eine bessere und hinreichend \ndeutliche Dokumentation der einzelnen Umstände der Hilfeplanung und -organisation \nerfolgt wäre, die hier im Erstattungsverfahren zutage getretenen \nDarlegungsschwierigkeiten oder auch einen aussichtlosen Rechtsstreit überhaupt \nvermeiden können. Auch dies spricht im übrigen für die Praktikabilität der vom Senat \nzu § 91a BSHG vertretenen Auffassung, auf deren Richtigkeit und Grundsätzlichkeit \nes nach den vorstehenden Ausführungen im vorliegenden \nBerufungszulassungsverfahren jedoch nicht mehr ankommt. \n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 2. Halbsatz \nVwGO.\n\n50\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 \nGKG.\n\n51\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259869","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-14/12-a-1990-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":5},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":4},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259869","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259869","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-14/12-a-1990-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259869","retrieved":"2026-07-09 02:25:12.558494+00:00"}}