{"status":"available","doknr":"OLD259977","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1109.12A769.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-09","aktenzeichen":"12 A 769/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nSoweit mit dem Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils geltend gemacht werden, handelt es sich angesichts der zur \nBegründung vorgebrachten Rüge der Verletzung von Ladungsfristen und des \nrechtlichen Gehörs ausschließlich um die Erhebung von Verfahrensrügen i.S.d. § 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO. \n\n4\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger ist jedoch die Berufung nicht wegen eines \nVerfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, weil es an der nach \n§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegung eines solchen \nVerfahrensmangels fehlt, auf dem das angefochtene Urteil auch beruhen kann.\n\n5\n\nDie Darlegungen zur Verletzung der Ladungsfrist bei der Ladung zum Termin zur \nmündlichen Verhandlung am 22. Dezember 2005 gehen ins Leere, weil sich dieser \nTermin nach der Terminsverlegung auf den 28. Dezember 2005 erledigt hat. \n\n6\n\nSoweit in Bezug auf den Termin am 28. Dezember 2005 geltend gemacht wird, \ndie Ladung zu diesem Termin sei lediglich per Telefax erfolgt, trifft dies nicht zu. \nAusweislich der in der Akte befindlichen Terminsverfügung vom 21. Dezember 2005 \nhatte die Ausführung der Terminsverfügung \"entsprechend der Terminsverfügung für \nden verlegten Termin\" zu erfolgen. Nach der insoweit in Bezug genommenen \nTerminsverfügung vom 15. November 2005 war die Ladung den \nProzessbevollmächtigten der Kläger gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen. In \ndieser Form ist die Ladung zum 28. Dezember 2005 am 21. Dezember 2005 (13.25 \nUhr) den Prozessbevollmächtigten der Kläger per Computerfax auch zugestellt \nworden, wie sich aus dem zur Gerichtsakte am 23. Dezember 2005 zurückgelangten \nEmpfangsbekenntnis ergibt, in dem der Eingang der \"Uml 28.12.2005, 10.00 Uhr\" am \n\"21.12.05\" bestätigt und das mit \"i. V. T. \", unterzeichnet worden ist.\n\n7\n\nDass bei der Ladung zum Termin am 28. Dezember 2005 die Ladungsfrist nicht \neingehalten worden ist, trifft allerdings zu. Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind die \nBeteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu dem Termin zur \nmündlichen Verhandlung zu laden. Eine Abkürzung der Ladungsfrist gem. § 102 Abs. \n1 Satz 2 VwGO ist nicht erfolgt. Die Ladung zum 28. Dezember 2005 ist, wie oben \ndargelegt, den Prozessbevollmächtigten am 21. Dezember 2005 und damit verspätet \nzugestellt worden.\n\n8\n\nGleichwohl kommt insoweit eine Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO nicht in Betracht. Eine zu kurzfristige Terminsanberaumung und Ladung zur \nmündlichen Verhandlung kann zwar zugleich zu einer Verletzung des Anspruchs auf \nGewährung rechtlichen Gehörs führen; der Ladungsmangel muss aber dazu geführt \nhaben, dass der Termin nicht wahrgenommen werden konnte, weil von der \nAnberaumung des Termins keine Kenntnis erlangt worden oder die Wahrnehmung \ndes Termins nicht mehr zumutbar gewesen ist.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 \n\n10\n\n- 8 PKH 7/06 -, Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 24.\n\n11\n\nDass eine Wahrnehmung des Termins am 28. Dezember 2005 nach der - eine \nWoche vorher erfolgten - Zustellung der diesbezüglichen Ladung am 21. Dezember \n2005 unzumutbar gewesen ist, ist nicht dargelegt. \n\n12\n\nSoweit geltend gemacht wird, dass das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom \n19. Dezember 2005 verschiedene Urkunden und Übersetzungen übersandt habe, die \nper Telefax erst am 22. Dezember 2005 eingegangen seien, ist dies unzutreffend. \nAusweislich des Aktenvermerks vom 19. Dezember 2005 hat an demselben Tag \nRechtsanwältin T. angerufen und mitgeteilt, dass ihr das Ergebnis des \nRechtshilfeersuchens nicht vorliege. Daraufhin ist verfügt worden, den \nProzessbevollmächtigten der Kläger Kopien von Bl. 89 - 103 einschließlich der \nRückseiten per Fax zu übersenden. Ausweislich des in den Gerichtsakten \nbefindlichen Sendeberichts sind noch am selben Tage (19. Dezember 2005) gegen \n13.26 Uhr an die im Briefkopf der Prozessbevollmächtigten der Kläger angegebene \nTelefaxnummer des Büros in G. ( - ) insgesamt 21 Seiten übersandt worden. \nDer Übersendungsvorgang ist um 13.31 Uhr mit \"OK\" abgeschlossen worden. Eine \nweitere Übersendung von Unterlagen per Telefax am 22. Dezember 2005 ist danach \nnicht erfolgt. \n\n13\n\nSoweit die Prozessbevollmächtigten der Kläger geltend machen, die per Telefax \n\n14\n\nübersandten Unterlagen seien kaum lesbar gewesen, haben sie ihr Rügerecht \nverloren, weil sie diesen - angeblichen - Mangel nicht rechtzeitig geltend gemacht \nund um Übersendung lesbarerer Kopien gebeten haben. \n\n15\n\nMit dem Hinweis, es habe keine angemessene Zeit zur Sichtung, Übersetzung \nund Prüfung der übersandten russischen Urkunden, denen nur eine von der \nBeklagten auszugsweise und nicht beglaubigte Übersetzung beigefügt gewesen sei, \nzur Verfügung gestanden, wird nicht in der zur Geltendmachung der Versagung \nrechtlichen Gehörs erforderlichen Art und Weise dargelegt, welche konkreten, über \ndie beigefügten Übersetzungen hinausgehenden Angaben in den Urkunden \nenthalten gewesen sind, die, hätte das Gericht einen späteren Termin anberaumt, \nhätten vorgebracht werden und der Klage zum Erfolg verhelfen können. Insoweit ist \nes nicht ausreichend, sich darauf zu beschränken, darzulegen, dass, hätte \nausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, nicht auszuschließen sei, dass gegen die \ngegen den substantiierten Widerspruch des Klägers verwerteten Unterlagen weitere \nTatsachen und Argumente vorgebracht worden wären und diese dazu geführt hätten, \ndass auch ein anderes Urteil möglich gewesen wäre. \n\n16\n\nSoweit geltend gemacht wird, der Kläger zu 1. habe nicht ausreisen können und \nauch nicht ausreichend Zeit gehabt, sich ein Visum zu verschaffen, wird nicht \ndargelegt, aus welchen Gründen der Kläger zu 1., dessen persönliches Erscheinen \nnicht angeordnet worden ist, an der mündlichen Verhandlung hat teilnehmen wollen. \nDie für die Notwendigkeit seiner Anwesenheit sprechenden Gründe sind substantiiert \ndarzulegen.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1978 \n\n18\n\n- 2 B 24.77 -, Buchholz 310 § 108 VwGO, Nr. 106; Urteil vom 30. August 1982 - 9 \nC 1.81 -, DÖV 1983, 247, 248; BFH, Beschluss vom 7. Dezember 1990 \n\n19\n\n- 3 B 102.90 -, BFHE 163, 115 ff. (117 f.); OVG NRW, Beschluss vom 29. August \n1995 - 25 A 4760/95.A -, DVBl. 1996, 117; Beschluss vom 20. Februar 2003 - 8 A \n862/03.A -.\n\n20\n\nAn einer derartigen substantiierten Darlegung fehlt es hier schon im Ansatz. \n\n21\n\nSchließlich ist in der Zulassungsbegründung auch nicht dargelegt, dass den \nProzessbevollmächtigten der Kläger die Wahrnehmung des Termins nicht zumutbar \ngewesen ist. Zwar haben sie im Schreiben vom 23. Dezember 2005 geltend \ngemacht, Rechtsanwalt L. befinde sich bis zum 6. Januar 2006 im Urlaub. Diese \nBehauptung ist jedoch im Zulassungsantrag nicht mehr aufgegriffen worden. \nAbgesehen davon hat Rechtsanwalt L. noch am 28. Dezember 2005 persönlich \nein Befangenheitsgesuch gegen die erstinstanzliche Richterin gefertigt und \nunterzeichnet und damit dokumentiert, dass es ihm offenbar ohne weiteres möglich \ngewesen ist, in diesem Verfahren die Wahrnehmung seiner Tätigkeit als \nProzessbevollmächtigter mit seinem Urlaub in Übereinstimmung zu bringen. Warum \nihm zwar die Fertigung eines Befangenheitsgesuchs möglich gewesen ist, die \nWahrnehmung des Termins am selben Tag jedoch nicht möglich gewesen wäre, wird \nnicht dargelegt und ist auch sonstwie nicht ersichtlich.\n\n22\n\nSoweit im Schreiben vom 23. Dezember 2005 darüber hinaus ausgeführt ist, \nRechtsanwältin T. habe zwischen dem 27. Dezember 2005 und dem 3. Januar \n2006 frei, weil die Kanzlei in dieser Zeit habe geschlossen werden können, ist dies \nebenfalls im Zulassungsantrag nicht mehr aufgegriffen worden. Abgesehen davon ist \nschon nicht dargelegt, dass und aus welchen Gründen Rechtsanwältin T. als \nProzessbevollmächtigte der Kläger tatsächlich gehindert gewesen ist, den Termin am \n28. Dezember 2005 wahrzunehmen.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nerfolgt gem. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig \n(§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259977","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-09/12-a-769-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259977","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259977","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-09/12-a-769-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259977","retrieved":"2026-07-09 02:25:21.987879+00:00"}}