{"status":"available","doknr":"OLD260069","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1107.12A1058.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-07","aktenzeichen":"12 A 1058/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nDer Antrag der Klägerin bleibt ohne Erfolg, weil die in § 124 Abs. 2 VwGO \ngenannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht erfüllt sind.\n\n3\n\nSoweit die Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags geltend macht, es \nbestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und sich \ndamit auf den Zulassungsgrund des §124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft, fehlt es \nmangels einer näheren Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der \nangefochtenen Bescheide, auf die das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung \nzur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen hat, bereits an der Darlegung von \nGründen, die das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung ernstlich in Frage \nstellen könnten. Hierzu reicht insbesondere der pauschale und in Anbetracht des \nInhalts des Protokolls über die Anhörung der Klägerin in der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland in Kiew am 7. Oktober 2002 wie auch des \nKlagevorbringens nicht vollziehbare Einwand nicht aus, die Klägerin habe in der \nKlagebegründung im Einzelnen dargelegt, dass sie gemessen an den nach einer \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2003 zu stellenden \nAnforderungen in der Lage sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Dies \ngilt umso mehr, als es - auch in der Klagebegründung - an jeglicher \nAuseinandersetzung mit der im Widerspruchsbescheid des Beklagten getroffenen \nFeststellung fehlt, die vorgelegten Unterlagen reichten zur Glaubhaftmachung eines \ndurchgehenden Bekenntnisses nur zum deutschen Volkstum nicht aus.\n\n4\n\nSoweit die Klägerin sich mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht, das sich \nin der Urteilsbegründung ausschließlich auf den Ausgangsbescheid und den \nWiderspruchsbescheid des Beklagten bezogen habe, hätte zumindest in Kürze \ndarlegen müssen, weshalb es den Ausführungen der Klägerin im Klageverfahren \nnicht gefolgt sei, auch auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \nberufen will, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht. Das ergibt \nsich mit Blick auf die Regelungen der §§ 108 Abs. 1 Satz 2 und 117 Abs. 5 VwGO \nschon daraus, dass die Klägerin nicht substantiiert dargelegt hat, aus welchem \nGrund ihr Klagevorbringen, in dem sie sich mit den detaillierten Ausführungen des \nBeklagten zu dem am 7. Oktober 2002 durchgeführten Sprachtest wie auch zum \nFehlen eines durchgehenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht konkret \nauseinandergesetzt hat, dem Verwaltungsgericht zu einer weiteren Darstellung der \nEntscheidungsgründe hätte Anlass geben müssen. \n\n5\n\nSchließlich ist eine Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) der angefochtenen \nEntscheidung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September \n2003, (- 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6, und - 5 C 11.03 -, DVBl. 2004, 448) nicht \ndargelegt. Sie liegt auch nicht vor, da das Verwaltungsgericht in der angefochtenen \nEntscheidung keinen von der zitierten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260069","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-07/12-a-1058-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260069","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260069","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-07/12-a-1058-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260069","retrieved":"2026-07-09 02:25:29.755331+00:00"}}