{"status":"available","doknr":"OLD259943","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1112.12A673.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-12","aktenzeichen":"12 A 673/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \n\n4\n\nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Übernahme \nder für den Besuch der D. J. School im Schuljahr 2003/2004 durch die \nKläger entstandenen Kosten nach § 35a SGB VIII in der für den hier maßgeblichen \nZeitraum geltenden Fassung komme nicht in Betracht, weil der Schulbesuch eine \nunzulässige Selbstbeschaffung darstelle, nicht in Frage zu stellen.\n\n5\n\nEine ausnahmsweise zulässige Selbstbeschaffung setzt voraus, dass\n\n6\n\nder Hilfesuchende die Leistungserbringung rechtzeitig beantragt hat,\n\n7\n\ndie dem Hilfesuchenden zumutbare und hinreichende Mitwirkung erfolgt ist \nund\n\n8\n\nauch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung \nvorgelegen haben.\n\n9\n\nLiegen die Voraussetzungen zu Nr. 1 - 3 vor und erbringt der Jugendhilfeträger \ndie Hilfeleistung nicht/nicht rechtzeitig, darf der Leistungsberechtigte sich die \nLeistung (auch nur dann) selbst beschaffen, wenn es ihm wegen der Dringlichkeit \nseines Bedarfs nicht zuzumuten ist, die Bedarfsdeckung aufzuschieben, sie also \nunaufschiebbar ist.\n\n10\n\nVgl. zur rechtzeitigen Antragstellung: BVerwG, Urteil vom 11. August 2005 - 5 C \n18.04 -, BVerwGE 124, 83, Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE \n112, 98; OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2004 - 12 A 1174/01 - (Internat \nD. J. School in T. ), sowie zu den Voraussetzungen im Übrigen \netwa: OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 12 A 2854/06 -, Beschluss vom \n19. April 2005 - 12 A 4458/04 -, Beschluss vom 18. August 2004 - 12 A 1174/01 - \n(Internat D. J. School in T. ); Urteil vom 14. März 2003 - 12 A \n1193/01 -, FEVS 55, 86 ff., m.w.N.; Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 122/02 -, FEVS \n55, 16.\n\n11\n\nFehlt es etwa an einer rechtzeitigen Antragstellung und/oder an einer \nhinreichenden Mitwirkung der Leistungsberechtigten, scheidet eine zulässige \nSelbstbeschaffung regelmäßig aus und zwar unabhängig davon, ob die materiell-\nrechtlichen Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung vorgelegen haben. Denn \nansonsten würde dies zu einem generellen Recht auf Selbstbeschaffung von \nJugendhilfeleistungen unter erst nachträglicher Einschaltung des Jugendhilfeträgers \nführen, das nach der Gesetzeslage jedoch nicht besteht.\n\n12\n\nEs entspricht nicht der Aufgabe des öffentlichen Jugendhilfeträgers, (nur) \nKostenträger und nicht zugleich Leistungsträger zu sein. Die Jugendhilfe ist geprägt \nvon einem System beratender und unterstützender Leistungen, wobei die \nEntscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfe auf Grund eines \nkooperativen pädagogischen Prozesses partnerschaftlich unter Achtung familialer \nAutonomie getroffen werden soll. Mit diesem jugendhilferechtlichen Ziel wäre es \nunvereinbar, wenn sich die Funktion des Jugendamts auf die eines bloßen \nKostenträgers beschränkte, der erst nachträglich nach Durchführung einer selbst \nbeschafften Hilfemaßnahme eingeschaltet wird. Damit der Träger der öffentlichen \nJugendhilfe seine aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die \nErfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben sowie seine Planungsverantwortung nach § \n80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII wahrnehmen kann, muss er vielmehr - jedenfalls \ngrundsätzlich - vom Leistungsberechtigten von Anfang an in die Hilfesuche \neinbezogen worden sein.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, a.a.O., Urteil vom 28. \nSeptember 2000, \n\n14\n\n- 5 C 29.99 -, a.a.O., OVG NRW, Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, \na.a.O., Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 122/02 -, a.a.O.; vgl. hierzu auch: Stähr, ZfJ \n2002, 449 (450 f.); Grube, ZfJ 2001, 288 ff. (290).\n\n15\n\nDiese Einbeziehung muss grundsätzlich so zeitig erfolgt sein, dass der \nJugendhilfeträger durch die Antragstellung in die Lage versetzt wird, seiner \nprüfenden, beratenden und steuernden Aufgabe im Rahmen eines kooperativen \npädagogischen Entscheidungsprozesses im Vorfeld der Leistungserbringung \nnachzukommen.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, a.a.O., Urteil vom 28. \nSeptember 2000, \n\n17\n\n- 5 C 29.99 -, a.a.O., VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. Juli 2000 - 19 K \n5288/98 -, NWVBl. 2001, \n\n18\n\n70 (71); Stähr, a.a.O. (452); Grube, a.a.O. (290).\n\n19\n\nDabei ist zu beachten, dass dieser Prozess nicht nur durch die Verpflichtung des \nJugendhilfeträgers gekennzeichnet ist, eine umfassende Beteiligung des \nLeistungsberechtigten zu gewährleisten (vgl. § 36 Abs. 1 SGB VIII). Vielmehr trifft im \nHinblick auf sein Ziel, zu einer möglichst gemeinsamen Einschätzung des \nHilfebedarfs unter größtmöglicher Akzeptanz durch den Leistungsberechtigten zu \ngelangen, auch den Leistungsempfänger bzw. seine Eltern selbst die Pflicht, an der \nEntscheidungsfindung aktiv und konstruktiv mitzuwirken (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB \nVIII). \n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, a.a.O., Urteil vom 14. \nMärz 2003 - 12 A 122/02 -, a.a.O., sowie: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und \nJugendhilferecht, 23. Lfg., Stand: Oktober 2002, KJHG Erl. Art. 1 § 36 Rn. 18 ff; \nStähr, in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Januar 2003, K § 36 Rn. 48 ff.; Wiesner, in: \nWiesner / Mörsberger / Oberloskamp / Struck, SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 36 Rn. 7 \nff.\n\n21\n\nDer Aufgabenstellung des öffentlichen Jugendhilfeträgers, nicht nur Kosten-, \nsondern gerade auch Leistungsträger zu sein, entspricht die - im vorliegenden Fall \nnoch nicht einschlägige - durch das Kinder- und \nJugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK - vom 8. September 2005, BGBl. I S. \n2729, u.a. zur Regelung der Selbstbeschaffung eingeführte und mit Wirkung zum 1. \nOktober 2005 in Kraft getretene Bestimmung des § 36a SGB VIII.\n\n22\n\nVgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, a.a.O.\n\n23\n\nWelche Mindestanforderung an die erforderliche, zumutbare und hinreichende \nMitwirkung des Hilfesuchenden zu stellen sind, kann den in § 60 Abs. 1 SGB I \nnormierten Mitwirkungsobliegenheiten entnommen werden. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz \n1 Nr. 1 1. Halbsatz SGB I sind alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung \nerheblich sind. An einer diesen Anforderungen genügenden Mitwirkung der Eltern \nder Kläger vor der Selbstbeschaffung, hier also vor dem regulären Besuch der D. \nJ. School im Schuljahr 2003/2004, fehlt es schon deshalb, weil die Eltern der \nKläger den Beklagten zu keinem Zeitpunkt über die Tatsache in Kenntnis gesetzt \nhatten, dass - anders als noch in Ihrem Schreiben vom 17. September 2003 \ndargestellt - ihre Kinder die D. J. School nicht mehr nur für eine \nbegrenzte und kurz bemessene Probezeit, sondern regulär besuchen würden. Dass \neine rechtzeitige Mitteilung dieser Tatsache noch vor dem Übergang zu einer \nregulären Beschulung der Kinder in der genannten Schule den Eltern der Kläger \nnicht möglich gewesen ist, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Auch ist der \nZulassungsbegründung nichts dazu zu entnehmen, dass, in welchem Zeitraum \ngenau und mit welchem Ergebnis der mit Schreiben vom 17. September 2003 allein \nangekündigte probeweise - die Eignung der Einrichtung in den Blick nehmende - \nBesuch der genannten Schule seinerzeit abgeschlossen worden ist.\n\n24\n\nDer danach gegebene Verstoß gegen die Mitwirkungsobliegenheit aus § 60 Abs. \n1 SGB I besitzt auch erhebliches Gewicht, weil durch die - nicht mitgeteilte - \nEntscheidung der Eltern der Kläger, vollendete Tatsachen zu schaffen und die Kläger \nin der D. J. School nunmehr regulär beschulen zu lassen, dem \nBeklagten die Möglichkeit genommen worden ist, seiner prüfenden, beratenden und \nsteuernden Aufgabe im Rahmen eines kooperativen pädagogischen \nEntscheidungsprozesses noch im Vorfeld der Leistungserbringung nachzukommen \nund in diesem Rahmen die seinerzeit bei den Klägern bestehende Bedarfslage und \nggf. deren geeignete Befriedigung ohne die durch die vollendeten Tatsachen neu \ngeschaffenen Rahmenbedingungen sachgerecht zu ermitteln und zu bewerten.\n\n25\n\nEine derartige Ermittlung und Bewertung durch das Jugendamt des Beklagten im \nRahmen des Verfahrens nach §§ 36 ff. SGB VIII war auch nicht entbehrlich. Weder \nstanden Art und Ausmaß der im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung bestehenden und \nfür die Gewährung von Eingliederungshilfe erforderlichen seelischen Behinderungen \nder Kläger (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII) zweifelsfrei fest, noch war die \nkonkrete Ausgestaltung der in Betracht zu ziehenden, geeigneten und erforderlichen \nMaßnahme der Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 3 SGB VIII evident. Gerade die \nbegehrte Durchführung einer Beschulung erfordert vor der Entscheidung über die \njugendhilferechtliche Leistungsgewährung die differenzierte Feststellung, ob lediglich \nSchulprobleme vorliegen, denen durch schulische, nicht aber durch \njugendhilferechtliche Ausgleichsmaßnahmen zu begegnen ist, oder ob \nweitergehende seelische Störungen vorliegen, bei denen ambulante oder stationäre \njugendhilferechtliche Maßnahmen in Betracht kommen. Eine tragfähige \nEntscheidungsgrundlage, die es dem Jugendamt ermöglicht, ein eigenes Bild über \nArt und Umfang der erforderlichen Hilfe zu gewinnen und damit seinem gesetzlichen \nAuftrag gerecht zu werden, setzt in einer derartigen Fallkonstellation eine möglichst \numfassende Sachverhaltsermittlung sowohl der schulischen als auch der \nmedizinischen (und nicht zuletzt auch der familiären) Situation voraus. \n\n26\n\nIm anzunehmenden Zeitpunkt der Selbstbeschaffung war diese \nSachverhaltsermittlung noch nicht beendet. Mit Schreiben vom 17. September 2003 \nhaben die Eltern der Kläger mitgeteilt, dass sich ihre den Anträgen von Juni 2003 \nzugrundeliegenden Planungen einer Beschulung ihrer Kinder auf einer \ninternationalen Schule nicht hätten realisieren lassen; in diesem Schreiben haben die \nEltern erstmals den Wunsch nach einer Beschulung der Kläger an der D. \nJ. School zum Ausdruck gebracht und zugleich bekannt gegeben, dass die \nKläger dort kurzfristig eine Probezeit absolvieren würden. Auf die unmittelbar nach \ndem geänderten Antragsbegehren ergangene Aufforderung des Beklagten vom 23. \nSeptember 2003 haben die Kläger mit Schreiben vom 7. Oktober 2003 (eingegangen \nbei dem Beklagten am 10. Oktober 2003) Unterlagen eingereicht, die - neben \ngravierenden Auseinandersetzungen ihrer Eltern mit dem Schulamt der Stadt C. \nund dem D1. gymnasium einschließlich einander widersprechender \nSachverhaltsdarstellungen - zwar pauschale Krankschreibungen der Kläger wegen in \nder Schule erlittener seelischer Verletzungen und Übergriffe durch Mitschüler und \nhierauf beruhender Befreiungen von der Schulpflicht erkennen ließen, jedoch in \nErmangelung einer aktuellen, den üblichen Standards entsprechenden und damit \nnachvollziehbaren fachärztlichen Diagnose oder eines psychologisch-pädagogischen \nGutachtens eine Beurteilung seinerzeit bereits konkret bestehender seelischer \nStörungen der Kläger (§ 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII) und der sich hieraus ergebenden \noder drohenden Folgen für die Teilhabe der Kläger am Leben in der Gesellschaft (§ \n35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII) auch nicht ansatzweise erlaubten. Auch ergab sich \nhieraus nicht, dass die Beschulung in der mit Schreiben vom 27. September 2003 \nseitens der Eltern der Kläger konkret in Aussicht genommenen D. J. \nSchool in T. - zudem als einzige - zur Beseitigung der bestehenden seelischen \nDefizite bei den Klägern geeignete Eingliederungshilfe zwingend in Betracht \nkam.\n\n27\n\nDie weiteren von den Eltern der Kläger mit Schreiben vom 7. Oktober 2003 \nvorgelegten - schon seinerzeit nicht mehr aktuellen - Empfehlungen des Münsteraner \nZentrums für Begabungsförderung aus den Jahren 1998 und 1999 beschränken sich \nim wesentlichen auf den Hinweis, dass dem Kläger zu 1. der Zugang zur Lerntechnik \ndes Visualisierens im Rahmen einer Kindertherapie eröffnet werden solle und der \nKläger zu 2. zur Beseitigung der schulischen Unterforderung unmittelbar in die vierte \nKlasse \"springen\" solle, um ihn dann im Anschluss in die fünfte Klasse der \nweiterführenden Schule einzuschulen; über die Empfehlung von der Jugendhilfe \nnicht unterfallenden schulischen Maßnahmen gehen sie nicht hinaus. \n\n28\n\nDie - auch nur für den Kläger zu 1. - vorgelegte Bescheinigung des J1. \nZentrums für C1. J2. in N. vom 21. Januar 2003 erschöpft sich \nebenfalls in der Empfehlung schulischer Maßnahmen, nämlich den Kläger zu 1. die \nKlasse überspringen zu lassen und ihm einen Neubeginn in einer unbekannten \nKlasse zu ermöglichen. Dass der Kläger zu 1. eine psychotherapeutische \nBehandlung erfuhr, wird erwähnt, nicht aber weiter vertieft. \n\n29\n\nDie mit weiterem Schreiben vom 15. Oktober 2003 eingereichten Schulzeugnisse \nsind zur Vermittlung einer aussagekräftigen, eindeutigen und aus sich heraus \ntragfähigen jugendhilferechtlichen Entscheidungsgrundlage für die begehrte \nBeschulung in der D. J. School in T. ebenso wenig geeignet \ngewesen wie das ebenfalls in Kopie beigefügte Schreiben der Eltern an das \nC2. Gymnasium, in dem sie ihre Auffassung zu der Behandlung von Übergriffen \nvon Mitschülern gegenüber dem Kläger zu 2. darstellen. \n\n30\n\nSoweit die Kläger mit weiterem Schreiben vom 25. Oktober 2003 einen \nfachärztlichen Bericht der Diplompsychologin und Psychologischen \nPsychotherapeutin U. vom 23. Oktober 2003 für den Kläger zu 2. vorgelegt \nhaben, lassen sich hieraus zwar ansatzweise durch seelische Störungen bedingte \nRückzugstendenzen entnehmen. Dieser Bericht lässt jedoch nicht erkennen, dass \ndie Erkenntnis durch eine ordnungsgemäße Untersuchung des Klägers zu 2. nach \nden insoweit geltenden Standards [vgl. die Internationale Klassifikation der \nKrankheiten der Weltgesundheitsorganisation (WHO) \"J. Statistical \nClassification of Deseases and Health Prob-lems\" in der 10. Revision - ICD-10 -, \nKapitel V, \"Psychische und Verhaltensstörungen\" (Schlüssel F 00 - F 99), in der vom \nDeutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information \nherausgegebenen deutschen Fassung] erlangt worden ist. Aus dem Bericht ergibt \nsich vielmehr, dass der Kläger zu 2. mit seinen Eltern zu einem Gespräch in die \nPraxis eingeladen worden ist, so dass sich aufdrängt, dass der erwähnte \nmedizinische \"Befund\" nicht auf eigenen Untersuchungserkenntnissen beruht, \nsondern im wesentlichen den Schilderungen der Eltern und des Klägers zu 2. folgt. \nAbgesehen davon gibt die von der Psychologin getroffene Empfehlung für die D. \nJ. School in T. lediglich zu erkennen, dass diese für den Kläger zu 2. \ngeeignet ist, nicht aber, dass diese Schule als einzige geeignete Schule für seelisch \nbelastete Kinder mit einem IQ-Wert wie dem des Klägers zu 2. in Betracht \nkommt.\n\n31\n\nEs mag dahinstehen, ob die im Januar 2004 bei dem Beklagten eingegangenen \närzt-lichen Stellungnahmen vom 9. Januar 2004 des vom Gesundheitsamt des \nBeklagten beauftragten Vertragsarztes Dr. med. C3. unter dem Aspekt der \nEntbehrlichkeit von Ermittlungen des Jugendamtes schon deshalb keine \nBerücksichtigung finden können, weil sie zu einem Zeitpunkt erstellt worden sind, als \nvon einer der Selbstbeschaffung vorausgehenden kurz zu bemessenden bloßen \nProbezeit im jugendhilferechtlichen Sinne nicht mehr die Rede sein konnte und \nbereits eine reguläre - wenn auch noch im pädagogischen Sinne probeweise - \nBeschulung in der D. J. School in T. stattfand.\n\n32\n\nJedenfalls sind die auf der Fremdanamnese der Eltern der Kläger, einer \nExploration der Kläger am 27. November 2003, einem Fachgespräch mit der \nAmtsärztin des Beklagten am 1. Dezember 2003 und dem Aktenstudium beruhenden \närztlichen Stellungnahmen letztlich unergiebig. \n\n33\n\nDie \"Fremdanamnesen\", d.h. die Schilderungen der Eltern, lassen - die seinerzeit \nbereits bekannten - Rückzugstendenzen und eine \"dysphorische\" bzw. \n\"dysthymische\" oder depressive Stimmungslage erkennen. Ob und inwieweit diese \nStimmungslage bereits Ausdruck einer seelischen Störung (gewesen) ist, wird jedoch \nin den von Dr. med. C3. selbst erhobenen psychischen Befunden nicht geklärt. Die \nZuordnung des Klägers zu 2. zum Personenkreis des § 35a SGB VIII ist demnach \nersichtlich unter \"differentialtherapeutischen Gesichtspunkten\", d.h. schlicht deshalb \nerfolgt, weil es dem Kläger zu 2. nach dem Schulwechsel (und der damit \nverbundenen Trennung von den Eltern) besser gegangen ist. Weder die \nHochbegabung des Klägers zu 2. noch Grund, Art und Ausmaß der \"depressiven \nEntwicklung\" sind tatsächlich im Einzelnen festgestellt worden; die im Konjunktiv \ngehaltenen diesbezüglichen Aussagen der ärztlichen Stellungnahmen sprechen \ninsoweit für sich: \"Der Schulwechsel nach T. und die damit verbundene \nEntlastung könnten unter differentialtherapeutischen Gesichtspunkten als \nBestätigung für eine Hochbegabung verstanden werden; in diesem Fall hätte die \nvorbeschriebene depressive Entwicklung den Charakter eines reaktiven Geschehens \n(Hervorhebungen durch den Senat)\". \n\n34\n\nErst recht gilt dies für die den Kläger zu 1. betreffende ärztliche Stellungnahme, \nin der ausdrücklich eingestanden wird, dass sich die - für die Zuordnung des Klägers \nzu 2. zum Personenkreis nach § 35a SGB VIII allerdings (mit-)entscheidende - \nFrage, \"in wieweit im Entwicklungsverlauf die alterstypischen Entwicklungsaufgaben \nund damit die Meilensteine der Persönlichkeitsentwicklung erreicht wurden, ... sich \nwährend der Exploration nicht abschließend klären\" ließ. Folgerichtig wird denn auch \neine \"weitere Verlaufsbeobachtung\" der \"Adoleszenzentwicklung\" und nach Ablauf \ndes Schuljahrs in T. \"eine ausführliche jugendpsychiatrische Diagnostik\" für \nnotwendig gehalten. Warum sich trotz der ersichtlich nicht abschließenden \n\"Diagnostik\" bereits eine Zuordnung des Klägers zu 1. zu dem von § 35a SGB VIII \nerfassten Personenkreis ergeben soll, ist der ärztlichen Stellungnahme nicht zu \nentnehmen. \n\n35\n\nEntsprechendes gilt für die Stellungnahme der Diplom-Sozialarbeiterin und \nKinder- und Jugendpsychotherapeutin des Gesundheitsamtes des Beklagten, Frau \nI. , in dem Begleitschreiben, mit dem diese die ärztlichen Stellungnahmen von \nDr. med. C3. übersandt hat. In dieser Stellungnahme hat sie sich \"diesem \nGutachten weitgehendst\" angeschlossen, ohne darüberhinausgehende \naussagekräftige Befunde zu den medizinischen Voraussetzungen des § 35a SGB \nVIII beizusteuern, und ohne deutlich zu machen, welchen Einschätzungen von Dr. \nmed. C3. sie sich nicht anschließt. Konkrete Befunde hat sie selbst offensichtlich \nnicht erhoben. Anders können ihre Ausführungen, wonach ein weiterer Wechsel erst \nnach einem Scheitern der aktuellen Beschulung \"mit vorheriger diagnostischer \nKlärung in einer stationären Einrichtung erfolgen\" solle, nicht verstanden werden. \nEbenso wie für Dr. med. C3. ist ausweislich ihrer Stellungnahme offenbar auch für \nsie der Umstand entscheidend gewesen, dass die Beschulung in der D. \nJ. School eine Verbesserung bewirkt hat und den Klägern - bei entsprechend \nfachkundiger Befunderhebung möglicherweise bevorstehende - weitere \nSchulwechsel erspart werden sollten.\n\n36\n\nSoweit in den Stellungnahmen von Dr. med. C3. und Frau I. \nempfohlen wird, (zunächst) die weitere Beschulung in T. aufrechtzuerhalten, \nfolgt dies der - sich auch ohne (ärztliche) Stellungnahmen aufdrängenden - \nErkenntnis, dass die ohnehin durch ihre schulische Situation und deren Folgen \nbelasteten Kläger nicht durch den Abbruch einer sich zu diesem Zeitpunkt als positiv \ndarstellenden schu-lischen Entwicklung weiter belastet werden sollten. Diese \nErkenntnis ersetzt jedoch nicht die im Rahmen des § 35a SGB VIII erforderliche \nFeststellung einer seelischen Störung und gibt erst recht keinen Aufschluss darüber, \ndass die Beschulung der Kläger an der D. J. School als eine den \nAbweichungen in der seelischen Gesundheit der Kläger (§ 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII) \nangemessene und gegenüber den sonstigen - insbesondere inländischen und \npreisgünstigeren - (Internats-)Be-schulungsmöglichkeiten als einzig sachgerechte \nBeschulung in Betracht gekommen ist.\n\n37\n\nDarüber hinaus haben die Eltern der Kläger ihrer Mitwirkungsobliegenheit auch \ndeshalb nicht genügt, weil sie sich geweigert haben, der Erteilung der erforderlichen \nAuskünfte von Dritten zuzustimmen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I). \n\n38\n\nMit den Schreiben vom 17. September 2003, mit denen erstmals der Wunsch \nnach einer Beschulung der Kläger an der D. J. School zum Ausdruck \ngebracht und zugleich bekannt gegeben worden ist, dass die Kläger dort kurzfristig \neine Probezeit absolvieren würden, ist ausdrücklich darum gebeten worden, die Infor-\nmationen absolut vertraulich zu behandeln. \"Es liegt nicht in unserem Interesse, dass \nAußenstehende Informationen zu d(ies)en Themen erhalten\". Mit Schreiben vom 7. \nOktober 2003 haben die Kläger gebeten, von einem direkten Kontakt mit der Schule \n(dem D. gymnasium) Abstand zu nehmen. Damit haben sie eine eigenständige, \nunmittelbare und umfassende (die eingereichten Berichte, Zeugnisse und \nStellungnahmen vermitteln allenfalls einen bruchstückhaften Eindruck, der eine \neigene Verifizierung nicht entbehrlich macht) Sachverhaltsermittlung des \nJugendamtes zur Feststellung der schulischen Situation der Kläger unterbunden und \ndas Jugendamt in dem zentralen Problembereich von eigenen Erkenntnissen \nausgeschlossen. Noch auf die schriftliche Bitte des Jugendamtes vom 4. Februar \n2004 (also in einem Zeitpunkt, in dem die Selbstbeschaffung ohne Kenntnis des \nJugendamtes bereits erfolgt sein dürfte), das Einverständnis für ein Gespräch mit der \nSchule zu erteilen, haben die Eltern der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 13. \nJanuar 2004 (richtig wohl 13. Februar 2004) die Notwendigkeit einer derartigen \nErkenntnisgewinnung abgestritten.\n\n39\n\nFehlt es an einer hinreichenden Mitwirkung des Hilfesuchenden, kommt es auf \netwaige Versäumnisse des Jugendamtes regelmäßig nicht an. Unabhängig davon ist \nnicht substantiiert dargelegt, dass ein nach den einschlägigen Richtlinien unmittelbar \nnach der Antragstellung durchgeführtes Erstgespräch - auf dessen Unterlassung sich \ndie Kläger berufen - die vom Jugendamt in eigener Zuständigkeit vorzunehmende \nErmittlung und Bewertung der seinerzeit bei den Klägern bestehenden \njugendhilferechtlichen Bedarfslage (§ 35a Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII) und der \ndieser Bedarfslage angemessenen (ambulanten oder stationären) Hilfeleistung (§ 35 \nAbs. 3 SGB VIII) entfallen lassen oder zumindest so verkürzt hätte, dass das \nJugendamt auf einer zweifelsfreien Grundlage noch vor der Selbstbeschaffung über \ndie Hilfeleistung zugunsten der Kläger hätte entscheiden können. Dem steht schon \nentgegen, dass die Eltern der Kläger eine Kontaktaufnahme des Jugendamtes mit \ndem D. gymnasium bis zur Selbstbeschaffung verhindert haben. Die in der \nZulassungsbegründung aufgestellte Behauptung, dem Sachbearbeiter wäre es nach \neinem solchen Gespräch \"dann auch ohne Probleme möglich gewesen, mit der \nD. schule und auch dem Schulamt Kontakt aufzunehmen, um so die Frage, ob \nüberhaupt ein Fall des § 35a SGB VIII vorgelegen hat, schnell zu klären und dann, \nfalls noch Zweifel bestanden sofort ein Gutachten einzuholen\", wird nicht weiter \nbegründet und ist mit Blick auf die gravierenden Auseinandersetzungen der Eltern \nmit der Schule und ihrer Verneinung jeglichen, über die von ihnen vorgelegten \nUnterlagen hinausgehenden Erkenntnisgewinns noch mit - anwaltlichem - Schreiben \nvom 13. Februar 2004 nicht nachvollziehbar.\n\n40\n\nOffen bleiben kann hier, ob ungeachtet eines Verstoßes gegen die \nMitwirkungsob-liegenheit eine zulässige Selbstbeschaffung noch in Frage kommen \nkann, wenn sich die selbst beschaffte Hilfe als einzig denkbare und zwingend zu dem \nin Rede stehenden Zeitpunkt durchzuführende Maßnahme erweist. Zum einen wird \nman bei als eilbedürftig erachteten Maßnahmen erwarten können, dass vor der \nSelbstbeschaffung und der hieraus folgenden Geltendmachung des sekundären \nKostenerstattungsanspruchs zunächst die zumutbaren und gebotenen Möglichkeiten, \ndie die Rechtsordnung zur Durchsetzung des vorrangigen Primäranspruchs auf \nHilfeleistung zur Verfügung stellt, auch ausgeschöpft werden. Dies erfordert in \nEilfällen regelmäßig auch die - gerichtskostenfreie - Inanspruchnahme einstweiligen \ngerichtlichen Rechtsschutzes, hier also des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung nach § 123 VwGO. Ein derartiges Verfahren ist hier nicht durchgeführt \nworden. \n\n41\n\nZum anderen ist nichts dafür ersichtlich, dass die selbst beschaffte Hilfe die \neinzig denkbare Hilfeleistung gewesen ist. Denn ausweislich des \nWiderspruchsbescheides des Beklagten vom 9. Juli 2004 sind auch inländische \nInternate, z. B. die I1. -M. -Schule , das Landschulheim B. T. \nin I2. oder die Schule N. in E. -N. in Betracht gekommen. Dass \neine Beschulung der Kläger in den vorgenannten inländischen - und preisgünstigeren \n- Schulen als jugendhilfe-rechtliche Maßnahme ungeeignet gewesen wäre, ist weder \ndargelegt, noch sonst ersichtlich; dies gilt insbesondere für eine den Besuch jeglicher \ninländischer Schulen ausschließenden Traumatisierung der Kläger.\n\n42\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger weicht das angefochtene Urteil i.S.d. § 124 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO auch nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n28. September 2000 - 5 C 29.99 -, FEVS 52, 532 ff., ab. Das \nBundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung den Rechtssatz \naufgestellt, dass Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich eine vorherige \nAntragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraussetzten \nund eine Selbstbeschaffung ohne seine Zustimmung ihn grundsätzlich nicht zur \nÜbernahme der Kosten verpflichte. Einen dem entgegenstehenden abstrakten \nRechtssatz hat das Verwaltungsgericht weder ausdrücklich noch konkludent in der \nangefochtenen Entscheidung aufgestellt, sondern eine rechtzeitige Antragstellung \nzugunsten der Kläger angenommen. \n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n44\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259943","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-12/12-a-673-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":11},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36a","ref_norm":"36a","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259943","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259943","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-12/12-a-673-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259943","retrieved":"2026-07-09 02:25:19.296944+00:00"}}