{"status":"available","doknr":"OLD260126","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1105.6A1249.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-05","aktenzeichen":"6 A 1249/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, über die Zulassung zum Aufstieg in die \nLaufbahn des gehobenen technischen Dienstes müsse in einer Bestenauslese nach Art. 33 \nAbs. 2 GG entschieden werden. Der erforderliche Qualifikationsvergleich sei zunächst nach \nden dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen. Nur wenn danach Bewerber gleich qualifiziert \nseien, dürften Auswahlgespräche zur Abrundung des Leistungsbildes herangezogen werden. \nTräten - wie hier - mit Bestnoten beurteilte Bewerber aus den Statusämtern A 7 bis A 10 \nBBesO miteinander in Wettbewerb, weise die gleiche Beurteilungsnote in einem höheren \nStatusamt grundsätzlich auf eine höhere Qualifikation hin. Da das beklagte Land die \nZulassungsentscheidung ohne Berücksichtigung dieses Qualifikationsvorsprungs \nausschließlich aufgrund der Auswahlgespräche getroffen habe, sei die Ablehnung des Klägers \nermessensfehlerhaft. \n\n4\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n5\n\nEine spezialgesetzliche Regelung, wie die Beamten für das Aufstiegsverfahren \nausgewählt werden, besteht nicht. § 1 Abs. 1 der Verordnung über den prüfungserleichterten \nAufstieg in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes der Arbeitsschutzverwaltung \ndes Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Juni 1997 (GV. NRW. 1997, S. 118) - AufstiegsVO \n- legt lediglich die formalen Voraussetzungen einer Aufstiegsbewerbung fest. § 1 Abs. 2 \nAufstiegsVO weist die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg ohne nähere \nMaßgaben dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu. Auch die allgemeinen \nVorschriften zu Aufstiegsbeamten (§§ 30 LVO NRW, 26 LBG NRW) geben keine \nAuswahlmaßstäbe vor.\n\n6\n\nDie Zulassung der Bewerber zum Aufstiegsverfahren richtet sich daher nach allgemeinen \nbeamtenrechtlichen Auswahlprinzipien. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, \ndie aufstiegswilligen Beamten seien nach den aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG NRW \nfolgenden Grundsätzen der Bestenauslese auszuwählen. Die Zulassung zum \nAufstiegsverfahren verleiht zwar kein öffentliches Amt und entscheidet nicht über eine \nBeförderung. Denn die Beförderung hängt noch vom erfolgreichen Durchlaufen der \nEinführungszeit, des Aufstiegslehrgangs und der Aufstiegsprüfung ab (vgl. §§ 2, 7, 10 \nAufstiegsVO). In der Sache kommt die Zulassung aber einer vorweggenommenen \nBeförderungsentscheidung nahe, weil sie wie die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens \nzur Erprobung eine notwendige Voraussetzung einer nachfolgenden Beförderung darstellt. \nDer beförderungsähnliche Charakter der Zulassung zum Aufstiegsverfahren wird dadurch \nunterstrichen, dass für alle zugelassenen Bewerber eine Beförderungsplanstelle im gehobenen \nDienst vorhanden ist.\n\n7\n\nDer Grundsatz der Bestenauslese verlangt einen Qualifikationsvergleich, der in erster \nLinie auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber erfolgt. Dabei \nverschafft die gleiche Beurteilungsnote in einem höheren Statusamt im Allgemeinen einen \nQualifikationsvorsprung, weil an den Inhaber eines höheren Statusamts größere \nLeistungsanforderungen gestellt werden. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 -, DÖD 2006, 15 mit \nweiteren Nachweisen.\n\n9\n\nDieser Grundsatz gilt jedoch nicht ohne Ausnahme. Gleiche Beurteilungsnoten in \nunterschiedlichen Statusämtern können zu einer gleichen Qualifikation führen, wenn ihnen \ndieselben Leistungsanforderungen zugrunde liegen. Der Dienstherr muss die \nLeistungsanforderungen, nach denen er die dienstliche Beurteilung bemisst, nämlich nicht \nnach Statusämtern unterscheiden. Er kann sie auch statusamtsübergreifend anhand der \nInnehabung von Dienstposten mit weitgehend denselben Anforderungen bestimmen, vgl. § \n10a Abs. 2 Satz 2 LVO NRW, § 41a Satz 1 BLV (\"Funktionsebene\").\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356; OVG \nNRW, Urteil vom 6. September 2005 - 6 A 1903/03 -, NWVBl 2006, 139.\n\n11\n\nMit seinem Vortrag, alle Bewerber seien als gleich qualifiziert anzusehen, weil sie \nentweder ein Statusamt nach A 9 BBesO innehätten oder zumindest die Aufgaben eines \nsolchen Statusamts seit wenigstens zwei Jahren wahrnähmen, hat das beklagte Land die \nVoraussetzungen für eine solche Ausnahme nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. \n4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Aus dem Zulassungsantrag geht bereits nicht \nhervor, dass alle Aufstiegsbewerber im Aufstiegsverfahren des Jahres 2003 tatsächlich \nDienstposten inne hatten, die dieselben Anforderungen stellten. Vor allem ergibt sich aus dem \nZulassungsvorbringen nicht, dass sämtliche Bewerber auch nach denselben einheitlichen \nMaßstäben beurteilt worden sind. Selbst wenn diese Voraussetzung erfüllt wäre, ließe sich \ndamit im Übrigen noch nicht rechtfertigen, Beamte mit dem besten und dem nur zweitbesten \nBeurteilungsprädikat stets gleichzustellen. \n\n12\n\nEine solche Gleichsetzung lässt sich auch nicht aus § 30 Abs. 5 LVO NRW herleiten. \nZutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass diese Regelung lediglich die \nformalen Mindestvoraussetzungen für einen Laufbahnwechsel festlegt. Übersteigt die Zahl \nder Aufstiegsbewerber - wie hier - die der verfügbaren Stellen, muss der Dienstherr unter \nihnen eine Bestenauslese anhand des von ihm aufgestellten Anforderungsprofils \ndurchführen.\n\n13\n\nVgl. BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2005 - 3 CE 04.2323 - (Juris).\n\n14\n\nOhne Erfolg rügt der Rechtsbehelf, den Auswahlgesprächen komme ausnahmsweise eine \nbesondere Aussagekraft zu, weil bei einem Laufbahnwechsel aus der dienstlichen Beurteilung \nnicht zuverlässig auf die Eignung des Bewerbers in der neuen Laufbahn geschlossen werden \nkönne. Das beklagte Land legt nichts dafür dar, dass die Prognose über die Eignung zum \nLaufbahnwechsel auf der Grundlage von Auswahlgesprächen nach der Art eines Assessment-\nCenter-Verfahrens von höherer Güte ist, als wenn sie anhand dienstlicher Beurteilungen \nvorgenommen wird. Auswahlgespräche können am ehesten zur Persönlichkeit des Bewerbers \nim Hinblick auf die Erfüllung der künftigen Anforderungen Aufschluss vermitteln. Der \nZulassungsantrag erläutert aber nicht, warum Auswahlgespräche bei der \nPersönlichkeitsbewertung der Verwendungsprognose des Vorgesetzten überlegen sein sollen. \nDas wäre jedoch um so mehr angezeigt, als Auswahlgespräche stets nur eine \nMomentaufnahme in einer Prüfungssituation sind, während der Vorgesetzte seine Beurteilung \nregelmäßig auf eine längere persönliche Zusammenarbeit stützt.\n\n15\n\nVgl. OVG Berlin, Beschluss vom 8. Dezember 2000 - 4 SN 60/00 -, NVwZ-RR 2001, \n395; OVG Thüringen, Beschluss vom 31. März 2003 - 2 EO 545/02 -, NVwZ-RR 2004, \n52.\n\n16\n\nVor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, welches Gewicht den \nAuswahlgesprächen, denen nach der Rechtsprechung im Grundsatz nur eine \nAbrundungswirkung zukommt, neben den dienstlichen Beurteilungen bei der Auswahl \nzugemessen werden darf.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 - 6 B 1845/05 -, NVwZ-RR 2006, \n343, vom 10. November 2005 - 6 B 1710/05 -, vom 27. Juni 1994 - 12 B 1084/94 -, ZBR \n1995, 152, vom 14. Februar 1997 - 12 B 2068/96 -, IÖD 1997, 206, und vom 8. Mai 2000 - 12 \nB 307/00 -; OVG Thüringen, Beschluss vom 31. März 2003 - 2 EO 545/02 -, a.a.O.; OVG \nBerlin, Beschluss vom 8. Dezember 2000 - 4 SN 60/00 -, a.a.O.\n\n18\n\nAußer den bereits vom Verwaltungsgericht offen gelassenen Rechtsfragen kann ebenfalls \nunentschieden bleiben, ob ein weder durch Gesetz noch Verordnung geregeltes \nAuswahlverfahren über die Zulassung zum Aufstiegsverfahren den Anforderungen des \nverfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts genügt.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 1999 - 6 A 3061/97 -, in: IÖD 2000, 50, zu \nden entsprechenden Anforderungen an die Zulassung zum Aufstiegslehrgang im Bereich der \nPolizei.\n\n20\n\nDas Zulassungsvorbringen legt nicht dar (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), \ndass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. \n\n21\n\nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, \nbisher höchst- oder obergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im \nerstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit \nder Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten \nerscheint. Diese grundsätzliche Bedeutung muss durch Anführung einer konkreten, sich aus \ndem vorliegenden Rechtsstreit ergebenden Rechtsfrage und durch Hinweis auf den Grund, der \ndie Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden. \n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2005 - 6 A 2534/04 -, vom 28. August 2000 - \n6 A 4255/99 - (Juris) und vom 19. August 1999 - 6 A 3391/99 - jeweils mit weiteren \nNachweisen.\n\n23\n\nDiesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Das beklagte \nLand formuliert bereits keine konkrete Rechtsfrage, die im Berufungsverfahren zu \nbeantworten wäre. Eine solche lässt sich dem Rechtsbehelf auch nur dem Sinn nach nicht mit \nhinreichender Klarheit entnehmen. \n\n24\n\nSoweit die Aufzählung von Bereichen mit vergleichbaren Regelungen oder ähnlicher \nVerwaltungspraxis als Verweis darauf zu verstehen ist, die rechtliche Problematik reiche über \nden Einzelfall hinaus und betreffe eine Vielzahl von Fällen, verleiht dies noch keine \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne einer gebotenen Erhaltung der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts. Angesichts der \neinhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung zum Verhältnis von dienstlichen Beurteilungen \nund Auswahlgesprächen bei der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG bedürfte es hierzu \nüberdies vertiefter Darlegungen. Im Übrigen erscheint es mit Blick auf die offen gelassenen \nRechtsfragen zweifelhaft, ob in einem Berufungsverfahren tatsächlich über den Stellenwert \nder Auswahlgespräche im Verhältnis zur dienstlichen Beurteilung entschieden werden \nmüsste.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.\n\n26\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags \nauf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260126","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-05/6-a-1249-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260126","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260126","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-05/6-a-1249-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260126","retrieved":"2026-07-09 02:25:34.487939+00:00"}}