{"status":"available","doknr":"OLD260016","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1108.6A554.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-08","aktenzeichen":"6 A 554/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDas klagende Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 374.522,12 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, es bestehe kein Anspruch des klagenden \nLandes gegen den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 322.634,80 EUR zuzüglich \nZinsen in Höhe von 51.887,32 EUR, weil keine Dienstpflichtverletzung des Beklagten \nersichtlich sei, die den geltend gemachten Schaden verursacht haben könnte. Es habe nicht zu \nden dienstlichen Aufgaben des Beklagten gezählt, die für die Abrechnung der \nBaustellenarbeiten notwendigen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und die \nentsprechenden Angaben in den Bautagebuchblättern und Stundenzetteln zu überprüfen. Das \nVorbringen des klagenden Landes zu den dienstlichen Pflichten des Beklagten sei unpräzise \nund stehe im Widerspruch zu den Aussagen des Amtsleiters C. , des Hauptsachbearbeiters \nB. sowie mehrerer Bediensteter der Straßenmeistereien, wonach u. a. die Überprüfung der \nBautagebuchblätter und Stundenzettel durch die Bediensteten der Straßenmeistereien \ndurchgeführt worden seien. Ein eventuelles kollusives Zusammenwirken des Beklagten mit \nder Firma L. bei Ausschreibung und Vergabe der Jahresverträge rechtfertige allein nicht \nden Schluss, auch die überhöhte Abrechnung sei mit Wissen und Wollen des Beklagten \nerfolgt. Darüber hinaus dürfe es - ohne dass es auf diesen Gesichtspunkt noch ankomme - für \neinen beträchtlichen Teil der Forderung an dem erforderlichen Schaden fehlen, da die vom \nklagenden Land pauschal als überhöht bezeichneten Rechnungen der Firma L. \nmöglicherweise in wesentlichen Teilen vertragskonform gewesen seien. Ein weiterer Grund \nfür die Klageabweisung liege darin, dass sich die eingeklagte Forderung nicht mit der \nFürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbaren lasse. Dieser hätte im Rahmen seines Ermessens \ndie existenzgefährdende Höhe der Schadensersatzforderung beachten sowie die \nVerantwortlichkeit aller in Betracht kommenden Beschäftigten aufklären und gegebenenfalls \nberücksichtigen müssen.\n\n5\n\nAus dem Zulassungsvorbringen des klagenden Landes ergeben sich keine Gesichtspunkte, \ndie dafür sprechen, dass das Verwaltungsgericht der auf § 84 Abs. 1 LBG NRW gestützten \nSchadensersatzklage hätte stattgeben müssen.\n\n6\n\nEine Dienstpflichtverletzung, die den hier geltend gemachten Schaden verursacht hat, ist \nim Zulassungsverfahren nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO \ngenügenden Weise dargelegt worden. Das klagende Land verweist in diesem Zusammenhang \nlediglich ohne nähere Substantiierung darauf, dass dem Beklagten die Überwachung der \ntatsächlichen Leistungserbringung sowie die Überprüfung der Abschlagsrechnungen oblegen \nhabe und er ausweislich seiner Dienstreisetagebücher auch auf den Baustellen anwesend \ngewesen sei. Mit diesem pauschalen Vorbringen ist angesichts der ausführlichen \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts zum Ablauf der Bauüberwachung und der \nAbrechnung der Baustellen nicht hinreichend dargetan, dass gerade die - hier maßgebliche - \nkonkrete Überprüfung der Angaben in den Stundenzetteln und Bautagebuchblättern durch \ntatsächliche Feststellungen vor Ort zu den dienstlichen Aufgaben des Beklagten gehörte. Dass \ndem Beklagten bei der ihm offenbar obliegenden sachlichen und fachtechnischen Feststellung \nder Abschlags- und Schlussrechnungen die bei der Ausfüllung der Stundenzettel und \nBautagebuchblätter möglicherweise aufgetretenen Unregelmäßigkeiten hätten auffallen \nkönnen und müssen, hat das klagende Land nicht dargelegt. Allein daraus, dass der Beklagte \nmorgens gelegentlich auf dem Betriebshof der Firma L. anwesend war und die Baustellen \nbesucht hat, lässt sich das nicht schließen. Auch soweit das klagende Land ausführlich die von \nder Revisionsgruppe des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vorgenommene Auswertung \nder Tachoscheiben beschreibt, nach denen sich die festgestellte Stundendifferenz ergebe, gibt \ndies für eine Dienstpflichtverletzung des Beklagten nichts her, zumal fraglich bleibt, ob die \nAbrechnung der für die An- und Abfahrt zu den Baustellen benötigten Arbeitszeit \nmöglicherweise nicht doch - jedenfalls teilweise - vertragsgemäß war.\n\n7\n\nDer sehr umfangreiche Zulassungsvortrag zu den Unregelmäßigkeiten bei den \nAusschreibungen sowie der Auftragsvergabe, zu der in diesem Zusammenhang erfolgten \nrechtskräftigen Verurteilung des Beklagten zu einer zur Bewährung ausgesetzten \nFreiheitsstrafe wegen Vorteilsnahme und zu Unregelmäßigkeiten bei früheren Abrechnungen \nmit der Firma L. , ist im vorliegenden Verfahren ohne Relevanz. Denn es ist weder \ndargelegt noch sonst ersichtlich, dass die im Vorfeld der Bauausführung aufgetretenen \nVersäumnisse den hier geltend gemachten Schaden, der möglicherweise bei der Abrechnung \nder Baustellen durch Vergütung nicht berücksichtigungs-fähiger Stunden entstanden ist, \nadäquat kausal verursacht haben. Insbesondere besteht kein Erfahrungssatz, dass \nUnregelmäßigkeiten bei der Ausschreibung und Vergabe eines Auftrags auch eine \nunzutreffende Abrechnung dieses Auftrags nach sich ziehen.\n\n8\n\nFehlt es danach bereits an der Darlegung einer für den geltend gemachten Schaden \nadäquat kausalen Dienstpflichtverletzung, bedarf es keiner weiteren Überprüfung, ob die \ngegen den vom Verwaltungsgericht angenommenen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht \nvorgetragenen Bedenken des klagenden Landes durchgreifen. Auch die erstinstanzliche \nEntscheidung hat beide Gründe als die Klageabweisung selbstständig tragend angesehen. \n\n9\n\nSoweit sich der Zulassungsantrag gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum \nentstandenen Schaden beziehungsweise zur Schadenshöhe wendet, ist das Vorbringen schon \ndeswegen ohne Belang, weil diese Frage in der Entscheidung ausdrücklich offen gelassen \nwird.\n\n10\n\nDie Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die aufgeworfenen Rechtsfragen,\n\n11\n\n1. ob die Fürsorgepflicht eine Ermessensentscheidung gebietet, wenn mehrere Bedienstete \ndem Dienstherrn schuldhaft, insbesondere vorsätzlich einen Schaden zufügen,\n\n12\n\n2. ob der Dienstherr verpflichtet ist, bei der Geltendmachung von \nSchadensersatzansprüchen gegenüber einem Bediensteten aufgrund schuldhaften, \ninsbesondere vorsätzlichen Verhaltens von der Verfolgung seiner Ansprüche Abstand zu \nnehmen oder diese zu reduzieren, wenn die Geltendmachung der Forderung \nexistenzbedrohend für den Bediensteten wäre,\n\n13\n\nsind für die Entscheidung dieses Verfahrens nicht erheblich. Sie betreffen beide die \nBedeutung der Fürsorgepflicht im Rahmen einer Ermessensentscheidung über die \nGeltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einem Bediensteten. Das \nVerwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung jedoch zusätzlich zu der Begründung \nmit einer fehlerhaften Ermessensentscheidung tragend auf das Fehlen einer \nDienstpflichtverletzung gestützt. Im Fall einer solchen Mehrfachbegründung müssen die \nZulassungsvoraussetzungen grundsätzlich für jede der Begründungen gegeben sein.\n\n14\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20. August 1993 - 9 B 512/93 -, DVBl. 1994, 210; \nOVG NRW, Beschluss vom 2. September 1997 - 13 B 1612/97 -, NVwZ 1998, 759; \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Loseplatt, Stand Februar 2007, § \n124 Rdnrn. 25, 35, § 132 Rdnr. 53 m.w.N.\n\n15\n\nDaran fehlt es hier jedoch. Ein Zulassungsgrund hinsichtlich der Begründung der \nKlageabweisung mit dem Fehlen einer Dienstpflichtverletzung wird nicht mit Erfolg geltend \ngemacht.\n\n16\n\nEs liegen auch keine Verfahrensfehler vor, die zur Zulassung der Berufung führen \nmüssten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).\n\n17\n\nDas erkennende Verwaltungsgericht war mit dem Vorsitzenden Richter am \nVerwaltungsgericht N. nicht fehlerhaft besetzt. Die Rüge, der Rechtsstreit hätte wegen des \numfangreichen Streitstoffes und der grundsätzlichen Bedeutung nicht auf den Einzelrichter \nübertragen werden dürfen, zeigt keinen Besetzungsfehler auf. Gemäß § 173 VwGO in \nVerbindung mit § 512 ZPO sind unanfechtbare Entscheidungen, die dem angefochtenen \nUrteil vorausgegangen sind - wie hier der Übertragungsbeschluss nach § 6 Abs. 4 Satz 1 \nVwGO -, einer Beurteilung des Berufungsgerichts entzogen. Das hat grundsätzlich zur Folge, \ndass das Rechtsmittelgericht an diese Entscheidung gebunden ist und entsprechende \nVerfahrensrügen einer inhaltlichen Überprüfung nicht zugänglich sind. Die in § 6 Abs. 4 \nVwGO getroffene Gesamtregelung zeigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Verstöße \ngegen die gesetzlichen Vorgaben des § 6 VwGO allein nicht zum Erfolg führen sollen. \nAngesichts dessen ist ein dem Übertragungsbeschluss anhaftender Rechtsfehler nur \nbeachtlich, wenn er zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der \nVerfassung darstellt, insbesondere einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen \nRichter oder den Grundsatz rechtlichen Gehörs.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 - 6 C 30.98 -, NVwZ 2000, 1290; OVG \nNRW, Beschluss vom 17. Mai 2004 - 8 A 4681/03.A -, AuAS 2004, 202.\n\n19\n\nEin Verstoß gegen das Verfassungsgebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor. \nDer Rechtsstreit ist gemäß § 6 Abs. 1 VwGO wirksam auf den Vorsitzenden Richter der \nKammer als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Den entsprechenden \nÜbertragungsbeschluss hat die Kammer am 2. November 2004 gefasst. Mit der Ladung zur \nmündlichen Verhandlung vom selben Tag ist der Beschluss den Beteiligten auch bekannt \ngegeben worden. Keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses hat es, \ndass die Bekanntgabe in einem dem Ladungs-schreiben angefügten Absatz erfolgte. Denn \nangesichts seiner Unanfechtbarkeit (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO) bedarf der \nÜbertragungsbeschluss nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO \nlediglich der formlosen Mitteilung.\n\n20\n\nDie Besetzungsrüge ist auch nicht wegen Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 \nAbs. 1 GG) begründet. Zwar ist den Beteiligten auch vor der Übertragung des Rechtsstreits \nauf den Einzelrichter rechtliches Gehör zu gewähren.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1999, a.a.O.\n\n22\n\nDie Nichtgewährung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Übertragung des \nRechtsstreits auf den Einzelrichter kann das klagende Land jedoch nicht als Verfahrensfehler \ngeltend machen, da es - obwohl anwaltlich vertreten - den ihm bekannten Mangel in der \nmündlichen Verhandlung nicht gerügt hat (§§ 173 VwGO, 295 ZPO).\n\n23\n\nEin Verstoß gegen das Gebot der Fairness des Verfahrens folgt nicht daraus, dass das \nVerwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung keine vergleichsweise Regelung \nangestrebt hat. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass das Gericht Einigungswünsche \nder Beteiligten übergangen hätte. Vielmehr ist ausweislich des Protokolls über die mündliche \nVerhandlung vom 15. Dezember 2004 die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert worden, \nso dass das klagende Land hinreichend Gelegenheit hatte, eine gütliche Einigung ins \nGespräch zubringen. Angesichts der nach seiner Auffassung eindeutigen Rechtslage war das \nVerwaltungsgericht nicht verpflichtet, von sich aus in der mündlichen Verhandlung auf eine \nvergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken.\n\n24\n\nDer Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht dadurch \nverletzt, dass das Verwaltungsgericht dem klagenden Land keine Gelegenheit zur weiteren \nschriftsätzlichen Stellungnahme zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. \nDie nach Auffassung des klagenden Landes \"überraschende\" Argumentation des \nVerwaltungsgerichts zur Berücksichtigung der Fürsorgepflicht ist - auch nach dem \nZulassungsvorbringen - Gegenstand des in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember \n2004 geführten Rechtsgesprächs gewesen. Den Beteiligten ist ausweislich des \nVerhandlungsprotokolls Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine sofortige \nErklärung in der mündlichen Verhandlung war den Beteiligten auch nicht unzumutbar.\n\n25\n\nUnabhängig davon würde die Entscheidung - bei unterstellter Gehörsverletzung - nicht \nauf diesem Verfahrensmangel beruhen. Vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht \nsein Urteil neben der mangelnden Berücksichtigung der Fürsorgepflicht auf eine weitere \nselbstständig tragende, nicht erfolgreich mit dem Zulassungsantrag angefochtene Begründung \n(fehlende Dienstpflichtverletzung) gestützt hat, wäre der Verfahrensmangel aus \nRechtsgründen von vornherein nicht geeignet gewesen, dem Rechtsschutzbegehren zum \nErfolg zu verhelfen.\n\n26\n\nMit dem Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht sei über Beweisangebote \nhinweggegangen, ist ein Verfahrensmangel nicht hinreichend dargelegt. Das klagende Land \nmeint offenbar, daraus einen Aufklärungsmangel (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) herleiten zu \nkönnen. Einen förmlichen Beweisantrag hat es jedoch ausweislich des Protokolls über die \nmündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2004 nicht gestellt. Nach der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur \nAufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, \ndie eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 14.91 -, DVBl. 1993, 955, m.w.N.\n\n28\n\nAuch sonst ist ein Aufklärungsmangel nicht anzunehmen, weil das klagende Land mit \ndem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig darlegt, dass die - nach seiner Auffassung zu \nUnrecht unterbliebene - Vernehmung des Zeugen M. zu einer ihm günstigeren \nEntscheidung hätte führen können. Selbst wenn der Zeuge die vorübergehende Anwesenheit \ndes Beklagten vor Ort auf den Baustellen hätte bezeugen können, gibt das für die Frage der \nDienstpflichten des Beklagten nichts her. Soweit das klagende Land darüber hinaus meint, das \nVerwaltungsgericht sei zur Auswertung der umfangreichen Aktenordner durch einen \nSachverständigen verpflichtet gewesen, wird ebenfalls nicht dargelegt, inwieweit dies zu einer \nanderen Entscheidung hätte führen können. Allein das vom klagende Land erwartete \nErgebnis, dass die Abrechnungen der Firma L. nicht korrekt gewesen seien, würde eine \nDienstpflichtverletzung des Beklagten nicht belegen. \n\n29\n\nSchließlich ist mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe Ausführungen des \nLandgerichts I. in dem Verfahren 9 O 218/02 übernommen, ohne die entsprechenden Akten \nbeizuziehen, kein Verfahrensfehler dargelegt. Das klagende Land hat nicht substantiiert \naufgezeigt, welche der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts I. , auf die sich das \nVerwaltungsgericht bezogen hat, unrichtig sind und welche tatsächlichen Feststellungen das \nVerwaltungsgericht anhand der Akten, deren fehlende Beiziehung gerügt wird, getroffen \nhätte. Unabhängig davon kann die beanstandete Bezugnahme hinsichtlich des Schadens unter \nkeinem Gesichtspunkt relevant werden, da das Verwaltungsgericht diese Frage ausdrücklich \noffen gelassen hat.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n31\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 40, 52 Abs. 3 GKG.\n\n32\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260016","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-08/6-a-554-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 512","ref_norm":"512","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260016","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260016","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-08/6-a-554-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260016","retrieved":"2026-07-09 02:25:25.155423+00:00"}}