{"status":"available","doknr":"OLD260100","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1106.19B1117.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-06","aktenzeichen":"19 B 1117/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDie Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller \ninnerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat \n(§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen \nBeschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des \nAntragsgegners vom 4. Mai 2007 stattzugeben.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Begründung der \nAnordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 4. Mai 2007 \nden Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Der Antragsgegner hat \nschlüssig, konkret und substantiiert die wesentlichen Erwägungen dargelegt, warum aus \nseiner Sicht gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der \nsofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der \naufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat.\n\n5\n\nDer Einwand des Antragstellers, in dem angefochtenen Bescheid werde lediglich \nallgemein, nicht auf den Einzelfall bezogen festgestellt, dass eine spezielle Förderung umso \neher Erfolg haben könne, je früher sie einsetze, trifft nicht zu. Schon der angegriffene \nBegründungssatz stellt im Gegenteil darauf ab, dass die spezielle Förderung an einer \nFörderschule durch dafür besonders ausgebildete Lehrkräfte im Hinblick auf die schulische \nEntwicklung gerade des Antragstellers Erfolg haben kann, je früher sie einsetzt. Auch die \nweiteren Erwägungen des Antragsgegners zur Dringlichkeit des Besuchs der geeigneten \nFörderschule beziehen sich auf den Förderbedarf und die schulische Entwicklung konkret des \nAntragstellers. Auch mit dem Hinweis darauf, dass die Verzögerung des Beginns der \nsonderpädagogischen Förderung für die schulische Entwicklung O. von großem Nachteil \nsei, da durch seinen weiteren Verbleib in der allgemeinen Schule bis zum Abschluss des \nRechtsbehelfsverfahrens ein weiterer - je nach dessen Dauer nicht mehr ausgleichbarer - \nEntwicklungs- und Lernrückstand anwachsen werde, hat der Antragsgegner einzelfallbezogen \nhinreichend deutlich gemacht, dass und aus welchen Gründen er das sofortige Einsetzen der \nsonderpädagogischen Förderung O. für erforderlich hält. \n\n6\n\nDer Hinweis des Antragsgegners in der Begründung der Anordnung der sofortigen \nVollziehung, die „Einweisung\" in die Förderschule schaffe keine vollendeten Tatsachen, da \neine Rückschulung bei Wegfall des sonderpädagogischen Förderbedarfs jederzeit möglich sei, \nbaut auf der angenommenen Dringlichkeit der sonderpädagogischen Förderung O. an der \nFörderschule auf und ist auf dieser Grundlage Teil der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 4 VwGO. Die Frage, ob diese Erwägung zutrifft oder ob ihr gefolgt werden kann, \nbetrifft nicht die Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO, vielmehr die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO und in diesem \nRahmen die Frage, ob auch unter dem genannten Aspekt das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers überwiegt, vorläufig weiterhin \nanstelle der Förderschule die allgemeine Schule besuchen zu dürfen. Diese Frage ist - dies sei \nbereits an dieser Stelle ausgeführt - zu bejahen. Der angeführte Hinweis des Antragsgegners \ntrifft zunächst in seiner Allgemeinheit und unter der angenommenen Bedingung des Wegfalls \ndes Förderbedarfs zu. Entgegen dem Beschwerdevorbringen trägt er aber nicht „mit derselben \nFolgerichtigkeit\" auch die Überlegung, dass die Entwicklung des Antragstellers auf der \nRegelschule - allerdings bei Sicherstellung geordneter Unterrichtsabläufe - abgewartet werden \nmüsse. Denn die Prämisse der letztgenannten Folgerung, dass bei diesem keine \nLernbehinderung im Sinne von § 5 Abs. 1 AO-SF und deswegen kein sonderpädagogischer \nFörderbedarf mit dem Förderschwerpunkt Lernen vorliege, seine Leistungsdefizite vielmehr \nnur auf ungeordnete Unterrichtsverhältnisse zurückzuführen seien, trifft nicht zu. Bei ihm ist \ndemgegenüber wegen seiner Lernbehinderung von dem genannten Förderbedarf und davon \nauszugehen, dass er dringend der seinem individuellen Bedarf entsprechenden Förderung an \nder bestimmten Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen bedarf, weshalb seine \nEntwicklung an der Regelschule nicht abgewartet werden kann. Dies ergibt sich aus den \nzutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und aus den \nnachfolgenden Gründen dieses Beschlusses.\n\n7\n\nDenn das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die nach § 80 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Der \nBescheid vom 4. Mai 2007 ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses \nmit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt \nkeine andere Beurteilung.\n\n8\n\nIn formeller Hinsicht kann dahin stehen, ob der Bescheid des Antragsgegners vom 4. Mai \n2007 mit der Bezugnahme auf die vorliegenden Berichte und Gutachten dem \nBegründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW genügt oder ob, wie der \nAntragsteller gerügt hat, „das Fehlen einer einzelfallbezogenen Auseinandersetzung\" zu \neinem Begründungmangel führt. Dieser wäre für die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides \nunbeachtlich, weil er, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, nach §§ 2 \nAbs. 3 Nr. 3, 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW durch die Antragserwiderung des \nAntragsgegners vom 13. Juni 2007 geheilt worden ist; in dieser hat der Antragsgegner den \nwesentlichen Inhalt des dem Bescheid zugrundeliegenden Berichts der Grundschule zum \nAntrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen \nFörderbedarfs vom 22. Januar 2007 und des sonderpädagogischen Gutachtens vom 20. März \n2007 wiedergegeben. \n\n9\n\nEntgegen dem Beschwerdevorbringen deutet hier der - angenommene - \nBegründungsmangel auch nicht darauf hin, dass der Bescheid vom 4. Mai 2007 in materiell-\nrechtlicher Hinsicht auf einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage im Tatsächlichen \nberuht. Der Bericht der Grundschule, das sonderpädagogischen Gutachten und der sonstige \nAkteninhalt sind eine ausreichende Grundlage für die Entscheidungsfindung, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend angenommen hat.\n\n10\n\nDer Antragsteller stellt mit der Beschwerdebegründung weiter die Indizwirkung der vom \nVerwaltungsgericht aus dem sonderpädagogischen Gutachten vom 20. März 2007 \nwiedergegebenen Ergebnisse von Untertests des Intelligenztests HAWIK III für Defizite im \nBereich des schlussfolgernden Denkens, des Wortschatzes und des Allgemeinwissens mit der \nErwägung in Frage, seine Leistungsdefizite beruhten allein auf den permanenten Schikanen, \ndenen er in seiner Klasse ausgesetzt sei. Diesem Einwand kann schon im Ansatz nicht gefolgt \nwerden. Er verengt die erforderliche Betrachtung auf einen kleinen und zudem \nuntergeordneten Ausschnitt aus dem vorliegenden entscheidungserheblichen \nErkenntnismaterial. Maßgebend für die Beurteilung, ob bei einem Schüler eine \nLernbehinderung vorliegt und deswegen ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, sind \nnach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich seine in der Schule gezeigten \nLeistungen und sein Lern- und Leistungsverhalten. Diese sind in den vorliegenden \nZeugnissen vom 4. Juli 2005 und 23. Juni 2006, im Bericht der Grundschule zum Antrag auf \nEröffnung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 22. \nJanuar 2007, im sonderpädagogischen Gutachten vom 20. März 2007 und im Zeugnisentwurf \nvom 20. Juni 2007 hinreichend aussagekräftig wiedergegeben. Aus diesem Erkenntnismaterial \nerschließt sich, dass beim Antragsteller im Sinne von § 5 Abs. 1 AO-SF Lern- und \nLeistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art vorliegen, die durch \neinen Rückstand der kognitiven Funktionen und der sprachlichen Entwicklung verstärkt \nwerden. In den Unterrichtsfächern Sprache, Mathematik und Sachunterricht hat er danach \nerhebliche Defizite im Leistungsstand und ist sein Leistungsverhalten - abgesehen von \nmechanisch-reproduktiven Leistungen (Abschreiben) - im Wesentlichen geprägt von seinem \nlangsamen Arbeitstempo und von erheblichen Defiziten im altersangemessenen \nAllgemeinwissen und insbesondere im Bereich der selbstständigen Denkleistungen. Dies ist \nnicht auf behauptete permanente Schikanen von zwei Mitschülern zurückzuführen, denen der \nAntragsteller, wie im Widerspruch vom 30. Mai 2007 und in der Antragsschrift vom 1. Juni \n2007 angegeben, seit Januar 2007 im Unterricht ausgesetzt sei. Die Defizite haben sich \nvielmehr, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat, seit Beginn der Schulzeit \nin allen vom Antragsteller besuchten Klassen gezeigt, von denen er im Schuljahr 2006/2007 \ndie 2. Klasse wiederholt hat, nach deren Abschluss er wiederum nicht in die 3. Klasse versetzt \nworden ist. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. \n\n11\n\nIn Zweifel gezogen wird die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der \nFörderschwerpunkt Lernen auch nicht durch das mit Schriftsatz vom 16. August 2007 \nvorgelegte Ergebnis des von der schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt X. am \n31. Mai 2007 durchgeführten Intelligenztests CFT 20 - R; dieser habe - im Unterschied zu \ndem im sonderpädagogischen Gutachten wiedergegebenen Test HAWIK III mit seinem \nGesamt-IQ von 80 (Bereich der niedrigen Intelligenz) - einen IQ von 84 bis 88 (Intelligenz im \nunteren Durchschnittsbereich) ergeben. Ungeachtet von Zweifeln an der Vergleichbarkeit der \nTestergebnisse kommt diesen nur die Bedeutung eines Indizes zu. Als solches ist das jetzt \nmitgeteilte Ergebnis nicht geeignet, die umfangreichen und aussagekräftigen Erkenntnisse \nzum Lern- und Leistungsverhalten in der Schule in den Zeugnissen, dem Bericht der \nGrundschule und dem sonderpädagogischen Gutachten zu erschüttern, wobei dahinstehen \nkann, ob der von der schulpsychologischen Beratungsstelle ermittelte Wert die Feststellung \ndes sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht gerade stützt.\n\n12\n\nFehl geht die Beschwerde mit der Behauptung, der Antragsteller habe an der Grundschule \nkeine Förder- oder Hilfemaßnahmen erhalten. Der Antragsteller wurde, wie dem Bericht der \nGrundschule zu entnehmen ist, in der Klasse 1 in einer Fördergruppe zusätzlich vor allem im \nBereich Sprache gefördert und hat in der Klasse 2 im Schuljahr 2005/2006 zusätzlich eine \nLeseförderung erhalten. Im Schuljahr 2006/2007 hat er in der Klasse 2 wöchentlich an drei \nFörderstunden teilgenommen, im normalen Unterricht differenzierte, an seinem \nLeistungsstand orientierte Aufgaben und bei deren Bearbeitung eine tägliche integrative \nFörderung durch eine Sozialpädagogin erhalten. Auch mit diesen Fördermaßnahmen konnte \nO1. eine entscheidende Besserung seiner schwerwiegenden und umfänglichen Lern- und \nLeistungsausfälle nicht erreichen. Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, dass O1. - als \n„milderes Mittel\" im Vergleich zur Überweisung an die Förderschule - an der Grundschule \nentsprechend seinem individuellen Förderbedarf hinreichend gefördert werden kann. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 1 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260100","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-06/19-b-1117-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260100","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260100","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-06/19-b-1117-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260100","retrieved":"2026-07-09 02:25:32.333905+00:00"}}