{"status":"available","doknr":"OLD260019","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1108.20A3215.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-08","aktenzeichen":"20 A 3215/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist Mitglied des Vereins e.V. L. , \nder einem nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten Schießsportverband angehört. Er ist \nInhaber einer ihm nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. erteilten Waffenbesitzkarte für \nSportschützen (Gelbe Waffenbesitzkarte). Im Februar 2004 beantragte der Kläger die \nErweiterung dieser Waffenbesitzkarte \"gemäß § 14 Abs. 4 WaffG (neu)\". Der \nBeklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. Juni 2004 ab. Zur Begründung \nerläuterte er, die alten Waffenbesitzkarten für Sportschützen berechtigten weiterhin, \nEinzellader-Langwaffen zu erwerben. Eine Erweiterung der Erwerbsberechtigung um \ndie in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG aufgeführten weiteren Waffen komme nicht in \nBetracht. Die notwendigen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 WaffG seien nicht \nerfüllt. Es fehle an den danach erforderlichen Bescheinigungen. Zur Begründung des \ndagegen eingelegten Widerspruchs führte der Kläger an, die bestehenden, nach dem \nWaffengesetz 1976 erteilten Waffenbesitzkarten für Sportschützen seien dem neuen \nRecht ohne erneute Bedürfnisprüfung anzupassen; andere Behörden würden \nentsprechend verfahren. Die Bezirksregierung L. wies den Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 27. September 2004 zurück. Eine Erweiterung von \nWaffenbesitzkarten nach altem Recht in solche nach neuem Recht sehe das \nWaffengesetz nicht vor. Einen Anspruch auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte \nkönne der Kläger auch nicht auf andere Weise ableiten. Die bloße Mitgliedschaft in \neinem Schießsportverein reiche nicht aus. Für die Erteilung einer unbefristeten \nErlaubnis zum Erwerb der in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG genannten Waffen seien \nvielmehr gemäß § 14 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 WaffG weitere Nachweise erforderlich. \nInsbesondere sei die Zulässigkeit und Erforderlichkeit jeder einzelnen Waffe \nnachzuweisen. \n\n3\n\nZur Begründung der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen \nvorgetragen: Bereits bei der seinerzeitigen Ausstellung der Gelben Waffenbesitzkarte \nsei das Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Sportwaffen überprüft worden. \nDieses bestehe weiterhin und werde auch vom Beklagten anerkannt. Einer erneuten \nÜberprüfung bedürfe es nicht. Das Bedürfnis trage die Erweiterung der Erlaubnis auf \ndie in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG nunmehr neben den Einzellader-Langwaffen \ngenannten Waffenarten. \n\n4\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n5\n\nden Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Juni \n2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 27. \nSeptember 2004 die Erweiterung der alten Waffenbesitzkarte für Sportschützen \n(Gelbe Waffenbesitzkarte) auf die in § 14 Abs. 4 WaffG genannten Waffenarten \nvorzunehmen.\n\n6\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nEr hat im Wesentlichen geltend gemacht, ein Recht auf eine Erweiterung der \nErlaubnis bestehe nicht. Die alte Waffenbesitzkarte gelte nach § 58 Abs. 1 WaffG als \nErlaubnis nach Maßgabe des Waffengesetzes a. F. fort. Es gehe nur um eine \nBesitzstandswahrung. Für den Erwerb von Waffen der in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG \nweiter angeführten Arten müsse der Kläger ein Bedürfnis nach § 14 Abs. 2 WaffG \nnachweisen. Daran fehle es.\n\n9\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n10\n\nZur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wiederholt \nund vertieft der Kläger im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Dabei hebt \ner hervor, nach wie vor aktiv den Schießsport innerhalb eines anerkannten \nSchießsportverbandes zu betreiben. Damit lägen die Voraussetzungen für die \nErteilung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach neuem Recht vor, und zwar \nbezogen auf alle in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG genannten Waffenarten. In anderen \nBundesländern werde entsprechend verfahren und die begehrte Erweiterung alter \nGelber Waffenbesitzkarten ohne Neuantrag vorgenommen. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \n\n13\n\nden Beklagten zu verurteilen, in der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. erteilten \nGelben Waffenbesitzkarte die Geltung der Erwerbserlaubnis auch für die in § 14 Abs. \n4 Satz 1 WaffG zusätzlich aufgeführten Waffenarten zu vermerken,\n\n14\n\nhilfsweise,\n\n15\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines entgegenstehenden Bescheides und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung L. zu verpflichten, eine \nErwerbserlaubnis gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG für die dort über § 28 Abs. 2 Satz \n1 WaffG a.F. hinaus aufgeführten Waffen zu erteilen.\n\n16\n\n \n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n21\n\nDie zulässige, namentlich rechtzeitig begründete Berufung hat keinen Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat das klägerische Begehren zu Recht abgewiesen. \n\n22\n\nDas Klagebegehren ist mit dem neugefassten Haupt- und Hilfsantrag zulässig, \naber unbegründet. Die gerichtlich angeregte Neufassung des Klageantrages trägt \ndem Umstand Rechnung, dass es dem Kläger bereits mit seinem ursprünglichen \nAntrag darum ging, eine ihm vermeintlich zustehende, unbefristete und zahlenmäßig \nnicht eingeschränkte Erlaubnis anerkannt zu erhalten, Waffen der in § 14 Abs. 4 Satz \n1 WaffG genannten Waffenarten zu erwerben. Dazu vertritt er in erster Linie die \nRechtsbehauptung, die begehrte Erweiterung der Erwerbsberechtigung sei ihm als \nInhaber einer alten Gelben Waffenbesitzkarte infolge der zum 1. April 2003 erfolgten \nRechtsänderung materiell zugewachsen. Dem entspricht der Hauptantrag, weil das \nBegehren insoweit allein auf die Dokumentation eines bereits bestehenden Rechts \nzielt und deshalb im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen ist. Des \nweiteren macht der Kläger aber auch geltend, jedenfalls die Erteilung einer solchen \n(erweiterten) Erlaubnis ohne weitere Bedürfnisprüfung beanspruchen zu können. \nDas entspricht im Übrigen auch dem Verständnis des Beklagten, der bereits im \nAusgangsbescheid überprüft hat, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der \nbegehrten Erlaubnis vorliegen. Dies ist mit dem Hilfsantrag aufgegriffen. \n\n23\n\nDas Klagebegehren hat in der Sache keinen Erfolg. Haupt- und Hilfsantrag sind \nunbegründet. Dem Kläger ist weder nach der zum 1. April 2003 erfolgten \nNeuregelung des Waffengesetzes die unbefristete Erlaubnis zugewachsen, neben \nEinzellader-Langwaffen (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F.) Waffen der in § 14 \nAbs. 4 Satz 1 WaffG bezeichneten Art zu erwerben, noch hat er einen Anspruch auf \nErteilung einer solchen. Der ablehnende Bescheid des Beklagten und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung L. sind rechtmäßig und verletzen den \nKläger nicht in seinen Rechten. \n\n24\n\nDie Rechtsänderung zum 1. April 2003 hat die waffenrechtlichen Befugnisse des \nKlägers aus der ihm zuvor in Form einer Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 2 Satz 1 \nWaffG a.F. erteilten Erlaubnis nicht erweitert. Das folgt schon aus der \nÜbergangsregelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Danach gelten Erlaubnisse im \nSinne des Waffengesetzes 1976 - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger \nabweichender Bestimmungen in den nachfolgenden Regelungen - fort. Der Kläger ist \nalso aufgrund der ihm seinerzeit in Form der alten Gelben Waffenbesitzkarte erteilten \nErlaubnis im bisherigen Umfang berechtigt, Waffen zu erwerben und zu besitzen, d. \nh. beschränkt auf Einzellader-Langwaffen. Die Vorschrift dient ausschließlich der \nBesitzstandswahrung. \n\n25\n\nEine Rechtserweiterung oder sonstige Rechtsänderung, insbesondere eine \nsolche, die auf eine Fiktion einer nach neuem Recht erteilten (erweiterten) Erlaubnis \nhinausliefe, ist nicht vorgesehen. Anderes folgt nicht daraus, dass auch auf die nach \naltem Recht erteilten Erlaubnisse die Rücknahme- und Widerrufsregelungen in § 45 \nAbs. 1 und 2 WaffG anzuwenden sind. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, NVwZ 2007, 1201.\n\n27\n\nDas bedeutet nur, dass sie in ihrem Fortbestand uneingeschränkt dem neuen \nRecht unterliegen. Ihre innere Reichweite und der Tatbestand, auf den sie sich \nbeziehen, wird dadurch nicht berührt. § 14 Abs. 4 WaffG erfasst keine \nErlaubnistatbestände, die bereits begründet sind; die Vorschrift verhält sich nicht zu \nden Altfällen. \n\n28\n\nUngeachtet der Frage der rechtlichen Relevanz von Äußerungen aus dem \nGesetzgebungsverfahren angesichts eines klaren Gesetzestextes sei darauf \nhingewiesen, dass - wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat - der \nAusgestaltung der Vorschrift auch keine spezifischen Vorstellungen zum Umfang \nfortgeltender Alt-Erlaubnisse nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. zugrunde lagen, die \ndas klägerische Verständnis stützen. Die zitierten Ausführungen in BT-Drs. 14/8886, \nS. 112, beziehen sich allein auf die Frage, ob von Inhabern einer auf der Grundlage \ndes § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG n.F. ausgestellten Erlaubnis, die die Eintragung bereits \nerworbener Waffen beantragen, jeweils noch ein Bedürfnisnachweis in Form von \nBescheinigungen nach § 14 Abs. 2 WaffG gefordert werden soll. Die von dem Kläger \nangeführte abweichende Verwaltungspraxis, die insbesondere für andere \nBundesländer festzustellen sein soll, führt zu keiner anderen Bewertung. Es geht um \nRechtsfragen, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen. \n\n29\n\nDer Kläger kann bei der gegebenen Sachlage - insbesondere angesichts der \nUnmöglichkeit oder der Weigerung der Beibringung weiterer Unterlagen - auch nicht \nbeanspruchen, dass der Beklagte ihm eine unbefristete Erlaubnis für den Erwerb von \nWaffen der in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG genannten Waffenarten erteilt, vorbehaltlich \nder auch schon von § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. erfassten. Denn die sachlichen \nVoraussetzungen für den Erwerb von Waffen in der vollen Spannweite von § 14 Abs. \n4 Satz 1 WaffG liegen nicht vor. \n\n30\n\nNach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG wird Sportschützen nach Absatz 2 abweichend \nvon § 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb dort näher \nbezeichneter Waffenarten berechtigt. Wie die - nunmehr in Abweichung von der \nFormulierung in § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. eingefügte - Nennung der \nBestimmung über die grundsätzliche Befristung einer Erwerbserlaubnis zeigt, liegt \ndie Besonderheit der Erlaubnis für Sportschützen in diesem Zeitfaktor. Das Entfallen \ndes früher beigefügten Wortes \"allgemein\" unterstreicht noch die Bezugnahme allein \nauf den Zeitfaktor als Abweichung von den übrigen Regeln. Die Aufführung der \nWaffenarten stellt keine Fixierung dessen dar, was von Sportschützen ohne weitere \nbehördliche Kontrolle erworben werden darf, sondern zeigt nur die sachliche Grenze \nauf, in der die zeitliche Begünstigung Platz greifen kann. Im Übrigen enthält § 14 \nAbs. 4 Satz 1 WaffG keine Abweichung von den sonstigen Anforderungen für die in \nForm der Waffenbesitzkarte zu erteilende Erlaubnis, die sich - vorliegend mit \nModifikationen für Sportschützen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG sowie sonstigen \nRegelungen des § 14 WaffG - aus den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes \nergeben. Insbesondere befreit § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG nicht von der erforderlichen \nPräzisierung der Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WaffG sowie vom Erfordernis \ndes Bedürfnisnachweises gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 und § 8 Abs. 1 WaffG. § 14 Abs. 4 \nSatz 1 WaffG betrifft insoweit nur die (zeitliche) Ausgestaltung der Erwerbserlaubnis. \nDie Erteilungsvoraussetzungen selbst werden nicht modifiziert. \n\n31\n\nDeshalb kommt es auch nicht darauf an, ob § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG \nweitergehend mit der Wendung \"Sportschütze nach Abs. 2\" diese Systematik selbst \nausdrücklich aufgreift. Die Aussage ist in ihrem Wortlaut nicht ganz klar. Sie erlaubt \nauch ein Verständnis dahin, dass es nur auf persönliche Anforderungen ankomme. \nDamit wäre womöglich unmittelbar nur § 14 Abs. 2 Satz 1 WaffG aufgegriffen, \nnämlich die Mitgliedschaft in einem schießsportlichen Verein, der einem nach § 15 \nAbs. 1 WaffG anerkannten Verband angehört, die beim Kläger unstreitig vorliegt; an \neine Erweiterung wäre allenfalls beim Erfordernis der regelmäßigen Ausübung des \nSchießsportes zu denken. Bei einem solchen Verständnis verdienten jedoch die \nnachfolgenden Regelungen des § 14 Abs. 2 WaffG zur Eignung und Erforderlichkeit \nder Waffen zum sportlichen Schießen über das allgemeine Bedürfniserfordernis des \n§ 8 WaffG Beachtung, von dem § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG - wie ausgeführt - gerade \nnicht befreit. Hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen zur \nBefriedigung des anerkannten Interesses, das ein weiteres Kriterium zum Nachweis \ndes Bedürfnisses darstellt, § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, führt die Eigenschaft als \nSportschütze gerade zu keiner Modifikation; § 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG beschränkt die \nErleichterung für die Bejahung eines Bedürfnisnachweises ausdrücklich auf die \nNummer 1 in Absatz 1, also das besonders anzuerkennende Interesse, und spart \ndamit die Komponente aus, die zum einen die effektive Befriedigung des \nanerkannten Erwerbszwecks gewährleisten und zum anderen die \nVerfügungsmöglichkeit über Waffen eben darauf beschränken soll. Die Gliederung \ndes Bedürfnisnachweises gemäß § 8 Abs. 1 WaffG spiegelt sich in § 14 Abs. 2 \nWaffG wieder, indem Satz 1 quasi § 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG wiederholt und die \nnachfolgenden Sätze das für den Nachweis der Erfüllung des anerkannten Zweckes \nund Interesses Erforderliche umreißen. § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG stellt dabei \neindeutig klar, dass es für die Erteilung einer jeden waffenrechtlichen Erlaubnis für \nSportschützen mit dem Nachweis der bloßen Mitgliedschaft nicht sein Bewenden \nhaben kann. Vielmehr bedarf es weiterer Voraussetzungen. Nach Nummer 1 der \nVorschrift ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes glaubhaft zu \nmachen, dass das Mitglied seit mindestens 12 Monaten den Schießsport in einem \nVerein regelmäßig als Sportschütze betreibt. Im weiteren verlangt Nummer 2, dass \ndie zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des \nSchießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Ob die Waffe zugelassen ist, \nbemisst sich an der Sportordnung des Schießsportverbandes. Erforderlich ist eine \nWaffe für eine Sportdisziplin, wenn sie gerade vom Erlaubnisbewerber genutzt \nwerden soll. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Dabei mag noch unterstellt \nwerden, dass der Kläger in den letzten 12 Monaten im Sinne der Nummer 1 \nregelmäßig dem Schießsport nachgegangen ist. Jedenfalls fehlt aber der Nachweis, \ndass er Waffen der in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG genannten Arten über die in § 28 \nAbs. 2 Satz 1 WaffG a.F. genannte Art hinaus benötigt. Damit, dass mit der alten \nGelben Waffenbesitzkarte zugunsten des Klägers ein Bedarf für den Erwerb von \nEinzellader-Langwaffen anerkannt worden ist und weiterhin anerkannt wird, ist für die \nerforderliche Notwendigkeit des Erwerbs von Waffen der übrigen Waffenarten schon \nim Ansatz nichts glaubhaft gemacht.\n\n32\n\nNach allem vermittelt § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG weder nach dem Wortlaut der \nVorschrift noch nach ihrer Systematik einen Anspruch auf Erteilung einer \nunbefristeten Erlaubnis zum Erwerb der dort aufgeführten Schusswaffen ohne eine \nwaffenbezogene Bedürfnisprüfung nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 2 \nSatz 2 WaffG. Dabei ist die Bedürfnisprüfung, namentlich die Prüfung der \nAnforderungen aus § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG nicht darauf begrenzt, ob \nirgendeine der in Absatz 4 Satz 1 WaffG genannten Waffenarten vom \nErlaubnisinhaber tatsächlich benötigt wird. Vielmehr ist die Erlaubnis nach § 14 Abs. \n4 Satz 1 WaffG nur für die Waffenarten zu erteilen, für die eine entsprechende \nErforderlichkeit nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 nachgewiesen ist.\n\n33\n\nEbenso: OVG Lüneburg, Urteil vom 21. Mai 2007 - 11 L 102/07 -.\n\n34\n\nAus § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG ist nichts anderes zu folgern. Die Vorschrift betrifft \nallein das Verfahren der Eintragung von Waffen, die auf der Grundlage einer in der \nForm des Satzes 1 erteilten Waffenbesitzkarte erworben worden sind. Zu den \nsachlichen Erwerbserlaubnisvoraussetzungen verhält sie sich nicht. Aus dem \nUmstand, dass - anders als im ursprünglichen Gesetzentwurf (BT-Drs. 14/7758, S. \n11) vorgesehen - die Eintragung von Waffen, die aufgrund dieser Erlaubnis \nerworben werden, nicht von der Vorlage einer aktuellen Bescheinigung nach § 14 \nAbs. 2 Satz 2 WaffG abhängig gemacht wird, lässt sich für die materiell-rechtlichen \nAnforderungen an die Erwerbserlaubnis nichts folgern. Die Regelung entspricht der \nbisherigen Gesetzeslage nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. und besagt allein, dass \nfür die Eintragung von Waffen, die aufgrund einer unbefristeten Erlaubnis gemäß § \n14 Abs. 4 Satz 1 WaffG erworben werden, - jedenfalls regelmäßig - ein Fortbestand \ndes einmal anerkannten Bedarfs vermutet werden kann. Für einen Rückschluss auf \ndie sachlichen Erteilungsvoraussetzungen für die Erwerbserlaubnis im Sinne einer \nRelativierung ergibt sich nichts. Dass die Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG im \nEinzelfall nur bezogen auf die Waffenarten erteilt werden kann, für die ein Nachweis \nim Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 erbracht ist, entspricht zugleich dem Ziel des \nWaffengesetzes, den Bestand an Waffen im Privatbesitz möglichst zu beschränken \nund unter Kontrolle zu halten. Auch jenseits eventuell fehlender Deliktsrelevanz der \nprivilegierten Waffen liegt die Vorstellung fern, der Gesetzgeber habe den Erwerb \nvon Waffen in Fällen eröffnen wollen, in denen nichts dafür erkennbar ist, dass der \nBetroffene solcherart Waffen im Rahmen seiner Vereinsmitgliedschaft überhaupt \nzum schießsportlichen Schießen nutzen kann und will. Schon zur bisherigen \nRechtslage hat das Bundesverwaltungsgericht -\n\n35\n\nvgl. Urteil vom 13. Juli 1999 - 1 C 5.99 -, GewArch 1999, 483 -\n\n36\n\nzum Verzicht auf einen Bedürfnisnachweis im Zusammenhang mit § 32 Abs. 2 \nNr. 3 WaffG a.F. klargestellt, dass damit kein Freibrief für den Erwerb und Besitz \nbeliebig vieler Waffen erteilt ist, und zur Begründung auf das Anliegen des \nWaffenrechts verwiesen, die Anzahl der Waffen im Privatbesitz auf das unbedingt \nNotwendige und mit Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit vertretbare Maß zu \nbeschränken. Das gilt unverändert auch für die aktuelle Rechtslage. Ein Schütze \nkann immer nur eine Waffe erhalten, deren zweckentsprechenden Einsatz er auch \ntatsächlich beabsichtigt. \n\n37\n\nDas aus Wortlaut, Systematik und Gesetzeszweck abzuleitende Erfordernis des \nBedürfnisnachweises wird durch die sonstige Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. \n4 Satz 1 WaffG nicht in Frage gestellt. Sie deutet auf keine Modifizierung der \nsachlichen Erteilungsvoraussetzungen hin. Schon die ursprüngliche Entwurfsfassung \n- BT-Drs. 14/7758 - besagte zu den weiteren Erteilungsvoraussetzungen nichts. Sie \nbefasste sich gleichermaßen nur mit der Ausgestaltung der zu erteilenden Erlaubnis. \nSie enthielt neben der zeitlichen Komponente eine ausdrückliche Aussage allein \ndazu, dass der Erwerb von Waffen auf der Grundlage einer solchen Erlaubnis (nur) \nunter Beachtung von Absatz 1 Sätze 2 und 3 (entspricht heute Absatz 2 Sätze 2 und \n3) berechtigt. Dem entsprachen die weiteren Anforderungen in Satz 2, wonach für die \nEintragung erworbener Waffen die Vorlage einer Bescheinigung nach dem - \ndamaligen - Absatz 1 Satz 2 des § 14 WaffG verlangt wurde. Die Voraussetzungen \nfür die Erteilung der Erwerbserlaubnis selbst leiteten sich danach also aus den \nallgemeinen Vorschriften ab, d.h. aus damals § 8 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Sätze 1 \nund 2 WaffG. Dafür, dass sich an dieser Systematik durch die Streichung der \nBezugnahme auf (heute) Absatz 2 Sätze 2 und 3 des § 14 WaffG im Verlaufe des \nGesetzgebungsverfahrens sachlich etwas ändern sollte, spricht - abgesehen davon, \ndass eine solche Änderung im Gesetz keine hinreichende Anknüpfung gefunden \nhätte - nichts. Vielmehr belegt, wie ausgeführt, die Begründung für die erfolgte \nStreichung der Erforderlichkeit der Vorlage von Bescheinigungen, dass es dabei \nallein um Erleichterungen in Bezug auf das Verfahren zur Eintragung von Waffen in \neine bereits erteilte Waffenbesitzkarte für Sportschützen gehen sollte. So heißt es in \nBT-Drs. 14/8886, S. 112: \n\n38\n\nDie Streichung ... enthebt die Waffenbehörde beim Vorgang der Eintragung der \n(bereits auf \"Gelber WBK\" erworbenen) Waffen der Prüfung der in Absatz 1 Satz 2 \nund 3 statuierten spezifischen Bedürfnisvoraussetzungen für Schießsportler; \ndemgemäß wird auch auf die Vorlage einer Bescheinigung der \nSportordnungskonformität der auf \"Gelber WBK\" erworbenen Waffen in erster Linie \nzur Entlastung der Schießsportverbände, die diese Bescheinigungen auszustellen \nhätten, verzichtet. \n\n39\n\nFür eine teilweise Zurücknahme der grundsätzlichen materiellen Anforderungen \nfür die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse an Sportschützen spricht, wie in § 8 \nWaffG mit der Beschränkung des Absatzes 2 Nr. 1 auf Absatz 1 Nr. 1 bereits \nvorgezeichnet, danach nichts. Es ging um einen Nachweisverzicht aus Gründen der \nPraktikabilität für die Eintragung erworbener Waffen, nicht um Erleichterungen für die \nErteilung der Erwerbserlaubnis. \n\n40\n\nLetztlich sprechen auch keine Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit für das \nErfordernis eines abweichenden Verständnisses der Reichweite der Begünstigung \nvon Sportschützen. Es ist gewährleistet, dass jeder Sportschütze die für ihn \ngeeigneten Disziplinen erkunden und sich in ihnen mit eigenen Waffen betätigen \nkann. Für bestimmte Waffen kann er den Erwerbszeitpunkt selbst kurzfristig \nbestimmen. Der Verwaltungsaufwand für die Sportverbände, der im \nGesetzgebungsverfahren - wie das gebrachte Zitat belegt - in den Blick genommen \nworden ist, hält sich in Grenzen, zumal eine Verdoppelung der Nachweispflicht für \nErwerb und nochmals für die Eintragung ausgeschlossen ist, und wird durch die \nöffentlichen Sicherheitsbelange allemal aufgewogen. Dass das Verlangen von \nNachweisen nicht mit einem individuellen Missbrauchsverdacht einhergeht, liegt bei \nvorbeugenden ordnungsrechtlichen Erlaubnistatbeständen auf der Hand. \n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die \nVoraussetzungen für die Zulassung der Revision gegen die Zurückweisung der \nBerufung (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260019","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-08/20-a-3215-06","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":41},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":10},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":8},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260019","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260019","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-08/20-a-3215-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260019","retrieved":"2026-07-09 02:25:25.396447+00:00"}}