{"status":"available","doknr":"OLD259904","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1113.17B2549.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-13","aktenzeichen":"17 B 2549/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDie dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder \naufzuheben.\n\n4\n\nEs besteht kein Rechtsschutzinteresse für die begehrte Vollziehungsaussetzung. Ein \nsolches ist nur dann gegeben, wenn durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \ndes Rechtsbehelfs ein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil für den Ausländer eintreten kann. \nDie behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung muss den \nAntragsteller aktuell in irgendeiner Weise rechtlich oder tatsächlich nachteilig belasten, die \nGewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes muss die Rechtsposition des \nAntragstellers - vorübergehend - aufenthaltsrechtlich verbessern oder sonst begünstigen.\n\n5\n\nVgl. Discher, in: GK-AufenthG, Vor §§ 53 ff., Rdn. 1591.\n\n6\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.\n\n7\n\nDer Antragsgegner kann die vollziehbare Ausweisung durch eine tatsächliche \nAufenthaltsbeendigung nicht zwangsweise durchsetzen. Aufgrund des bestehenden und vom \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge im Schreiben an den Antragsgegner vom 16. Januar \n2007 noch einmal bekräftigten Abschiebungsverbotes für die Türkei kann der Antragsteller in \nseinen Herkunftsstaat nicht abgeschoben werden. Dass dem Antragsgegner die Abschiebung \nin einen anderen Staat, in den der Antragsteller einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme \nverpflichtet wäre, möglich ist, ist nicht erkennbar und wird vom Antragsgegner auch nicht \nangenommen. Diesem Umstand Rechnung tragend hat der Antragsgegner vom Erlass einer \nAbschiebungsandrohung abgesehen, die Grundlage für eine zwangsweise \nAufenthaltsbeendigung wäre. Er hat damit zu erkennen gegeben, dass er bis zum Wegfall \neines Abschiebungsverbotes für die Türkei eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung nicht \ndurchsetzen kann. \n\n8\n\nDie Vollziehungsaussetzung ist für den Antragsteller auch nicht aus sonstigen Gründen \ngeeignet, seine aufenthaltsrechtliche Position zu verbessern oder sich sonst begünstigend \nauszuwirken. Die mit einer Ausweisung weiter verbundenen Folgen (Erlöschen des \nAufenthaltstitels, Titelerteilungsverbot, Einreise- und Aufenthaltsverbot) treten unabhängig \nvon der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung ein (§ 84 Abs. 2 \nAufenthG).\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \n§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259904","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-13/17-b-2549-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259904","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259904","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-13/17-b-2549-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259904","retrieved":"2026-07-09 02:25:15.453824+00:00"}}