{"status":"available","doknr":"OLD260067","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1107.12A635.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-07","aktenzeichen":"12 A 635/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt T. L. N. aus C. wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). \n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts, der Beklagte habe sich sowohl bei der Inobhutnahme der \nTochter des Klägers als auch bei der anschließenden Unterbringung der Tochter bei \neiner Pflegefamilie im Rahmen der ihm durch das Amtsgericht C. eingeräumten \nBefugnisse gehalten und damit rechtmäßig gehandelt, nicht in Frage zu stellen.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht ist danach - zutreffend - davon ausgegangen, dass die \njugendhilferechtliche Leistungserbringung in der Form der Unterbringung der Tochter \ndes Klägers zunächst in einem Heim (28. September 2000 bis zum 6. Februar 2001) \nund im Anschluss daran in einer Pflegefamilie (bis zum 10. September 2001) im \nwesentlichen auf der Grundlage der familiengerichtlichen Beschlüsse vom 5. Oktober \n2000 und vom 26. Januar 2001 erfolgt ist und diese dem Beklagten die Möglichkeit \neröffnet haben, im Rahmen der ihm nach § 1666 BGB - einstweilen - übertragenen \n(Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - C. vom 5. Oktober 2000 - F \n-) und nachträglich auf wirtschaftliche und rechtliche \nAufenthaltssicherungsmaßnahmen erweiterten (Beschluss des Amtsgerichts - \nFamiliengerichts - C. vom 26. Januar 2001 - F -) \nAufenthaltspflegschaft über den - vorläufigen - Aufenthalt der Tochter des Klägers zu \nbefinden.\n\n6\n\nEine Überschreitung des durch die genannten familienrechtlichen Beschlüsse \ndem Beklagten zivilrechtlich/familienrechtlich eröffneten Handlungsrahmens ist nicht \ndargelegt. Ebenso wenig ist eine rückwirkende Aufhebung dieser Beschlüsse \ndargelegt oder sonst ersichtlich. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - \nC. vom 25. Oktober 2001, mit dem der Beschluss vom 5. Oktober 2000 \naufgehoben worden ist, ist weder seinem Tenor nach noch ausweislich seiner \nBegründung darauf gerichtet, den Beschluss vom 5. Oktober 2000 wegen von \nAnfang bestehender Rechtswidrigkeit aufzuheben. Der insoweit lediglich dargelegte \nUmstand, dass der vom Familiengericht C. eingesetzte Gutachter Herr L1. \nbereits beim ersten Zusammentreffen mit der Tochter des Klägers, dem \nSozialarbeiter Herrn C1. vom Jugendamt und dem Leiter der Einrichtung X. \n, Herrn X1. , festgestellt habe, dass der Vorwurf der sexuellen Belästigung \nunzutreffend sei, lässt die genannten familiengerichtlichen Beschlüsse als Grundlage \ndes Handelns des Beklagten nicht entfallen.\n\n7\n\nIm übrigen wird auch übersehen, dass der Beschluss vom 5. Oktober 2000 \nseiner Natur nach lediglich eine einstweilige (Sicherungs-)Maßnahme beinhaltete, \ndamit \"die - möglicherweise - kindeswohlgefährdende Situation durch eine \nAufenthaltsbestimmungspflegschaft des Jugendamtes nicht vorweg entschieden \naber stabilisiert werden\" konnte. Soweit sich im Nachhinein ergeben hat, dass eine \nGefahr sexueller Übergriffe tatsächlich nicht bestanden hat, vermag allein diese \nErkenntnis die Rechtswidrigkeit der einstweiligen Sicherungsmaßnahme von \nvornherein nicht zu belegen.\n\n8\n\nDer Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - C. vom 26. Januar \n2001, mit dem die bereits bestehende Aufenthaltspflegschaft des Jugendamtes auf \nMaßnahmen erweitert worden ist, die im Hinblick auf die wirtschaftliche und \nrechtliche Absicherung eines Aufenthalts notwendig sind, ist nicht wegen sexueller \nÜbergriffe, sondern deshalb ergangen, weil die Erziehungsfähigkeit des Vaters in \neinem Maß zweifelhaft gewesen ist, dass eine Rückkehr des Kindes - jedenfalls \nseinerzeit - nicht verantwortet werden konnte. Dass der Kläger trotz seiner damals \noffen zutage getretenen Erziehungsdefizite gleichwohl erziehungsfähig gewesen ist, \nist weder dargelegt noch sonst auch nur ansatzweise ersichtlich.\n\n9\n\nDa der Beklagte aufgrund der genannten familiengerichtlichen Beschlüsse die \nUnterbringung der Tochter des Klägers schon in Ausübung der ihm übertragenen \nzivilrechtlichen/sorgerechtlichen Befugnisse veranlasst hat, bedarf es eines \nRückgriffs auf die Ermächtigungsnorm des § 42 SGB VIII im wesentlichen nicht \nmehr. Eine Inanspruchnahme der öffentlich-rechtlichen Ermächtigungsnorm des § 42 \nSGB VIII käme allenfalls für den Zeitraum vom 28. September 2000 bis zum Erlass \ndes familiengerichtlichen Beschlusses vom 5. Oktober 2000 in Betracht. Auch \ninsoweit ist jedoch unerheblich, dass die Gefahr sexueller Übergriffe nicht durch ein \nSachverständigengutachten bestätigt werden konnte. \n\n10\n\nGemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in der hier maßgebenden Fassung ist das \nJugendamt verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, \nwenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die \n\n11\n\nInobhutnahme erfordert. Eine Gefahr im jugendhilferechtlichen Sinn liegt - wie im \nallgemeinen Gefahrenabwehrrecht - dann vor, wenn im Zeitpunkt der behördlichen \nEntscheidung im Rahmen der prognostischen ex-ante-Betrachtung bei \nungehinderten Ablauf des zu erwartenden Geschehens der Eintritt des Schadens \nhinreichend wahrscheinlich ist. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt \neinerseits nicht Gewissheit, dass der Schaden eintreten wird. Andererseits genügt \ndie bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts grundsätzlich nicht zur Annahme einer \nGefahr. Dabei ist allerdings zu beachten, dass hinsichtlich des Grades der \nWahrscheinlichkeit differenziert werden muss, wobei es vor allem auf das Schutzgut \nankommt: Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden \nist, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt \nwerden können. Wo es um den Schutz besonders hochwertiger Schutzgüter geht, \nkann deshalb auch schon eine entfernte Möglichkeit eines Schadens die begründete \nBefürchtung seines Eintritts auslösen. Von letzterem ist im Jugendhilferecht \nregelmäßig auszugehen. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2007 \n\n13\n\n- 12 B 72/07 -, m. w. N.; Beschluss vom 22. August 2007 - 12 E 1279/06 -.\n\n14\n\nDass das Kindeswohl als besonders hochwertiges Schutzgut einzustufen ist, \ndessen Schutz durch das SGB VIII zu gewährleisten ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII), \nbedarf keiner weiteren Darlegung und wird auch von dem Kläger nicht in Frage \ngestellt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die betroffenen Kinder, \ndenen oder deren Eltern nach dem SGB VIII Hilfe zu leisten ist, bereits konkreten \noder zumindest latenten Beeinträchtigungen ausgesetzt und damit in besonderer \nWeise schutzbedürftig sind.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2007, a.a.O.; Beschluss vom 22. \nAugust 2007, a.a.O.\n\n16\n\nDer Umstand, dass nach § 42 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in der für den hier in Rede \nstehenden Leistungszeitraum maßgebenden Fassung die Inobhutnahme das \nVorliegen einer \"dringenden\" Gefahr voraussetzt, begründet für den anzuwendenden \nGefahrenbegriff keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen. Eine \"dringende \nGefahr\" besteht zwar nicht schon bei einer \"bevorstehenden\" oder \"drohenden\" \nGefahr, aber auch nicht erst bei einer \"unmittelbar bevorstehenden Gefahr\".\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1974 - I C 17.73 -, BVerwGE 47, 31 ff.; \nOVG NRW, Beschluss vom 22. August 2007, a.a.O.; Wiesner, in: Wiesner SGB VIII, \n3. Aufl. 2006, § 42 Rn. 11; Münder, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Aufl. \n2006, § 42 Rn. 15.\n\n18\n\nDass trotz der zerrütteten Familiensituation, der Übergriffe des Vaters und der \nseinerzeit vorliegenden Tagebucheintragungen der Tochter des Klägers in dem hier \nmaßgebenden Zeitpunkt der Inobhutnahme Ende September/Anfang Oktober 2000 \ndie Möglichkeit eines Schadenseintritts auszuschließen gewesen ist, ergibt sich \nweder aus den vorliegenden Gutachten noch ist derartiges dargelegt oder sonst \nersichtlich. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass der vom Familiengericht C. \neingesetzte Gutachter Herr L1. bereits beim ersten Zusammentreffen mit der \nTochter des Klägers, dem Sozialarbeiter Herrn C1. vom Jugendamt und dem \nLeiter der Einrichtung X. , Herrn X1. , festgestellt habe, dass der Vorwurf \nder sexuellen Belästigung unzutreffend sei, lässt sich hieraus nicht entnehmen, dass \ndas in Bezug genommene erste Zusammentreffen des Gutachters bereits innerhalb \ndes o.g. genannten Zeitraums stattgefunden hat. Aus dem Gutachten ist lediglich zu \nentnehmen, dass die Untersuchungsschritte mit einem Telefonat mit der Mutter und \neiner Erklärung des Gutachtenverlaufs am 13. Oktober 2000 und damit erst zu einem \nZeitpunkt begonnen haben, als der weitere Aufenthalt der Tochter des Klägers im \nHeim bereits auf der Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts - \nFamiliengerichts - C. vom 5. Oktober 2000 erfolgt ist. \n\n19\n\nSoweit der Kläger sich pauschal darauf beruft, dass die Kostenforderung auch \nnach Art und Höhe nicht gerechtfertigt sei, ist diese Darlegung in Ermangelung der \nerforderlichen Substantiierung nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des erhobenen \nKostenbeitrags, den der Beklagte schon auf der Grundlage der im Klageverfahren \nvom Kläger vorgelegten Einkommenssteuerbescheide aus den Jahren 2000 und \n2001, der hieraus ersichtlichen Steuererstattungen und der geltend gemachten \nerhöhten Fahrtkosten sowie der Beiträge zu Berufsverbänden und der \nAufwendungen für Arbeitsmittel entsprechend reduziert hat, der Höhe nach in Frage \nzu stellen. Unerheblich sind insbesondere die vom Kläger vorgebrachten, nach \nAblauf des hier maßgeblichen Kostenbeitragszeitraums in den Jahren 2003 und \n2004 eingetretenen Änderungen (Heirat, Eigentum, geändertes Einkommen \netc.).\n\n20\n\nDementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen \noder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260067","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-07/12-a-635-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260067","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260067","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-07/12-a-635-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260067","retrieved":"2026-07-09 02:25:29.597453+00:00"}}