{"status":"available","doknr":"OLD260021","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1108.20A3908.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-08","aktenzeichen":"20 A 3908/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist ein eingetragener gemeinnütziger Tierschutzverein mit Sitz in O. . Er \nvermittelt Hunde an neue Halter. Bis zur Abgabe an die neuen Halter bringt er die Hunde \nnicht in eigenen Räumlichkeiten unter, sondern in privaten Pflegestellen. Hierbei handelt es \nsich um Mitglieder des Klägers oder um Dritte, die in ihren Wohnungen jeweils einen oder \nmehrere Hunde betreuen. Im Rahmen der Vermittlung schließt der Kläger mit dem neuen \nHalter einen Vertrag, wonach dieser zur Abgeltung entstandener Kosten sowie zur \nUnterstützung zukünftiger Tierschutzarbeit eine sog. Schutzgebühr zu entrichten hat.\n\n3\n\nMitte 2004 wurden dem Beklagten Probleme bekannt, die im Zusammenhang mit der \nVermittlung von Hunden aus dem Ausland durch den Kläger an Halter in Deutschland \naufgetreten waren. Der Beklagte gelangte zu der Auffassung, der Kläger übe mit der \nUnterbringung der Hunde in den Pflegestellen und den Vermittlungen eine erlaubnispflichtige \nTätigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG aus. Der Kläger trat dem entgegen. Er gab an, er \nunterhalte kein Tierheim und gebe die Hunde daher während der Vermittlungszeit \nPrivatpersonen zur Pflege. Die Hunde in den Pflegestellen gehörten regelmäßig ihm. Er \nverfüge auch nicht über eine notwendig aus Sachen oder Sachgesamtheiten bestehende \nEinrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG. Die Wohnungen derjenigen, die \nvorübergehend Hunde zur Pflege aufnähmen, seien ebenfalls keine Einrichtungen im Sinne \ndieser Vorschrift. Er, der Kläger, könne in den Wohnungen keine Hunde für andere halten. \nDer Beklagte blieb bei seiner Meinung und kündigte für den Fall erneuter Vermittlungen \ndurch den Kläger den Erlass einer Untersagungsverfügung an. Die Einleitung eines \nBußgeldverfahrens behielt der Beklagte sich vor.\n\n4\n\nDaraufhin hat der Kläger am 22. Oktober 2004 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, ein \nTierheim oder eine tierheimähnliche Einrichtung in Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nTierSchG sei gekennzeichnet durch bauliche Anlagen, in denen auf Dauer Tiere in größerer \nZahl untergebracht werden sollten. Über solche Räumlichkeiten verfüge er nicht; des weiteren \nhabe er kein Personal. Er gebe lediglich die ihm zugeführten Tiere bis zur Vermittlung zur \nPflege und zur Verwahrung. Die Pflegestellen seien ebenfalls keine Anlagen, die überwiegend \nder dauerhaften Aufnahme und Pflege von Tieren dienten. Sie nähmen Tiere nur \nvorübergehend und meistens nicht durchgängig für den in der Regel nur wenige Wochen \ndauernden Vermittlungszeitraum auf. Es mache keinen Unterschied, ob die Pflegestellen nur \nden Besitz an den Tieren für ihn, den Kläger, ausübten, oder ob er ihnen das Eigentum an den \nTieren übertrage. Gefahren für den Schutz der Tiere bestünden bei der Haltung in den \nPflegestellen nicht. Diese gewährleisteten eine ordnungsgemäße Haltung. Einen \ngewerbsmäßigen Hundehandel betreibe er ebenfalls nicht. Er habe keine \nGewinnerzielungsabsicht, sondern verfolge ideelle Ziele. Einnahmen oberhalb der eigenen \nAufwendungen erziele er aus den Vermittlungen nicht. Der Beklagte verkenne zudem, dass \ndie Erforderlichkeit einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG auf die \nGewährleistung ordnungsgemäßen Haltens der Tiere ziele, nicht dagegen auf den Schutz von \nMenschen und Tieren vor Tierseuchen bei der Vermittlung von Tieren aus dem Ausland.\n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\nfestzustellen, dass er keine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des TierSchG \nbenötigt, wenn er kein eigenes Tierheim betreibt, sondern die ihm zugeführten Tiere jeweils \nin geringer Anzahl Privatpersonen in deren Privathaushalt zur Pflege und Aufbewahrung gibt, \nbis er sie an Dritte weitervermittelt.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hat vorgetragen, der Kläger halte Tiere in einer einem Tierheim ähnlichen Einrichtung. \nEr beziehe Tiere aus dem Ausland und vermittele sie. Die Pflegestellen würden für ihn tätig \nund seien ihm zuzurechnen. Sie nähmen die Hunde für ihn auf und ersetzten ein größeres \nHeim, in dem alle Tiere untergebracht werden könnten. Der Kläger sei verpflichtet, die \ntierschutzgerechte Unterbringung und Behandlung der Hunde in den Pflegestellen zu \nüberwachen. Ferner vermittele er Hunde, die zum Teil krank und zu jung seien, unter \nMissachtung von Einfuhr- und Tierseuchenbestimmungen. Er sei nicht hinreichend \nsachkundig. Zu prüfen sei, ob der Kläger gewerbsmäßig mit Hunden handele.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug \ngenommen wird, abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene \nBerufung des Klägers. \n\n11\n\nZur Begründung vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Seine Tätigkeit sei nicht \nerlaubnispflichtig. Er halte selbst keine Tiere; auch fehle es an einer Einrichtung, zumal einer \nsolchen, die einem Tierheim ähnlich sei. Unter einer Einrichtung sei eine Sache oder \nSachgesamtheit zu verstehen, die einem bestimmten Zweck gewidmet sei. Tierheimähnlich \nsei sie, wenn in ihr Heimtiere in größerer Zahl gehalten würden. An diesen Merkmalen fehle \nes. Das Fehlen könne nicht durch bloße Tätigkeiten bei der Organisation der Unterbringung \nvon Tieren ersetzt werden. Eine Organisation könne bereits begrifflich nicht mit einer \nEinrichtung gleichgesetzt werden. Das Halten in einer Einrichtung erfordere einen \neinheitlichen räumlichen Bezugspunkt und ein unmittelbares Obhutsverhältnis. Bestätigt \nwerde das durch den Regelungsgehalt weiterer Vorschriften. Er, der Kläger, verteile die Tiere \nlediglich auf Stellen, in denen sie jeweils in kleinerer Anzahl lebten, und habe keine sachliche \nAusstattung, in der er selbst Tiere halten könne. Die Tiere würden in und von den \nPflegestellen gehalten. Diese seien wegen der nur vorübergehenden Aufnahme jeweils \nweniger Tiere auch ihrerseits keine tierheimähnlichen Einrichtungen. Auch der Sinn und \nZweck der Erlaubnispflicht greife nicht, weil die Tiere in den Pflegestellen anders als in \nTierheimen, in denen typischerweise wenige Betreuer viele Tiere versorgten, unter üblichen \nfamiliären Bedingungen lebten. Die Pflegestellen hielten im allgemeinen eigene Tiere und \nseien daher sachkundig. Die Erlaubnisvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 TierSchG könne er, \nder Kläger, mangels Bezugs zu Räumen und Einrichtungen nicht erfüllen. Die Erbringung des \nSachkundenachweises begegne bei einem Wechsel von Mitgliedern Schwierigkeiten. \nPotentielle Pflegestellen würden im Falle der Erlaubnispflicht durch die umfangreichen \nbehördlichen Überwachungsbefugnisse davon abgehalten, Tiere in Pflege zu nehmen. Unter \ndem Gesichtspunkt des Betreibens einer Agentur bestehe für ihn, den Kläger, keine \nErlaubnispflicht, weil er nicht, was erforderlich sei, gewerbsmäßig handele. \n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass er für seine Tätigkeit, nämlich \nihm zugeführte Tiere in jeweils geringer Anzahl Privatpersonen in deren Privathaushalt zur \nPflege und Aufbewahrung zu geben, bis sie an Dritte weitervermittelt werden, keine Erlaubnis \nnach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des TierSchG benötigt.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil. Entscheidend für das Vorhandensein eines \nTierheims oder einer tierheimähnlichen Einrichtung sei deren Funktion. Das setze keine \nbestimmte bauliche Substanz und nicht das Eigentum des Betreibers an den für das Halten der \nTiere erforderlichen Räumlichkeiten und sonstigen sachlichen Mittel voraus. Die Personen, \ndie sich als Pflegestellen zur Verfügung stellten, seien Mitglieder des Klägers und nähmen die \nTiere im Rahmen ihrer Mitgliedschaft für diesen auf. Die gesamte Vermittlung werde vom \nKläger organisiert, der auch die den Pflegestellen entstehenden Kosten trage, sofern hierauf \nnicht verzichtet werde. Die Sachkunde der als Pflegestelle Tätigen und die Eignung der \ngenutzten Räumlichkeiten müsse aus Tierschutzgründen gewährleistet werden. Hierzu müsse \ndie Sachkunde der für die Unterbringung der Tiere in den Pflegestellen Verantwortlichen des \nKlägers gegeben sein. Der erforderliche Nachweis sei in seinen Anforderungen an den \npraktischen Notwendigkeiten ausgerichtet. Behördliche Kontrollen vor Ort seien ihm, dem \nBeklagten, im wesentlichen lediglich anlassbezogen möglich.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n19\n\nDie Berufung ist nicht begründet.\n\n20\n\nDas Begehren des Klägers, das zur Klarstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat in den gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren neu formulierten Klageantrag gefasst \nworden ist, ist als Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Zwischen \ndem Kläger und dem Beklagten besteht ein Meinungsstreit darüber, ob der Kläger für die von \nihm ausgeübte und weiterhin beabsichtigte Unterbringung durch ihn übernommener Tiere in \nPflegestellen einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG bedarf. Der Beklagte, \ndie für die Erteilung der Erlaubnis und die Abwehr von Verstößen gegen das Tierschutzrecht \nörtlich zuständige Behörde, hält die Erlaubnisbedürftigkeit für gegeben. Er hat den von ihm \neingenommenen Standpunkt für den Fall, dass der Kläger die infrage stehenden Tätigkeiten \nohne Erlaubnis ausübt, mit der Androhung einer Untersagungsverfügung bekräftigt und sich \ndie zusätzliche Einleitung eines Bußgeldverfahrens vorbehalten. Bei dieser Sachlage ist der \nKläger angesichts der gebotenen Effektivität von Rechtsschutz nicht darauf zu verweisen, \nseine Rechtsauffassung dadurch zu verfolgen, dass er sich gegen entsprechende Maßnahmen \ndes Beklagten zur Wehr setzt (§ 43 Abs. 2 VwGO). \n\n21\n\nDem berechtigten Interesse des Klägers, eine gerichtliche Klärung der \nErlaubnisbedürftigkeit der in Frage stehenden Unterbringungsmethode herbeizuführen (§ 43 \nAbs. 1 VwGO), steht nicht entgegen, dass er nach Meinung des Beklagten unter Umständen \nauch einen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b TierSchG erlaubnispflichtigen \ngewerbsmäßigen Handel mit Hunden betreibt und die Unterbringung ggfs. als Bestandteil des \nHandels anzusehen ist. Die Nrn. 2 und 3 Buchst. b des § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG stehen im \nAusgangspunkt selbständig nebeneinander. Die evtl. Anwendbarkeit beider Vorschriften auf \ndas einheitliche Geschehen der Unterbringung in den Pflegestellen bedeutet nicht, dass die \nbeanspruchte Feststellung für den Kläger sinnlos wäre. Anderes könnte allenfalls dann \nangenommen werden, wenn eindeutig wäre, dass der Kläger gewerbsmäßig handelt und die \nauf das Halten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG bezogene Feststellung deshalb sicher \nabsehbar für die zukünftige Einschätzung der Erlaubnisbedürftigkeit der Tätigkeit des Klägers \ndurch den Beklagten ohne Auswirkungen bleiben wird. Das ist aber nicht der Fall. Der \nBeklagte hat den Gesichtspunkt eines gewerbsmäßigen Handels lediglich erwogen, ohne \nabschließend Stellung zu beziehen; im Berufungsverfahren ist er auf diese Erwägung nicht \nzurückgekommen. Es drängt sich auch nicht ohne weiteres auf, aus der Erhebung der als \nSchutzgebühr bezeichneten finanziellen Leistung für die Vermittlung der Tiere auf eine \nAbsicht der Gewinnerzielung zu schließen. Eine solche Absicht ist aber nach allgemeiner \nAuffassung ein prägendes Merkmal des gewerbsmäßigen Umgangs mit Tieren im Rahmen \ndes § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG.\n\n22\n\nVgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl., § 11 Randnr. 9.\n\n23\n\nWeitergehende Anhaltspunkte mit unzweifelhaftem Aussagewert für einen vom Kläger \nausgeübten gewerbsmäßigen Handel mit Hunden hat auch der Beklagte nicht benannt.\n\n24\n\nDie begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden. Der Kläger benötigt für die im \nKlageantrag bezeichnete Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nTierSchG.\n\n25\n\nEr verwirklicht seinen auf Tierschutz gerichteten Vereinszweck u. a. durch die \nVermittlung von Tieren. Hierzu nimmt er über private Haushalte, sog. Pflegestellen, Tiere - \nvor allem Hunde -, die nicht anderweitig untergebracht und versorgt sind und deshalb \ngefährdet oder vernachlässigt sind, auf und vermittelt sie an neue Halter. Für die Dauer der \nVermittlungsbemühungen sind die Tiere in den Pflegestellen untergebracht, wo sie umfassend \nernährt und gepflegt werden. Der Kläger übernimmt ggfs. die dabei anfallenden Kosten und \nbetreut die Pflegestellen bei der Versorgung der Tiere. Diejenigen, die sich bereit erklärt \nhaben, Tiere in Pflege zu nehmen und nach Meinung des Klägers hierfür geeignet sind, \nerhalten die Tiere über ihn. Zur Vermittlung wird ein Vertrag zwischen dem Kläger und dem \nneuen Halter geschlossen, in dem u. a. die Erhebung einer Schutzgebühr festgelegt wird.\n\n26\n\nAls Folge dieses Tätigwerdens ist der Kläger Halter der in den Pflegestellen \nuntergebrachten Tiere. Halter eines Tieres ist, ungeachtet insbesondere des Eigentums und des \nEigenbesitzes an ihm, wer das Tier in tatsächlicher Obhut hat. \n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2005 - 20 B 267/05 - m. w. N. \n\n28\n\nDas Obhutsverhältnis ist gekennzeichnet durch die Bestimmungsmacht über die \nLebensbedingungen und sonstige für das Tier wesentliche Umstände, ein eigenes Interesse an \ndem Tier und eine gewisse zeitliche Verfestigung der tatsächlichen Beziehung. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. März 1989 - 20 B 2675/88 - m. w. N.; \nHirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 Randnr. 4.\n\n30\n\nDiese Voraussetzungen treffen auf den Kläger zu. Er hat eine maßgebliche \nBestimmungsmacht über die in den Pflegestellen untergebrachten Tiere inne. Dem steht nicht \nentgegen, dass auch die Pflegepersonen ggfs. über Einzelheiten bestimmen können und \nmüssen; denn mehrere Personen können nebeneinander und gleichzeitig Halter eines Tieres \nsein. Das Konzept des Klägers, Tiere zu deren Schutz (zunächst) in Pflegestellen \nunterzubringen, beruht auf dem Gedanken, an den Tieren selbst und in eigener Verantwortung \nGewahrsam zu begründen und diesen aufrecht zu erhalten, bis die Tiere im Wege der \nVermittlung an einen neuen Halter abgegeben werden. Die Pflegestellen erbringen ihre \nLeistungen hinsichtlich der Unterbringung und Versorgung der Tiere für den Kläger und sind \nfür den Kläger ein Mittel, um dem Vereinszweck und den satzungsmäßig festgelegten \nAufgaben zu dessen Verwirklichung durch tatsächliches Tun zu genügen. Sie ersetzen dem \nKläger die für die Unterbringung und Versorgung der Tiere anderenfalls zu schaffenden \nvereinseigenen räumlichen und personellen Haltungsvoraussetzungen und verrichten so \ngleichsam als Gehilfen dasjenige, was nach dem Selbstverständnis des Klägers zum Schutz \nder Tiere angemessen und geboten ist. Die Pflegestellen sind, was die Übernahme von Tieren \nzur Pflege und die Dauer des Pflegeaufenthalts angeht, nicht selbständig, sondern vom Kläger \nabhängig. Sie nehmen die Tiere über den Kläger und nach Maßgabe von dessen Entscheidung \nauf. Für die Abgabe der Tiere an den neuen Halter gilt Entsprechendes. Der Überlassung der \nTiere an die Pflegestellen liegen Auswahlkriterien des Klägers zugrunde, die einen \nordnungsgemäßen Umgang mit den Tieren sicherstellen sollen und der Sache nach Vorgaben \nbeinhalten, wie die Tiere zu ernähren, zu pflegen und unterzubringen sind. Während des \nAufenthalts der Tiere werden die Pflegestellen vom Kläger betreut, was ebenfalls dazu dient, \ndass die Tiere in Übereinstimmung mit den Vorstellungen des Klägers zur Art und Weise \neiner tierschutzgerechten Haltung gehalten werden. Insgesamt sind die Pflegestellen hiernach \nnicht frei darin, wie sie mit den Tieren umgehen. Vielmehr steht der Kläger selbst bis zum \nAbschluss der Vermittlung der Tiere an den neuen Halter bewusst und gewollt in der \ntatsächlichen Verantwortung für den Schutz der Tiere und wird er zur Erfüllung dieser von \nden Pflegestellen anerkannten Aufgabe tätig. Dementsprechend betrachtet der Kläger die \nPflegestellen als von ihm mit der Erfüllung tatsächlicher Verrichtungen betraute \nZwischenstationen zwischen der Übernahme der Tiere durch ihn und der endgültigen Abgabe \nebenfalls durch ihn. In Übereinstimmung hiermit bezieht sich der Klageantrag ausdrücklich \ndarauf, dass die Pflegestellen für den Kläger tätig werden, indem sie die Tiere vom Kläger zur \nPflege und Aufbewahrung nehmen.\n\n31\n\nSoweit der Kläger gleichwohl die Auffassung vertritt, er halte die Tiere nicht, wird dies \nseinen Einflussmöglichkeiten und seiner Einflussnahme darauf, wo und wie die Tiere \nuntergebracht und versorgt werden, nicht gerecht. Der Umstand, dass die Tiere in den \nPflegestellen in privaten Räumlichkeiten leben, und, soweit ersichtlich, die Rechte und \nPflichten zwischen den Pflegestellen und dem Kläger nicht im Einzelnen vertraglich \nfestgelegt werden, ändert nichts daran, dass die Pflegestellen im Dienste des Klägers stehen \nund diesem die beiderseitig anerkannte sowie wahrgenommene Befugnis zukommt, die \nmaßgeblichen Entscheidungen über die Tiere zu treffen. Die Pflegestellen stellen sich \nfreiwillig und, von einer evtl. Kostenübernahme abgesehen, entgeltfrei zur Verfügung, sodass \ndie tatsächlichen Verhältnisse ersichtlich nicht entscheidend von exakt festgelegten \nrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen gesteuert werden. Grundvoraussetzung dafür, \ndass der Kläger ein Tier in einer bestimmten Pflegestelle unterbringt, ist die Übereinstimmung \nbeider Seiten darüber, dass das Tier vorübergehend im Einklang mit und zur Erfüllung des \nVereinszwecks in Pflege genommen wird.\n\n32\n\nDie Tiere werden vom Kläger ferner, wenn nicht in einem Tierheim, so doch jedenfalls in \neiner ähnlichen Einrichtung gehalten. Ein Tierheim, dessen charakteristische Merkmale zur \nFeststellung der notwendigen Ähnlichkeit sonstiger Einrichtungen in erster Linie in den Blick \nzu nehmen sind, ist nach allgemeinem Sprachgebrauch gekennzeichnet durch einen Bestand \nan sachlichen und personellen Mitteln, die durch den gemeinsamen Zweck der Tierhaltung \nfunktional miteinander verbunden sind. Auf diesem Verständnis beruht die Verwendung des \nBegriffs \"Tierheim\" auch in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG. Das zeigt sich daran, dass die \nTiere \"in\" dem Tierheim \"gehalten\" werden müssen, was den Einsatz sowohl sachlicher als \nauch personeller Mittel erfordert, und dass die Erteilung der Erlaubnis durch die Erfüllung \nvon Anforderungen in sachlicher und in personeller Hinsicht bedingt ist (§ 11 Abs. 2 Nrn. 1 \nbis 3 TierSchG). Bei der Haltung müssen Sachkunde und Zuverlässigkeit sowie \nhaltungsangemessene Räumlichkeiten sowie sonstige Sachmittel gegeben sein. Die \nErteilungsvoraussetzungen verdeutlichen zugleich als Sinn und Zweck des § 11 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 2 TierSchG, im Wege der behördlichen Vorabkontrolle die materiellen Anforderungen \nvor allem nach § 2 TierSchG und den zu dessen Konkretisierung erlassen Vorschriften unter \nden besonderen Bedingungen eines Tierheimes sicher zu stellen. \n\n33\n\nDie hiernach erheblichen Besonderheiten des Haltens von Tieren in einem Tierheim sind \nvor dem Hintergrund des Umstandes zu sehen, dass es im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. \n2 TierSchG nicht auf eine Gewerbsmäßigkeit des Haltens ankommt und ein \nnichtgewerbsmäßiges Halten von Tieren im Ausgangspunkt nicht erlaubnispflichtig ist. \nErsichtlich zielt die Vorschrift auf potentielle Verstöße gegen die materiellen Anforderungen \nan das Halten von Tieren, die gegenüber den vorgenannten nichtgewerbsmäßigen und \nerlaubnisfreien Tätigkeiten gerade unter den spezifischen Haltungsbedingungen in einem \nTierheim zu besorgen sind. Die Vorschrift bringt die Wertung des Gesetzgebers zum \nAusdruck, dass die bei einem privaten Halten von Tieren gesetzlich an sich vorausgesetzten \nund für genügend erachteten Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die geforderte Sicherheit \neines hinreichenden Bestandes an benötigten sachlichen und personellen Mitteln nicht ohne \nweiteres als gegeben und hinreichend gesichert erachtet werden können. Gemessen an den \nherkömmlichen Rahmenbedingungen einer nichtgewerbsmäßigen Tierhaltung vor allem in \neinem Privathaushalt und den diesbezüglich als gefestigt anzusehenden Vorstellungen über \nordnungsgemäßes Halten fällt insofern ins Gewicht, dass ein Tierheim typischerweise der \nUnterbringung einer größeren Anzahl von Tieren auch unterschiedlicher Arten dient, dass die \nTierhaltung als solche auf Dauer angelegt ist, die untergebrachten Tiere aber vielfach auch in \nkürzeren Zeitabständen wechseln und dass die Unterbringung gerade auf die durch die \nAbwesenheit oder das Versagen eines sonstigen Halters hervorgerufenen Schutzbedürfnisse \nder Tiere zurückgeht. Damit verbunden ist neben einer vielfach über die Möglichkeiten eines \nEinzelnen hinausgehenden organisatorischen Absicherung des Haltens der Tiere durch einen \nin seinen Strukturen breit angelegten Träger, dass ein Tierheim auch bei Tieren, die \nüblicherweise privat als Heimtiere ohne gewerbsmäßige Ausrichtung gehalten werden, nicht \nauf den Aufbau und die Festigung einer längerfristigen intensiven emotionalen Beziehung \nzwischen den Pflegepersonen und dem einzelnen Tier angelegt ist. Im Vordergrund steht \nvielmehr die pflegliche Unterbringung einer Vielzahl von Tieren, um sie nach Möglichkeit in \nkürzeren Zeiträumen an neue Halter zu vermitteln. Die Anknüpfung gerade an die \nNotwendigkeit des Schutzes der Tiere schließt das Risiko ein, dass die zur Unterbringung \naufgenommenen Tiere zu diesem Zeitpunkt als Folge unterschiedlicher Herkunft, \nVerhaltensprägung sowie unzulänglicher Haltungsbedingungen Auffälligkeiten im Verhalten \naufweisen und/oder sich in schlechtem Zustand etwa hinsichtlich Ernährung und Gesundheit \nbefinden. Hinzu kommt, dass zwar bei einer Gewerbsmäßigkeit des Haltens von Tieren die \nvorgenannten Schwierigkeiten zum Teil schon als Ausschlusskriterien beim Erwerb fungieren \nund die dort auftretenden spezifischen Gefahrenmomente nicht in Rede stehen, dass eine \nfehlende Gewerbsmäßigkeit aber die Frage der wirtschaftlichen Grundlagen des Haltens und \ndamit der wirtschaftlichen Absicherung der Erfüllung der materiellen Anforderungen berührt. \nDenn gewerbsmäßiges Halten von Tieren ist, wie ausgeführt, nach allgemeiner Auffassung \nnicht zuletzt durch die Absicht der Gewinnerzielung geprägt. Das geht einerseits mit gerade \ndurch diese Zielsetzung bedingten Gefahren für den Tierschutz einher, lässt andererseits aber \nfür den Fall ordnungsgemäßer Ausübung erwarten, dass Tiere nur gehalten werden, wenn und \nsoweit die hierfür entstehenden Kosten durch Nutzung der Tiere auskömmlich erwirtschaftet \nwerden. Demgegenüber ist eine nichtgewerbsmäßige Tierhaltung von vornherein auf eine \nFremdfinanzierung angewiesen. Das schließt die Erzielung von Entgelten unterhalb der \nSchwelle der Gewerbsmäßigkeit nicht zwingend aus, beinhaltet jedoch bei einem durch Art, \nAnzahl und Bedürfnisse einer größeren Anzahl von Tieren hervorgerufenen potentiell hohen \nFinanzierungsbedarf das Risiko, dass sich unzulängliche wirtschaftliche Mittel auf den \ntatsächlichen Umgang mit den gehaltenen Tieren zu deren Nachteil auswirken. Das gilt umso \nmehr deshalb, weil § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG lediglich das Halten für andere erfasst, \nso dass keine dem eigenen Nutzen dienende Tätigkeit ausgeübt wird, sondern im Hinblick auf \ndie Person des vorausgesetzten anderen Halters oder Eigentümers eine drittnützige Leistung \nerbracht wird.\n\n34\n\nInsgesamt bedeutet das, dass unter einem Tierheim eine Einrichtung zu verstehen ist, die \nganz vorrangig durch die Funktion bestimmt wird, in größerer Anzahl Tiere zu deren Schutz \nund Wohlergehen aufzunehmen, unterzubringen und umfassend zu pflegen.\n\n35\n\nVgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 11 Randnr. 5; Nr. 12.2.1.1 der Allgemeinen \nVerwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000.\n\n36\n\nDem hergebrachten Erscheinungsbild eines Tierheimes entspricht zwar in erster Linie ein \nörtlich konzentrierter Komplex von Räumlichkeiten, in denen viele Tiere gleichzeitig \nuntergebracht und von einigen Betreuern versorgt werden. Eine solche Einheitlichkeit der \nUnterbringung und Versorgung ist allerdings weder unumgänglich noch auch nur ein derart \nprägendes Element, dass sie zur Annahme einer ähnlichen Einrichtung unerlässlich wäre. § 11 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG will mit der Erstreckung der Erlaubnispflicht auf die ähnlichen \nEinrichtungen dem Umstand Rechnung tragen, dass auch jenseits der überkommenen \nVorstellungen von einem Tierheim die zentralen Merkmale einer solchen Einrichtung \ngegeben sein können, die nach der Wertung des Gesetzes Anlass für die Vorabkontrolle \nmittels des Erlaubnisverfahrens geben. Innerhalb der dadurch gezogenen Grenzen ergibt sich \neine beträchtliche Bandbreite in der möglichen sachlichen und personellen Ausstattung. \nInsbesondere sind die dem Halten dienenden Räumlichkeiten nicht eingeengt auf \nausschließlich für Tiere bestimmte Gebäude oder sonstige räumliche Anlagen wie etwa Ställe \noder Gehege. Entscheidend ist nach dem Vorstehenden im Gegenteil eine funktionsbezogene \nBetrachtungsweise, bei der auch die Nutzung von beliebigen Gebäuden oder Teilen derselben \noder sonstigen räumlichen Einrichtungen für Zwecke der koordinierten Unterbringung und \nPflege von Tieren ohne weiteres in Betracht kommt. Dabei lässt sich entgegen der Auffassung \ndes Klägers auch der unterschiedlichen Ausgestaltung der Überwachungsbefugnisse zum \neinen hinsichtlich Grundstücken, Geschäftsräumen und Wirtschaftsgebäuden und zum \nanderen hinsichtlich Wohnräumen (§ 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. b TierSchG) nicht \nentnehmen, dass private Wohnräume als sachliches Element eines Tierheimes oder einer \nähnlichen Einrichtung ausscheiden. Regelungsgegenstand des § 16 Abs. 3 TierSchG sind die \nbehördlichen Überwachungskompetenzen unter Wahrung des gestuften Schutzes von \nWohnungen und sonstigen Räumlichkeiten. Das besagt nicht, dass in Wohnräumen gehaltene \nTiere, die in diesem Zusammenhang ausdrücklich angesprochen werden (§ 16 Abs. 3 Satz 3 \nTierSchG), allein aufgrund dieses Umstandes nicht in einem der zu beaufsichtigenden \nBetriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG oder jedenfalls nicht in einem Tierheim nach § 11 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG gehalten werden. Maßgeblich ist allein, was auch durch § 11 \nAbs. 2 Nr. 3 TierSchG bestätigt wird, welchen Funktionen die Räumlichkeiten dienen. Eine \ngleichzeitig ausgeübte Nutzung auch zu Zwecken außerhalb der Tierhaltung, etwa zu \nWohnzwecken, ist damit ohne weiteres vereinbar. Nicht entscheidend ist auch, ob der Halter \ndie Tiere in eigenen Räumlichkeiten hält oder Räumlichkeiten Dritter nutzt. \n\n37\n\nEine einem Tierheim ähnliche Einrichtung liegt vor, wenn sie die Merkmale eines \nTierheimes zwar nicht vollständig erfüllt, ihnen jedoch so weitgehend angenähert ist, dass die \nauftretenden Unterschiede angesichts insbesondere von Sinn und Zweck des § 11 Abs. 1 Satz \n1 Nr. 2 TierSchG die Gleichbehandlung mit einem Tierheim nicht hindern, sondern \nentsprechend dem Gesetzesziel der Vorabkontrolle von Tierheimen geradezu fordern. \nEntscheidend ist auch insofern das Vorhandensein sachlicher und personeller Mittel, die in \nihrer Gesamtheit durch die Funktion verbunden sind, die Unterbringung und Pflege von sonst \nnicht versorgten Tieren in größerer Anzahl sicherzustellen, ohne aber einem darüber hinaus \ngehenden Zweck wie etwa der individuellen privaten oder gewerblichen Tierhaltung zu \ndienen. Dass die Merkmale eines Tierheims nicht in vollem Umfang gegeben sind, ist einer \nbloßen Ähnlichkeit wesenseigen. \n\n38\n\nBezogen auf den Kläger sind die Voraussetzungen jedenfalls an ein Halten in einer einem \nTierheim ähnlichen Einrichtung erfüllt, und zwar für die ganz überwiegenden und die \nTätigkeit des Klägers prägenden Fälle der Unterbringung von Tieren in den Pflegestellen. \nAuch soweit die Tiere dem Kläger nicht zum Halten überlassen worden sind, nimmt er sie bei \nseiner auf Dauer angelegten Tätigkeit in größerer Anzahl zu deren Schutz auf und bringt sie \nunter, bis sie möglichst alsbald von einem neuen Halter übernommen werden. Eigene \nBesitzinteressen verfolgt der Kläger nicht.\n\n39\n\nEr entscheidet zentral über die Annahme von Tieren und deren weiteren Verbleib und \nbedient sich dann in der Um- und Fortsetzung dieser eigenen Tätigkeit der sachlichen und \npersonellen Leistungen der Pflegestellen. Aufgrund der Verteilung der Tiere auf die \nPflegestellen, in denen jeweils nur eine eher kleinere Anzahl von Tieren gleichzeitig \nuntergebracht und versorgt wird und die des weiteren nicht durchgängig Tiere pflegen, liegen \ndie eingesetzten sachlichen und personellen Mittel zwar nicht vollständig und unmittelbar in \nder Hand des Klägers. Die Unterbringung und die sonstigen Tätigkeiten zur Haltung der Tiere \nwerden anteilig an unterschiedlichen Orten und von mehreren erbracht. Die Leistungen der \neinzelnen Pflegestellen setzen sich jedoch gerade über den Kläger sachlich und personell zu \neiner in sich geschlossenen Einheit zusammen; sie werden arbeitsteilig hinsichtlich jeweils \neines Tieres oder einiger Tiere erbracht und ergänzen so die auf sämtliche Tiere bezogenen \nEigenleistungen des Klägers. Die Pflegestellen bilden nach dem Vorstehenden in ihrer \nGesamtheit die konzeptionelle Grundlage für das tatsächliche Wirken des Klägers bei der \nAufnahme und Unterbringung von Tieren. Sie sind ihm funktional gleichsam als dezentrale \nArbeitseinheiten zu- und untergeordnet. Insbesondere unterliegen sie, wie ausgeführt, in der \nArt und Weise des Umgangs mit den Tieren den Entscheidungen und Vorgaben des Klägers. \nDessen Tätigwerden erschöpft sich entgegen seiner Darstellung nicht in einer bloßen \nOrganisation der Tierhaltung durch Dritte. Die Tiere werden den Pflegestellen gerade nicht zu \neinem jeweils eigenständig zu bestimmenden Umgang mit ihnen überlassen. Auch soweit die \nPflegestellen ihrerseits die Tiere um deren Schutzes Willen aufnehmen und nicht allein \ndeshalb, weil sich der Kläger deren Unterbringung und Vermittlung angenommen hat und \nannimmt, stellen sie sich dem Kläger für dessen Zwecke zur Verfügung; der Kläger macht \nsich die Pflegestellen nutzbar. Dadurch bündelt er die Faktoren, die nach dem Sinn und \nZweck der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG den Ausschlag geben für \ndie Merkmale eines Tierheims oder einer ähnlichen Einrichtung: Er nimmt Tiere in größerer \nAnzahl zur zentral organisierten Unterbringung auf und bedient sich hierbei eines \nfunktionalen Verbundes sachlicher und personeller Mittel. Vom üblichen Zuschnitt einer \nprivaten Tierhaltung hebt sich ein solcher Umgang mit Tieren sowohl beim Kläger wie auch \nbei den Pflegestellen deutlich ab. Letztere mögen sich zwar vordergründig, was etwa die \nAnzahl der jeweils aufgenommenen Tiere angeht, im Rahmen eines gängigen privaten \nUmgangs mit Tieren bewegen. Das lässt indessen die funktionale Zusammenfassung der \nPflegestellen durch und für den Kläger nicht entfallen. \n\n40\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich nichts anderes aus dem Begriff der \n\"Einrichtung\" sowie daraus, dass die Tiere voraussetzungsgemäß \"in\" einem Tierheim oder \neiner ähnlichen Einrichtung gehalten werden müssen. Das Verständnis dieser Merkmale ist \nsprachlich nicht in einer Weise vorgeprägt und eingeengt, dass sie keiner Interpretation \nbedürftig oder zugänglich wären. Vorrangig zu berücksichtigen sind daher Sinn und Zweck \ndes § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG. Bei einem dem Rechnung tragenden, gebotenen \nVerständnis kann es im gegebenen Zusammenhang nicht um eine einzige Haltungseinrichtung \nim Sinne von gegenständlich fest zusammengefügten, eng umgrenzten Räumlichkeiten gehen; \ndenn darin liegt nicht der entscheidende Faktor für das vom Gesetzgeber gesehene \nvorbeugende Prüfungserfordernis.\n\n41\n\nDie vom Kläger geltend gemachten praktischen Auswirkungen einer \nErlaubnisbedürftigkeit seiner Tätigkeit geben keinen Anlass für eine andere Bewertung. Es \nspricht zunächst nichts dafür, dass eine Erlaubnis nach Maßgabe von § 11 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 \nTierSchG nicht sinnvollerweise mit Bezug zu bestimmten Personen und Räumlichkeiten \nerteilt werden kann. Auch ist eine von einem Tierschutzverein verantwortete Tierhaltung \nnicht bereits aus diesem Grunde, gleichsam aus sich heraus, ordnungsgemäß, so dass eine \nbehördliche Vorabkontrolle von vornherein unangebracht wäre, und folgt aus § 11 Abs. 1 Satz \n1 Nr. 2 TierSchG lediglich die Notwendigkeit, mit der Ausübung der Tätigkeit erst nach \nErteilung der Erlaubnis zu beginnen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 TierSchG). Über die Erteilung bzw. \nVersagung der Erlaubnis ist anhand der Kriterien des § 11 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 TierSchG zu \nbefinden. Darüber hinaus unterlägen die privaten Pflegestellen der behördlichen \nÜberwachung auch dann, wenn sie kein Bestandteil einer Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. \n1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG wären. Denn die tierschutzrechtlichen Eingriffsbefugnisse nach § 16 \na TierSchG bestehen allgemein gegenüber jedem, der Anforderungen u. a. nach § 2 TierSchG \nzu erfüllen hat. In gleicher Weise knüpfen die Aufklärungsbefugnisse nach § 16 Abs. 3 \nTierSchG an die Auskunftspflicht nach § 16 Abs. 2 TierSchG an, die u. a. jeder natürlichen \nPerson obliegt, wenn dies zur Durchführung der behördlichen Aufgaben des Tierschutzes \nerforderlich ist. Die angesprochenen Probleme hinsichtlich der stetigen Verfügbarkeit einer \nmit hinreichenden Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestatteten Person erscheinen angesichts \ndes Engagements und der tatsächlichen Betätigung der Mitglieder des Klägers keinesfalls \nunüberwindbar, da der Nachweis insofern auch über den sonstigen Umgang mit Tieren \ngeführt werden kann. Darüber hinaus liegt aber auch gerade in dieser Voraussetzung ein \nwichtiger Ansatz für die Vorabkontrolle, weil die Einordnung und Beurteilung der (fremden) \nTiere und die Entscheidung über deren konkreten Verbleib sowohl für das Wohl der \nPflegepersonen wie für das der Tiere selbst von beträchtlicher Bedeutung ist.\n\n42\n\nDer Kläger hält die Tiere in seiner nach alldem jedenfalls einem Tierheim ähnlichen \nEinrichtung auch - wie für die Erlaubnispflichtigkeit vorausgesetzt - \"für andere\". Dieses \nMerkmal korrespondiert damit, dass ein Tierheim im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nTierSchG typischerweise auf die vorübergehende Unterbringung von Tieren ausgerichtet ist, \ndie nicht dem Betreiber des Tierheimes gehören und eigentlich nicht in dessen Obhut, sondern \nin derjenigen eines Dritten stehen sollten. Das trifft ohne weiteres zu auf Fundtiere, die im \nEigentum Dritter stehen und ihnen entlaufen sind, ohne herrenlos geworden zu sein. Ebenso \ngilt das für Abgabetiere, die ihr Eigentümer oder Halter nicht mehr halten kann oder will. \nFerner zählen hierzu Tiere, die wegen und während einer zeitweiligen Abwesenheit des \nEigentümers oder Halters pensionsartig aufgenommen werden.\n\n43\n\nVgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 11 Randnr. 5.\n\n44\n\nEinzubeziehen sind schließlich auch frei herumlaufende Tiere, die aus Gründen der \nöffentlichen Sicherheit und Ordnung unter Kontrolle gehalten werden müssen, die aber von \nden zuständigen Stellen nicht in Wahrnehmung von Aufgaben der behördlichen \nGefahrenabwehr selbst in Obhut genommen werden und genommen werden können. \nGemeinsam ist diesen Tieren, dass für den Umgang mit ihnen nicht das Eigeninteresse des \nHalters den Ausschlag gibt; sie werden ungeachtet vor allem der Eigentumsverhältnisse um \nihrer selbst Willen untergebracht und versorgt - maßgeblich mit Blick darauf, sie außerhalb \neines Tierhandelsgewerbes an für geeignet erachtete andere Personen abzugeben, die die \nTiere gerade für sich, zu eigenen Zwecken und regelmäßig auf Dauer halten wollen.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.\n\n46\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260021","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-08/20-a-3908-06","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":26},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260021","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260021","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-08/20-a-3908-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260021","retrieved":"2026-07-09 02:25:25.576492+00:00"}}