{"status":"available","doknr":"OLD259942","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1112.7B1354.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-12","aktenzeichen":"7 B 1354/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen \nerteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 20. Juli 2007 zur Errichtung eines \nEinzelhauses mit vier Wohnungen auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 71, \nFlurstück 344 wird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden \nRechtszügen je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin mit dem sinngemäßen Antrag,\n\n3\n\nunter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 16. August 2007 \ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung \ndes Antragsgegners vom 20. Juli 2007 anzuordnen,\n\n4\n\nist begründet.\n\n5\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage ist anzuordnen, weil nach der im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür \nspricht, dass die angefochtene Baugenehmigung zu Lasten der Antragstellerin gegen \nnachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verstößt.\n\n6\n\nDas genehmigte Vorhaben der Beigeladenen, das u.a. die im rückwärtigen Bereich auf \neiner Länge von 3 m nicht grenzständig zu errichtende westliche Außenwand umfasst, hält bei \nbaugenehmigungsgemäßer Errichtung zu dem im Miteigentum der Antragstellerin stehenden \nGrundstück Gemarkung C. , Flur 71, Flurstück 480 die hinsichtlich dieser Außenwand \nerforderliche, nach den allgemeinen Regelungen des § 6 BauO NRW zu bemessende \nAbstandfläche nicht ein.\n\n7\n\nDie abstandrechtliche Zulässigkeit der genannten Außenwand lässt sich vorliegend nicht \naus § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) BauO NRW, der den Vorrang des bundesrechtlichen \nBauplanungsrechts gegenüber dem Bauordnungsrecht regelt, herleiten. Danach ist innerhalb \nder überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber \nGrundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne \nGrenzabstand oder mit geringerem Grenzabstand als nach § 6 Abs. 5 und 6 BauO NRW \ngebaut werden muss.\n\n8\n\nDas im vorliegenden Fall als bauplanungsrechtlicher Maßstab einschlägige \nEinfügungsgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gibt angesichts der hier maßstabsbildenden \nUmgebungsbebauung, die sich u.a. aus der dem Senat vorliegenden Flurkarte ergibt, nicht \nvor, dass grenzständig gebaut werden muss. Es handelt sich um ein unbeplantes Gebiet mit \nteils offener - insoweit sind insbesondere die Gebäude N.-----straße 32 und 34 in den Blick zu \nnehmen -, teils geschlossener Bebauung, so dass beide Bauweisen planungsrechtlich zulässig \nsind. Ebenso wenig gibt die Umgebungsbebauung mit ihren diffusen Strukturen hier vor, dass \nplanungsrechtlich ein geringerer Grenzabstand als nach § 6 Abs. 5 und 6 BauO NRW \neinzuhalten ist.\n\n9\n\nHinsichtlich der von der Grenze abgerückten Außenwand ist die Einhaltung der \nAbstandfläche auch nicht etwa nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW entbehrlich. \nDanach ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht \nerforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen \nVorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem \nNachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Ungeachtet der weiteren \nTatbestandsvoraussetzungen lässt § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW es lediglich zu, \ndass grenzständig gebaut oder ein Abstand eingehalten wird. Da sich die Beigeladene hier \ndazu entschlossen hat, mit ihrem Neubau teilweise einen Abstand zum Grundstück der \nAntragstellerin einzuhalten, ist der insoweit erforderliche Abstand nach den allgemeinen \nRegelungen des § 6 BauO NRW zu ermitteln. Diese Erfordernisse sind hier nicht \ngewahrt.\n\n10\n\nDie Tiefe der Abstandfläche bemisst sich nach der Wandhöhe (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BauO \nNRW) und muss für jede Außenwand eines Gebäudes gesondert ermittelt werden. Das gilt \nauch für gestaffelte, terrassierte oder sonst wie gegliederte Baukörper. \n\n11\n\nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, Kommentar zur Landesbauordnung NRW, Stand: August \n2007, § 6 Rdnr. 40.\n\n12\n\nDie hier interessierende von der Grenze abgerückte westliche Außenwand weist \neinschließlich der zu berücksichtigenden Umwehrung der Dachterrasse,\n\n13\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 01. Juni 2007 - 7 A 3852/06 -, BauR 2007, 1557,\n\n14\n\neine Höhe von 12,12 m auf. Damit hält sie mit ihrem Grenzabstand von 4,39 m auch unter \nBerücksichtigung des 16-m-Privilegs die insoweit vorgegebene Tiefe der Abstandfläche (vgl. \n§ 6 Abs. 6 BauO NRW) von 0,4 H (= 4,85 m) nicht ein.\n\n15\n\nÜberdies kann der nach den Bauvorlagen genehmigte Balkon im 3. Obergeschoss, der vor \ndie von der Grenze abgerückte westliche Außenwand vortritt, nicht nach § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. \n3 BauO NRW bei der Bemessung der Abstandfläche außer Betracht bleiben. Hiernach bleibt \nbei der Bemessung der Abstandfläche u.a. ein Vorbau wie ein Balkon außer Betracht, wenn er \nnicht mehr als 1,50 m vor die jeweilige Außenwand vortritt, insgesamt nicht mehr als ein \nDrittel der jeweiligen Außenwand in Anspruch nimmt und er von der Nachbargrenze 3 m \nentfernt ist. Der Balkon im 3. Obergeschoss tritt zwar nicht mehr als 1,50 m vor die von der \nGrenze abgerückte westliche Außenwand und ist 3 m von der Nachbargrenze entfernt. Er \nerstreckt sich jedoch auf die volle Breite dieser Außenwand, so dass die Beigeladene die \nabstandrechtliche Privilegierung des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW nicht beanspruchen \nkann. Ausgehend von der sich aus den genehmigten Bauvorlagen ergebenden Höhe der \nUmwehrung des Balkons über der Geländeoberfläche von 9,31 m im 3. Obergeschoss wird \ndamit auch insoweit die vorgegebene Tiefe der Abstandfläche (vgl. § 6 Abs. 6 BauO NRW) \nvon 0,4 H (= 3,72 m) nicht eingehalten.\n\n16\n\nDie Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandflächen auf der Grundlage des § 6 Abs. \n16 BauO NRW kommt nicht in Betracht. Danach können in überwiegend bebauten Gebieten \ngeringere Tiefen der Abstandflächen gestattet oder verlangt werden, wenn die Gestaltung des \nStraßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse dies auch unter Würdigung \nnachbarlicher Belange rechtfertigen. Dafür ist vorliegend nichts erkennbar.\n\n17\n\nDem mithin aus § 6 BauO NRW folgenden Abwehranspruch der Antragstellerin lässt sich \nauch durch die Zulassung einer Abweichung von den dargelegten Anforderungen des § 6 \nBauO NRW nicht begegnen. § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW lässt eine Abweichung von § 6 \nBauO NRW regelmäßig nur bei einer grundstücksbezogenen Atypik zu.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02. März 2007 - 10 B 275/07 -, BauR 2007, 1027, und \nvom 05. März 2007 - 10 B 274/07 -, BauR 2007, 1031.\n\n19\n\nEine atypische Grundstückssituation oder sonstige vom Normalfall abweichende \nUmstände sind hier nicht ersichtlich.\n\n20\n\nMit Blick auf das weitere im Wesentlichen bauplanungsrechtliche Aspekte betreffende \nBeschwerdevorbringen sei angemerkt, dass sich nach gegenwärtiger Erkenntnis ein \nnachbarlicher Anspruch der Antragstellerin gegen das den bauordnungsrechtlichen \nAbstandanforderungen angepasste Vorhaben der Beigeladenen nicht aus dem im § 34 Abs. 1 \nSatz 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebot ergeben dürfte.\n\n21\n\nDas Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich \ngewährleisten. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem \nRücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der \nDinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des \nRücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je \nverständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso \nweniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. \nBerechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu \nschonen. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175.\n\n23\n\nIm Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB geht das Rücksichtnahmegebot im Be-griff des \nEinfügens auf. Das bedeutet, dass das Rücksichtnahmegebot nur verletzt sein kann, wenn sich \nein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seiner Art oder seinem Maß der baulichen Nutzung, \nnach seiner Bauweise oder nach seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart \nseiner näheren Umgebung einfügt. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102.\n\n25\n\nDies ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere fügt sich das Vorhaben der Beigeladenen \n- wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - hinsichtlich der hinteren Baugrenze in \ndie nähere Umgebung ein.\n\n26\n\n§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB stellt auf die Eigenart der \"näheren\" Umgebung ab. Dieser \nBegriff muss vom Sinn und Zweck des Einfügungsgebots bestimmt werden. \nDementsprechend kommt es auf die Umgebung insoweit an, als sich die Ausführung des \nVorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits \ndas Baugrundstück prägt. Es kommt daher nicht nur auf die Bebauung in der unmittelbaren \nNachbarschaft des Baugrundstücks an, sondern auch auf die Bebauung der weiteren \nUmgebung des Grundstücks insoweit, als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück \neinwirkt.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 -; Söfker, in: \nErnst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB, Stand: Mai 2007, § 34 Rdnr. 36.\n\n28\n\nNach Lage der Dinge wird die Eigenart der Umgebungsbebauung hier nicht, wie die \nAntragstellerin meint, nur durch die beiden jeweils unmittelbar an das Vorhaben der \nBeigeladenen angrenzenden Häuser N1.----straße 28 und 32 bestimmt. Vielmehr prägen \n(zumindest) auch die Häuser N1.----straße 26 und 34 die Eigenart der näheren Umgebung \nmit. Das Eckhaus N1.----straße 26 vermag, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt \nhat, die Charakteristik dieser Umgebung durchaus mitzubestimmen, weil es als Teil einer \nBauzeile entlang der N1.----straße wahrgenommen wird. Dem steht nicht entgegen, dass das \nGebäude N1.----straße 26 auch zur Bauzeile entlang der U.-----straße gehört. Soweit die \nAntragstellerin anführt, das Gebäude N1.----straße 26 sei nur hinsichtlich seines östlichen \nTeils der südlichen Abschlusswand maßstabsbildend, ignoriert sie, dass sich der dortige \nRücksprung der Abschlusswand nur auf eine verhältnismäßig kleine und damit zu \nvernachlässigende Fläche erstreckt.\n\n29\n\nDass die faktische hintere Baugrenze der mehrgeschossigen Bebauung demzufolge von \nden Rückfronten der Gebäude N1.----straße 26 und 34 bestimmt wird, wird schließlich auch \nnicht durch den Einwand der Antragstellerin in Frage gestellt, bei den Gebäuden, die \nrückwärtig in die Grundstücke N1.----straße 32, 36 und 38 bis 46 reichten, handele es sich \num ein- oder zweigeschossige Nebengebäude. Insoweit lässt die Antragstellerin außer Acht, \ndass allein das Gesamtbild der Umgebungsbebauung maßgebend ist.\n\n30\n\nDer Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen auch \nim Übrigen in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, steht der weitere - ohnehin nur \nzum Teil zutreffende - Einwand der Antragstellerin, das Vorhaben der Beigeladenen überrage \nhinsichtlich seiner Höhe und seiner \"Hinterbebauung\" die Gebäude N1.----straße 28 und 32, \nnicht entgegen. Diesem Aspekt ist nach dem Vorstehenden schon deshalb kein entscheidendes \nGewicht beizumessen, weil die Eigenart der näheren Umgebung - wie dargelegt - nicht nur \ndurch die unmittelbar an das Vorhaben der Beigeladenen angrenzenden Häuser N1.----straße \n28 und 32 bestimmt wird.\n\n31\n\nEine Verletzung des Rücksichtnahmegebots aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB dürfte sich \nauch unter Berücksichtigung des weiteren Beschwerdevorbringens nicht feststellen lassen. \nDie Beeinträchtigungen durch das den bauordnungsrechtlichen Abstandanforderungen \nangepasste Vorhaben der Beigeladenen dürften der Antragstellerin durchaus zumutbar \nsein.\n\n32\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine Einsichtnahmemöglichkeit wie sie von \nder Antragstellerin befürchtet wird, nicht rücksichtslos. In dicht bebauten innerörtlichen \nBereichen - wie hier - gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken Einsicht \nins eigene Grundstück genommen werden kann.\n\n33\n\nAus dem von der Antragstellerin zur Stützung ihrer Bewertung, das \nRücksichtnahmegebot sei verletzt, herangezogenen Urteil des 10. Senats des \nOberverwaltungsgerichts vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, NWVBl. 2006, 62 (= BRS \n69 Nr. 91), ergibt sich nichts anderes. Auch der 10. Senat hat dort die ständige \nRechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts hervorgehoben, in bebauten \nBereichen müssten Einsichtnahmemöglichkeiten im Allgemeinen hingenommen werden. Der \nSenat hat dann unter Bewertung der konkreten Umstände des dort zu entscheidenden Falls \neinen Balkon ausnahmsweise als rücksichtslos angesehen; eine vergleichbare \nFallkonstellation (Reihenhauszeile, Größe der rückwärtigen Gartenbereiche etwa 40 m2, \nAbstand zwischen Balkon und Schlafzimmer des Nachbarhauses etwa 1 m) steht im \nvorliegenden Fall jedoch nicht annähernd in Rede.\n\n34\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der - in bebauten Gebieten ohnehin selbstverständliche - \nSchattenwurf, der auch durch das den bauordnungsrechtlichen Abstandanforderungen \nangepasste Vorhaben der Beigeladenen hervorgerufen werden wird, unzumutbar sein wird, \nsind ebenfalls nicht ersichtlich. Das Vorhaben wird aufgrund der Lage der Grundstücke \nzueinander - das Vorhabengrundstück grenzt östlich an das Grundstück N1.----straße 28 an - \nlediglich in den Morgenstunden eine Teil-Verschattung des Grundstücks N1.----straße 28 und \ndamit auch der Wohnung der Antragstellerin bewirken. Diese wird indessen zeitlich und \nflächenmäßig bei weitem keine Ausmaße erreichen, die eine Qualifizierung des Vorhabens \nder Beigeladenen als rücksichtslos rechtfertigten.\n\n35\n\n Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 \nVwGO. \n\n36\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n37\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG).\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259942","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-12/7-b-1354-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259942","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259942","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-12/7-b-1354-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259942","retrieved":"2026-07-09 02:25:19.217550+00:00"}}