{"status":"available","doknr":"OLD260177","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1031.21A631.03A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-31","aktenzeichen":"21 A 631/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nZiffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 25. Mai 1999 wird aufgehoben, soweit die Abschiebung nach Sri \nLanka angedroht worden ist. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass zu \nGunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des \nAufenthaltsgesetzes vorliegt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wurde nach eigenen Angaben am 00.00.00 in Q. /K. geboren \nund ist srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Er verließ \nsein Heimatland am 00.00.00, reiste in die Bundesrepublik Deutschland und \nbeantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) lehnte den Asylantrag des Klägers mit \nBescheid vom 16. August 1989 ab. Ein Rechtsmittel wurde nicht eingelegt. Im Juli \n1991 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Mit Bescheid vom 30. März 1992 \nerkannte das Bundesamt den Kläger als Asylberechtigten an und stellte fest, dass \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) vorlägen. Auf \ndie Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hob das \nVerwaltungsgericht Arnsberg (11 K 2153/92.A) mit Urteil vom 30. August 1993 \ndiesen Bescheid auf. Das erkennende Gericht lehnte mit Beschluss vom 16. Mai \n1994 (21 A 3372/93.A) den vom Kläger gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung \nab.\n\n3\n\nEinen unter dem 8. August 1994 gestellten Antrag des Klägers, das Vorliegen \nvon Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG festzustellen, lehnte das \nBundesamt ab, da es für diese Feststellung nicht zuständig sei.\n\n4\n\nMit Beschluss des Amtsgerichts M. vom 10. Februar 1998 wurde für den \nKläger ein Betreuer bestellt, zu dessen Aufgabenkreis die Gesundheitsfürsorge, die \nBestimmung des Aufenthalts und Vermögensangelegenheiten bestimmt wurde. Zur \nBegründung wurde ausgeführt, dass der Kläger aufgrund einer paranoid \nhalluzinatorischen Psychose nicht in der Lage sei, diese Angelegenheiten selber zu \nbesorgen.\n\n5\n\nMit Schriftsatz vom 26. April 1999 stellte der Kläger einen weiteren \nAsylfolgeantrag, mit dem er ausdrücklich auch die Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 AuslG begehrte. Dies begründete er damit, \ndass er an einer paranoiden Psychose leide, die ihm ein menschenwürdiges \nÜberleben in Colombo unmöglich mache. Das Bundesamt lehnte die Durchführung \neines weiteren Asylverfahrens mit Bescheid vom 25. Mai 1999 ab und forderte den \nKläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach \nBekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Dem Kläger wurde die Abschiebung \nnach Sri Lanka angedroht. In der Begründung verwies das Bundesamt darauf, dass \nder Kläger eine asylrelevante Veränderung der Sachlage nicht dargetan habe. Ein \nAbschiebungshindernis i.S.d. § 53 AuslG bestehe nicht, weil nicht festzustellen sei, \ndass dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka eine erhebliche \nGesundheitsgefahr drohe. \n\n6\n\nDagegen hat der Kläger am 2. Juni 1999 Klage erhoben. \n\n7\n\nWährend des Klageverfahrens stellte der Vertragsarzt T. des \nSozialpsychiatrischen Dienstes des Kreises T1. ein ärztliches Zeugnis aus, \nwonach es im Rahmen der paranoiden Psychose, an der der Kläger leide, seit 1995 \nwiederholt, zuletzt - trotz stationärer Behandlung - im Oktober 2000, zu aggressiven \nVerhaltensweisen gekommen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das ärztliche \nZeugnis vom 1. März 2001 verwiesen.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat ein psychiatrisches Gutachten des Nervenarztes \nDr. S. und der Assistenzärztin I. von der X. Klinik für Psychiatrie und \nPsychotherapie M. zu verschiedenen Fragen eingeholt. Nach diesem \nGutachten leidet der Kläger an einer chronisch-paranoiden Psychose aus dem \nschizophrenen Formenkreis. Festzustellen seien deutliche Wahrnehmungsstörungen \nsowie Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, Kontaktschwäche und \nVitalitätseinbuße, Anpassungsschwierigkeiten in seinem sozialen Umfeld und \nSchwierigkeiten beim Erledigen der Aktivitäten des täglichen Lebens. Die \nBehandlung der Erkrankung erforderte eine Kombination von kontinuierlichen \nmedizinischen (Pharmakotherapie) und soziotherapeutischen Hilfen. Die \nmedizinische Hilfe sei insbesondere für die Therapie der akuten Phasen und zur \nRückfallverhütung notwendig. Es sei jeder Zeit mit einem Rückfall zu rechnen, vor \nallem dann, wenn der Kläger unter Stress stehe. Ein Rückfall und sicherlich die \nbereits jetzt bestehende Hilflosigkeit führten wahrscheinlich zu einer akuten \nSelbstgefährdung, zumal der Kläger über keinerlei soziale Unterstützung in Sri Lanka \nverfüge. Außerdem sei bereits seine Fähigkeit, Hilfe zu suchen, durch die \nErkrankung beeinträchtigt. Selbst mit psychologischer Betreuung könne er auf die \nAbschiebung nicht vorbereitet werden, da er zur Zeit nicht in der Lage sei, sein \nUmfeld real wahrzunehmen. Er habe inzwischen auch den Kontakt zu der Familie \nverloren und habe Schwierigkeiten, selbständig in seinem sozialen Umfeld aktiv zu \nwerden. Es bestehe die Gefahr einer totalen Verwahrlosung. Es bestünden große \nZweifel, ob der Kläger bei der erwarteten Entwicklung überhaupt in der Lage sei, \nnotwendige Hilfen in Sri Lanka in Anspruch zu nehmen. Wegen der weiteren \nEinzelheiten wird auf das Gutachten vom 25. Oktober 2002 (BA Heft 6) Bezug \ngenommen.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,\n\n10\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Mai 1999 zu der Feststellung zu \nverpflichten, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes \ngegeben sind,\n\n11\n\nabgewiesen. Wegen der Begründung wird auf das Urteil verwiesen.\n\n12\n\nAuf entsprechenden Antrag des Klägers hat der seinerzeit zuständige Senat mit \nBeschluss vom 27. Januar 2004 die Berufung zugelassen.\n\n13\n\nMit der am 4. Februar 2004 begründeten Berufung macht der Kläger geltend: \nKrankheitsbedingt bestehe ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis i.S.d. \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Er könne die \nnotwendige medizinische Behandlung in seinem Heimatland tatsächlich nicht \nerlangen, weil ihm die erforderliche Betreuung zur Überwachung seiner \nmedikamentösen und ärztlichen Behandlung auch bei entsprechender Ausgestaltung \nder Abschiebung oder Rückführung voraussichtlich nicht zur Verfügung stünde. Er \nwürde in kürzester Zeit vollständig verwahrlosen. Seine Eltern seien verstorben. In \nColombo lebten noch seine ältere Schwester und sein älterer Bruder. Der Kläger hat \nein Schreiben seines Betreuers vom 14. September 2000 vorgelegt, in dem die \nAnschrift und Telefonnummer der Schwester und die Telefonnummer des Bruders \nangegeben ist. In der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2006 hat der Kläger \nerklärt, seine Schwester habe ihn zuletzt vor etwa zwei Monaten von einer \nöffentlichen Telefonzelle aus angerufen und mitgeteilt, sie wohne nicht mehr unter \nder bisherigen Anschrift und habe Probleme mit ihrem Ehemann. Er habe keine \nTelefonnummer von ihr. \n\n14\n\nDer Kläger hat außerdem einen Bericht der Fachärztin für Psychiatrie und \nPsychotherapie sowie für Neurologie Dr. U. von der X. Klinik M. \nvom 5. Januar 2006 vorgelegt. Nach diesem Bericht konnte der psychische Zustand \ndes Klägers unter der kontinuierlichen Medikation mit einem atypischen \nNeuroleptikum (Risperdal 4-0-1-0 mg), Truxal 0-0-0-30 mg und Akineton retard 1-0-0-\n0 sowie intensiver ambulanter Betreuung und fachpflegerischer Begleitung \nausreichend stabilisiert werden.\n\n15\n\nDer Kläger trägt weiter vor, dass er derzeit Hilfe durch einen ambulanten Dienst \nerhalte, der bei der wöchentlichen Zusammenstellung der Medikamente helfe und \nbeim Einkaufen. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und Ziffer 2 des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Mai 1999 \naufzuheben, soweit die Abschiebung nach Sri Lanka angedroht worden ist, und die \nBeklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nSie trägt unter Verweis auf verschiedene Auskünfte vor, dass der Kläger in Sri \nLanka sowohl die notwendige medizinische Hilfe erhalten könne als auch eine \nBetreuung im Sinne einer medizinischen Ganzzeitbetreuung und -versorgung. \nUnabhängig davon könne der Kläger auch auf seine in Sri Lanka lebenden \nFamilienangehörigen verwiesen werden. Es bestehe kein Zweifel, dass insbesondere \nder Aufenthalt der Schwester, die Lehrerin sein solle, auf Betreiben der Deutschen \nBotschaft unter Mithilfe der srilankischen Behörden festgestellt werden könne. \n\n21\n\nDer Senat hat auf Grund des Beweisbeschlusses vom 23. Januar 2006 eine \nAuskunft der Deutschen Botschaft in Colombo eingeholt zur Frage, ob die vom \nKläger benötigten Medikamente oder vergleichbare Ersatzpräparate in Sri Lanka \nerhältlich seien. Die Botschaft hat mit Schreiben vom 24. August 2006 mitgeteilt, der \nKläger könne in Sri Lanka landesweit kostenfrei in staatlichen Krankenhäusern \nbehandelt werden. Des Weiteren könnte er in einer psychiatrischen Fachklinik in \nAngoda, einem Vorort von Colombo, kostenfrei behandelt werden. Risperdal sei in \nSri Lanka erhältlich, Truxal dagegen nicht. Akineton retard sei ein Anticholinerikum, \ndas in den staatlichen Krankenhäusern erhältliche Anticholinerikum sei Benzatropine. \nWeitere erhältliche wirksame Medikamente seien: Chorpromazine Hydrochlorid, \nClopixol, Haldol, Leponex, Risperdal, Fluphenazine, Thioridazine Hydrochlorid und \nOlanzapin. Im Übrigen gälten die Auskünfte vom 31. Mai und 7. Oktober 2002 zur \nBehandelbarkeit einer schizophrenen Psychose in Sri Lanka fort. \n\n22\n\nAuf Anfrage des Gerichts hat der Oberarzt S1. , der den Kläger \nbehandelnde Arzt in der Institutsambulanz der X. Klinik M. , unter dem \n12. Februar 2007 Folgendes mitgeteilt: Bezüglich der Medikation, des psychischen \nBefundes und der Diagnose sei seit der Stellungnahme von Frau Dr. U. vom 5. \nJanuar 2006 keine Änderung eingetreten. Unter der dort genannten Medikation sei \nder Kläger ausreichend psychisch stabil. Eine Änderung solle wegen der Gefahr \neiner erneuten Exazerbation der Psychose nicht durchgeführt werden. Nach einer \nAbschiebung nach Sri Lanka solle sich der Kläger dort umgehend in weitere \npsychiatrische Behandlung begeben. Falls die dort vorhandene Kostenlage bzw. \nLogistik es erforderlich machen sollte, werde der dort behandelnde Arzt eine \nMedikamentenumstellung durchführen. Ob dabei eine erneute Exazerbation der \nPsychose auftrete, hänge von den vorherrschenden Umständen und der \nKunstfertigkeit des dort tätigen Kollegen ab. Die Frage, ob eine ausreichende \nmedikamentöse Behandlung des Klägers auch dann möglich sei, wenn zwar das \nNeuroleptikum Risperdal, nicht aber das Neuroleptikum Truxal erhältlich sei, anstelle \ndes Medikamentes Akineton retard das Anticholinerikum Benzatropine zur Verfügung \nsteht und außerdem die Medikamente Chorpromazine Hydrochlorid, Clopixol, Haldol, \nLeponex, Risperdal, Fluphenazine, Thioridazine Hydrochlorid und Olanzapin \nerhältlich seien, könne nicht vom Schreibtisch aus beantwortet werden. Dies bedürfe \neines Experimentes, d.h. einer unter kontrollierten Bedingungen abgelaufenen \nMedikamentenumstellung.\n\n23\n\nDie Beklagte vertritt die Auffassung, aus dieser Auskunft ergäben sich keine zu \nberücksichtigenden konkreten und erheblichen Gesundheitsgefahren für den Kläger \nim Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka. Außerdem habe der Kreis T1. mitgeteilt, \ndas Sozialamt der Stadt F. sei bereit, die Kosten für einen ausreichenden \nMedikamentenvorrat für ein Jahr für den Kläger zu übernehmen, sofern dieser in sein \nHeimatland ausreise.\n\n24\n\nDer Kläger trägt hierzu vor, ihm sei eine Änderung der Medikation wegen der \nGefahr einer erneuten Exazerbation der Psychose nicht zumutbar, so dass ein \nAbschiebungshindernis vorliege. Anderenfalls müsse Beweis darüber erhoben \nwerden, ob eine Medikamentenumstellung bei ihm auf die in Sri Lanka erhältlichen \nMedikamente in Sri Lanka möglich wäre.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der \nAusländerbehörde Bezug genommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie Berufung, über die im Einverständnis mit den Beteiligten die \nBerichterstatterin anstelle des Senats entscheidet, ist zulässig und begründet.\n\n28\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes \nnach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll ein Ausländer nicht in einen andern \nStaat abgeschoben werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für \nLeib, Leben oder Freiheit besteht (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Von dieser \nVorschrift werden nur solche Gefahren erfasst, die in den spezifischen Verhältnissen \nim Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als \nsolcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes \nVollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatsbezogenes \nAbschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich aus einer \nKrankheit des Ausländers ergeben, wenn die Gefahr besteht, dass sich diese im \nHeimatstaat aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse verschlimmert. Das gilt \nauch dann, wenn die im Abschiebezielstaat zu erwartende \nRechtsgutsbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit besteht, unter \nwelcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet, so dass die Gefahr der \nVerschlechterung der Gesundheit stets auch durch die individuelle Konstitution des \nAusländers bedingt ist. Die dem Ausländer drohende Gesundheitsgefahr muss \nerheblich sein, es muss also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer \nIntensität zu erwarten sein. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand \ndes Betroffenen wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. \nKonkret wäre die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr \ndes Ausländers in den Abschiebezielstaat einträte.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 \n- 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 und vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, juris (jeweils zu \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG).\n\n30\n\nDer Begriff der Gefahr ist im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen \nPrognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit\" angelegte.\n\n31\n\nBVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, Buchholz 402,240 § 53 \nAuslG Nr. 46 (zu § 53 AuslG).\n\n32\n\nBeachtliche Wahrscheinlichkeit einer alsbaldigen, erheblichen Verschlechterung \ndes Gesundheitszustandes ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden \nzusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die \nfür eine Verschlechterung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen \nund deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. \nEntscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden \nMenschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten \nUmstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, \n- 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162.\n\n34\n\nEin Abschiebungsverbot gilt zunächst für die Fälle, in denen eine notwendige \närztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem \nHerkunftsstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar \nist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz \nan sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus \nsonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der Betroffene \ndiese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine \nzielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die \nnotwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem \nbetroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen \nnicht zugänglich ist. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, Buchholz 402.240 § 53 \nAuslG Nr. 66, (zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG)\n\n36\n\nBei der Prognose, ob dem Ausländer im Abschiebezielstaat eine erhebliche \nkonkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht, sind alle \nzielstaatsbezogenen Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Verschlimmerung \nder Erkrankung führen.\n\n37\n\nBVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 - (zu § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG).\n\n38\n\nEine durch die Ausländerbehörde zugesicherte Finanzierung erforderlicher \nMedikamente für eine Übergangszeitraum nach der Rückkehr ins Heimatland lässt \nein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entfallen, wenn mit \nhinreichender Sicherheit erwartet werden kann, dass danach die erforderliche \nweitere Behandlung im Zielstaat dem Ausländer zur Verfügung steht.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2007 - 18 E 274/06 -, NWVBl 2007, \n258; Hess. VGH, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 7 ZU 269/06.A - NVwZ 2006, \n1203.\n\n40\n\nHiervon ausgehend hat der Kläger einen Anspruch auf die Feststellung eines \nAbschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Es besteht die beachtliche \nWahrscheinlichkeit, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Sri \nLanka alsbald und in erheblichem Maße aufgrund der dort herrschenden \nVerhältnisse verschlechtern wird. \n\n41\n\nDies ergibt sich allerdings nicht schon allein daraus, dass der Kläger nach dem \nim erstinstanzlichen Verfahren eingeholten psychiatrischen Gutachten des Dr. S. \nvom 25. Oktober 2002 an einer chronisch-paranoiden Psychose aus dem \nschizophrenen Formenkreis leidet. Die Behandlung dieser Erkrankung wie auch \nanderer psychischer und psychiatrischer Erkrankungen ist vielmehr in Würdigung der \nzur Verfügung stehenden einschlägigen Erkenntnisquellen in Sri Lanka grundsätzlich \nsichergestellt; Betroffene können regelmäßig auf die dort vorhandenen, wenn auch \nhiesigen Standards möglicherweise nicht entsprechenden \nBehandlungsmöglichkeiten verwiesen werden.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2005 - 21 A 591/02.A - (zu einer endogenen \nPsychose aus dem schizophrenen Formenkreis bzw. einer paranoiden Schizophrenie \nmit depressiver Symptomatik); Urteile vom 15. April 2005 - 21 A 2152/03.A -, EZAR \n51 Nr. 7, und vom 21. November 2005 - 21 A 1117/03.A -, juris, (jeweils zu einer \nPosttraumatischen Belastungsstörung)\n\n43\n\nNach den \n\n44\n\nAuskünften der Deutschen Botschaft in Colombo vom 31. Mai 2002 an die Stadt \nMoers \n- Rk 516.80/6 LKA - und vom 7. Oktober 2003 an das Verwaltungsgericht Arnsberg - \nRK -30- 516.50 SE -\n\n45\n\nist in Sri Lanka die Behandlung einer schizophrenen Psychose sowie einer \nparanoiden Schizophrenie grundsätzlich in den psychiatrischen Kliniken der General \nHospitals, in den Kliniken der Base Hospitals und District Hospitals möglich. Darüber \nhinaus bestehe ein Psychiatrisches Krankenhaus in Angoda, einem Vorort von \nColombo, in das Psychiatriepatienten ebenfalls eingewiesen und behandelt werden \nkönnten. Im staatlichen Gesundheitssektor bestehe in Sri Lanka freie Heilfürsorge, \nd.h. die Behandlung und die notwendigen Medikamente seien - soweit sie im \nstaatlichen Gesundheitssektor verfügbar seien - kostenfrei.\n\n46\n\nNach der im vorliegenden Verfahren eingeholten\n\n47\n\nAuskunft der Deutschen Botschaft in Colombo vom 24. August 2006 - RK-20-\n516.80 -\n\n48\n\ngelten diese Auskünfte weiterhin. Die Botschaft bestätigt, dass der Kläger in Sri \nLanka landesweit kostenfrei in staatlichen Krankenhäusern sowie in der \npsychiatrischen Fachklinik in Angoda behandelt werden kann.\n\n49\n\nAus dem\n\n50\n\nGutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 14. Januar 2004, \nPsychiatrische Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka,\n\n51\n\nergibt sich nichts grundsätzlich anderes. Auch nach diesem Gutachten sind \npsychiatrische Erkrankungen in Sri Lanka behandelbar. Allerdings sei angesichts des \nfehlenden ausgebildeten Personals und aufgrund der fehlenden Infrastruktur eine \nangemessene stationäre und/oder ambulante Behandlung psychiatrischer und/oder \npsychischer Erkrankungen nur selten, in manchen Landesteilen gar nicht \nmöglich.\n\n52\n\nWenn man demnach davon ausgeht, dass der Kläger auch in Sri Lanka \ngrundsätzlich behandelt werden könnte, ohne dass es zu einer erheblichen \nVerschlechterung des Gesundheitszustandes käme, ist ihm gleichwohl \nAbschiebungsschutz zu gewähren. Dem Kläger ist aus der Sicht eines besonnenen \nund vernünftig denkenden Menschen eine Rückkehr nach Sri Lanka nicht \nzuzumuten. Denn aufgrund der spezifischen Ausprägung seiner Erkrankung und \naufgrund seiner individuellen Situation besitzen die für eine erhebliche \nVerschlechterung seines Gesundheitszustandes im Falle einer Rückkehr \nsprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden \nUmstände. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:\n\n53\n\nDer Kläger wird derzeit mit den Medikamenten Risperdal, Truxal und Akineton \nretard behandelt. Nach der vom Gericht eingeholten Auskunft der Deutschen \nBotschaft in Colombo vom 24. August 2006 sind in Sri Lanka die Medikamente \nTruxal und Akineton retard nicht erhältlich. Nach der Auskunft des behandelnden \nArztes von S1. vom 12. Februar 2007 besteht bei einer Umstellung der \nMedikamente die Gefahr einer erneuten Exazerbation der Psychose. Es besteht \ndamit die Möglichkeit, dass der Kläger, der unter der bisherigen Medikation \nausreichend psychisch stabil ist, erneut in die akute Phase seiner Erkrankung \nzurückfällt. Dies wäre eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität \nund deshalb „erheblich\". Die Möglichkeit, dass es zu einer solchen Verschlechterung \ndes Gesundheitszustandes kommt, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände \ndes Falles nicht bloß theoretischer Art, sondern durchaus real. Nach der \nnachvollziehbaren Auskunft des behandelnden Arztes hängt es von den Umständen \nbzw. von der Kunstfertigkeit des Arztes ab, ob bei einer Medikamentenumstellung \neine Exazerbation der Psychose auftritt oder nicht. Das bedeutet, dass die Gefahr \neines Rückfalls um so größer ist, je schlechter die psychiatrische Behandlung ist. In \ndiesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Umstände einer Behandlung \ndes Klägers in Sri Lanka aller Voraussicht nach eher ungünstig sein würden. Nicht \nnur nach dem bereits zitierten Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, \nsondern auch nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes sind die \nBehandlungskapazitäten für psychiatrisch Erkrankte in Sri Lanka begrenzt. Nach der \n\n54\n\nAuskunft der Deutschen Botschaft in Colombo vom 31. Mai 2002 an die Stadt \nMoers \n- Rk 516.80/6 LKA -\n\n55\n\nist psychiatrisches Fachpersonal nur in den psychiatrischen Kliniken der General \nHospitals und in dem psychiatrischen Krankenhaus Angoda vorhanden. In den Base \nHospitals und den District Hospitals sei kein psychiatrisches Fachpersonal verfügbar. \nDie Behandlung entsprechender Erkrankungen erfolge dort durch \nAllgemeinmediziner, so auch die Verschreibung bzw. Verabreichung entsprechender \nMedikamente. Aufgrund der knappen Kapazitäten könne es durchaus sein, dass eine \nBehandlung bzw. Nachsorge in diesen Krankenhäusern erfolgen müsse. Diese \nUmstände erhöhen die Gefahr, dass der Kläger bei der Umstellung der Medikamente \neinen Rückfall erleidet. Diese Gefahr ist auch zielstaatsbezogen, denn sie beruht auf \nden Verhältnissen in Sri Lanka. Ihr kann nicht durch besondere Fürsorge bei der \nAbschiebung selbst begegnet werden. Auch wenn dem Kläger, wie dies zugesagt ist, \nMedikamente für ein Jahr mitgegeben werden und wenn die Möglichkeit einer \nWeiterbehandlung im Anschluss an die Abschiebung geregelt wird, müsste innerhalb \neines Jahres eine Umstellung auf die in Sri Lanka nicht dauerhaft erhältlichen \nMedikamente erfolgen. Der Gefahr einer Exazerbation wäre damit nicht gebannt, \nsondern nur für eine gewisse Zeit aufgeschoben.\n\n56\n\nHinzu kommt, dass nach dem Gutachten des Dr. S. vom 25. Oktober 2002 der \nKläger auch auf soziotherapeutische Hilfen angewiesen ist und nur in einem \nbeschützten Rahmen leben kann. Er ist nach dem Gutachten nicht in der Lage, sein \nUmfeld real wahrzunehmen, seine Aufgaben zu erledigen, zu arbeiten und sich \nselbst zu versorgen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger ohne \nzuverlässige Hilfe Dritter nicht in der Lage wäre, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka \ndie medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Dies \nbeinhaltet das Risiko eines Rückfalls. Das gilt nicht nur für die Zeit unmittelbar nach \neiner etwaigen Abschiebung, für die ggf. die Ausländerbehörde die notwendigen \nVerkehrungen treffen könnte und müsste. Vielmehr wird der Kläger auf Dauer \nmedizinische Versorgung benötigen, die er sich nicht selbständig verschaffen kann. \nEbenso wenig wird der Kläger in der Lage sein, sich allein ein Obdach zu besorgen \nund seinen Lebensunterhalt selbst zu beschaffen. Es ist nicht hinreichend gesichert, \ndass der Kläger die demnach in Sri Lanka nicht nur vorübergehend im Anschluss an \neine Abschiebung, sondern auf Dauer benötigte Hilfe erhalten wird. Vom \nsrilankischen Staat wird die notwendige Betreuung nicht zur Verfügung gestellt. Nach \nder\n\n57\n\nAuskunft der Deutschen Botschaft in Colombo vom 7. Oktober 2003 an das \nVerwaltungsgericht Arnsberg - RK -30- 516.50 SE -\n\n58\n\nhandelt es sich bei den o.g. Kliniken und auch bei dem psychiatrischen \nKrankenhaus Angoda nicht um Einrichtungen, in denen eine Dauerunterbringung \nmöglich ist. Die Pflege hilfsbedürftiger Personen werde in Sri Lanka traditionsgemäß \ndurch die Familien eines Betroffenen durchgeführt und organisiert. Ein System etwa \nstaatlicher Betreuungseinrichtungen oder Heime über den Rahmen rein \nmedizinischer Versorgung hinaus sei in Sri Lanka nicht vorhanden. Auch nach \nder\n\n59\n\nAuskunft der Deutschen Botschaft in Colombo vom 20. März 2007 an das \nVerwaltungsgericht Münster - RK -20-516.80 E - \n\n60\n\nist es in Sri Lanka üblich, dass sich nahe Verwandte um Kranke kümmern und \nihnen Obdach und Verpflegung geben, da es kein öffentliches soziales Netz gibt. \nNach der\n\n61\n\nAuskunft der Deutschen Botschaft in Colombo vom 2. Mai 2007 an das \nVerwaltungsgericht Düsseldorf - RK 516.80 -\n\n62\n\nsind staatliche Hilfsprogramme für zurückkehrende Asylbewerber unbekannt. \nDaraus folgt, dass die notwendige Betreuung und auch finanzielle Versorgung des \nKlägers allein durch seine Familienangehörigen erfolgen könnte. Diese müssten nicht \nnur vorübergehend, sondern auf Dauer bereit und in der Lage sein, dem Kläger die \nnotwendige Hilfe zukommen zu lassen. Der Kläger lebt bereits seit mehr als 18 \nJahren in Deutschland. Er hat nach eigenen glaubhaften Angaben in Colombo eine \nSchwester, von der er weder die aktuelle Adresse noch eine aktuelle Telefonnummer \nkennt; er hat mit ihr nur sporadisch telefonischen Kontakt. Mit seinem Bruder in \nColombo hat er keinen Kontakt. Hiervon ausgehend kann nicht ohne weiteres davon \nausgegangen werden, dass die Schwester oder der Bruder bereit und in der Lage \nsind, dem Kläger auf Dauer die notwendige Unterstützung zu gewähren. Zwar wäre \nes Aufgabe der Ausländerbehörde, vor einer etwaigen Abschiebung die Schwester \noder den Bruder ausfindig zu machen und von der Ankunft ihres Bruders zu \ninformieren. Damit wäre es aber nicht getan. Es geht nicht darum, dem Kläger \nvorübergehend Hilfe zu leisten, um die Zeit bis zum Einleben in die srilankischen \nVerhältnisse zu überbrücken. Vielmehr ist auf Dauer umfangreiche Hilfe notwendig. \nAngesichts der langen Zeit, die der Kläger nicht mehr in Sri Lanka war, des nur \nspärlichen Kontaktes mit der Schwester, des fehlenden Kontaktes mit dem Bruder \nund des Umstandes, dass der Umgang mit dem Kläger unter Berücksichtigung der \nSchilderungen im Gutachten des Dr. S. nicht einfach sein dürfte, ist es völlig \nungewiss, ob die Schwester oder der Bruder bereit und in der Lage sein würden, \ndiese Hilfe dauerhaft zu leisten. \n\n63\n\nSchließlich ist zu berücksichtigen, dass nach dem Gutachten des Dr. S. mit \neinem Rückfall vor allem in Stress-Situationen zu rechnen ist. Auch nach dem \nZeugnis des Vertragsarztes T. des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Kreises \nT1. vom 1. März 2001 zeigt der Kläger trotz psychiatrischer Behandlung in Stress-\nSituationen aggressives Verhalten, wenn er sich oder sein Eigentum von anderen \nbedroht wähnt. Solchen Stress-Situationen, in denen sich der Kläger angegriffen \nfühlen kann, wird er in Sri Lanka voraussichtlich in höherem Maße ausgesetzt sein, \nals dies in Deutschland der Fall ist. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass sich nach \ndem\n\n64\n\nBericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin der Demokratischen Republik Sri Lanka vom 26. Juni 2007 - 508-516.80/3 LKA -\n\n65\n\ndie Lage vor allem für im Regierungsgebiet lebende Tamilen mit dem faktischen \nWiederausbruch des Bürgerkrieges erheblich verschlechtert hat. Es finden ständig \nRazzien, PKW-Kontrollen und Verhaftungen statt. Auch in Colombo gehören Razzien \nund nächtliche Verhaftungsaktionen zur Tagesordnung. Damit besteht eine gewisse \nWahrscheinlichkeit, dass auch der Kläger in eine solche Kontrolle geraten wird, die \neinen Rückfall auslösen könnte.\n\n66\n\nAlle diese besonderen Umstände zusammengenommen, die für sich alleine \nbetrachtet möglicherweise für die Annahme eines Abschiebungsverbotes nicht \nausreichen würden, lassen die Gefahr einer erheblichen \nGesundheitsbeeinträchtigung als so real erscheinen, dass dem Kläger eine Rückkehr \nnach Sri Lanka nicht zuzumuten ist. \n\n67\n\nEin Ausnahmefall, in dem das der Behörde im Rahmen der Sollvorschrift des \n§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eingeräumte Ermessen wegen besonderer Umstände \ndes Einzelfalls zu Lasten des Betroffenen ausgeübt werden könnte, liegt nicht \nvor.\n\n68\n\nIn der vorliegenden Konstellation ist endlich nicht anzunehmen, dass § 60 Abs. 7 \nSatz 3 AufenthG Sperrwirkung entfaltet mit der Folge, dass Abschiebungsschutz \nausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § \n60a AufenthG zu gewähren wäre. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist \ndie Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren eines einzelnen \nAusländers gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer \nPersonen im Abschiebezielstaat droht.\n\n69\n\nVgl. zu §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG: BVerwG, Urteile vom 27. April 1998 - 9 C \n13.97 -, NVwZ 1998, 973, vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 \n(327), und vom 4. Juni 1996 \n- 9 C 134.85 -, InfAuslR 1996, 289 (290).\n\n70\n\nMit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, \ndass dann, wenn eine bestimmte Gefahr einer Bevölkerungsgruppe, d.h. einer \ngroßen Zahl der im Abschiebezielstaat lebenden Personen, gleichermaßen droht, \nüber deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt \nund eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze \nGruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung \ndes Innenministeriums befunden werden soll. § 60 Abs. 7 Satz 3 \n\n71\n\nAufenthG kann demnach anwendbar sein, wenn in dem betreffenden Land eine \ngrößere Gruppe von Personen von einer bestimmten Krankheit betroffen und damit \nderselben Gefahr ausgesetzt ist. \n\n72\n\nVgl. zu § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 - 9 C 2/99 -; \nOVG Hamburg, Beschluss vom 2. April 2003 - 3 Bs 439/02 -, Asylmagazin 2003, \n33.\n\n73\n\nDas ist vorliegend schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Annahme eines \nAbschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerade an die \nbesonderen Umstände in der Person des Klägers anknüpft.\n\n74\n\nWenn nach alledem ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nfestzustellen ist, so ist auch die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides enthaltene \nAbschiebungsandrohung aufzuheben, soweit dem Kläger die Abschiebung nach Sri \nLanka angedroht worden ist.\n\n75\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 \n- 10 C 8.07 -.\n\n76\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe, die Revision \nnach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.\n\n77","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260177","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-31/21-a-631-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":14},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260177","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260177","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-31/21-a-631-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260177","retrieved":"2026-07-09 02:25:38.987201+00:00"}}