{"status":"available","doknr":"OLD260013","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1108.21A1301.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-08","aktenzeichen":"21 A 1301/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 8.000,- \nEUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Senat unterstellt zugunsten der Klägerin, dass die innerhalb der Antragsfrist \neingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im angefochtenen \nUrteil angesichts des weiteren Inhalts des Rechtsmittels als allein statthafter Antrag \nauf Zulassung der Berufung ausgelegt werden kann. Das so verstandene \nRechtsmittel hat keinen Erfolg, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt worden ist \n(vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).\n\n3\n\nDie Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist nicht ernstlich zweifelhaft (§ \n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Streitgegenstand ist der Bescheid der Bezirksregierung L. \nvom 3. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00. Mai 2003, mit \ndem die Bezirksregierung L. die ursprünglich rechtmäßige Bewilligung einer \nStellenzulage nach § 77 Abs. 2 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. \nFebruar 1989 (BGBl. I S. 261) mit Wirkung vom 1. Februar 1997 zurückgenommen \nhat, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt im Wege der Versetzung die die Zulage \nrechtfertigende Funktion eingebüßt hatte. Das Verwaltungsgericht hält den Bescheid \nfür rechtmäßig, weil es sich bei der urprünglichen Bewilligung vom 14. und 17. \nNovember 1989 um einen zunächst rechtmäßigen Dauerverwaltungsakt gehandelt \nhabe, der mit der Versetzung der Klägerin an eine Hauptschule rechtswidrig \ngeworden sei, weil die Klägerin keine Funktionen wahrnehme, an die die \neinschlägige Zulage anknüpfe. Diese Änderung der Verhältnisse rechtfertige die \nRücknahme der Bewilligung nach § 48 VwVfG NRW, weil die Klägerin gewusst habe, \ndass ihr die Zulage nicht mehr zugestanden habe. Die Jahresfrist (§ 48 Abs. 4 \nVwVfG NRW) beziehe sich auf den Kenntnisstand bei der Bezirksregierung L. und \nsei gewahrt. Die gegen diese Entscheidung gerichteten Angriffe sind im Ergebnis \nunbegründet.\n\n4\n\nDer angefochtene Rücknahmebescheid geht nicht ins Leere, weil er sich nicht \netwa auf bloße Realakte bezieht. Die Schreiben vom 14. November 1989 (STD 403) \nund 17. November 1989 erschöpfen sich nicht in Realakten, mit denen die \nBezirksregierung die Aufnahme von Zahlungen angekündigt hätte. Dies folgt \ninsbesondere aus dem Schreiben vom 17. November 1989, in dem es heißt, dass die \nZulage gemäß § 77 Abs. 2 BBesG „gewährt\" werden könne. Dem war eine längere \nKorrespondenz vorausgegangen, in der die Klägerin wiederholt auf der Zahlung der \nZulage bestanden und der Auffassung der Bezirksregierung widersprochen hatte, der \ngeltend gemachte Anspruch hänge nicht nur von der Wahrnehmung der Funktion ab, \nsondern auch von der Bereitstellung einer entsprechenden Planstelle. Bei dieser \nSachlage schließen die dargestellten Schreiben ein kontrovers geführtes \nVerwaltungsverfahren ab und befinden regelnd über den von der Klägerin verfolgten \nAnspruch. \n\n5\n\nDie Bezirksregierung L. stützt die Aufhebung der Bewilligung mit Wirkung vom 1. \nFebruar 1997 zu Recht auf § 48 Abs. 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift kann \nein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, \nganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. \nDiese Vorschrift bezieht sich zunächst auf den Verwaltungsakt, der bereits bei \nseinem Erlass rechtswidrig war. Sie gilt aber auch für Verwaltungsakte, die - wie \netwa die Bewilligung einer künftig monatlich zu zahlenden Zulage - fortlaufend \nRegelungswirkungen erzeugen, bei ihrem Erlass rechtmäßig sind, später aber \naufgrund einer Rechtsänderung oder einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse \ndem geltenden Recht widersprechen und deshalb rechtswidrig werden.\n\n6\n\nVgl. für eine dem vorliegenden Fall nahekommende Fallgestaltung (Bewilligung \nvon Trennungsgeld gegenüber einem zunächst umzuwilligen Beamten und späterer \nWegfall der Umzugswilligkeit) BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 13.03 -, \nZBR 2005, 130; ferner OVG NRW, Urteil vom 26. August 1987 - 6 A 1910/84 -, \nNVwZ-RR 1988, 1, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 2. November 1987 - 2 B \n100.87 -, und OVG NRW, Urteil vom 30. August 1996 - 6 A 3512/95 -, NVwZ-RR \n1998, 384. Nachweise zu abweichenden Auffassungen bei Kopp/Ramsauer, VwVfG, \n9. Aufl., § 48 RdNr. 57, 59.\n\n7\n\nDass der Klägerin die zunächst auf § 77 Abs. 2 BBesG, später auf Art. 20 § 2 \n5. BesÄndG vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) gestützte Zulage der Sache nach seit \ndem 1. Februar 1997 nicht mehr zustand, ist unstreitig und braucht daher nicht weiter \nerörtert zu werden. Die Bezirksregierung L. hat das ihr durch § 48 Abs. 1 Satz 1 \nVwVfG NRW eingeräumte Ermessen, die mit Wirkung vom 1. Februar 1997 \nrechtswidrig gewordene Bewilligung zurückzunehmen, fehlerfrei ausgeübt. Sie hat \ninsbesondere zutreffend erkannt, dass § 48 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW der \nRücknahme nicht entgegensteht, weil das von der Klägerin geltend gemachte \nVertrauen nicht schutzwürdig ist. Dies gilt auch, soweit die Rücknahme \nzurückliegende Zeiträume erfasst, in denen die Klägerin die bewilligte Zulage bereits \nerhalten und möglicherweise verbraucht hat. Die Klägerin kann sich nämlich wegen § \n48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW nicht auf Vertrauen berufen. Dies gilt \nunabhängig davon, ob nach Lage der Akten der vom Verwaltungsgericht gezogene \nSchluss berechtigt ist, die Klägerin sei nach der in den Jahren 1987 bis 1989 \ngeführten Korrespondenz sachkundig gewesen und habe gewusst, dass ihr seit der \nVersetzung an die Hauptschule die Zulage in der Sache nicht mehr zugestanden \nhabe. Führt man sich den Ablauf der Ereignisse vor Augen, wird deutlich, dass seit \nder Korrespondenz, durch die die Klägerin in der Tat sachkundig geworden war, \nJahre vergangen waren und jetzt (1996/1997) die Sorge der Klägerin um die \nBetreuung ihrer an Diabetes erkrankten Tochter im Vordergrund stand, die Anlass für \nden besoldungsrechtlich nachteiligen Versetzungsantrag war. Es könnte somit \neiniges dafür sprechen, dass die Klägerin im Laufe Zeit die Gehaltsmitteilungen in \ndem hier interessierenden Punkt nicht sonderlich aufmerksam gelesen und im \nZeitpunkt der Versetzung nicht mehr an die Hintergründe der weiterhin gezahlten \nZulage gedacht hat. Dies ändert freilich nichts daran, dass sich die Klägerin nicht mit \nErfolg auf Vertrauen berufen kann, weil sie die Rechtswidrigkeit der Bewilligung \ninfolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG \nNRW). Ausgangspunkt ist die Verpflichtung des Beamten, die ihm gezahlte \nBesoldung jedenfalls auf offensichtliche Unstimmigkeiten hin zu überprüfen. Wenn \ndie Beamtin nach der Versetzung einfache und sich gerade im Hinblick auf die \nfrühere Korrespondenz aufdrängende Überlegungen angestellt hätte, hätte ihr \nauffallen müssen, dass ihr die Zulage nicht mehr zustand. Das Unterlassen einer \neinfachen Prüfung war grob fahrlässig. Daran ändert nichts, dass auch den für die \nVersetzung verantwortlichen Bediensteten ein Vorwurf gemacht werden kann und \nder Versuch des beklagten Landes, das Säumnis mit der Zahl der Fälle zu \nentschuldigen, wenig überzeugend wirkt, weil es in Fällen wie dem vorliegenden \nauch um organisatorische Vorkehrungen geht, die anscheinend fehlen. Entscheidend \nist, dass das Säumnis bei der Bezirksregierung L. nicht auf eine besondere \nSchwierigkeit in der Besoldungsfrage deutet, die eine grobe Fahrlässigkeit der \nKlägerin in Frage stellen könnte. Soweit die Bezirksregierung L. in dem \nangefochtenen Bescheid vom 3. April 2003 darauf abstellt, die Klägerin habe die \nRechtswidrigkeit des bewilligenden Verwaltungsaktes erkannt, nachdem das \nLandesamt für Besoldung und Versorgung NRW mit Wirkung vom 1. Juli 1998 die \nZahlungen eingestellt habe, dürfte dem zu folgen sein. Eine Festlegung ist im \nvorliegenden Verfahren aber entbehrlich. Sollte nämlich diesem Schluss nicht zu \nfolgen sein, handelte es sich nicht um eine die Rücknahmeentscheidung tragende \nErmessenserwägung. Die Behandlung des Zeitraums vom 1. Februar 1997 bis zum \n30. Juni 1998 zeigt, dass die Bezirksregierung den Bescheid auch dann mit Wirkung \nvom 1. Februar 1997 zurückgenommen hätte, wenn man nicht seit 1. Juli 1998 \nKenntnis der Rechtswidrigkeit unterstellte. \n\n8\n\nDer Rücknahme steht nicht die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW \nentgegen. Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines \nrechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme mit einer hier \nnicht einschlägigen Ausnahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der \nKenntnisnahme zulässig. Die Bestimmung findet Anwendung, wenn die zuständige \nBehörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden \nVerwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt \noder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat. Die Frist \nbeginnt zu laufen, wenn die zuständige Behörde die Rechtswidrigkeit des \nVerwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem \nerheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind.\n\n9\n\nBVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr.Sen. 1 und 2.84 -, \nBVerwGE 70, 356, und Urteil vom 14. November 1985 - 2 C 37.83 -.\n\n10\n\nÜbertragen auf den ursprünglich rechtmäßig erlassenen und später rechtswidrig \nwerdenden Dauerverwaltungsakt kommt es auf den Kenntnisstand der zuständigen \nBehörde im Zeitpunkt der maßgeblichen Änderung der Verhältnisse an.\n\n11\n\nVgl. für den Wegfall der Umzugswilligkeit des durch eine Bewilligung von \nTrennungsgeld begünstigten Beamten BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004, \na.a.O.\n\n12\n\nIm vorliegenden Fall konnte die Jahresfrist frühestens in Gang gesetzt werden, \nnachdem die insoweit für die Rücknahme der Bewilligung zuständige \nBezirksregierung L. erkannt hatte, dass der Versuch des Landesamtes für Besoldung \nund Versorgung NRW gescheitert war, den Fall durch eine Rückforderung bereits \nerbrachter Zahlungen und die Einstellung weiterer Zahlungen zu bereinigen. Dass \ndie Klägerin schon in dem die Rückforderung betreffenden Verfahren 12 K 7125/98 \nVG Gelsenkirchen mit Schriftsatz vom 29. Dezember 1998 vorgetragen hatte, der \nBewilligungsbescheid bilde bis zu seinem Widerruf die Grundlage für die Zahlung der \nZulage, ist ohne Belang. Mit diesem Standpunkt ist die Bezirksregierung L. als für die \nRücknahme zuständige Behörde erstmals mit dem am 11. November 2002 \nzugegangenen Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 7. \nNovember 2002 konfrontiert worden. Ausgehend von diesem frühestmöglichen \nZeitpunkt ist der Rücknahmebescheid vom 3. April 2003 innerhalb der Jahresfrist \nerlassen worden.\n\n13\n\nVgl. auch zu diesem Punkt das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 28. Oktober 2004 (Behörde erkennt nach einem erfolglos geführten \nGerichtsverfahren, dass sie nicht einfach weitere monatliche Zahlungen einstellen \ndarf, sondern die rechtswidrig gewordene Bewilligung des Trennungsgeldes \nzurücknehmen muss). \n\n14\n\nDie noch innerhalb der Begründungsfrist nachgetragenen weiteren \nZulassungsgründe greifen ebenfalls nicht durch. Die tragenden rechtlichen \nErwägungen sind - wie die nachgewiesene Rechtsprechung zeigt - geklärt. Bei dieser \nSachlage kann von besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO) oder einer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) keine \nRede sein. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Das Verfahren betrifft einen \nTeilstatus, der mit dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen dem \ninnegehabten und dem erstrebten Teilstatus zu bewerten ist.\n\n17\n\nVgl. Nr. 10.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der \nFassung vom 7./8. Juli 2004 sowie Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. \nSeptember 1999 - 2 B 53.99 -, NVwZ-RR 2000, 188; OVG NRW, Beschlüsse vom \n15. August 2001 - 6 A 5132/96 - und vom 29. Mai 2002 - 6 A 3180/01 -; OVG \nHamburg, Beschluss vom 6. September 2002 - 1 So 109/02 -, DÖV 2003, 509.\n\n18\n\nHintergrund der Praxis zum Teilstatus ist die Erwägung, das Kostenrisiko zu \nbegrenzen. Eine besondere Berechtigung erhält die Rechtsprechungspraxis zum \nTeilstatus dadurch, dass das Interesse des Klägers in einem Verfahren über eine \nhöhere Besoldung oder Versorgung niedriger als in einem Verfahren über den \nVollstatus (Einstellung, Entlassung) zu gewichten ist. Dort greift aber nach der \nWertung des Gesetzgebers eine Begrenzung auf die in § 52 Abs. 5 GKG bestimmten \nBeträge. Vor diesem Hintergrund besagt die Rechtsprechung zum Teilstatus, dass \ndann, wenn die Beteiligten dem Grunde nach über die Höhe der Besoldung oder \nVersorgung streiten, der Streitwert wie dargestellt pauschalierend zu ermitteln ist. \nEtwas anderes gilt nur in Fällen, in denen Streitgegenstand ein auf eine Geldleistung \ngerichteter Verwaltungsakt ist, in denen somit nicht nur um eine grundsätzliche \nFrage, sondern ím Einzelnen um die Berechnung gestritten wird.\n\n19\n\nMaßgebend ist die Besoldungsdifferenz im Zeitpunkt der Einleitung des \nVerfahrens. Ausgehend von den im Schriftsatz vom 4. Juni 2007 mitgeteilten Werten \nbetrug die monatliche Differenz im April 2003 308,74 EUR. Das Vierundzwanzigfache \nbeträgt 7.409,76 EUR. Dies führt zu der Wertstufe von 8.000,- EUR und schließt eine \nErhöhung der Zulage seit April 2003 ein.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260013","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-08/21-a-1301-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260013","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260013","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-08/21-a-1301-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260013","retrieved":"2026-07-09 02:25:24.931080+00:00"}}