{"status":"available","doknr":"OLD259902","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1113.6A1588.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-13","aktenzeichen":"6 A 1588/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter, §§ \n87 a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n3\n\nDas Rubrum war von Amts wegen auf die Beklagte umzustellen, nachdem der Kläger \ngemäß Art. 7 § 1 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) \nin deren Dienst übernommen worden ist.\n\n4\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe die Lehrverpflichtung des \nKlägers zu Recht auf 13 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche an mindestens drei \nWochentagen festgesetzt. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, da sich weder aus der \nEinweisungsverfügung des Klägers noch aus seinem Vortrag ergebe, dass er \nForschungstätigkeiten nachgehe. Seine Rechte und Pflichten richteten sich nach seinem \nstatusrechtlichen Amt eines Akademischen Oberrats und nicht nach der ihm verliehenen \nBezeichnung \"außerplanmäßiger Professor\". Sein Vertrauen, wie in der Vergangenheit nur \nzwischen acht und zehn Lehrveranstaltungsstunden pro Woche abhalten zu müssen, sei nicht \nschutzwürdig. Der Kläger werde nicht anders behandelt als seine Kollegen im gleichen \nStatusamt, die ebenfalls 13 Stunden pro Woche lehrten. Zur Gewährleistung eines \nordnungsgemäßen Lehrbetriebs könne die Beklagte kraft ihrer Organisationsbefugnis die \nVerteilung des Lehrdeputats auf drei Wochentage anordnen. Die Schwerbehinderung des \nKlägers sei nicht zu berücksichtigen, weil sie erst nach dem Erlass des \nWiderspruchsbescheids festgestellt worden sei.\n\n6\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die den Prüfungsrahmen des Senats \nbestimmen, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n7\n\nAls die Beklagte am 21. Januar 2005 über den Widerspruch gegen die Festsetzung des \nLehrumfangs des Klägers vom 26. Oktober 2004 entschied, richtete sich die \nLehrverpflichtung von Hochschullehrern nach § 62 des Gesetzes über die Hochschulen des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2000 - HG NRW - in der Fassung des Gesetzes \nzur Weiterentwicklung der Hochschulreformen vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). \nNach § 62 Abs. 2 HG NRW war bei der Regelung der Lehrverpflichtung die Belastung durch \nandere Dienstaufgaben zu berücksichtigen. Soweit es zum Zwecke der erschöpfenden \nNutzung der Lehrkapazität erforderlich war, sollte die Lehrverpflichtung auf Grund der \nvertretbaren Höchstbelastung in der Lehre festgelegt werden. § 62 Abs. 1 HG NRW \nermächtigte das Ministerium, durch Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang \nhauptberufliches Hochschulpersonal im Rahmen seiner Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit \nverpflichtet war. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an \nUniversitäten und Fachhochschulen vom 30. August 1999 - LVV - in der Fassung des \nGesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen vom 30. November 2004 hatten \nAkademische Oberräte in der Besoldungsordnung H mit Lehraufgaben je nach Umfang der \nweiteren Dienstaufgaben und unter Berücksichtigung der Einweisungsverfügung eine \nLehrverpflichtung von 5 bis 13 Lehrveranstaltungsstunden.\n\n8\n\nAls Akademischer Oberrat der Besoldungsordnung H unterlag der Kläger im Jahr 2005 \neiner Lehrverpflichtung, die wie sie sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV 2005 ergab. Da die \nRechtsstellung des Beamten sich nach seinem statusrechtlichen Amt richtet, ändert die dem \nKläger verliehene Bezeichnung \"außerplanmäßiger Professor\" hieran nichts.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2005 - 6 B 1173/05 - im vorangegangenen \nEilverfahren.\n\n10\n\nDie Einweisungsverfügung vom 9. Dezember 1974 bestimmt, dass der Kläger neben \nseiner Lehrtätigkeit lediglich die Sammlungsbestände des Faches betreuen und bei Praktika \nmitwirken soll. Im Zulassungsverfahren macht der Kläger zum Umfang seiner neben die \nLehre tretenden Aufgaben keine Angaben. Er legt auch nicht dar, dass seit 1974 weitere \nDienstaufgaben hinzukommen sind, die einer Ausschöpfung der möglichen Lehrverpflichtung \nvon 13 Lehrveranstaltungsstunden entgegenstanden. Mit Blick auf § 62 Abs. 2 HG NRW \nrechtfertigte die vom Beklagten angegebene Überlastung des Faches zu 160 Prozent die volle \nAusschöpfung des zulässigen Lehrverpflichtungsrahmens, ohne dass hierzu zusätzliche \nErläuterungen nötig gewesen wären. Der Zulassungsvortrag, die Überlastung sei \nzwischenzeitlich noch höher gewesen, liege seit dem Wintersemester 1994/95 aber etwa \nkonstant bei dem genannten Wert, stellt die Überschreitung der Kapazitätsgrenzen nicht in \nFrage.\n\n11\n\nMit dem Zulassungsvorbringen ist nicht dargetan, dass der Kläger schutzwürdig darauf \nvertrauen durfte, dauerhaft nur acht bis zehn Lehrveranstaltungsstunden abhalten zu müssen. \nDer Kläger wusste, dass sein bisheriger Lehrumfang lediglich in der Mitte des möglichen \nDeputats angesiedelt war. Es wird außerdem nicht erkennbar, dass der Kläger überhaupt auf \nden fortwährenden Bestand der geringeren Lehrverpflichtung vertraut hat. Denn der damalige \nFachbereichsrat hatte bereits 1990 die Reduktion des Lehrdeputats gegenüber dem Kläger \nwiderrufen. Außerdem hatte der Rektor den Kläger kurz danach schriftlich angehalten, die für \nAkademische Oberräte geltende Höchststundenzahl zu lehren. Bis 1994 wurde der Kläger \nseitens der Universitätsverwaltung fortwährend daran erinnert, seinen \nUnterrichtsverpflichtungen vollständig nachzukommen. In den Jahren 1994 bis 1999 erkannte \nder Kläger schließlich seine Verpflichtung an, die Höchststundenzahl von damals 12 \nSemesterwochenstunden zu lehren. Das geschah, indem der Kläger selbst sechs Stunden \nlehrte und auf seine Veranlassung weitere sechs Stunden von einem Gastprofessor an seiner \n(des Klägers) Stelle übernommen wurden. Nach 1999 wurde der Kläger weiterhin ständig \naufgefordert, seine Lehrtätigkeit vollumfänglich beizubehalten. Deswegen kann der Kläger \nnoch kein schutzwürdiges Vertrauen daraus ableiten, dass die Beklagte lange Zeit von einer \nzwangsweisen Durchsetzung der Lehrverpflichtung absah.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2005 - 6 B 1173/05 -.\n\n13\n\nInwiefern die im Zulassungsantrag angeführte Stundenbelastung von Schülern und \nLehrern an Schulen die organisatorisch begründete Verteilung der Lehrveranstaltungen des \nKlägers auf drei Wochentage in Frage stellt, lässt sich nicht nachvollziehen.\n\n14\n\nDas Zulassungsvorbringen legt nicht dar (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), \ndass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. \n\n15\n\nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache unter anderem nur dann, wenn sie eine \ngrundsätzliche, bisher höchst- oder obergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, \nderen im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der \nEinheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts \ngeboten erscheint. \n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2005 - 6 A 2534/04 -, vom 28. August \n2000 - 6 A 4255/99 - (Juris) und vom 19. August 1999 - 6 A 3391/99 -, jeweils mit weiteren \nNachweisen.\n\n17\n\nDiese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Da die Lehrverpflichtung Akademischer Oberräte \nnach ihren weiteren Dienstaufgaben und unter Berücksichtigung der Einweisungsverfügung \nim Ermessenswege festgelegt wird, handelt es sich um Einzelfallentscheidungen, die einer \nVerallgemeinerung nicht zugänglich sind. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.\n\n19\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags \nauf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259902","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-13/6-a-1588-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259902","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259902","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-13/6-a-1588-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259902","retrieved":"2026-07-09 02:25:15.299626+00:00"}}