{"status":"available","doknr":"OLD260130","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1105.9A4433.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-05","aktenzeichen":"9 A 4433/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf \n336,58 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Er legt die behaupteten Zulassungsgründe nicht \nin einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar. \n\n3\n\nDas gilt zunächst für die behaupteten ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit \nder angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Nicht \nweiter führt die Erwägung, es sei fraglich, ob das von den gepflasterten Flächen vor dem Haus \ndes Klägers über den Bürgersteig auf die Straße fließende Niederschlagswasser als von \nbebauten und befestigten Flächen abfließendes und gesammeltes Wasser im Sinne von § 1 \nAbs. 2 Nr. 2 der einschlägigen Entwässerungssatzung der Stadt C. angesehen werden \nkönne. Der Kläger geht mit dieser Rüge nicht auf die insoweit maßgebliche Frage ein, ob es \nsich um Abwasser im Sinne der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung \nder Stadt C. handelt. Nach deren § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) gelten als Abwässer im \nSinne der im Streitfall entscheidenden Beitrags- und Gebührensatzung die Wassermengen, die \nals Regenwasser in das Kanalisationsnetz eingeleitet werden (Niederschlagswasser). \n\n4\n\nOhne Erfolg bleibt die Rüge, § 9 Abs. 1 der maßgeblichen Beitrags- und \nGebührensatzung verstoße gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. Der Kläger \nmeint, dem Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit sei nur unter engen Voraussetzungen \ngenügt. Das sei etwa der Fall, wenn die jeweilige Satzung ausdrücklich auch diejenigen \nbebauten und befestigten Flächen als angeschlossen ansehe, von denen Niederschlagswasser \noberirdisch aufgrund des Gefälles über befestigte Flächen des betreffenden Grundstücks oder \nvon Nachbargrundstücken, insbesondere über öffentliches Straßenland, in die \nAbwasseranlage gelangen könne. Dem Kläger ist zuzugeben, dass eine derartige \nSatzungsbestimmung jedenfalls dem Bestimmtheitsgebot entspricht. Allerdings ist damit noch \nkeine Aussage darüber getroffen, ob die hier maßgebliche Formulierung des § 9 Abs. 1 Satz 1 \nder Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung dem Bestimmtheitsgebot \n(noch) genügt. Das ist der Fall. Nach dieser Bestimmung werden die Benutzungsgebühren \nnach der Menge der Abwässer berechnet, die in die öffentliche Abwasseranlage von einem \nangeschlossenen Grundstück unmittelbar oder mittelbar eingeleitet werden. Der Begriff der \nmittelbaren Einleitung erfasst zweifellos - wie der Kläger selbst annimmt - die Sachverhalte, \nin denen die Grundstücksentwässerung über die Leitung eines Dritten letztlich zur städtischen \nAbwasseranlage hin erfolgt. \n\n5\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 22. Februar 1990 - 2 A 118/86 -, und vom 5. \nSeptember 1986 - 2 A 3140/83 -.\n\n6\n\nDamit ist der Bedeutungsgehalt des Begriffs mittelbare Einleitung jedoch nicht erschöpft. \nEr erfasst für den Normadressaten (noch) hinreichend klar erkennbar zumindest auch die \nFallgestaltungen, in denen - wie hier - der Gebührenpflichtige sein Grundstück von \nNiederschlagswasser in der Form befreit, dass er es unter Ausnutzung geographischer \nGegebenheiten über befestigte Flächen auf dem Grundstück, den Bürgersteig und/oder die \nStraße letztlich in die öffentliche Abwasseranlage gelangen lässt. Der Kläger verdeutlicht in \nder Zulassungsbegründung nicht näher, warum lediglich die erstgenannte Fallgestaltung als \nhinreichend bestimmt anzusehen sein soll. \n\n7\n\nDie Berufung ist des Weiteren nicht wegen der geltend gemachten Abweichung \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Der Kläger greift schon nicht \ndie Erwägung im angefochtenen Gerichtsbescheid auf, dass die Rechtsprechung des \nbeschließenden Gerichts, \n\n8\n\nvgl. Urteile vom 5. September 1986 - 2 A 3140/83 -, GemHH 1987, 117, und vom \n22. Februar 1990 - 2 A 118/86 -,\n\n9\n\nnicht die Fälle betrifft, in denen - wie vom Verwaltungsgericht hier zu Recht \nangenommen - der Satzungsgeber die nicht leitungsgebundene Ableitung von Regenwasser in \nStraßenabläufe ausdrücklich geregelt hat. Darüber hinaus führt der Kläger nicht, wie \nerforderlich, einen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz aus der angefochtenen \nEntscheidung an. Umso weniger zeigt er auf, dass der etwaige Rechtssatz der angefochtenen \nEntscheidung von dem in der Divergenzentscheidung aufgestellten Rechtssatz in Anwendung \nderselben Vorschrift abweicht. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 52 Abs. 3 GKG. \n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260130","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-05/9-a-4433-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260130","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260130","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-05/9-a-4433-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260130","retrieved":"2026-07-09 02:25:34.816576+00:00"}}