{"status":"available","doknr":"OLD260017","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1108.16A292.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-08","aktenzeichen":"16 A 292/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. Mai 2002 und \ndes Widerspruchsbescheides vom 12. März 2003 verpflichtet, seinen Bescheid vom \n8. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November \n1999 zurückzunehmen und dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis \nzum 31. August 1999 Blindengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider \nInstanzen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger erlitt im August 1996 einen Motorradunfall, bei dem er sich unter \nanderem schwere Schädel- und Gesichtsverletzungen zuzog, die eine Erblindung \ndes rechten Auges zur Folge hatten, während auf dem linken Auge zumindest \nzunächst noch ein - allerdings stark gemindertes - Sehvermögen verblieb. Seit dem \n1. September 1999 gewährt der Beklagte dem Kläger Blindengeld in gesetzlicher \nHöhe. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger auch schon für \ndie Zeit vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. August 1999 Blindengeld beanspruchen \nkann.\n\n3\n\nEinen dahingehenden Antrag stellte der Kläger mit Schreiben vom 4. September \n1998. Der dabei von ihm vorgelegte Schwerbehindertenausweis wies nicht das \nMerkzeichen \"Bl\" für Blindheit auf; das zuständige Versorgungsamt H. hatte \nmit Bescheid vom 2. Juni 1997 und nachfolgend mit Bescheid vom 23. August 1999 \ndie Zuerkennung dieses Merkzeichens abgelehnt. Mit zwei getrennten Bescheiden \nvom 8. Oktober 1998 bewilligte der Beklagte dem Kläger Hilfe für hochgradig \nSehbehinderte in Höhe von monatlich 150 DM, lehnte aber die Gewährung von \nBlindengeld mit der Begründung ab, auf dem besseren linken Auge betrage die \nSehschärfe noch 1/20 der Norm und das Gesichtsfeld erreiche ausgehend vom \nMittelpunkt des Gesichtsfeldes einen Bereich von 15 Grad. Den am 11. Dezember \n1998 erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte - wegen einer \nangenommenen Verfristung ohne erneute Sachprüfung - mit Widerspruchsbescheid \nvom 24. November 1999 als unzulässig zurück. In dem sich anschließenden \nVerwaltungsrechtsstreit (Az.: 11 K 6579/99) kam das Verwaltungsgericht \nGelsenkirchen mit Urteil vom 16. Juli 2001 zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch \ndes Klägers nicht, wie vom Beklagten angenommen, verfristet gewesen sei. Die \nVoraussetzungen für die Gewährung von Blindengeld für die Zeit von September \n1998 bis August 1999 lägen aber nicht vor, weil der Beklagte an die Feststellung des \nVersorgungsamts, der Kläger sei in dem genannten Zeitraum nicht blind gewesen, \ngebunden sei. Der im Wesentlichen auf behauptete Mängel des gerichtlichen \nVerfahrens gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde vom \nOVG NRW mit Beschluss vom 21. September 2001 abgelehnt \n(Az.: 16 A 3524/01).\n\n4\n\nNach einem neuerlichen Antrag des Klägers vom 9. Februar 2000 und der \nVorlage weiterer ärztlicher Stellungnahmen erkannte das Versorgungsamt \nH1. dem Kläger zunächst mit Bescheid vom 14. April 2000 unter \nentsprechender Rücknahme des vorangegangenen Bescheides vom 23. August \n1999 mit Wirkung vom Tag der Antragstellung das Vorliegen der Voraussetzungen \nfür das Merkzeichen \"Bl\" zu. Auf einen weitergehenden Antrag des Klägers vom \n8. Oktober 2001 hin beschied das Versorgungsamt am 21. Januar 2002 unter \nentsprechender Rücknahme des Bescheides vom 14. April 2000 den Kläger \nschließlich dahingehend, dass er mit Rückwirkung vom 1. Oktober 1998 das \nMerkzeichen \"Bl\" erhalte. Darauf wandte sich der Kläger am 5. Februar 2002 erneut \nan den Beklagten mit dem Begehren, ihm nun doch auch schon für die Zeit vom \n1. Oktober 1998 bis zum 31. August 1999 Blindengeld anstelle der deutlich \ngeringeren Hilfe für hochgradig Sehbehinderte zu gewähren. Diesen Antrag lehnte \nder Beklagte mit Bescheid vom 27. Mai 2002 unter Hinweis auf die bestandskräftige \nAblehnung dieser Hilfe durch die vorangegangenen Bescheide ab. Eine Rücknahme \ndieser Ablehnungsbescheide komme nicht in Betracht, weil die diese allenfalls \nermöglichende Vorschrift des § 44 SGB X im Blindengeldrecht nicht anwendbar \nsei.\n\n5\n\nUnmittelbar vor der Zustellung dieses erneuten Ablehnungsbescheides, gegen \nden der Kläger Widerspruch erhob, hat der Kläger am 31. Mai 2002 Untätigkeitsklage \nbeim Verwaltungsgericht erhoben, die er nach der Zurückweisung des Widerspruchs \nmit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12. März 2003 fortführte und wie folgt \nbegründete: Ausgehend von der Annahme des Verwaltungsgerichts im Vorprozess, \ndass Bescheide des Versorgungsamtes für den Beklagten bei Entscheidungen über \ndie Gewährung von Blindengeld bindende Wirkung entfalteten, sei mit der \nrückwirkenden Zuerkennung des Merkzeichens \"Bl\" eine neue Situation eingetreten. \nDem lasse sich nicht entgegensetzen, dass im Blindenhilferecht Notlagen nicht \nrückwirkend ausgeglichen werden könnten.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. Mai 2002 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2003 zu verpflichten, seinen \nBescheid vom 8. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n24. November 1999 zurückzunehmen und ihm, dem Kläger, für den Zeitraum vom \n1. Oktober 1998 bis zum 31. August 1999 Blindengeld in gesetzlicher Höhe zu \nbewilligen.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag des Beklagten \nabgewiesen.\n\n9\n\nMit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wendet sich der Kläger \ngegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 44 SGB X finde auf seinen Fall \nkeine Anwendung. Der vom Verwaltungsgericht in den Mittelpunkt gestellte \nsozialhilferechtliche Grundsatz, wonach Hilfe nicht für die Vergangenheit \nbeansprucht werden könne, sei auf das Blindengeld nicht übertragbar, denn dieses \nsei - anders als die Sozialhilfe - nicht zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage \ngedacht, sondern habe Versorgungscharakter. Das zeige sich unter anderem daran, \ndass das Blindengeld unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des \nBerechtigten gewährt werde. Es müsse auch kein konkreter Mehrbedarf \nnachgewiesen werden. Einschränkungen des Blindengeldanspruches beträfen \nlediglich den Fall, dass die bestimmungsgemäße Verwendung der Hilfe nicht \nsichergestellt sei.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Schlussantrag erster Instanz \nzu erkennen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n14\n\nund verweist darauf, dass die bisherige Rechtsprechung des erkennenden \nGerichts den fürsorgerechtlichen Charakter der Blindenhilfe und darauf beruhend \nauch die Anwendung sozialhilferechtlicher Grundsätze bejaht habe.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nVerfahrensakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nsowie des Versorgungsamts H2. Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Berufung und die Klage sind zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen \nden Beklagten einen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen \nVersagungsbescheides vom 8. Oktober 1998 und des Widerspruchsbescheides vom \n24. November 1999 sowie auf Gewährung von Blindengeld in gesetzlicher Höhe für \ndie Zeit vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. August 1999.\n\n18\n\nRechtsgrundlage für den Rücknahmeanspruch des Klägers ist - in \nentsprechender Anwendung - § 44 Abs. 1 des Zehnten Buchs des \nSozialgesetzbuchs (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er \nunanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, \nsoweit bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem sich als \nunrichtig erweisenden Sachverhalt ausgegangen worden ist und soweit deshalb \n- unter anderem - Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese \nVorschrift gilt auch für das Recht der Leistungen nach dem nordrhein-westfälischen \nGesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) vom 25. November 1997 \n(GV. NRW. S. 430, 436), und ihre Voraussetzungen sind gegeben.\n\n19\n\nDie grundsätzliche Anwendbarkeit des Sozialgesetzbuchs im Recht der Blinden- \nund Gehörlosenhilfe folgt aus § 7 GHBG. Dort ist bestimmt, dass \"im übrigen\" die \nVorschriften des Sozialgesetzbuchs (SGB) entsprechend gelten. Diese Verweisung \nbezieht sich gemäß der Überschrift (\"Verfahrensvorschriften, Zuständigkeit\") des \n4. Teils (§§ 6 bis 8) des GHBG auf das Erste (Allgemeiner Teil) und Zehnte Buch \n(Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, Zusammenarbeit der \nLeistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten) des SGB, soweit darin Regelungen \nüber das Verwaltungsverfahren getroffen sind. Durch § 7 GHBG ist auch klargestellt, \ndass diejenigen Vorschriften des SGB I und X, die wie § 44 Abs. 1 SGB X \nunmittelbar Sozialleistungen bzw. Verwaltungsakte über Sozialleistungen zum \nGegenstand haben, im Blinden- und Gehörlosenrecht unabhängig von der Frage \nAnwendung finden, ob die im GHBG geregelten Hilfen unter den Begriff der \nSozialleistung im Sinne des Sozialgesetzbuchs fallen.\n\n20\n\nZum (verneinten) Sozialleistungscharakter landesrechtlicher Bestimmungen mit \nsozialer Zielsetzung (Pflegewohngeld nach dem Landespflegegesetz) vgl. schon \nOVG NRW, Urteil vom 22. August 2007 - 16 A 2203/05 -, Juris; vgl. auch im Hinblick \nauf die Anwendung der §§ 103 und 107 SGB X auf das landesrechtliche Blindengeld \nin Sachsen-Anhalt BSG, Urteil vom 11. November 2004 - B 9 VG 2/04 R -, BSGE \n93, 290 = FEVS 57, 145.\n\n21\n\nDenn da die materiellen Regelungen über die Hilfen für Blinde (§§ 1 bis 3 \nGHBG), hochgradig Sehbehinderte (§ 4 GHBG) und Gehörlose (§ 5 GHBG) den \nwesentlichen Inhalt des GHBG ausmachen, kann die durch § 7 GHBG angeordnete \nVerweisung auf die Verfahrensvorschriften des Sozialgesetzbuchs nur bedeuten, \ndass die Bestimmungen des SGB I und X über das Verfahren bei der Gewährung \n- und auch der Rückabwicklung - von Sozialleistungen auch für die Gewährung und \ngegebenenfalls Rückabwicklung von Hilfen nach dem GHBG entsprechend \ngelten.\n\n22\n\nDa gemäß § 7 GHBG das Verfahrensrecht des Sozialgesetzbuchs nur \"im \nübrigen\" entsprechend gilt, das heißt soweit sich aus dem GHBG selbst nichts \nAbweichendes ergibt, hängt die Anwendbarkeit des § 44 Abs. 1 SGB X davon ab, ob \nden sonstigen Regelungen des GHBG eine abweichende Regelung oder ein \nentgegenstehendes übergreifendes Strukturprinzip entnommen werden kann. Das ist \nzu verneinen. Die durch § 44 Abs. 1 SGB X letztlich ermöglichte und intendierte \nnachträgliche Gewährung von zuvor rechtswidrig abgelehnten Leistungen ist im \nRecht der Blinden- und Gehörlosenhilfe zunächst nicht dadurch in Frage gestellt, \ndass § 6 Abs. 1 GHBG Leistungen nach diesem Gesetz von einem Antrag abhängig \nmacht, denn hier - und generell in den von § 44 Abs. 1 SGB X erfassten Fällen - hat \nder rechtswidrigerweise abgelehnten Hilfegewährung ein Antrag zugrunde \ngelegen.\n\n23\n\nDas vom Beklagten ins Feld geführte Strukturprinzip, nach dem Hilfe \ngrundsätzlich nicht nach einer Deckung des in Rede stehenden Bedarfs bzw. - bei \nzeitabschnittsweise zu gewährender Hilfe - nach dem Ablauf des jeweiligen \nZeitraums gewährt werden kann (\"keine Hilfe für die Vergangenheit\"), ist für das \nRecht der Blinden- und Gehörlosenhilfe nach dem GHBG - anders als zumindest im \nGrundsatz in der Sozialhilfe -\n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1992 - 5 C 12.87 -, BVerwGE 90, 154 = FEVS \n43, 59, und 5 C 26.88, BVerwGE 90, 160 = FEVS 43, 95; Urteil vom 23. Juni 1994 \n- 5 C 26.92 -, BVerwGE 96, 152 = FEVS 45, 138; Urteil vom 13. November 2003 \n- 5 C 26.02 -, FEVS 55, 320 = NVwZ 2004, 1002; zum Ganzen eingehend Rothkegel, \nDie Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, S. 66 bis 85, und Grieger, NWVBl. \n1995, 201,\n\n25\n\nnicht anwendbar. Allerdings war für das frühere Landesblindengeldrecht die \nAnwendung des Grundsatzes \"keine Hilfe für die Vergangenheit\" anerkannt.\n\n26\n\nOVG NRW, Urteile vom 25. Januar 1973 - VIII A 857/71 -, und vom \n20. Dezember 1979 - VIII A 2000/76 -, insoweit nicht veröffentlicht in FEVS \n29, 329.\n\n27\n\nDiese Rechtsprechung, die für das frühere Blindenhilferecht eine rückwirkende \nLeistungsbewilligung grundsätzlich ausschloss, beruhte wesentlich auf der Annahme, \ndass das landesrechtlich geregelte Blindengeld wie auch die Sozialhilfe eine auf die \nBewältigung einer konkreten, sofortige Hilfe erfordernden Notlage ausgerichtete \nFürsorgeleistung sei. Dieser Gegenwartsbezug der Hilfe schließe es aus, Blindenhilfe \ngleichsam kompensatorisch für eine in der Vergangenheit liegende und damit bereits \nüberwundene Bedarfszeit zu gewähren.\n\n28\n\nGegen diese Sichtweise spricht für das seit dem 1. Januar 1998 geltende GHBG \nmit entscheidendem Gewicht, dass ihm nicht entnommen werden kann, es handele \nsich bei den dort geregelten Hilfen um fürsorgerische Leistungen zur Abwendung \nkonkreter Notlagen. Vielmehr hat die Blindenhilfe jedenfalls in der Ausgestaltung \ndurch das GHBG weithin den Charakter einer Versorgungsleistung bzw. eines \nNachteilsausgleichs für den von einem besonders schweren Schicksal betroffenen \nPersonenkreis der Blinden.\n\n29\n\nEbenso für das hessische Landesblindenrecht: BVerwG, Urteil vom \n14. November 2002 - 5 C 37.01 -, BVerwGE 117, 172 = NVwZ-RR 2003, 506; vgl. \nauch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 5514/05 -, \nFEVS 58, 389 = ZFSH/SGB 2007, 103.\n\n30\n\nDiese Bewertung ist vielfach schon für das Blindengeld nach § 67 BSHG \n(nunmehr § 72 SGB XII) in Betracht gezogen worden, und zwar wegen der ohne \nkonkreten Nachweis zugrundezulegenden Annahme eines blindheitsbedingt \nerhöhten finanziellen Bedarfs, wegen dessen Pauschalierung und wegen der relativ \nhoch bemessenen Einkommensgrenze (§ 81 Abs. 1 BSHG).\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1976 - V C 7.76 -, BVerwGE 51, 281 \n= FEVS 25, 1; ähnlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. September 2006 \n- L 7 SO 5514/05 -, aaO.; W. und H. Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Auflage, \n§ 67 Rn. 2.\n\n32\n\nErst Recht bestehen durchgreifende Zweifel am Fürsorgecharakter der \nlandesrechtlichen Blindenhilfebestimmungen, die sich zwar hinsichtlich der \ngrundlegenden Anspruchsvoraussetzungen und des Umfangs der Hilfen weitgehend \nan § 67 BSHG anlehnen, aber infolge des vollständigen Wegfalls einer Einkommens- \nund Vermögensanrechnung den Anwendungsbereich der Blindenhilfe in einer Weise \nausgeweitet haben, die mit dem Charakter einer Hilfe für eine akute, sofortige \nLeistungen erfordernde Notlage nur noch schwerlich vereinbart werden kann.\n\n33\n\nW. und H. Schellhorn, BSHG, Kommentar, § 67 Rn. 2; Meusinger, in: Fichtner \n(Hrsg.), BSHG, Kommentar, § 67 Rn. 9; dahin tendierend, aber letztlich \noffengelassen in BVerwG, Urteil vom 6. September 1979 - 5 C 8.78 -, BVerwGE \n58, 265; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. September 1987 - III ZR 49/86 -, NJW \n1988, 819 = ZfSH/SGB 1988, 141; anders etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n20. Februar 1998 - 6 S 1090/96 -, FEVS 48, 516, das von einer \"besondere[n] \n(landesrechtliche[n]) Form der Sozialhilfe\" spricht.\n\n34\n\nDenn derjenige Blinde, der in guten Einkommensverhältnissen lebt, wird die \nvermehrten finanziellen Bedürfnisse, die auf seiner Erblindung beruhen, ohne \nWeiteres (zunächst) aus seinem Einkommen bestreiten können, so dass eine \nNotlage, die nur durch eine sofortige Hilfegewährung bewältigt werden kann, schon \naus diesem Grund typischerweise nicht eintreten wird. Wenn das GHBG wie auch \n- soweit ersichtlich - die anderen landesrechtlichen Blindengeldbestimmungen den \nHilfeanspruch unabhängig von der im Übrigen bestehenden wirtschaftlichen Lage \ndes Blinden gewähren, führt das zu der Schlussfolgerung, dass der \nGegenwartsbezug der Hilfeverbürgung in den Hintergrund und stattdessen der \nGedanke eines versorgungsartigen Nachteilsausgleichs in den Vordergrund tritt. Ein \nderartiger Nachteilsausgleich kann aber auch nachträglich ermöglicht werden. Hinzu \nkommt, dass der Anspruch auf Blindengeld nicht vom Nachweis eines konkreten \nBedarfs abhängt. Es entspräche daher durchaus den mit der Gewährung des \nBlindengeldes verfolgten Intentionen, wenn diese Hilfe statt oder neben der \nBefriedigung laufender blindheitsbedingter Bedürfnisse beispielsweise auch für \nhöherwertige Anschaffungen - etwa spezielle Hilfsmittel - angespart und schließlich \nverwendet wird. Dass insoweit auch eine rückwirkend geleistete Hilfe \nnachteilsausgleichend eingesetzt werden kann, liegt auf der Hand.\n\n35\n\nAuch die eine Anspruchsminderung (§ 2 Abs. 2 GHBG für Einrichtungsbewohner) \nbzw. eine Anrechnung anderweitiger Hilfeleistungen (§ 3 GHBG) vorsehenden \nBestimmungen des nordrhein-westfälischen Blinden- und Gehörlosenhilferechts \ngeben keinen hinreichenden Anlass zu der Annahme, das Blindengeld sei eine \nbedarfsorientierte und mit der Sozialhilfe strukturell verwandte Fürsorgeleistung. \nWenngleich den genannten Anrechnungsvorschriften entnommen werden kann, dass \nbestimmte anderweitige Leistungen, etwa solche der Pflegeversicherung (§ 3 Abs. 2 \nund 3 GHBG), auf einen Bedarf bezogen sind, der - wie die teilweise Anrechnung \nverdeutlicht - auch vom Blindengeld abgedeckt ist, verbleibt es doch dabei, dass § 1 \nAbs. 1 GHBG lediglich einen als gegeben vorausgesetzten, pauschalen Bedarf des \nblinden Menschen berücksichtigt, der durch die genannten Minderungs- und \nAnrechnungsvorschriften in den dort geregelten Fällen - gleichfalls pauschalierend \nund in praktisch bedeutsameren Fällen auch nur teilweise - als gedeckt betrachtet \nwird.\n\n36\n\nDes weiteren ist nichts dafür ersichtlich, dass wegen der Anrechnungsmöglichkeit \nnach § 3 GHBG eine rückwirkende Bewilligung von Blindengeld deshalb \nauszuscheiden habe, weil ansonsten die - gleichfalls vergangenheitsbezogene - \nAnrechnung nicht realisiert werden könnte. Die Bestimmungen des GHBG, \ninsbesondere § 3, geben für eine derartige Beschränkung des Leistungsanspruchs \nnichts her, so dass alles dafür spricht, dass der Gesetzgeber diesen - in der Praxis \nvermutlich eher fernliegenden - Fall nicht bedacht hat. In aller Regel dürften zu einem \nZeitpunkt, zu dem über eine rückwirkende Blindengeldgewährung zu entscheiden ist, \nauch die gegebenenfalls anzurechnenden Leistungen bereits erbracht worden sein, \nso dass diese ohne Weiteres im Rahmen der Bewilligungsentscheidung \nberücksichtigt werden können. Im Übrigen kommt in Betracht, die \nErstattungsregelung des § 103 SGB X anzuwenden.\n\n37\n\nSo BSG, Urteil vom 11. November 2004 - B 9 VG 2/04 R -, BSGE 93, 290 \n= FEVS 57, 145.\n\n38\n\nSchließlich spricht viel dafür, dass schon bei der Schaffung des \nLandesblindengeldgesetzes vom 16. Juni 1970 (GV. NRW. S. 435), der \nVorläuferregelung zum GHBG, eine Gesetzesfassung angestrebt worden ist, die \n\"deutlich die Züge und die Systematik eines versorgungsrechtlichen Gesetzes \ntragen\" sollte, weil anderenfalls, das heißt bei einer fürsorgerechtlichen \nAusgestaltung des Landesblindengesetzes, unter dem Gesichtspunkt der \nGesetzgebungskompetenz des Landes Bedenken bestünden.\n\n39\n\nVgl. die Rede des damaligen nordrhein-westfälischen Arbeits- und \nSozialministers Figgen im Landtag (Plenarprotokolle des Landtags Nordrhein-\nWestfalen, 6. Wahlperiode, Band 4, 73. Sitzung vom 21. April 1970, S. 3163 D).\n\n40\n\nDiesen Bedenken, die sich insbesondere auf § 6 des ursprünglichen \nGesetzentwurfs bezogen, ist bei den nachfolgenden Ausschussberatungen und im \nweiteren Gesetzgebungsverfahren Rechnung getragen worden.\n\n41\n\nVgl. zum kompetenzrechtlichen Ansatz nunmehr auch BVerwG, Urteil vom \n14. November 2002 - 5 C 37.01 -, aaO.\n\n42\n\nOb trotz der nach alledem unverkennbaren versorgungsrechtlichen Züge des \nGHBG für andere Zusammenhänge die aus dem GHBG abzuleitenden \nStrukturprinzipien mit denen des Sozialhilferechts übereinstimmen und daher eine \ngleiche oder ähnliche Rechtsanwendung wie im Sozialhilferecht stattzufinden hat, \nbedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls für die hier in Rede stehende Frage der \nAnwendung des § 44 Abs. 1 SGB X ist aber nach dem Vorstehenden für die \nHeranziehung sozialhilferechtlicher Grundsätze kein Raum.\n\n43\n\nEs bedarf daher keiner vertiefenden Prüfung, ob selbst im Falle der \ngrundsätzlichen Geltung des Prinzips \"keine Hilfe für die Vergangenheit\" ein \nAusnahmetatbestand angenommen werden könnte. Ausnahmen vom Erfordernis \neines noch in der Gegenwart fortbestehenden Bedarfs sind in der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts für zwei Fallgruppen anerkannt worden, zum einen \nfür Eilfälle um der Effektivität der gesetzlichen Leistungsverbürgung willen und zum \nanderen für den Fall der Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des \nRechtsschutzes auf Sozialhilfe willen.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1992 - 5 C 12.87 und 5 C 26.88 - sowie vom \n23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, jeweils aaO.\n\n45\n\nDiesen Ausnahmetatbeständen könnte unter wertendem Gesichtspunkt der hier \ngegebene Fall gleichzuerachten sein, in dem die Entscheidung des Leistungsträgers \nüber die Hilfegewährung zwingend an die Statusentscheidung einer anderen \nBehörde gebunden ist,\n\n46\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 11. Juli 1985 - 7 C 44,83 -, BVerwGE 72, 8, und \nvom 27. Februar 1992 - 5 C 48.88 -, BVerwGE 90, 65 = NVwZ 1993, 586; \nOVG NRW, Urteil vom 8. September 1992 - 8 A 422/89 - und Beschluss vom \n21. September 2001 - 16 A 3524/01 -,\n\n47\n\ndiese andere Behörde aber befugt ist, ihre Statusentscheidung rückwirkend zu \nändern, und dies auch getan hat.\n\n48\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X sind gegeben. \nNach dem Erlass des Bescheides des Versorgungsamts H2. vom 21. Januar \n2002 stand mit bindender Wirkung auch für den Beklagten fest, dass beim Kläger \nbereits seit dem 1. November 1998 das anspruchsbegründende Merkmal der \nBlindheit iSv § 1 Abs. 1 GHBG und nicht, wie auf der Grundlage der \nvorangegangenen Bescheide des Versorgungsamts angenommen, lediglich eine \nhochgradige Sehbehinderung iSv § 4 Abs. 2 GHBG vorgelegen hat. Daher hat der \nBeklagte dem Kläger für die elf Monate vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. August \n1999 objektiv zu Unrecht lediglich eine Hilfe für hochgradig Sehbehinderte in Höhe \nvon monatlich 150 DM bzw. 76,70 Euro und nicht stattdessen das deutlich höhere \nBlindengeld zuerkannt. Die Entscheidung des Beklagten beruhte zwar auf einer ihn \nbindenden Statusfeststellung des Versorgungsamtes. Nicht die Bindungswirkung ist \njedoch die entscheidende Tatsache, sondern die mit Bindungswirkung getroffene \nFeststellung, dass der Kläger nicht blind sei. Dieser für die Entscheidung des \nBeklagten maßgebende Sachverhalt (vgl. § 1 Abs. 1 GHBG) hat sich als unrichtig \nherausgestellt. Der Kläger war im maßgebenden Zeitraum blind; das steht auf der \nGrundlage der rückwirkend geänderten Statusfeststellung des Versorgungsamtes \nfest.\n\n49\n\nSonstige Gründe, die dem Anspruch des Klägers auf Rücknahme der \nleistungsversagenden Bescheide des Beklagten entgegenstehen könnten, sind nicht \nersichtlich. Insbesondere kann dem Kläger auch nicht die Frist des § 44 Abs. 4 \nSGB X entgegengehalten werden, da für den Beginn der Rückberechnung dieser \nVierjahresfrist nicht auf den - noch in der Zukunft liegenden - Rücknahmezeitpunkt, \nsondern auf den Zeitpunkt der Beantragung der Rücknahme abzustellen ist (§ 44 \nAbs. 4 Satz 3 SGB X). Ein solcher Rücknahmeantrag ist sinngemäß in dem erneuten \nAntrag des Klägers auf Gewährung von Blindengeld vom 5. Februar 2002 zu sehen, \nda diese Gewährung zwingend die vorherige Rücknahme der leistungsversagenden \nBescheide voraussetzte.\n\n50\n\nDer Kläger hat des Weiteren Anspruch auf die Gewährung von Blindengeld \n- abzüglich der ihm statt dessen gewährten Hilfe für hochgradig Sehbehinderte - für \ndie Zeit vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. August 1999. Das Vorliegen der \nmedizinischen Voraussetzung der Blindheit schon für diesen Zeitraum ergibt sich \n- wie schon dargelegt - aus der dahingehenden, für den Beklagten bindenden \nStatusfeststellung des Versorgungsamts H2. vom 21. Januar 2002.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO, \ndie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 11 \nZPO.\n\n52\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260017","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-08/16-a-292-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":10},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260017","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260017","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-08/16-a-292-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260017","retrieved":"2026-07-09 02:25:25.236264+00:00"}}