{"status":"available","doknr":"OLD260178","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1031.6B1358.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-31","aktenzeichen":"6 B 1358/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der \nAntragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die \nder Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen \nhat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem \nerstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung hätte stattgeben müssen. \n\n4\n\nDie Antragstellerin hat auch mit der Beschwerdebegründung \nkein Rechtsschutzbedürfnis glaubhaft gemacht. Aus ihren \nDarlegungen ergibt sich nicht, dass die einstweilige Anordnung, \nsie bis zur Entscheidung über ihren Widerspruch gegen das \nSchreiben der Schulleiterin vom 26. Juli 2007 einstweilen 22 \nStunden pro Woche als Lehrerin an der Gemeinschafts-\nGrundschule in S. -N. arbeiten zu lassen, zur Wahrung \nihrer Rechte erforderlich ist.\n\n5\n\nDas Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte vorläufige \nRegelung lässt sich nicht aus den besoldungsrechtlichen \nErwägungen der Antragstellerin herleiten. Sie meint, ihre \nBesoldung werde gekürzt, wenn sie nicht 22 Wochenstunden, \nsondern, wie von der Schulleiterin festgelegt, 16 (1. Halbjahr) \nbzw. 17 (2. Halbjahr) Wochenstunden unterrichte. Diese \nAnnahme trifft nicht zu. Auf die Höhe der monatlichen \nBesoldung der Antragstellerin hat nämlich die \nstreitgegenständliche tatsächlich zu erbringende \nUnterrichtsleistung im Schuljahr 2007/2008 keinen Einfluss. Die \nFestlegung der Schulleiterin berührt lediglich das für die \nBesoldung nicht maßgebliche individuelle Unterrichtsdeputat \nder Antragstellerin, nicht aber die für sie zu veranschlagenden \nund die Grundlage der Bemessung der Besoldung bildenden \nPflichtwochenstunden. Bei den in Abzug gebrachten Stunden \nhandelt es sich um sog. Ermäßigungsstunden nach § 2 Abs. 2 \nNr. 1 Buchst. a und Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung zur \nAusführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18. März 2005 \n(GV.NRW. S. 218), BASS 11-11 Nr. 1. Diese lassen die Zahl \nder dienstrechtlich geschuldeten Pflichtstunden unberührt (vgl. \nauch 2.1.1 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zur \nAusführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz, RdErl. des \nMinisteriums für Schule, Jugend und Kinder vom 1. Juni 2005 \n(ABl.NRW. S. 194), BASS 11-11 Nr. 1.1). Das gilt auch in \nAnsehung der Tatsache, dass der Antragstellerin ein Teil der \nderzeit berücksichtigten Ermäßigungsstunden im Wege einer \nnachträglichen Verrechnung gewährt wird. \n\n6\n\nEin Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ergibt sich \nauch nicht aus ihrem Vorbringen, die von ihr im Schuljahr \n2006/2007 über 19 Stunden hinaus geleistete Arbeit sei als \nMehrarbeit einzuordnen, die durch entsprechende Bezahlung \nabzugelten sei. Sofern damit geltend gemacht werden soll, eine \nihr zustehende Mehrarbeitsvergütung könne nicht mehr gezahlt \nwerden, wenn die angefallenen Mehrarbeitsstunden im Vorgriff \neiner abschließenden gerichtlichen Klärung durch Reduzierung \nihres Unterrichtsdeputats im Schuljahr 2007/2008 ausgeglichen \nwürden, irrt die Antragstellerin bereits in ihrem rechtlichen \nAusgangspunkt. Sollte sie im Schuljahr 2006/2007 tatsächlich \nzuviel Unterricht erteilt haben, weil ihr zu Unrecht \nErmäßigungsstunden nicht gewährt worden sind, liegt darin \nkeine Mehrarbeit im Sinne des § 78a LBG NRW. Denn es fehlt \nschon an der erforderlichen dienstlichen Anordnung oder \nGenehmigung nach § 78a Abs. 1 Satz 2 LBG NRW. \n\n7\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 11. Januar 2006 - 6 A \n4767/03 -, juris und www.nrwe.de, und vom 5. August 1998 - \n12 A 3011/95 -, NVwZ-RR 2000, 623 (624).\n\n8\n\nDie Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass \nihre Erkrankung eine Beschäftigung mit weniger als 22 \nWochenunterrichtsstunden verbietet und ihr deshalb ein \nrechtlich schützenswertes Interesse an einer vorläufigen \nRegelung zusteht. Die Ausführungen der Antragstellerin gehen \nin diesem Punkt über bloße Behauptungen nicht hinaus. Sie hat \nweder dargelegt, welche gesundheitlichen Folgen eine \n\"Unterforderung\" mit sich bringen würde, noch hat sie ihre \nBehauptungen durch die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen \nbelegt. Das vorgelegte ärztliche Attest der Fachärztin für \nPsychiatrie und Psychotherapie U. vom 6. August 2007 stützt \ndie Argumentation der Antragstellerin nicht. Wie schon aus dem \nWortlaut ersichtlich, wonach die Antragstellerin \"in der Lage\" \nsei, 22 Unterrichtsstunden pro Woche \"real abzuleisten\", verhält \nsich das Attest lediglich zu der Frage, welche \nUnterrichtsleistung der Antragstellerin (höchstens) möglich ist. \nDem entspricht die ursprüngliche ärztliche Empfehlung der \nFachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie U. in dem \närztlichen Attest vom 19. Dezember 2005. Auch dort hat sie \nlediglich angeraten, die Unterrichtsstundenzahl von 22 Stunden \npro Woche nicht weiter zu erhöhen, um die Dienstfähigkeit der \nAntragstellerin auf Dauer nicht zu gefährden. Dies ist dem Senat \naus dem Verfahren 6 A 2270/07 bekannt, das die Feststellung \nder begrenzten Dienstfähigkeit der Antragstellerin zum \nGegenstand hat (vgl. dort Beiakte Heft 1, Bl. 100). \n\n9\n\nDas weitergehende Vorbringen der Antragstellerin, die \nverwaltungsgerichtliche Entscheidung beruhe auf einer \nVerletzung rechtlichen Gehörs, verhilft der Beschwerde \nebenfalls nicht zum Erfolg. Zwar trifft es zu, dass die \nAntragstellerin die Antragserwiderung vom 15. August 2007 \nerst mit dem angefochtenen Beschluss erhalten hat. Eine \nVerletzung rechtlichen Gehörs im Sinne einer \n\"Überraschungsentscheidung\" des Verwaltungsgerichts liegt \ndarin jedoch nicht. \n\n10\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1999 - 6 \nB 60.99 -, NVwZ-RR 2000, 396.\n\n11\n\nDenn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht \nauf in der Antragserwiderung angesprochene rechtliche oder \ntatsächliche Aspekte gestützt. Es hat lediglich die Ausführungen \nin der Antragsschrift, mit denen ein rechtliches Interesse der \nAntragstellerin an der begehrten einstweiligen Anordnung \ndargelegt werden sollte, einer - abweichenden - rechtlichen \nBewertung unterzogen. \n\n12\n\nDer hilfsweise gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung \ndes Widerspruchs der Antragstellerin gegen den \"Bescheid\" der \nSchulleiterin der Gemeinschafts-Grundschule S. -N. \nvom 26. Juli 2007 wiederherzustellen, ist unzulässig. Der Antrag \nnach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht statthaft, weil es sich bei dem \nSchreiben der Schulleiterin nicht um einen Verwaltungsakt \nhandelt. Es fehlt an einer nach § 35 Satz 1 VwVfG NRW \nerforderlichen Regelung mit Außenwirkung. Denn bei der dort \nangekündigten Festlegung der im Schuljahr 2007/2008 \ntatsächlich zu leistenden Unterrichtsstunden handelt es sich \nlediglich um die innerdienstliche Konkretisierung der \nDienstpflicht der Antragstellerin durch die Schulleiterin im \nRahmen des ihr zustehenden Organisationsrechts.\n\n13\n\nDer außerdem gestellte Hilfsantrag, die aufschiebende \nWirkung der Rechtsmittel gegen den die begrenzte \nDienstfähigkeit der Antragstellerin feststellenden Bescheid vom \n27. Juni 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 8. August \n2007 wiederherzustellen, ist - von weiteren Bedenken abgesehen \n- ebenfalls unzulässig, weil es an einer Anordnung der \nsofortigen Vollziehung dieser Bescheide fehlt. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, \n45 Abs. 1 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im \nHinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung zu halbieren ist.\n\n15\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260178","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-31/6-b-1358-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260178","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260178","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-31/6-b-1358-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260178","retrieved":"2026-07-09 02:25:39.069840+00:00"}}