{"status":"available","doknr":"OLD260066","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1107.17B1319.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-07","aktenzeichen":"17 B 1319/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat \nbeschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen \nBeschluss abzuändern oder aufzuheben.\n\n3\n\nZutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller gemäß \n§§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist. Zu Recht wurde \ndeshalb auch die Abschiebung unter Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise gemäß § 59 Abs. 1 \nund 2 AufenthG angedroht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die ihm im \nFebruar 1997 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG \nerloschen. Der Antragsteller ist aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde \nausgereist. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt (BA Seite 3 f.). Mit der \nBeschwerde wird diesen Ausführungen nichts Durchgreifendes entgegengesetzt.\n\n4\n\nDer Einwand des Antragstellers, mit der Übertragung des Nachweises der unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis in den neu ausgestellten Pass im Juni 2004 habe der Antragsgegner \n(konkludent) einen feststellenden Verwaltungsakt über deren weitere Gültigkeit erlassen, \ngreift nicht durch. Ein Verwaltungsakt ist eine hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur \nRegelung eines Einzelfalls auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts trifft und die auf \nunmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, § 35 Satz 1 VwVfG NRW. Danach \nmuss es sich um eine für den Betroffenen verbindliche, zur Rechtsbeständigkeit führende \nRegelung von Rechten oder Pflichten oder eines Rechtsstatus handeln. Ob eine behördliche \nErklärung diese Merkmale erfüllt, ist nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. \n\n5\n\nDie Übertragung des Nachweises eines Aufenthaltstitels in ein anderes Dokument \nbeinhaltet nicht ohne weiteres die verbindliche Feststellung der weiteren Gültigkeit. Dies gilt \nnamentlich dann, wenn - wie hier - die Ausländerbehörde erkennbar davon ausgeht, dass es \neiner verbindlichen Feststellung gegenüber dem Betroffenen nicht bedarf. Im vorliegenden \nFall fehlt es an Umständen, aus denen sich für den Antragsteller hinreichend deutlich ergeben \nhätte, die Ausländerbehörde habe durch die Übertragung des Nachweises des Aufenthaltstitels \ndas Nichterlöschen der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis mit dem Anspruch auf \nVerbindlichkeit ihm gegenüber festgestellt. Bei der Übertragung des Nachweises des \nAufenthaltstitels ging es dem Antragsgegner nicht um die Klarstellung der \naufenthaltsrechtlichen Situation des Antragstellers. Sie trug allein dem Umstand Rechnung, \ndass der bisherige Pass abgelaufen war und dem Antragsteller ein neuer Pass ausgestellt \nworden ist. Es bestand für den Antragsgegner kein Anlass, durch eine verbindliche \nEntscheidung Zweifel über die Rechtslage zu beheben oder einen Streit über den \nAufenthaltsstatus mit dem Antragsteller zu beenden. Denn dem Antragsgegner waren im \nÜbertragungszeitpunkt die zum Erlöschen der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis führenden \nUmstände nicht positiv bekannt, so dass für ihn keine Veranlassung bestand, in eine Prüfung \netwaiger Verlustgründe einzutreten. Auf die Frage, ob die Ein- und Ausreisestempel im \nabgelaufenen Pass dem Antragsgegner zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hätten \nVeranlassung geben können, kommt es deshalb nicht an. Schließlich hat auch der \nAntragsteller nicht unter Offenbarung des wahren Sachverhalts den Antragsgegner um \nverbindliche Klärung seiner aufenthaltsrechtlichen Situation ersucht.\n\n6\n\nAus § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann der Antragsteller nichts zu seinen Gunsten \nherleiten. Die dem Antragsteller erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis ist nämlich bereits \nvor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 1. Januar 2005 von Gesetzes wegen erloschen. \nSie kann folglich nicht gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis \nfortgelten und somit auch die in § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgesehene Rechtsfolge nicht \nauslösen.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2005 - 18 B 1017/05 -.\n\n8\n\nDem Antragsgegner ist eine Berufung auf das Erlöschen der unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht verwehrt. Entgegen der \nBeschwerde konnte die Auskunft nicht so verstanden werden, „dass es für den Erhalt des \nAufenthaltstitels allein auf die jeweilige Dauer eines Auslandsaufenthalts, nicht auf dessen \nZweck ankomm[e].\" Nach der „Eidesstattlichen Versicherung\" vom 11. Juli 2007 bezog sich \ndie erbetene Auskunft ausdrücklich allein auf die Frage nach der aufenthaltsrechtlich \nunschädlichen Dauer eines Auslandsaufenthalts zu Trainingszwecken. Damit stand ein seiner \nNatur nach vorübergehender Abwesenheitsgrund in Rede. Ausgehend hiervon entsprach die \nerteilte Auskunft der Gesetzeslage. Denn nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erlischt die \nAufenthaltsgenehmigung bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten auch \ndann, wenn der Ausreisegrund - wie bei der Anfrage zugrunde gelegt - nur vorübergehender \nNatur ist. Die Folgen des Verschweigens des wahren Abwesenheitsgrundes (Profifußballer in \nder Türkei) sind allein dem Antragsteller zurechenbar und von diesem zu tragen.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \n§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260066","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-07/17-b-1319-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260066","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260066","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-07/17-b-1319-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260066","retrieved":"2026-07-09 02:25:29.519710+00:00"}}