{"status":"available","doknr":"OLD260065","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1107.14A5273.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-07","aktenzeichen":"14 A 5273/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf \n5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. \n3, Nr. 4 und Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) lassen sich nicht \nfeststellen.\n\n4\n\n1. Das Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu \nbegründen.\n\n5\n\na) Sie wendet sich u.a. gegen die Rechtsgrundlagen des Prüfungsverfahrens und \nträgt vor: Sie habe die Anforderungen des § 14 Abs. 1 der Approbationsordnung für \nÄrzte (ÄAppO), wonach der Prüfling die richtige Antwort schriftlich auszuwählen \nhabe, erfüllt, indem sie die Antworten in ihrem Aufgabenheft eindeutig notiert habe. \nFür eine Berücksichtigung nur der auf den Antwortbelegen markierten Antworten \nstelle § 14 Abs. 3 ÄAppO keine Ermächtigungsgrundlage dar. Der vom \nVerwaltungsgericht erwähnte Staatsvertrag der Länder über die Errichtung und \nFinanzierung des Instituts für medizinische Prüfungsfragen vom 11. Januar 1972 in \nder aktuellen Fassung sei ebenso wenig eine Regelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 \nSatz 2 des Grundgesetzes (GG). Denn als solche verstieße der Staatsvertrag gegen \ndie Bundesgesetzgebungskompetenz für die Zulassung zu den ärztlichen \nHeilberufen nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG. Hiervon habe der Bund mit der \nBundesärzteordnung (BÄO) und der aufgrund von § 4 BÄO erlassenen \nApprobationsordnung für Ärzte Gebrauch gemacht. \n\n6\n\nDamit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht \ndargetan. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, \ndass die Überprüfung des medizinischen Wissens in einem standardisierten Antwort-\nWahl-Verfahren nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 \nSatz 1 GG verstößt.\n\n7\n\nDas Antwort-Wahl-Verfahren findet seine Rechtsgrundlage in § 4 BÄO i.V.m. \n§ 14 Abs. 3 ÄAppO. \n\n8\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR \n1033/82 u.a. -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1989, 850 (851) = \nBVerfGE Band 80, 1 ff.; vorgehend u.a. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 18. Mai 1982 - 7 C 24.81 -, in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1982, 894 \n(895 f.); s. zur Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Änderung der \nBundesärzteordnung (1969): BT Drucks. V/3838, Begründung zu 1., S. 5 sowie zu \nArt. 1 Nr. 5, S. 7.\n\n9\n\nAuch begegnet diese bloße Wissensprüfung als Prüfungsform für Ärzte inhaltlich \nkeinen verfassungsrechtlichen Bedenken. \n\n10\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, a.a.O. (851 \nf.).\n\n11\n\nDamit geht der (weitere) Einwand der Klägerin, der Staatsvertrag der Länder \nüber die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische Prüfungsfragen \nvom 11. Januar 1972 (GVBl. NRW 1972, 10) in seiner aktuellen Fassung stelle keine \nRegelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG dar, ins Leere. Dieser ist keine \n\"kompetenzwidrige\" landesrechtliche Regelung des Prüfungswesens, sondern \nlediglich die erforderliche verfahrensmäßige, insbesondere organisatorische \nUmsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben nach § 14 Abs. 3 ÄAppO. \n\n12\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2005 - 6 C 14.04 -, in: DVBl. 2006, 250 f. \n= BVerwGE 123, 362 ff.\n\n13\n\nHiervon geht auch der Senat in seinem Beschluss vom 20. April 2005 - 14 B \n651/05 -,\n\n14\n\nin: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2005, 386 (387) \n(betreffend den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in \ndieser Angelegenheit),\n\n15\n\naus.\n\n16\n\nIm Übrigen scheint die Klägerin mit ihrem schriftsätzlichen Vorbringen vom \n27. Januar 2006 von dem Einwand einer fehlenden Rechtsgrundlage für die \nangegriffene Prüfungsentscheidung abzurücken. Darin führt sie aus, es gehe \"nicht \ndarum, das festgelegte System der bundeseinheitlichen zentralen Auswertung der \nschriftlichen Prüfungen durch das IMPP in Frage zu stellen oder zu unterlaufen\", \nsondern um die Anwendung allgemeinen Prüfungsrechts bei der Entscheidung der \nBeklagten über das (Nicht-) Bestehen der Prüfung. \n\n17\n\nb) Auch insoweit lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nerstinstanzlichen Urteils nicht ausmachen. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu \nRecht davon ausgegangen, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung über die \nErgebnisfeststellung allein die von der Klägerin auf den Antwortbelegen markierten \nAntworten zu berücksichtigen hatte. Dies gebietet der Grundsatz der \nChancengleichheit. Die Anwendung allgemeinen Prüfungsrechts führt nicht zur \nBerücksichtigung der von der Klägerin im Aufgabenheft niedergelegten \nhandschriftlichen Aufzeichnungen.\n\n18\n\nDie verfassungsgemäße Entscheidung des § 14 Abs. 3 ÄAppO für ein Antwort-\nWahl-Verfahren bestimmt zugleich die in diesem Verfahren zu erbringende \nPrüfungsleistung. Diese besteht in dem Markieren bzw. Ankreuzen der vom Prüfling \nfür richtig erachteten Antwortalternative auf dem Antwortbeleg in der dafür \nvorgegebenen Zeit.\n\n19\n\nVgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Sächs. OVG), Beschluss vom 10. \nOktober 2002 - 4 BS 328/02 -, in: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 2003, 728 (729); \nOVG NRW, Beschluss vom 20. April 2005 - 14 B 651/05 -, a.a.O. (387).\n\n20\n\nHiernach stellt sich die Ermittlung des Prüfungsergebnisses als im wesentlichen \nnur noch \"mechanischer\" Auswertungsvorgang dar.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 1994 - 22 B 976/94 -, in: DVBl. 1994, \n1371 (1372); s.a. zu den prüfungsrechtlichen Besonderheiten des Antwort-Wahl-\nVerfahrens BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84 u.a. -, in: DVBl. \n1991, 805 (806); Sächs. OVG, Beschluss vom 10. Oktober 2002 - 4 BS 328/02 -, \na.a.O. (729); Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 Prüfungsrecht, 4. Auflage, \nMünchen 2004, Rdnr. 595 ff. (insb. 596).\n\n22\n\nSoweit die Klägerin darauf verweist, abweichend vom angegriffenen Urteil habe \nein Prüfling nach Rechtsprechung und Literatur ein Recht auf Berücksichtigung von \nNotizen, Skizzen und sonstigen Aufzeichnungen, betrifft dies allein das grundlegend \nabweichend gestaltete Prüfungsverfahren mit Klausurbearbeitungen und sich daran \nanschließendem Bewertungsverfahren.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1992 - 6 B 43.92 -, in: DVBl. 1993, 49 (50); \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 8. Oktober 1996 \n- 9 S 2437/95 -, in: Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBlBW) 1997, 70 (71 \nf.); Sächs. OVG, Beschluss vom 11. September 2001 - 4 BS 156/01 - (juris); \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen (OVG Bremen), Beschluss \nvom 13. November 2001 - 1 S 355/01 - (juris); s.a. Niehues, a.a.O. Rdnr. 537.\n\n24\n\nDie im Antwort-Wahl-Verfahren geforderte Prüfungsleistung der Markierung von \nAntwortmöglichkeiten auf dem Antwortbeleg hindert eine Übertragung dieser \nErwägungen. Denn zum einen lässt sich nicht ausschließen, dass der Prüfling bei der \nMarkierung der Antwort auf dem Antwortbogen bewusst von einer im Aufgabenheft \ngemachten Notiz abweicht, weil ihm diese im Zeitpunkt der Markierung nicht mehr \nzutreffend erscheint. Notizen im Aufgabenheft lassen häufig nicht erkennen, ob sie \ndas endgültige Resultat der Überlegung des Prüflings oder nur ein Zwischenergebnis \ndarstellen.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1985 - 7 CB 80.84 -, in: DVBl. 1986, 50. \n\n26\n\nZum anderen erfordert die in diesem Verfahren zu erbringende Prüfungsleistung \n(und damit der Grundsatz der Chancengleichheit) die Antwortmarkierung in dem \nvorgegebenen Zeitrahmen, wie die Klägerin selbst bemerkt. Dies hat sie nicht \ngeleistet. \n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2005 - 14 B 651/05 -, a.a.O. \n\n28\n\nUnerheblich ist ihre diesbezügliche subjektive Einschätzung, sie habe lediglich \nnoch 1,5 Minuten für die restlichen Markierungen benötigt. Der konkrete Zeitbedarf \nfür noch nicht in den Antwortbelegen erfolgte Markierungen lässt sich unter \nBerücksichtigung nicht auszuschließender Verzögerungen infolge nochmaligen \nÜberdenkens vor einer endgültigen Markierung gerade nicht ermitteln. Vor diesem \nHintergrund ist auch der unsubstantiierte Hinweis der Klägerin, ein \"Verantwortlicher \ndes IMPP\" habe auf telefonische Nachfrage \"sinngemäß erklärt, er gehe davon aus, \ndass das Landesprüfungsamt die Antworten im Aufgabenheft manuell auswerten \nwerde\", ohne Belang.\n\n29\n\nSofern die Klägerin angibt, sie habe wegen des Straßen- und Baulärms \nOhrstöpsel getragen und deswegen die verschiedenen Zeithinweise des \nAufsichtspersonals nicht gehört, ist sie mit dieser erstmals im Widerspruchsschreiben \nvom 7. April 2005 und damit nicht rechtzeitig erhobenen Rüge ausgeschlossen. \nUnabhängig davon ist die Zeiteinteilung allein eine Obliegenheit des Prüflings und \nTeil der Prüfungsleistung.\n\n30\n\nVgl. VGH BW, Beschluss vom 15. Dezember 1981 \n- 9 S 2431/81 -.\n\n31\n\n2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO). Einer Klärung der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die \nAntworten des Prüflings, die er bei der ärztlichen Vorprüfung im Antwort-Wahl-\nVerfahren im Aufgabenheft notiert, gewertet werden müssen, bedarf es aus den \ndargelegten Gründen und in Ansehung der vorgenannten obergerichtlichen und \nhöchstrichterlichen Entscheidungen gerade nicht. \n\n32\n\n3. Auch die Divergenzrüge (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) greift nicht durch. \nEntgegen der klägerischen Behauptung findet sich eine Äußerung des \nVerwaltungsgerichts des Inhaltes, das IMPP-Abkommen sei eine taugliche \nRegelungsnorm gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, in der angegriffenen Entscheidung \nnicht. Unabhängig davon stellen sich kompetenzrechtliche Probleme hinsichtlich des \nIMPP-Abkommens - wie ausgeführt - nicht. \n\n33\n\n4. Ein Verfahrensmangel auf Grund des von der Klägerin geltend gemachten \nVerstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 124 Abs. 2 \nNr. 5 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Aus dem angegriffenen \nUrteil geht hervor, dass das Verwaltungsgericht das zentrale Vorbringen der \nKlägerin, es fehle eine Ermächtigungsgrundlage für den sie belastendenden \nPrüfungsbescheid der Beklagten, zur Kenntnis genommen. Es hat sodann unter \nBezugnahme auf die angegriffenen Bescheide, den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts in dieser Sache vom 11. April 2005 - 10 L 287/05 -, den \nnachfolgenden Beschluss des erkennenden Senats vom 20. April 2005 - 14 B \n651/05 - und unter ausdrücklicher Benennung der höchstrichterlichen \nRechtsprechung ausgeführt, dass die Überprüfung des medizinischen Wissens in \neinem standardisierten Antwort-Wahl-Verfahren nicht gegen das Grundrecht der \nBerufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verstoße und nur die auf den Antwortbelegen \nmarkierten Antworten maßgeblich seien. Damit hat es sich mit dem für die \nEntscheidung unmittelbar relevanten Parteivorbringen auseinandergesetzt. Dass \ndies nicht zu dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis geführt hat, vermag einen \nGehörsverstoß nicht zu begründen.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 152 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).\n\n35\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar. \n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260065","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-07/14-a-5273-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260065","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260065","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-07/14-a-5273-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260065","retrieved":"2026-07-09 02:25:29.442732+00:00"}}