{"status":"available","doknr":"OLD259979","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1109.12A1169.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-09","aktenzeichen":"12 A 1169/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.d. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts, es könne nicht festgestellt werden, dass der Klägerin die \ndeutsche Sprache familiär vermittelt worden sei, nicht in Frage zu stellen.\n\n4\n\nZunächst vermag das Zulassungsvorbringen die im Rahmen der Anhörung der \nKlägerin in Nowosibirsk am 21. November 2003 unter Nr. 1.3 des \nAnhörungsprotokolls \"sonstige Angaben des/der Antragsteller/in\" aufgenommenen \nAntworten der Klägerin zur familiären Sprachpraxis, die sie - unstreitig - auf \nBefragung in russischer Sprache gegeben hat, nicht zu entkräften. \n\n5\n\nVgl. zur Beweiskraft der zur Anhörung errichteten Niederschrift: OVG NRW, \nBeschlüsse vom 26. April 2007 - 12 A 4477/06 -, vom 15. September 2006 \n\n6\n\n- 12 A 1868/05 - und - 12 A 3438/05 - und vom 27. Juli 2006 - 12 A 3688/05 -\n.\n\n7\n\nDass die Angaben der Klägerin zur familiären Sprachpraxis in diesem Protokoll \nfalsch wiedergegeben worden sind, erschließt sich nicht schon aus dem Umstand, \ndass das Protokoll der Klägerin - angeblich - nicht vorgelesen worden ist. Die \nKlägerin hat insoweit lediglich angegeben, sie habe \"die Frage vielleicht nicht richtig \nverstanden\". Welche Fragestellung in der der Klägerin geläufigen russischen \nSprache welches Missverständnis ausgelöst haben soll, das trotz des eindeutig \nerkennbaren Erklärungskontextes der familiären Sprachvermittlung zu der von den \nAngaben der Klägerin in ihrem Aufnahmeantrag abweichenden Angabe geführt hat, \ndass sie im Elternhaus kein Deutsch erlernt habe, vielmehr nur gehört habe, dass die \nGroßmutter mit dem Vater Deutsch gesprochen habe und sie selbst in der Familie \nnur Russisch gesprochen habe, wird nicht einmal im Ansatz erläutert.\n\n8\n\nIhrer gegenteiligen Behauptung, sie habe bei der Anhörung gesagt, sie hätte mit \nder Großmutter und ihrem Vater Deutsch gesprochen, hat sie zudem in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27. Januar 2006 \nausweislich des Protokolls selbst eindeutig widersprochen:\n\n9\n\n\"Die Großmutter war Deutsche. Sie hat mit ihrem Sohn, meinem Vater, Deutsch \ngesprochen\" (Seite 3 des Protokolls),\n\n10\n\n\"Wenn die Großmutter auf Deutsch gefragt hat, habe ich auf Russisch \ngeantwortet\" (Seite 3 des Protokolls),\n\n11\n\n\"Zuhause wurde Russisch gesprochen\" (Seite 4 des Protokolls),\n\n12\n\n\"Wenn er (der Vater - Ergänzung durch den Senat) nach Hause kam, hat er mit \nuns Russisch gesprochen\" (Seite 4 des Protokolls),\n\n13\n\n\"Der Vater hat mit mir Russisch gesprochen\" (Seite 4 des Protokolls)\n\n14\n\nAus keiner dieser Aussagen wird auch nur im Ansatz ersichtlich, dass die \nKlägerin in der Lage gewesen ist, mit ihrer Großmutter väterlicherseits oder mit ihrem \nVater Deutsch zu sprechen. Soweit sie darüber hinaus ausgesagt hat, als sie fünf \noder sechs Jahre alt gewesen sei, sei die Familie nach Sibirien umgezogen und ihre \nMutter habe ihr erzählt, in Sibirien habe sie mit der Großmutter mütterlicherseits \nDeutsch gesprochen, weil sie das von zu Hause gewohnt gewesen sei (Seite 4 des \nProtokolls), ist die Klägerin schon nicht in der Lage gewesen, eigene Erkenntnisse \nwiederzugeben. Vielmehr referiert sie Erzählungen ihrer Mutter, die im übrigen - \nworauf das Verwaltungsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - offensichtlich \nunzutreffend sind, da zu keinem Zeitpunkt behauptet worden ist, die russische \nGroßmutter mütterlicherseits der Klägerin (\"Alle meine Verwandten mütterlicherseits \nsind Russen\", vgl. Seite 3 des Protokolls) sei in der Lage gewesen, Deutsch zu \nsprechen.\n\n15\n\nSoweit die Klägerin des weiteren ausgesagt hat, von ihrer deutschen Großmutter \n\n16\n\n- von der sie im übrigen auch nur vermutet, dass diese vor dem Umzug nach \nSibirien ständig in der Familie gewohnt habe (Seite 4 des Protokolls) - habe sie \n\"Deutsch gelernt\" (Seite 4 des Protokolls) und damit zugleich hat ausdrücken wollen, \nsie habe zu Hause mit ihrer Großmutter väterlicherseits Deutsch auch gesprochen, \nsind diese Aussagen angesichts der ebenfalls in der mündlichen Verhandlung \nerfolgten widersprüchlichen Aussage \"Wenn die Großmutter auf Deutsch gefragt hat, \nhabe ich auf Russisch geantwortet\" (Seite 3 des Protokolls) nicht geeignet, die \ngravierenden Glaubhaftigkeitszweifel des Verwaltungsgerichts zu erschüttern und \neinen Grad an Wahrscheinlichkeit zu vermitteln, der nach der Lebenserfahrung der \nGewissheit gleichkommt oder vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietet.\n\n17\n\nVgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, NVwZ \n2007, 224 m. w. N.\n\n18\n\nDas gilt auch, wenn die weitere Aussage der Klägerin, wenn sie nicht bei ihrer \nGroßmutter gewesen sei, also, wenn sie zu Hause gewesen sei, habe sie Russisch \ngesprochen (Seite 4 des Protokolls) zu Ihren Gunsten dahin zu deuten wäre, dass \ndie Klägerin immer dann, wenn sie bei ihrer Großmutter gewesen ist, mit dieser \nDeutsch gesprochen hat.\n\n19\n\nSoweit die Zeugin F. bekundet hat, die Oma der Klägerin habe mit dieser \nDeutsch gesprochen und die Klägerin habe der Oma nur in kurzen Sätzen \"Z. B. \nnein, ja oder will ich nicht\" (Seite 6 des Protokolls) geantwortet, lässt sich diese \nAussage mit der Aussage der Klägerin, sie habe auf Russisch geantwortet, wenn die \nGroßmutter auf Deutsch gefragt habe (Seite 3 des Protokolls), nicht in eine \nwiderspruchsfreie Übereinstimmung bringen. Abgesehen davon konnte die Zeugin \nF. keine Angaben dazu machen, wie oft sie und die Klägerin bei der Großmutter \nväterlicherseits der Klägerin zu Besuch gewesen sind, so dass es an einer \nhinreichend sicheren tatsächlichen Grundlage für die Annahme eines jederzeit \nreproduzierbaren gesicherten Bestandes an von der Klägerin beherrschten \ndeutschen Wörtern mangelt (\"Ich kann mich nicht daran erinnern, wie oft wir bei der \nOma waren\", vgl. Seite 6 des Protokolls).\n\n20\n\nSelbst wenn man aus dieser Aussage der Zeugin F. zugunsten der Klägerin \neinen punktuellen Gebrauch einiger weniger rudimentärer deutscher Worte ableiten \nwollte, die die Klägerin gegenüber ihrer Großmutter bei ihren dortigen Besuchen \ngebraucht haben sollte, was möglicherweise dadurch bestätigt wird, dass die \nKlägerin selbst ausgesagt hat, manche Worte der Großmutter verstanden zu haben, \nmanche nicht (Seite 5 des Protokolls), rechtfertigte dies angesichts der \nGeringfügigkeit der vermittelten Kenntnisse deutscher Worte in einem ansonsten \nmassiv russischsprachig geprägten familiären Umfeld nicht die vernünftige Zweifel \nausschließende Annahme, dass damit auch nur ansatzweise familiär eine Grundlage \nfür die Fähigkeit vermittelt worden ist, später ein einfaches Gespräch auf Deutsch \nführen zu können, also das Sprachfundament gelegt worden ist, auf dem die für eine \nIntegration zu verlangenden Sprachanforderungen gründen. \n\n21\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 3. Mai 2007 \n\n22\n\n- 5 C 26.06 und 5 C 31.06, Juris.\n\n23\n\nDass der Klägerin tatsächlich eine solche Grundlage gefehlt hat, wird durch den \nSprachtest in Nowosibirsk vom 21. November 2003 bestätigt. Danach war die \nKlägerin auch unter Berücksichtigung der sich aus der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ergebenden Anforderungen an die Fähigkeit, ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können,\n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6, und \n- 5 C 11.03 -, DVBl. 2004, 448,\n\n25\n\nallenfalls teilweise in der Lage, die Fragen zu verstehen. Soweit sie sie \nverstanden hat, war es ihr lediglich möglich, einige Wörter oder Satzteile ohne \nSatzstruktur zu formulieren; von der erforderlichen Fähigkeit, sich über einfache \nLebenssachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen zu äußern und zu einem \neinigermaßen flüssigen Austausch in Rede und Gegenrede zu gelangen,\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003, a.a.O.,\n\n27\n\nkann nicht einmal ansatzweise die Rede sein. Das im Schriftsatz vom 18. April \n2006 erfolgte neue Vorbringen zum Ablauf der Anhörung kann nicht mehr \nberücksichtigt werden, weil dieses Vorbringen erst am 19. April 2006 und damit nach \nAblauf der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bei Gericht \neingegangen ist.\n\n28\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, die Bekundung der Zeugin, sie, die Klägerin, \nhätte nur in kurzen Sätzen auf die Fragen der Großmutter in Deutsch geantwortet, \nsei so zu verstehen, dass dies lediglich dann der Fall gewesen sei, wenn sie aus der \nSchule gekommen seien, da sie aus der Schule kommend, automatisch russisch \ngesprochen hätten, lässt sich für eine derartige Auslegung kein zwingender \nAnhaltspunkt erkennen; im Gegenteil, die Aussage der Zeugin, \"J. hat nur in \nkurzen Sätzen geantwortet. Z. B. nein, ja oder will ich nicht, weil wir automatisch \nRussisch gesprochen haben, als wir in die (Hervorhebung durch den Senat) Schule \ngekommen sind\", lässt eher den Schluss zu, dass ab dem Zeitpunkt, ab dem die \nKinder die russische Schule besucht haben, sie nicht nur in der Schule, sondern \nauch im familiären Umfeld fast ausschließlich Russisch gesprochen haben. Dies wird \nim übrigen dadurch bestätigt, dass die Klägerin selbst ausdrücklich ausgesagt hat, \ndass zu Hause russisch gesprochen worden sei und sie, wenn die Großmutter sie \ngefragt habe, auf russisch geantwortet habe, denn ihre Mutter sei Russin (Seite 3 \nund 4 des Protokolls).\n\n29\n\nSoweit schließlich geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe es \nverabsäumt, nachzufragen, wie es komme, dass die Klägerin, die erklärt habe, nach \ndem Tod der Großmutter mütterlicherseits keine Sprachpraxis mehr zu besitzen, \ndennoch in der Lage gewesen sei, diejenigen Deutschkenntnisse nachzuweisen, die \ndas Bundesverwaltungsgericht in den entscheidungsrelevanten Urteilen aus \nSeptember 2003 zugrunde gelegt habe, wird verkannt, dass das Bestehen deutscher \nSprachkenntnisse im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht allein als \nzwingendes Indiz dafür zu werten ist, dass diese auf einer zu einem früheren \nZeitpunkt erfolgte familiären Vermittlung beruhen. Eine derartige Indizwirkung kann \nsich allerdings aus einer Dialektfärbung ergeben.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, a.a.O.\n\n31\n\nEine solche Dialektfärbung hat das Verwaltungsgericht jedoch bei der Klägerin \ngerade nicht feststellen können und ist auch nicht behauptet worden. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n33\n\nDie Festsetzung des Streitwerts erfolgt gem. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 \nGKG.\n\n34\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259979","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-09/12-a-1169-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259979","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259979","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-09/12-a-1169-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259979","retrieved":"2026-07-09 02:25:22.145354+00:00"}}