{"status":"available","doknr":"OLD260068","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1107.12A658.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-07","aktenzeichen":"12 A 658/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten \nernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, der Aktivlegitimation des Klägers als Erbe des verstorbenen \nHilfeempfängers, stehe § 28 Abs. 2 BSHG nicht entgegen, nicht in Frage zu \nstellen.\n\n4\n\nGemäß § 28 Abs. 2 BSHG steht der Anspruch des Berechtigten auf Hilfe in einer \nEinrichtung oder auf Pflegegeld nach seinem Tode demjenigen zu, der die Hilfe \nerbracht oder die Pflege geleistet hat, soweit die Leistung dem Berechtigten gewährt \nworden wäre. Der danach in § 28 Abs. 2 BSHG vorgesehene gesetzliche \nForderungsübergang hängt ausweislich des Gesetzeswortlauts u.a. davon ab, ob der \nverstorbene Berechtigte einen Anspruch auf die Leistung (Hilfe in einer Einrichtung \noder Pflegegeld) gehabt hätte.\n\n5\n\nVgl. auch: BT-Drucks. 13/3904, S. 45; Armborst, in: LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § \n28 Rn. 9; Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 28 Rn. 18; weitergehend VG Münster, \nUrteil vom 29. Juli 2003 - 5 K 837/00 -, juris: ein gesetzlicher Forderungsübergang \nfindet nur in den Fällen statt, in denen der Anspruch auf Hilfe in einer Einrichtung \nunstreitig feststeht.\n\n6\n\nWird, wie hier, geltend gemacht, der Kläger sei entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht aktivlegitimiert, weil § 28 Abs. 2 BSHG als \"lex specialis\" \ndie Vorschrift des § 58 Abs. 1 SGB I verdränge, setzt dies die Darlegung voraus, \ndass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 2 BSHG im vorliegenden Fall \ngegeben sind und danach zu Lasten des Klägers ein gesetzlicher \nForderungsübergang auf einen Dritten stattgefunden hat. Da das Verwaltungsgericht \ndavon ausgegangen ist, dass die Tatbestandsvoraussetzung der Hilfeleistung i.S.d. § \n28 Abs. 2 BSHG durch die Pflege des Vaters des Klägers im Altenheim N. in \nO. erfüllt worden ist, ohne dass dies vom Beklagten in Frage gestellt worden ist, \nerfordert die Geltendmachung eines gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 28 \nAbs. 2 BSHG auf den Träger des Altenheims, die Katholische Kirchengemeinde St. \nN1. , die Darlegung der weiteren Tatbestandsvoraussetzung, dass nämlich dem \nVater des Klägers i.S.d. § 28 Abs. 2 BSHG ein solcher sozialhilferechtlicher \nAnspruch auf Hilfe in einer Einrichtung als Sachleistung tatsächlich zugestanden hat. \n\n7\n\nGerade dies wird von dem Beklagten in der Zulassungsbegründung jedoch unter \nBerufung auf Ziff. III.3 des zwischen dem Kläger und seinen Eltern geschlossenen \nnotariellen Übertragungsvertrages in Abrede gestellt.\n\n8\n\nSelbst wenn man davon ausgeht, dass der Einwand, den der Beklagte aus der \nRegelung des § 28 Abs. 2 BSHG herleitet, nur hilfsweise für den Fall erhoben \nwerden soll, dass er mit seinem Vorbringen, es habe überhaupt keine \n(sozialhilferechtliche) Hilfebedürftigkeit des Vaters des Klägers bestanden, nicht \ndurchdringen sollte, ergibt sich in Bezug auf die Aktivlegitimation im Ergebnis nichts \nanderes. Der auf die Ausführungen von Schellhorn in: W. Schellhorn/H. Schellhorn, \nBSHG, 16. Aufl., 2002, § 28, Rdn. 17 - 22, gestützte pauschale Einwand, die \nRegelung des § 28 Abs. 2 BSHG sei eine Ausnahmeregelung mit einem begrenzten \nAnwendungsbereich und der Träger der Sozialhilfe dürfe hierüber nicht zum \nAusfallbürgen gemacht werden, ist nämlich nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts hervorzurufen, die zu der \nFeststellung geführt haben, dass § 28 Abs. 2 BSHG jedenfalls dann einschränkend \nauszulegen sei, wenn - wie hier - kein Anlass dafür bestehe, den Träger der \nPflegeeinrichtung vor einem Anspruchsverlust zu schützen.\n\n9\n\nDas Vorbringen des Beklagten ist zudem nicht geeignet, die - selbstständig \ntragende und unter Bezugnahme auf den Beschluss des Nds. OVG vom 17. \nDezember 1985 \n\n10\n\n- 4 B 198/85 -, FEVS 36, 77, sowie auf die Ausführungen von Brühl, in: Lehr- und \nPraxiskommentar zum BSHG, 5. Auflage 1998, § 2 Rn. 24, gestützte - Annahme des \nVerwaltungsgerichts in Frage zu stellen, wonach Ansprüche aus Ziffer III.3 des \nNotarvertrages vom 18. Mai 1983 auf Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten \nauch deshalb nicht als bereite Mittel i. S. d. § 2 Abs. 1 BSHG anzusehen seien, weil \ndem im Alter von 93 Jahren verstorbenen Vater des Klägers aufgrund seines Alters \nund seiner gesundheitlichen Lage - unbestritten war dieser vor seiner \nHeimunterbringung über weite Strecken des Tages völlig orientierungslos und hat \nseine engsten Bezugspersonen nicht mehr erkannt - mit Blick auf den Grundsatz \nfamiliengerechter Hilfe aus § 7 BSHG nicht zuzumuten gewesen sei, einen \nvermeintlichen Anspruch gegen seinen Sohn, den Kläger, aus Ziffer III.3 des \nNotarvertrags durchzusetzen. Hiergegen hat der Beklagte lediglich eingewandt, den \nAusführungen des Verwaltungsgerichts Aachen \"zum sozialhilferechtlichen \nGrundsatz der familiengerechten Hilfe gem. § 7 BSHG auf Seite 12, 2. Abs. des \nUrteils\" könne nicht gefolgt werden. Diese inhaltsleere Darlegung lässt jede \nargumentative Auseinandersetzung mit der \n\n11\n\n- selbständig tragenden - Begründung des Verwaltungsgerichts vermissen. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260068","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-07/12-a-658-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260068","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260068","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-07/12-a-658-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260068","retrieved":"2026-07-09 02:25:29.678797+00:00"}}