{"status":"available","doknr":"OLD260128","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1105.7B1182.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-05","aktenzeichen":"7 B 1182/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu \nändern.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der \nKlage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom \n8. November 2006 in der Fassung der Ergänzung vom 22. Mai 2007 für eine Basisstation für \ndas Mobilfunknetz O2 mit der Begründung abgelehnt, es spreche Überwiegendes dafür, dass \ndie angegriffene Baugenehmigung keine den Antragsteller schützende Vorschriften des \nBauordnungs- oder des Bauplanungsrechts verletze. Ein Verstoß der genehmigten Anlage \ngegen § 6 BauO NRW scheide aus, weil von ihr nicht Wirkungen wie von einem Gebäude im \nSinne von § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW ausgingen. Eine Verletzung des bei der hier \ngegebenen Außenbereichslage in § 35 Abs. 3 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebot liege \ngleichfalls nicht vor. Das strittige Vorhaben sei nicht etwa deshalb rücksichtslos, weil von \nihm eine \"erdrückende Wirkung\" ausginge. Ebenso wenig sei zu erkennen, dass die Anlage \nim Hinblick auf die Belastung ihres Umfelds durch elektromagnetische Felder schädliche \nUmwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufe.\n\n5\n\nMit seiner Beschwerde tritt der Antragsteller der erstgenannten Wertung - keine \nWirkungen wie von Gebäuden und damit kein Verstoß gegen das landesrechtliche \nAbstandrecht - nicht entgegen. Da sich die fristgerecht vorgelegte Beschwerdebegründung \nvom 10. August 2007 sowie die dort in Bezug genommenen weiteren Schriftsätze \n(Klagebegründung und Begründung zum Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nvom 1. Juni 2007 sowie Widerspruchsschreiben vom 21. März 2007) zu diesem Aspekt auch \nnicht ansatzweise verhalten, ist der Senat aus Rechtsgründen gehindert, sich mit dieser Frage \nentscheidungserheblich zu befassen. Aus dem Umstand, dass auf Seite 3 der \nBeschwerdebegründung im Kontext mit dem Vortrag der Beschwerde, dass der strittige \nFunkmast wegen seiner das Grundstück des Antragstellers belastenden Wirkung rücksichtslos \nsei, auch § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NW erwähnt ist, folgt nicht, dass der Antragsteller damit der \nEinschätzung des Verwaltungsgerichts zum Fehlen gebäudegleicher Wirkungen entgegen \ntreten will. Es kann daher dahinstehen, ob die pauschale Inbezugnahme früheren Vorbringens \nüberhaupt den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gerecht wird.\n\n6\n\nVgl. hierzu: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 146 RdNr. 41, sowie Guckelberger \nin Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, RdNr. 78 zu § 146 jeweils m.w.N..\n\n7\n\nVorsorglich ist für die weitere Abwicklung des Hauptsacheverfahrens allerdings darauf \nhinzuweisen, dass die konkreten Dimensionen des hier in Rede stehende Funkmastes - \nGesamthöhe deutlich über 30 m; Durchmesser des Mastes an seinem Fuß zwar weniger als \n1 m, aber maximale Breite der im oberen Bereich auf mehreren Metern Höhe angebrachten \nUMTS- und Richtfunkantennen von rd. 1,50 bis 2,50 m - durchaus dafür sprechen, dass hier \neine gebäudegleiche Wirkung im Sinne von § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW zu bejahen \nist.\n\n8\n\nVgl. hierzu im Einzelnen den im Verfahren 7 B 1339/07 ergangenen Beschluss des Senats \nvom heutigen Tag zu einem vergleichbaren Funkmast.\n\n9\n\nDer Einwand der Beschwerde, der strittige Mast verstoße wegen der von ihm \nausgehenden optisch erdrückenden Wirkung gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der \nRücksichtnahme, geht fehl. Selbst wenn man einen Verstoß gegen die landesrechtlichen \nAbstandbestimmungen bejaht, folgt hieraus noch nicht zwangsläufig eine \nbauplanungsrechtliche Rücksichtslosigkeit. Zwar kann ein Mast mit einer Gesamthöhe von rd. \n35 m seine Umgebung in der Tat optisch dominieren und namentlich in dichter bebauten \nBereichen eine \"erschlagende\" Wirkung haben. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu \nberücksichtigen, dass sowohl das Wohnhaus des Antragstellers als auch der strittige Funkmast \nim bauplanungsrechtlichen Außenbereich liegen. Dort ist, wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend angesprochen hat, durchaus mit technischen Anlagen auch der genannten \nGrößenordnung zu rechnen. Hinzu kommt, dass der strittige Mast zwar nur einen Abstand von \nrd. 3 m zur Grenze des Grundstücks des Antragstellers einhalten soll, das Wohnhaus selbst \naber rd. 40 m vom Standort des Mastes entfernt sein wird. Durch diesen Abstand wird die \noptische Dominanz des Mastes erheblich gemildert und wirkt sich nur in einem Bereich des \nGrundstücks des Antragstellers deutlich spürbar aus, dem ersichtlich keine Aufenthaltsqualität \nzukommt. Ebenso wenig kann eine Rücksichtslosigkeit des strittigen Mastes daraus \nhergeleitet werden, dass sich in der Nähe des Wohnhauses des Antragstellers bereits ein \nanderer Funkmast des WDR befindet. Dieser Mast steht südwestlich des Wohnhauses, \nwährend der strittige Mast im Südosten, mithin in einer anderen Blickrichtung errichtet \nwerden soll.\n\n10\n\nAuch der Einwand der Beschwerde, die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur \nvom 21. Februar 2007 sei wegen fehlender Berücksichtigung des bestehenden Funkmastes \ndes WDR unvollständig und unter Berücksichtigung dieses Funkmastes sei ein Überschreiten \nder Grenzwerte der 26. BImSchV zu befürchten, greift nicht durch. Zutreffend weisen der \nAntragsgegner und die Beigeladene darauf hin, dass die Standortbescheinigung den \nvorhandenen Funkmast mit berücksichtigt. So heißt es in der Standortbescheinigung, die \nBewertung des Standortes erfolge auch unter Berücksichtigung \"der am Standort bereits \nvorhandenen relevanten Feldstärken, die von umliegenden ortsfesten Funkanlagen ausgehen\". \nIn der Anlage zur Standortbescheinigung heißt es ferner:\n\n11\n\n\"Zur Berücksichtigung des elektromagnetischen Umfeldes ist der für jede Funkanlage \nfestgelegte Sicherheitsabstand mit dem standortspezifischen Umfeldfaktor: 1,015 zu \nmultiplizieren.\n\n12\n\nMit dem standortspezifischen Umfeldfaktor werden alle relevanten Feldstärken von \numliegenden ortsfesten Funkanlagen berücksichtigt.\"\n\n13\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bewertung des elektromagnetischen Umfelds \nunzutreffende Leistungen der in Rede stehenden Anlagen zugrunde gelegt worden wären, sind \nnicht dargetan.\n\n14\n\nOhne Belang ist schließlich auch der Einwand der Beschwerde, für den strittigen \nFunkmast gebe es alternative, den Antragsteller weniger belastende Standorte. Die \nbaurechtliche Prüfung ist an den Bauwunsch des Bauherren gebunden; er allein bestimmt das \nVorhaben, dessen Zulässigkeit von der Behörde zu prüfen ist. Ergibt die Prüfung, dass die \nBelastungen an dem vom Bauherrn gewählten Standort - wie hier - für den Nachbarn \nzumutbar sind, muss dieser die bauliche Anlage auch dann hinnehmen, wenn es einen besser \ngeeigneten Alternativstandort gibt.\n\n15\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1998 \n\n16\n\n- 4 B 93.98 -, BRS 60 Nr. 69 m.w.N..\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs.3 VwGO.\n\n18\n\nDie Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 \nGKG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260128","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-05/7-b-1182-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260128","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260128","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-05/7-b-1182-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260128","retrieved":"2026-07-09 02:25:34.662102+00:00"}}