{"status":"available","doknr":"OLD260015","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1108.4A2657.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-08","aktenzeichen":"4 A 2657/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nUnter entsprechender Änderung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom \n6. Januar 2004 und dessen Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2004 wird die Beklagte \nverpflichtet, dem Kläger einen Nachlass wegen vorzeitiger Darlehensrückzahlung in Höhe \nvon 1.879,31 Euro zu gewähren. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der Höhe des zu vollstreckenden \nBetrages leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger wegen vorzeitiger Rückzahlung \nseines Darlehens zu gewährenden Nachlasses nach § 18 Abs. 5 b BAföG. Die Höhe des \nNachlasses hängt davon ab, ob der Umstand, dass das Bundesverwaltungsamt von der im \nRückzahlungsbescheid nach § 10 DarlehensV durch § 18 Abs. 4 BAföG vorgesehenen \nZulassung der Rückzahlung in Vierteljahresraten (statt in Monatsraten; vgl. § 18 Abs. 3 Satz 1 \nBAföG) Gebrauch gemacht hat, zu einer Verschiebung der Fälligkeit auch der für die beiden \nersten beiden Monate des Vierteljahreszeitraums zu zahlenden Raten auf das Ende dieses \nZeitraums führt. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat dies verneint und die Klage auf einen - um 126,05 EUR - \nhöheren Nachlass durch das angefochtene Urteil abgewiesen. \n\n5\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und \nbeantragt sinngemäß, \n\n6\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Nachlass \nwegen vorzeitiger Darlehensrückzahlung in Höhe von 1.879,31 Euro zu gewähren. \n\n7\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nnebst Beiakten Bezug genommen. \n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDer Senat kann über die Berufung gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheiden, \nweil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf eine \nbesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache nicht für erforderlich \nhält. Den Beteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. \n\n10\n\nDie Berufung ist begründet, weil der Kläger Anspruch auf einen Nachlass gemäß § 18 \nAbs. 5 b BAföG in der von ihm geltend gemachten Höhe hat. \n\n11\n\nGemäß § 18 Abs. 5 b Satz 2 BAföG ist auf den Antrag des Darlehensnehmers, wie ihn der \nKläger sinngemäß gestellt hat, ein Nachlass von der Darlehensschuld in der sich aus der \nAnlage zu § 6 Abs. 1 DarlehensV ergebenden Höhe zu gewähren, wenn das Darlehen \nvorzeitig getilgt wird. Vorzeitige Tilgung bedeutet, wie unter den Beteiligten unstreitig ist, die \nRückzahlung der Darlehensschuld vor dessen Fälligkeit. Diese Fälligkeit ist grundsätzlich in \n§ 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG geregelt. Ist allerdings wie vorliegend ein Rückzahlungsbescheid \ngemäß § 10 DarlehensV ergangen, richtet sich die Fälligkeit der ersten Monatsrate (und aller \nfolgenden Raten) nach dem dort festgelegten Tilgungsablauf, \n\n12\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 1989\n\n13\n\n- 16 A 2423/86 -, NVwZ-RR 1990, 39 = FamRZ 1990, 219.\n\n14\n\nDies gilt auch im Rahmen der Prüfung, ob eine vorzeitige Tilgung im Sinne des § 18 \nAbs. 5 b BAföG vorliegt, \n\n15\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 25. April 1988 \n\n16\n\n- 16 A 2410/85 - und vom 14. Oktober 1992 \n\n17\n\n- 16 A 1776/91 -.\n\n18\n\nMaßgebend ist somit der Tilgungsplan im Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom \n12. Mai 2003, mit dem das Bundesverwaltungsamt von der in § 18 Abs. 4 BAföG \nvorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, statt der durch § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG \ngrundsätzlich angeordneten monatlichen Ratenzahlung eine vierteljährliche Zahlungsweise \neinzuräumen, so dass drei Monatsraten zu einer Vierteljahresrate zusammengefasst werden \nund erst am Ende des Vierteljahreszeitraums „zu leisten\" sind (vgl. § 11 Abs. 1, 2. Altern. \nDarlehensV). \n\n19\n\nMit der Formulierung „zu leisten\" wird der Zahlungszeitpunkt umrissen, so dass es sich \ninsoweit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur um eine Bestimmung über die \nkassenmäßige Abwicklung handelt, \n\n20\n\nso aber unzutreffend Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 12. Lfg., März 1998, § 18 Rn. 13, \n\n21\n\nsondern damit auch und vor allem eine Regelung über den Zahlungszeitpunkt und \ndemgemäß die Fälligkeit getroffen ist. Dies entspricht auch der gesetzlichen Regelung, wie \nsie § 18 Abs. 4 BAföG mit dem Wort „leisten\" synonymen Begriff „entrichten\" anordnet, so \ndass § 11 Abs. 1, 2. Altern. DarlehensV mit der Formulierung „zu leisten\" eine \nFälligkeitsregelung für die vierteljährliche Ratenzahlung enthält, wie dies in gleicher Weise \n§ 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG (und § 11 Abs. 1,1. Altern. DarlehensV) für die monatliche \nRatenzahlung tun. Zugleich wird eine Verschiebung der Fälligkeit der ersten beiden (an sich) \nam jeweiligen Monatsende fälligen Monatsraten auf das Ende des Dreimonatszeitraums \nangeordnet.\n\n22\n\nDie Beklagte lässt sich im Übrigen widersprüchlich ein, indem sie vorträgt: „Der \nFälligkeit der Raten Oktober und November 2003 steht insbesondere nicht entgegen, dass die \nerste vierteljährliche Rate erst nach Ablauf des Monats Dezember 2003 fällig \n(Unterstreichung durch den Senat) wurde\". \n\n23\n\nDie hier vertretene Auffassung entspricht der Entscheidung des früher für das Recht der \nAusbildungsförderung zuständigen 16. Senats, \n\n24\n\nvgl. Urteil vom 14. Oktober 1992 - 16 A 1776/91 -, Seiten 5/6 UAD,\n\n25\n\nin der von einer „Fälligkeit\" einer Vierteljahresrate im Gegensatz zum Zeitpunkt des \nRückzahlungsbeginns die Rede ist. \n\n26\n\nIst somit die Darlehensschuld vom Kläger vor der Fälligkeit der für den \nVierteljahreszeitraum Oktober bis Dezember 2003 zu zahlenden (ersten) Rate vor dem \n31. Dezember 2003 zurückgezahlt worden, ist sie insgesamt vorzeitig im Sinne des § 18 \nAbs. 5 b BAföG getilgt worden und der Kläger hat Anspruch auf den von ihm begehrten, \nrechnerisch richtig ermittelten Darlehensnachlass. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.\n\n28\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 130 a Satz 2, 125 \nAbs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260015","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-08/4-a-2657-05","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":7},{"jurabk":"DarlehensV 2022","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"DarlehensV 2022","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260015","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260015","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-08/4-a-2657-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260015","retrieved":"2026-07-09 02:25:25.080327+00:00"}}