{"status":"available","doknr":"OLD259903","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1113.6B1565.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-13","aktenzeichen":"6 B 1565/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDie Antragstellerin hat einen Anspruch, vorläufig zur Ausbildung für den \nLaufbahnabschnitt II zugelassen zu werden, nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 \n\n4\n\nVwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n5\n\nDie Zulassung von Beamtinnen und Beamten zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt \nII richtet sich nach §§ 13 bis 16 LVO Pol i.V.m. §§ 2 bis 7 der Verordnung über die \nAusbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der \nPolizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen \n(Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II - VAPPol II). Nach § 16 Abs. 1 \nLVO Pol und § 7 Abs. 6 VAPPol II entscheidet das Innenministerium über die Zulassung zur \nAusbildung für den Laufbahnabschnitt II nach erfolgreicher Teilnahme an der \nEinstufungsprüfung und am Auswahlverfahren im Rahmen des Bedarfs an Beamtinnen und \nBeamten für den Laufbahnabschnitt II unter Berücksichtigung der im Auswahlverfahren \nbestimmten Rangfolge. Das Auswahlverfahren dient gemäß § 15 Abs. 3 LVO Pol der \nFeststellung, inwieweit und in welcher Rangfolge die Bewerberinnen und Bewerber für die \nZulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II geeignet sind. \n\n6\n\nDiese Vorschriften legen das Innenministerium nur auf wenige Maßstäbe fest, anhand \nderer es über die Zulassung der Bewerber zur weiteren Ausbildung entscheiden muss. Die \nAusrichtung am Bedarf an Nachwuchskräften fordert lediglich, die Zahl der zuzulassenden \nBewerber an den im Laufbahnabschnitt II zu besetzenden Stellen zu orientieren. Das \nInnenministerium ist bei der Zulassungsentscheidung auch nur in Grenzen an die Rangfolge \nnach dem Auswahlverfahren gebunden, weil diese lediglich zu berücksichtigen ist. § 15 Abs. \n3 LVO Pol erschöpft sich darin, die Funktion des Auswahlverfahrens zu beschreiben. \nWeitergehende Bindungen erwachsen aus ihm nicht.\n\n7\n\nDie Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II steht mithin in einem \nverhältnismäßig weit gefassten Ermessen des Innenministeriums. Dessen Betätigung richtet \nsich unter Berücksichtigung der aufgezeigten Maßgaben der Laufbahnverordnung der Polizei \nnach den allgemeinen beamtenrechtlichen Auswahlprinzipien, die in Art. 33 Abs. 2 GG und § \n7 Abs. 1 LBG NRW niedergelegt sind. Die Bewerber sind also anhand der Kriterien der \nBestenauslese nach Eignung, Leistung und Befähigung auszuwählen. Dem entspricht die von \n§ 16 Abs. 2 LVO Pol eröffnete Möglichkeit, die Zulassung bei fehlender Eignung zu \nwiderrufen. \n\n8\n\nDie Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II verleiht zwar kein \nöffentliches Amt und entscheidet nicht über eine Beförderung. Denn die Beförderung hängt \nnoch vom erfolgreichen Durchlaufen der Ausbildung und der Staatsprüfung ab (vgl. §§ 8 ff., \n18 ff. VAPPol II). In der Sache kommt die Zulassung aber einer vorweggenommenen \nBeförderungsentscheidung nahe, weil sie wie die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens \nzur Erprobung eine notwendige Voraussetzung einer nachfolgenden Beförderung darstellt. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2007 - 6 A 1249/06 -.\n\n10\n\nDie Eignung erfasst auch die gesundheitliche Eignung für ein angestrebtes Amt. Dem \nDienstherrn ist es nicht verwehrt, bei der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG die \nmangelnde gesundheitliche Eignung eines Aufstiegsbewerbers für den Polizeivollzugsdienst \nbereits im Verfahren über die Zulassung zum Aufstiegslehrgang zu berücksichtigen. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 - 2 A 6.06 - (Juris); ferner zur Bedeutung der \ngesundheitlichen Eignung im Rahmen einer Beförderungsentscheidung: OVG NRW, \nBeschluss vom 8. Dezember 1998 - 6 B 2211/98 -, ZBR 2000, 100; OVG Niedersachsen, \nBeschluss vom 22. April 2005 - 2 ME 141/05 -, NVwZ-RR 2005, 232. \n\n12\n\nEs ist nicht ermessensfehlerhaft, nur solche Polizeibeamte über zwei Jahre von ihren \nregulären Dienstpflichten freizustellen und auszubilden (§ 8 VAPPol II), bei denen nicht von \nBeginn der Ausbildung an ernsthaft befürchtet werden muss, dass sie den \nPolizeivollzugsdienst vor dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen \nPolizeidienstunfähigkeit verlassen müssen. Hierfür sprechen sowohl die erheblichen \nfinanziellen Belastungen des Dienstherrn, die mit Freistellung und Ausbildung einhergehen, \nals auch das öffentliche Interesse, die beschränkte Anzahl der Ausbildungsplätze möglichst \nwirkungsvoll zur Sicherung des polizeilichen Nachwuchses zu nutzen. Vor diesem \nHintergrund darf der Dienstherr das Interesse des Polizeibeamten, nicht vor der endgültigen \nFeststellung seiner fehlenden gesundheitlichen Eignung von dem ihm ansonsten \noffenstehenden Aufstiegsverfahren ferngehalten zu werden, als nachrangig einstufen. Der \nvom Beamten hinzunehmende Nachteil, möglicherweise zu Unrecht verspätet zum \nAufstiegsverfahren zugelassen zu werden, überwiegt die vom Dienstherrn verfolgten \ngegenläufigen Interessen nicht.\n\n13\n\nVgl. zum Absehen von einer Beförderung während eines schwebenden \nDisziplinarverfahrens BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1987 - 6 C 32.85 -, ZBR 1990, 22; \nOVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2005 - 6 B 565/05 - (Juris).\n\n14\n\nDeswegen können bereits nachhaltige Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit genügen, um \neinem Bewerber die Zulassung zum Aufstiegslehrgang zu verweigern. Es ist nicht notwendig, \ndass die Polizeidienstunfähigkeit bestandskräftig oder sofort vollziehbar festgestellt worden \nist (vgl. § 194 LBG NRW).\n\n15\n\nVgl. zum Ausreichen von Eignungszweifeln BVerwG, Beschlüsse vom 26. März 1975 - \nII C 11.74 -, BVerwGE 47, 365 (Einstellung in das Beamtenverhältnis), und vom 16. \nSeptember 1986 - 2 B 92.86 -, Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 39 (Entlassung aus dem \nBeamtenverhältnis). \n\n16\n\nAn diesen Anforderungen gemessen erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners \nnicht als ermessensfehlerhaft, die Antragstellerin wegen ernstlicher Zweifel an ihrer \nPolizeidienstfähigkeit nicht zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II zuzulassen. Sowohl \nder LRMD Dr. L. als auch die RMD' Dr. von X. haben die Antragstellerin als \npolizeidienstunfähig eingestuft. Beide sind von den privatärztlichen Diagnosen der von der \nAntragstellerin aufgesuchten Fachärzte nicht abgewichen. Sie haben diese - neben den \nErgebnissen eigener Untersuchungen - ihrer Beurteilung zugrunde gelegt, sind aber zu einer \nanderen Bewertung gelangt als die Privatärzte. Insbesondere die RMD' Dr. von X. hat ihre \npolizeiärztliche Einschätzung der Polizeidienstunfähigkeit der Antragstellerin eingehend und \nunter Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden privatärztlichen Gutachten begründet. \nZu Recht räumt der Antragsgegner der Beurteilung der Polizeiärztin unter Berufung auf deren \nbesondere Sachkunde und Neutralität im Widerspruchsbescheid vom 28. Sep-tember 2007 \nden Vorrang vor den privatärztlichen Bewertungen der Polizeidienst-fähigkeit ein. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 -, BVerwGE 95, 94 m.w.N.\n\n18\n\nOb in dem nach § 194 LBG NRW durchzuführenden Verfahren tatsächlich die \nPolizeidienstunfähigkeit der Antragstellerin festgestellt wird, spielt für die Zulassung zum \nAufstiegslehrgang keine Rolle. Die jedenfalls bestehenden ernstlichen Zweifel an ihrer \nPolizeidienstfähigkeit genügen, um der Antragstellerin den Zugang zur Ausbildung für den \nLaufbahnabschnitt II zunächst zu verwehren. \n\n19\n\nDas Innenministerium hat sich auch durch die Festlegung des für die Ausbildung \nerforderlichen Rangordnungswerts von mindestens 40,05 im Erlass vom 25. Mai 2007 nicht \ndahingehend gebunden, die Zulassungsentscheidung ausschließlich aufgrund der \nRangordnungswerte zu treffen. Es hat in dem Erlass lediglich dargelegt, wie es die von § 16 \nAbs. 1 LVO Pol und § 7 Abs. 6 VAPPol II vorgesehene Berücksichtigung der Rangfolge im \nRahmen der Bestenauslese vornimmt.\n\n20\n\nDie Antragstellerin nicht zum Aufstiegsverfahren zuzulassen, erweist sich überdies nicht \ndeswegen als fehlerhaft, weil der Antragsgegner sie noch vor der eigentlichen \nAuswahlentscheidung aus dem Bewerbungsverfahren herausgenommen hat. Selbst wenn \nhierin - wofür nichts spricht - ein Ermessensfehler läge, wäre dieser durch den Erlass des \nWiderspruchsbescheids vom 28. September 2007 geheilt. Als Ausgangs- und \nWiderspruchsbehörde konnte das Innenministerium sein Auswahlermessen auch noch im \nWiderspruchsverfahren ohne Einschränkungen betätigen. Von dieser Möglichkeit hat es im \nWiderspruchsbescheid, der den Ausschluss der Antragstellerin mit Zweifeln an der ihrer \ngesundheitlichen Eignung begründet, in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. \n\n21\n\nDa der Antragsgegner nachvollziehbar erläutert hat, dass die im Februar 2007 erfolgte \nBeförderung der Antragstellerin zur Polizeiobermeisterin nur im Hinblick auf ihren - aus \nseiner damaligen Sicht einvernehmlichen - Wechsel in die allgemeine Verwaltungslaufbahn \nerfolgt ist, kann die Beförderung den ernstlichen Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung \nnicht entgegengehalten werden. Insbesondere hat sich der Antragsgegner durch die \nVerweigerung der Zulassung nicht zu seinem bei der Beförderung gezeigten Verhalten in \nWiderspruch gesetzt. Denn in die Ermessensentscheidung über die laufbahngleiche \nBeförderung sind andere Gesichtspunkte einzustellen als in die weitergehende Entscheidung \nüber die Zulassung zum Laufbahnwechselverfahren. Deswegen können die \nErmessensentscheidungen - wie hier - ohne Weiteres unterschiedlich ausfallen. Der \nAntragsgegner konnte der Antragstellerin trotz bereits bestehender Zweifel an ihrer \ngesundheitlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst das erste Beförderungsamt ihrer \nLaufbahn verleihen, ohne sich für das Aufstiegsverfahren zu binden.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \norientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende \nWert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren \nist.\n\n23\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259903","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-13/6-b-1565-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259903","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259903","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-13/6-b-1565-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259903","retrieved":"2026-07-09 02:25:15.376127+00:00"}}