{"status":"available","doknr":"OLD260158","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1102.10D20.06NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-11-02","aktenzeichen":"10 D 20/06.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Normenkontrollantrag wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n I.\n\n2\n\nDie Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den \nBebauungsplan Nr. 958 A \"B. X. \" der Antragsgegnerin. Durch diesen Plan wird \nder Fluchtlinienplan G.---straße der ehemaligen Stadt X. vom 18. Mai 1961 - \nübergeleitet nach § 173 Abs. 3 BBauG 1960 - in einem Teilbereich aufgehoben. In \ndem betroffenen räumlichen Bereich ist inzwischen ein Heizkraftwerk der T. im \nBau, von dessen Emissionen die Antragstellerin erhebliche Beeinträchtigungen \nbefürchtet. Das Grundstück der Antragstellerin befindet sich außerhalb des \nPlangebiets und des Gebiets des Fluchtlinienplans in einer Entfernung von ca. 350m \nnördlich der äußers- \nten nördlichen Plangebietsgrenze; von dem Plangebiet und dem Kraftwerksgelände \nist es durch einen Teil des E. Nordhafens sowie einen ca. 120m breiten und \nteilweise bebauten (St. D. Hospital, St. E1. -Kirche) Geländestreifen \nnördlich des Hafengeländes getrennt. Die einzige Straßenverbindung zu dem \nPlangebiet führt über eine das Hafengelände querende Brücke (L.----straße ).\n\n3\n\nDer Rat der Antragsgegnerin fasste am 1. April 2004 den Beschluss, zwei \nBebauungspläne aufzustellen. Zum einen sollten die im Bereich der \nKraftwerksbaustelle bestehenden Straßen- und Baufluchtlinien sowie Festsetzungen \nvon Grünflächen durch den im vorliegenden Verfahren allein streitgegenständlichen \nBebauungsplan Nr. 958A aufgehoben werden. Zum anderen sollte die alte \nStraßenverbindung, die das heutige Kraftwerksgelände durchquerte, durch eine neue \nStraße ersetzt und südlich um das Kraftwerksgelände herum geführt werden \n(Bebauungsplan Nr. 958). Nach einer Bürgeranhörung am 18. März 2004 wurden die \nPlanentwürfe für beide Bebauungspläne in der Zeit vom 9. August bis zum 17. \nSeptember 2004 öffentlich ausgelegt; Anregungen hierzu gab es nicht. Der Rat der \nAntragsgegnerin fasste die Satzungsbeschlüsse für beide Pläne am 13. Dezember \n2004; die Schlussbekanntmachungen erfolgten am 20. Januar 2005.\n\n4\n\nMit ihrem ausschließlich gegen den Bebauungsplan Nr. 958 A gerichteten und \nam 17. Februar 2006 erhobenen Normenkontrollantrag macht die Antragstellerin \ngeltend, für diesen Plan gebe es keine städtebauliche Rechtfertigung. Außerdem sei \ner abwägungsfehlerhaft, weil er zwingende Voraussetzung für die Errichtung des \nKraftwerks sei und die von diesem ausgehenden Emissionen auf das Grundstück der \nAntragstellerin und dessen Umgebung nicht bedacht worden seien. Eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung habe nicht stattgefunden; die Zulassung eines großen \nIndustriebetriebes in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung sei vom Plangeber in \nkeiner Weise gewürdigt worden.\n\n5\n\nDie Antragstellerin beantragt schriftsätzlich,\n\n6\n\nden Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 958 A \"B. X. \" für unwirksam \nzu erklären.\n\n7\n\nDie Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,\n\n8\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n9\n\nSie hält den Antrag für unzulässig, weil der Antragstellerin schon die \nAntragsbefugnis fehle. Die Aufhebung des Fluchtlinienplanes sei keine \nVoraussetzung für den Bau oder den Betrieb des Kraftwerks. Im Übrigen sei der \nAntrag jedenfalls unbegründet.\n\n10\n\nDer Berichterstatter des Senats hat das Plangebiet des angegriffenen \nBebauungsplans sowie das Grundstück der Antragstellerin in Augenschein \ngenommen; auf die hierüber gefertigte Niederschrift vom 2. August 2007 wird \nverwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge für die \nBebauungspläne Nr. 958 und Nr. 958 A der Antragsgegnerin Bezug genommen.\n\n11\n\nII.\n\n12\n\nDer Normenkontrollantrag ist unzulässig, da die Antragstellerin kein \nRechtsschutzinteresse hat (dazu 2.). Dies kann der Senat ohne mündliche \nVerhandlung im Beschlusswege (§ 47 Abs. 5 Satz 1, 2. Alternative VwGO) \naussprechen (dazu 1.).\n\n13\n\n1.\n\n14\n\nDer Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, weil \ner eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Berichterstatter hat das \nPlangebiet und das Grundstück der Antragstellerin in Augenschein genommen und \ndie Rechtslage mit den Beteiligten eingehend erörtert; der Sachverhalt und die \nrelevanten Rechtsfragen sind geklärt. Nach Durchführung dieses Orts- und \nErörterungstermins sind neue Umstände, die eine mündliche Verhandlung \nerforderlich machen könnten, nicht aufgetreten. Auch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK \nbegründet im vorliegenden Fall nicht die Notwendigkeit einer öffentlichen mündlichen \nVerhandlung. Nach dieser Vorschrift in der Auslegung, die sie durch den \nEuropäischen Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverwaltungsgericht \ngefunden hat\n\n15\n\n- BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 -, BRS 62 Nr. 43; \nBeschluss vom 30. Juli 2001 - 4 BN 41.01 -, BRS 64 Nr. 56, jeweils m.w.N.; EGMR, \nUrteile vom 27. Oktober 1987 \n- 12/1986/110/158 -, EuGRZ 1988, 452, und vom 25. November 1993 -\n 45/1992/390/468 -, EuGRZ 1995, 535 -,\n\n16\n\nist eine mündliche Verhandlung in einem Normenkontrollverfahren jedenfalls \ndann erforderlich, wenn das Grundstück des Normenkontrollklägers entweder im \nPlangebiet liegt und damit von den Planfestsetzungen ohne weiteres unmittelbar \nbetroffen ist, oder wenn es zwar außerhalb des Plangebiets liegt, aber von \nunmittelbaren Auswirkungen der planerischen Festsetzungen betroffen wird. Eine nur \nmittelbare Betroffenheit erfordert hingegen die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung im Normenkontrollverfahren regelmäßig nicht. Ob eine in diesem Sinne \nunmittelbare oder mittelbare Betroffenheit des Eigentümers von außerhalb des \nPlangebiets gelegenen Grundstücken vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller \nUmstände des Einzelfalles zu entscheiden. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es \ninsbesondere dann, wenn ansonsten in späteren Verfahren - etwa solchen gegen die \nGenehmigung von baulichen Anlagen im Plangebiet - einzelne Aspekte der \nBeeinträchtigung des Normenkontrollklägers als Vorfragen keiner Überprüfung mehr \nzugänglich wären. \n\n17\n\nNach diesen Grundsätzen bedarf es einer mündlichen Verhandlung im \nvorliegenden Verfahren nicht. Das Grundstück der Antragstellerin liegt außerhalb des \nPlangebiets und ist von dessen Festsetzungen weder unmittelbar noch mittelbar \nbetroffen. Sie macht im Kern drohende Beeinträchtigungen durch das ebenfalls \naußerhalb des Plangebiets im Bau befindliche Kraftwerk geltend. Alle im \nZusammenhang mit diesem Gegenstand stehenden Einwände kann sie jedoch in \nvollem Umfang in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren gegen die für \nErrichtung und Betrieb des Kraftwerks erteilten Genehmigungen geltend machen. \nDer Inhalt des Bebauungsplans, der sich auf die Aufhebung eines Fluchtlinienplans \nbeschränkt, führt in keinem denkbaren Sinne zu einer Einschränkung ihres \nRechtsschutzes gegen die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerks, weil die \nAufhebung der Straßen- und Baufluchtlinien sowie der Festsetzung von Grünflächen \ndie Entscheidung über die Genehmigung und den Betrieb des Kraftwerks nicht \npräjudiziert.\n\n18\n\n2.\n\n19\n\nDer Normenkontrollantrag ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Es ist \nnicht erkennbar, dass die Antragstellerin ihre Rechtsposition durch einen Erfolg in \ndem vorliegenden Normenkontrollverfahren in irgendeiner Weise - auch nur mittel- \nbar - verbessern könnte. Der Senat müsste - würde er den angegriffenen Plan \ninhaltlich prüfen - in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für die \nAntragstellerin in jeder Hinsicht wertlos wäre.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 10a D 86/00.NE -, NWVBl. 2004, \n98; BVerwG, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50.\n\n21\n\nEinziger Planinhalt des Bebauungsplans Nr. 958 A \"B. X. \" ist die Aufhebung \ndes im Plangebiet liegenden Teils des Fluchtlinienplans G.---straße . Die \nBegründetheit des Normenkontrollantrags unterstellt würde ein Erfolg des Antrags \ndem Begehren der Antragstellerin weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht \nweiterhelfen. Denn selbst wenn bei einem Erfolg des Normenkontrollantrags die \nFestsetzungen des Fluchtlinienplans G.---straße grundsätzlich wieder aufleben \nkönnten, käme dies im vorliegenden Fall nicht in Frage, da diese Festsetzungen \nsämtlich und zweifelsfrei funktionslos geworden sind: Alle durch die \nStraßenfluchtlinien festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen und Grünflächen \nsowie sämtliche durch die Baufluchtlinien betroffenen Gebäude im Plangebiet sind \ninzwischen beseitigt worden. Das Gelände ist vollständig und dauerhaft in anderer \nWeise als Kraftwerksgelände genutzt, und die Funktion der ehemaligen \nVerkehrsflächen ist durch eine neue Umgehungsstraße - den zu Grunde liegenden \nBebauungsplan Nr. 958 \"B. X. \" hat die Antragstellerin nicht angegriffen - \nvollständig übernommen und verwirklicht worden. Damit ist ausgeschlossen, dass \ndie Festsetzungen des Fluchtlinienplans noch jemals verwirklicht werden könnten. \nEin Erfolg der Antragstellerin im vorliegenden Normenkontrollverfahren würde \ndeshalb nicht zu einem Wiederaufleben des aufgehobenen Bebauungsplans führen, \nso dass ihr eigentliches Begehren, den Bau des Heizkraftwerks zu verhindern, durch \ndas vorliegende Verfahren nicht einmal mittelbar gefördert werden kann. Von diesen \nGesichtspunkten unabhängig ist der Planinhalt des angegriffenen Plans für das \nGrundeigentum oder andere Belange der Antragstellerin zudem ohne jegliche \nBedeutung. Weder wird sie durch die Aufhebung des Fluchtlinienplans und \nVerlegung der öffentlichen Straße in der Erreichbarkeit ihres Grundstücks in irgend \neiner Weise beeinträchtigt, noch enthält der Plan Festlegungen im Hinblick auf das \nim Bau befindliche Kraftwerk, die Beeinträchtigungen der Antragstellerin herbeiführen \noder auch nur erleichtern könnten. Die Annahme der Antragstellerin, dass ohne den \nBebauungsplan das Kraftwerk nicht gebaut werden könnte, weil in diesem Falle die \nursprüngliche Straßenführung einem Bau im Wege stehen würde, trifft aus den \ngenannten Gründen nicht zu. Der angegriffene Plan ist auf die Aufhebung von \nFluchtlinien beschränkt, während die neue Umgehungsstraße, die die Funktion der \nalten Straße vollständig übernimmt, Gegenstand des von der Antragstellerin nicht \nangegriffenen Bebauungsplans Nr. 958 \"B. X. \" und bereits endgültig \nfertiggestellt ist. \n\n22\n\n3. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 \nZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 \nAbs. 1 GKG.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260158","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-02/10-d-20-06-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260158","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260158","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-11-02/10-d-20-06-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260158","retrieved":"2026-07-09 02:25:37.466399+00:00"}}