{"status":"available","doknr":"OLD260064","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1107.9A4822.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-07","aktenzeichen":"9 A 4822/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2005 ergangene \nUrteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird geändert. \n\nDer Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 13. April 2005 wird \nhinsichtlich der Gebührenfestsetzung aufgehoben. Im Übrigen wird das Verfahren \neingestellt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 155,60 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr für eine im \nWiderspruchsverfahren aufgehobene Ordnungsverfügung über die Entziehung der \nFahrerlaubnis.\n\n4\n\nWegen eines Rotlichtverstoßes während der Probezeit forderte die Beklagte die Klägerin \nmit Verfügung vom 16. März 2004 auf, an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Gleichzeitig \nsetzte sie zur Vorlage der Teilnahmebestätigung eine Frist bis zum 21. Mai 2004. Mitte April \nteilte die Klägerin mit, sie sei gerade nach O. -J. umgezogen und werde sich in den \nkommenden zwei Wochen arbeitsbedingt in der Schweiz aufhalten. Als die Klägerin \ninnerhalb der gesetzten Frist keine Teilnahmebestätigung vorgelegt hatte, verlängerte die \nBeklagte mit einem an die alte Adresse der Klägerin gerichteten Anschreiben die Frist bis \nzum 11. Juni 2004. Am 14. Juni 2004 legte die Klägerin kommentarlos einen Vertrag vom 18. \nMai 2004 über die Teilnahme an einem Aufbauseminar vor, das in der Zeit vom 23. Juni 2004 \nbis 7. Juli 2004 stattfinden sollte.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 28. Juli 2004 entzog die Beklagte der Klägerin die Fahrerlaubnis und \nsetzte hierfür eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 150,- EUR zuzüglich Postgebühren von \n5,60 EUR fest. In der Begründung gab sie an, sie habe nach Vorlage der \nAnmeldebescheinigung stillschweigend die Frist zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung \nverlängert. Da sie keine weitere Nachricht von der Klägerin erhalten habe, der Kurs jedoch \nbeendet sei, nehme sie an, die Klägerin habe daran nicht teilgenommen. Wenige Tage nach \nZustellung der Verfügung legte die Klägerin die Teilnahmebescheinigung an dem \nAufbauseminar vor und erhob Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung vom 28. Juli 2004. \nDarauf hob die Beklagte mit Abhilfebescheid vom 4. August 2004 die Verfügung mit \nAusnahme der Gebührenfestsetzung auf.\n\n6\n\nAm 10. August 2004 legte die Klägerin zusätzlich Widerspruch dagegen ein, dass die \nGebührenfestsetzung im Abhilfebescheid aufrecht erhalten worden war und teilte mit, sie \nhabe die Teilnahmebescheinigung am Tag nach Abschluss des Seminars zur Post gegeben. \nDen Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung wies die Bezirksregierung Düsseldorf mit \nWiderspruchsbescheid vom 13. April 2005 zurück.\n\n7\n\nDie hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit dem \nangefochtenen Urteil abgewiesen. Mit Beschluss vom 5. September 2007 hat der Senat die \nBerufung gegen das Urteil zugelassen.\n\n8\n\nDie Klägerin trägt zur Begründung der Berufung im Kern vor, die Gebühr habe nicht \nfestgesetzt werden dürfen, weil ihr der Führerschein nicht nach § 2 a Abs. 2 StVG zu \nentziehen gewesen sei. Denn sie sei unstreitig der ihr auferlegten Pflicht zur Teilnahme an \neinem Aufbauseminar nachgekommen. Nach Aufheben der Verfügung über die Entziehung \nder Fahrerlaubnis hätte auch die Gebührenfestsetzung aufgehoben werden müssen. \nAbgesehen davon sei ihr nach stillschweigender Fristverlängerung keine neue Frist gesetzt \nworden. Im Übrigen habe sie durch umgehende Absendung der Teilnahmebescheinigung alles \ngetan, um diese der Beklagten zukommen zu lassen.\n\n9\n\nDie Klägerin hat im Berufungsverfahren neben der Aufhebung der streitigen \nGebührenfestsetzung zunächst erstmals auch die Rückzahlung der Gebühr beantragt, die \nKlage hinsichtlich des Zahlungsantrags jedoch wieder zurückgenommen. \n\n10\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,\n\n11\n\nunter Änderung des angefochtenen Urteils den Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2004 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 13. April 2005 \nhinsichtlich der Gebührenfestsetzung aufzuheben,\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nSie ist der Auffassung, die Klägerin sei der vollziehbaren Anordnung nach § 2 a Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 1 StVG nicht nachgekommen, weil sie die Teilnahmebescheinigung nicht \nunverzüglich nach Abschluss des Aufbauseminars vorgelegt habe. Es sei nicht Sache der \nBehörde, sich die Information über die Seminarteilnahme selbst zu verschaffen. Die \nTeilnahmebescheinigung werde vielmehr gemäß § 37 Abs. 1 FeV zur Vorlage bei der \nFahrerlaubnisbehörde ausgestellt. Es handele sich somit um eine „Bringschuld\". Der \nGebührentatbestand sei unabhängig von der Aufhebung der Ordnungsverfügung im Rahmen \ndes Widerspruchsverfahrens erfüllt. Dem Abhilfebescheid liege insofern eine neue Sachlage \nzugrunde, als die Klägerin die Teilnahmebescheinigung nachträglich beigebracht habe. Dies \nhabe jedoch keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung.\n\n15\n\nDie Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Entscheidung durch \nBeschluss gemäß § 130 a Satz 1 VwGO.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte \nsowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Hefter) und der \nBezirksregierung Düsseldorf (ein Hefter) Bezug genommen.\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDas Verfahren ist gemäß den §§ 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit \ndie Klägerin den erst im Berufungsverfahren gestellten Zahlungsantrag wieder \nzurückgenommen hat.\n\n19\n\nSoweit die Klage noch rechtshängig ist, entscheidet der Senat gemäß § 130 a Satz 1 \nVwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. \n\n20\n\nDie zugelassene Berufung ist begründet. Der Klage ist stattzugeben. Die \nGebührenfestsetzung vom 28. Juli 2004, die im Abhilfebescheid vom 4. August 2004 aufrecht \nerhalten worden ist, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO. \n\n21\n\nDie Beklagte war zur Erhebung der Verwaltungsgebühr nach Nr. 206 des Gebührentarifs \nzu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) nicht berechtigt. \nDanach wird unter anderem eine Gebühr erhoben für die Entziehung einer Fahrerlaubnis. Der \nGebührentatbestand setzt eine rechtmäßige bzw. bestandskräftige Entziehung der \nFahrerlaubnis voraus. Denn die in § 1 GebOSt vorausgesetzte Sonderrechtsbeziehung kann \nnur dann angenommen werden, wenn die Amtshandlung der Verwaltung ihrerseits \nrechtmäßig ist (vgl. auch § 14 Abs. 2 VwKostG i.V.m. § 6 GebOST) oder zumindest mit \nRechtsmitteln nicht mehr angefochten werden kann und deshalb rechtlich Bestand hat.\n\n22\n\nVgl. zu vergleichbaren landesrechtlichen Bestimmungen OVG Rh.-Pf., Urteil vom \n25. August 2005 - 12 A 10678/05 -, NVwZ-RR 2006, 252; der Sache nach ähnlich OVG \nNRW, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 5 A 4687/04 -.\n\n23\n\nNach diesen Grundsätzen ist die streitige Gebührenfestsetzung rechtswidrig. Die mit \nVerfügung vom 28. Juli 2004 ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht \nbestandskräftig geworden, weil die Beklagte sie im Widerspruchsverfahren aufgehoben hat. \nUngeachtet der Frage, ob bereits dieser Umstand zwingend auch zur Aufhebung der mit der \nEntziehung der Fahrerlaubnis verbundenen Gebührenfestsetzung hätte führen müssen, ist die \nGebührenerhebung jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die Fahrerlaubnis der Klägerin nicht \nentzogen werden durfte. \n\n24\n\nDie Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis ergeben sich hier aus § 2 a \nAbs. 3 StVG. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer \nFahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde zur Teilnahme an \neinem Aufbauseminar nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG in der festgesetzten Frist nicht \nnachgekommen ist. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde unter anderem dann, \nwenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer schwerwiegenden innerhalb der \nProbezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung \nergangen ist, die in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, seine Teilnahme an einem \nAufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen.\n\n25\n\nNach diesen Bestimmungen ist die Fahrerlaubnis nicht zu entziehen, wenn dem \nFahranfänger keine Frist zur Teilnahme an einem Aufbauseminar gesetzt worden ist, die er \neinzuhalten hatte. Im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut und die einschneidende \nRechtsfolge setzt die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG eine \nausdrückliche Fristsetzung voraus. Diese Auslegung findet ihre Bestätigung ist der \nGesetzesbegründung: In der Zusammenschau mit dem Gesetzeswortlaut lässt sich ihr \nentnehmen, dass der Gesetzgeber eine solche Fristsetzung gerade deshalb verlangt, weil er die \nnicht fristgerechte Befolgung behördlicher Anordnungen als Weigerung des Betroffenen \nansieht, diesen nachzukommen. Hieran anknüpfend soll die Ermächtigung zur Entziehung der \nFahrerlaubnis den straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis \nauf Probe den erforderlichen Nachdruck verleihen und deutlich machen, dass die Probezeit für \nden Fahranfänger eine Zeit der Bewährung ist, in der besondere Anforderungen an sein \nVerkehrsverhalten und auch an seine aktive Teilnahme an behördlich angeordneten \nMaßnahmen gestellt werden.\n\n26\n\nVgl. Gesetzentwurf zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des \nFahrlehrergesetzes, BT-Drs. 10/4490, S. 20.\n\n27\n\nDer so begründeten einschneidenden Rechtsfolge stellt der Gesetzgeber als \nrechtsstaatliches Korrektiv das Erfordernis der Fristsetzung durch die Behörde gegenüber, das \nfür den Betroffenen Klarheit schafft, unter welchen Voraussetzungen er mit der Entziehung \nder Fahrerlaubnis rechnen muss. Das Erfordernis der Fristsetzung hat der Gesetzgeber in der \nseit dem 1.1.1999 geltenden Gesetzesfassung noch deutlicher herausgestellt, indem er es im \nGegensatz zur Vorläuferfassung ausdrücklich nicht nur in § 2 a Abs. 3 StVG, sondern \nzusätzlich in Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 aufgenommen hat.\n\n28\n\nDer Klägerin kann danach nicht entgegen gehalten werden, sie sei einer vollziehbaren \nAnordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar in der hierfür festgesetzten Frist nicht \nnachgekommen, weil ihr keine entsprechende Frist mehr gesetzt war. Die ihr für die Vorlage \neiner Teilnahmebescheinigung an einem Aufbauseminar zunächst bis zum 21. Mai 2004 \ngesetzte und bis zum 11. Juni 2004 verlängerte Frist hat die Beklagte unstreitig nochmals \nstillschweigend verlängert, nachdem die Klägerin ihr einen Teilnahmevertrag über ein Ende \nJuni 2004 beginnendes Aufbauseminar vorgelegt hatte. Bei dieser stillschweigenden \nFristverlängerung - die im Hinblick auf die besonderen Lebensumstände der Klägerin \nunmittelbar nach einem Umzug und Aufnahme einer Ausbildung mit zeitweiligem \nAuslandsaufenthalt sachlich geboten gewesen sein dürfte, \n\n29\n\nvgl. etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 12. März 2003 - 7 B 575/03 -, juris -; ähnlich \nVG Meinigen, Beschluss vom 4. September 1995 - 2 E 494/95.Me -, ZfSch 1996, 159; Dauer, \nin: Hentschel, StVR, 39. Aufl. 2007, § 2 a StVG Rn. 15 -\n\n30\n\nhat sie jedoch davon abgesehen, der Klägerin eine neue Frist zu setzen, deren \nNichtbefolgung dieser entgegen gehalten werden könnte.\n\n31\n\nDa die Fahrerlaubnis schon aus diesem Grunde nicht entzogen werden durfte, stellt sich \nvorliegend nicht die vom Beklagten für klärungsbedürftig angesehene Frage, ob über den \nWortlaut des § 2 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG hinaus die Fahrerlaubnis auch dann \nzu entziehen ist, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar noch innerhalb einer \nfestgesetzten Frist erfolgt, die in § 37 FeV vorgesehene Teilnahmebescheinigung jedoch erst \nnach Fristablauf vorgelegt wird.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 3 \nVwGO. Die Kosten werden der Beklagten ganz auferlegt, weil der von der Klägerin \nzurückgenommene Zahlungsantrag nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts führt und deshalb \nkeine besonderen Kosten verursacht.\n\n33\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind. \n\n34\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260064","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-07/9-a-4822-05","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGebO 2011","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGebO 2011","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260064","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260064","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-07/9-a-4822-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260064","retrieved":"2026-07-09 02:25:29.363074+00:00"}}