{"status":"available","doknr":"OLD260179","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1031.13B1428.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-31","aktenzeichen":"13 B 1428/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie o. a. Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. \n\nAuf die Beschwerden der Antragsgegnerin werden die Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 13. August 2007 mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzungen geändert.\n\nDie Anträge der Antragstellerinnen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nder Widersprüche gegen die Auskunftsanordnungen der Antragsgegnerin vom 22. \nJuni 2007 werden abgelehnt. \n\nDie Antragstellerinnen tragen jeweils die Kosten der Verfahren in beiden \nInstanzen. \n\nDer Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nIn den Verfahren ist wegen der überwiegenden Gleichartigkeit der anstehenden \nProblematik ein gemeinsamer Beschluss angezeigt. \n\n4\n\nAus Gründen des Datenschutzes wird in den Abschriften des Beschlusses \njeweils nur die betreffende Antragstellerin genannt. Die weiteren Antragstellerinnen \nsind im Rubrum des Originalbeschlusses des Gerichts aufgeführt.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDie Beschwerden der Antragsgegnerin haben Erfolg. \n\n7\n\nDie Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der \nAntragstellerinnen gegen die auf § 45 PostG gestützten Auskunftsanordnungen der \nAntragsgegnerin vom 22. Juni 2007 sind zum Teil unzulässig und zum Teil \nunbegründet. Dabei geht der Senat im Ausgangspunkt davon aus, dass vorläufiger \nRechtsschutz (nur) in Form der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der \nWidersprüche in Betracht kommen kann. Zwar ist das Telekommunikationsgesetz \nvon 1996, auf das weiterhin in § 44 Satz 2 PostG verwiesen wird, am 26. Juni 2004 \naußer Kraft getreten (vgl. § 152 Abs. 2 TKG 2004), so dass die Bezugnahme in § 44 \nSatz 2 PostG an sich formal ins Leere geht.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2006 \n\n9\n\n- 6 C 13/05 -, NVwZ-RR 2006, 580.\n\n10\n\nEs ist aber nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber von der unter Geltung des \nTKG 1996 gewollten Rechtslage, wonach u. a. Rechtsmitteln gegen Entscheidungen \nder Regulierungsbehörde keine aufschiebende Wirkung zukommen sollte (§ 44 Satz \n2 PostG, § 80 Abs. 2 TKG 1996), abrücken und insoweit bewusst eine andere \nRegelung treffen wollte. Die unterbliebene Anpassung der Formulierung in § 44 \nSatz 2 PostG an die Regelungen des jetzigen Telekommunikationsgesetzes ist \nvielmehr einer fehlenden gesetzgeberischen Sorgfalt zuzuschreiben und hat \ndementsprechend keine Auswirkungen in materiellrechtlicher oder prozessualer \nHinsicht. \n\n11\n\nIn den Verfahren 13 B 1428/07, 13 B 1429/07, 13 B 1431/07, 13 B 1433/07, 13 B \n1438/07, 13 B 1439/07 und 13 B 1467/07 besteht eine Besonderheit. Die \nAntragsgegnerin hat darauf hingewiesen, dass die jeweiligen Antragstellerinnen vor \nErlass der Auskunftsanordnungen bzw. vor Erhebung der Widersprüche gegen diese \nbzw. (im Verfahren 13 B 1439/07) vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit \nanderen Firmen verschmolzen seien, ohne dass dies zeitgerecht mitgeteilt worden \nsei. Dazu und zu den sich daraus ergebenden materiellrechtlichen und prozessualen \nKonsequenzen haben sich die betreffenden Antragstellerinnen trotz ausdrücklicher \ngerichtlicher Aufforderung nicht geäußert. Mit der Verschmelzung und deren \nhandelsregisterlicher Eintragung bei der übernehmenden Firma erlöschen die \nübertragenden Rechtsträger (§ 20 Abs. 2 Satz 1 UmwG), so dass sie nicht mehr \nTräger von Rechten und Pflichten sein können. Dementsprechend waren die \nbetreffenden Antragstellerinnen allenfalls noch berechtigt, die Auskunftsanordnungen \nmit der Begründung anzugreifen, diese seien wegen Inanspruchnahme eines nicht \nmehr existenten Rechtssubjekts rechtswidrig. Eine Berechtigung, die \nAuskunftsanordnungen in der Sache - wie hier geschehen - mit Widerspruch und \neinem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \nanzufechten, hatten sie hingegen nicht mehr. Diese Möglichkeit hätte allenfalls der \nübernehmende Rechtsträger, mit dem sie verschmolzen sind. Infolgedessen waren in \nden genannten Verfahren die entsprechenden Anträge jedenfalls zum Zeitpunkt der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts unzulässig. Ein \nFortsetzungsfeststellungsinteresse in analoger Anwendung des § 113 Abs. 4 Satz 1 \nVwGO kann in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht geltend gemacht \nwerden.\n\n12\n\nVgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 23. Mai 2006 \n\n13\n\n- 1 M 95/06 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rdn. 131.\n\n14\n\nIn den vorgenannten Verfahren haben die Beschwerden der Antragsgegnerin \nbereits deshalb Erfolg.\n\n15\n\nIm Übrigen hält der Senat - anders als das Verwaltungsgericht - die Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die in Frage stehenden \nAuskunftsanordnungen für nicht geboten. Der Senat schließt sich dabei den \nAusführungen des Verwaltungsgerichts zur formellen Rechtmäßigkeit der \nVerfügungen, zur Erfüllung der der Regulierungsbehörde zukommenden Aufgaben \nund zum abstrakten Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Arbeitsbedingungen im \nlizenzierten Bereich (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PostG) an. In materiell-rechtlicher \nHinsicht hat der Senat bei der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nnur möglichen summarischen Prüfung hingegen keine Bedenken gegen die in den \nAuskunftsanordnungen enthaltenen Fragen, insbesondere auch nicht bezüglich des \nMerkmals der \"Erforderlichkeit\" im Rahmen des § 45 PostG. \n\n16\n\nAuch den vom Verwaltungsgericht beanstandeten Fragen in den \nAuskunftsanordnungen nach den beförderten Sendungsmengen (Teil III 2 des \nFragenkatalogs), der Anzahl der Betriebsstätten (Teil IV 6) und der Art der Zustellung \n(Teil V B 7) kommt ein Aussagewert in Bezug auf das Merkmal der wesentlichen und \nim lizenzierten Bereich üblichen Arbeitsbedingungen zu, wie die Antragsgegnerin in \nden Beschwerden zutreffend dargelegt hat. Die Auskunftsanordnungen sind in einem \numfassenden Sinne vor dem Hintergrund der zu Januar 2008 bevorstehenden \nweiteren Liberalisierung des Postmarktes und der weiteren Handhabung der \nErteilung von Lizenzen für Postdienstleistungen sowie vor allem der Debatte in der \npolitischen Öffentlichkeit über die angemessene Entlohnung von Postdienste-\nMitarbeitern zu sehen und haben mit diesem Hintergrund eine generelle Zielrichtung. \nSie sind hingegen nicht veranlasst durch einen konkreten Einzelfall der Erteilung \neiner Lizenz oder deren Widerruf nach § 9 PostG. Die üblichen wesentlichen \nArbeitsbedingungen sind auch nicht feststellbar bei Zugrundelegung nur eines \nTeilbereichs des relevanten Marktes oder der Verhältnisse bei der Inhaberin der \nExklusivlizenz nach § 51 Abs. 1 PostG, sondern erfordern eine umfassende \nAuswertung aller insoweit bedeutsamen Daten unter Heranziehung aller im \nlizenzierten Bereich Tätigen. Dementsprechend teilt der Senat die vom \nVerwaltungsgericht geäußerten weiteren Bedenken, die Auskünfte würden nicht in \nBezug auf ein konkretes Lizenzerteilungsverfahren eingeholt und es sei zu prüfen, \nnach welchem Beteiligungs-Maßstab die wesentlichen Arbeitsbedingungen zu \nermitteln seien, nicht.\n\n17\n\nIn dem bezeichneten Spektrum stellt der Fragenkatalog in den \nAuskunftsanordnungen ein Instrument zur Sammlung und Erlangung \naussagekräftiger Daten dar, die als Basis für die Beurteilung der im lizenzierten \nBereich üblichen wesentlichen Arbeitsbedingungen dienen. Insoweit kommt auch \nden vom Verwaltungsgericht als nicht erforderlich eingestuften Fragen nach den \nSendungsmengen, den vorhandenen Betriebsstätten und der Art der Zustellung eine \nAussagebedeutung zu. Die Frage nach beförderten Sendungsmengen lässt \nRückschlüsse auf die Größe des Unternehmens sowie - in einer vergleichenden \nBetrachtung mit dem Zahlenmaterial anderer Postdienstleistungsunternehmen - auf \ndie Zahl der Beschäftigten zu und gibt mit der Differenzierung nach den Monaten mit \ndem höchsten und dem niedrigsten Sendungsaufkommen im Jahre 2006 \nAnhaltspunkte für die Zahl eingesetzter bzw. einzusetzender (Saison-)Arbeitskräfte, \nbezüglich derer mit der Frage nach der Entlohnung ein weiteres Aussage-Kriterium \nbesteht. Die Frage nach der Zahl der Betriebsstätten ermöglicht ebenfalls \nSchlussfolgerungen in Bezug auf die Größe und wegen der gewünschten \nOrtsangaben auch bezüglich der flächenmäßigen Ausdehnung und Betätigung eines \nUnternehmens und in Verbindung mit den differenzierten Angaben zu den \nLohnentgelten auch hinsichtlich etwaiger regionaler Unterschiede in der Entlohnung \nder Mitarbeiter eines Unternehmens. Der Frage nach den bei der Post-Zustellung \neingesetzten Fortbewegungsmitteln und den dabei anfallenden monatlichen \nEntschädigungen kommt ebenfalls Bedeutung zu für die Höhe der Entlohnung. Somit \nhaben auch die drei vom Verwaltungsgericht beanstandeten Fragen ihren Sinn bei \nder Feststellung der im lizenzierten Bereich üblichen wesentlichen \nArbeitsbedingungen. Ihre Ausklammerung bei der Sammlung aussagekräftiger Daten \nfür die insoweit anstehende Bewertung ist demnach nicht gerechtfertigt.\n\n18\n\nAngesichts der dargelegten Kriterien kommt es - anders als die \nAntragstellerinnen meinen - auch nicht entscheidend darauf an, ob für die \nAuskunftsverlangen ein \"gewisser Anfangsverdacht\" besteht. Ob das Merkmal der \nErforderlichkeit nach § 45 Abs. 1 PostG mit dem Begriff des \"gewissen \nAnfangsverdachts\" treffend bezeichnet ist (so OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar \n2000 - 13 B 47/00 -, NVwZ 2000, 702) oder dieser dem Strafrecht entlehnte Begriff \n(nur) bei Fällen des Verdachts einer missbräuchlichen Ausnutzung einer \nmarktbeherrschenden Stellung benutzt werden sollte (vgl. OVG NRW, Beschluss \nvom 2. April 1998 - 13 B 213/98 -, NJW 1998, 3370) und bei Auskunftsanordnungen \nnach § 45 Abs. 1 PostG weniger/nicht geeignet erscheint, ist unerheblich. Es handelt \nsich um allgemeine Auskunftsanordnungen mit einer an der weiteren Liberalisierung \ndes Postmarkts orientierten konkreten Zielsetzung und Zweckbestimmung, die das \nVorliegen eines Anfangsverdachts nicht erfordern und sich als solche aus dem \nverfolgten Zweck rechtfertigen. Im Übrigen würde, wenn ein Anfangsverdacht für \nnotwendig erachtet würde, dieser angesichts der Diskussion in der Öffentlichkeit über \ndie Entlohnung der Mitarbeiter im Postsektor und zu den Konditionen der weiteren \nLiberalisierung ab 2008 zu bejahen sein.\n\n19\n\nDie Erforderlichkeit der Auskunftsanordnungen bzw. der Fragen kann des \nWeiteren nicht verneint werden mit dem Hinweis auf der Antragsgegnerin \nvorliegende Gutachten und Erhebungen; dies gilt insbesondere für die jährlichen \nMarktuntersuchungen durch die Bundesnetzagentur zu lizenzpflichtigen \nPostdienstleistungen. Die Fragen zu der jährlichen Marktuntersuchung beruhen zwar \nauch auf einer entsprechenden Verpflichtung nach § 45 PostG und sie weisen zum \nTeil auch einen identischen Inhalt mit den Fragen in den hier betroffenen \nAuskunftsanordnungen auf. Abgesehen von einer den jeweiligen Fragebögen zu \nGrunde liegenden andersartigen Zielrichtung sind die Fragen in den \nAuskunftsanordnungen aber - gerade auch bezüglich der Lohnentgelte - deutlich \ndifferenzierter und detailreicher als zu der jährlichen Marktuntersuchung. Die \njährlichen Marktuntersuchungen stützten sich zudem regelmäßig auf Angaben zum \nVorjahr, während die hier in Frage stehenden Auskunftsanordnungen aktuelleres \nZahlenmaterial abfordern. Im Hinblick auf die jährliche Marktuntersuchung durch die \nBundesnetzagentur können daher die Fragen in den Auskunftsanordnungen nicht als \nentbehrlich angesehen werden. \n\n20\n\nDas Problem der Teilbarkeit des Antragsbegehrens in Anlehnung an die \nUnzulässigkeit einzelner Fragen stellt sich nach den vorstehenden Ausführungen \nnicht.\n\n21\n\nVorrangige Interessen der Antragstellerinnen, von der Durchsetzung der \nAuskunftsanordnungen vorläufig verschont zu bleiben, sind nicht erkennbar. Die \nBeantwortung aller Fragen des Fragebogens einschließlich der drei vom \nVerwaltungsgericht beanstandeten Fragen ist ihnen insbesondere nicht unzumutbar. \nInsoweit hätte auch der in § 44 PostG angeordnete Ausschluss der aufschiebenden \nWirkung von Rechtsmitteln im Rahmen der Interessenabwägung bei - hier nach dem \nVorstehenden nicht anzunehmenden - offenem Prozessausgang erhebliches \nGewicht.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 6 VR 5.07 -, NVwZ 2007, 1207.\n\n23\n\nIII.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. \n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzungen beruhen auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 \nGKG.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260179","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-31/13-b-1428-07","cited_norms":[{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":5},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":5},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260179","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260179","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-31/13-b-1428-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260179","retrieved":"2026-07-09 02:25:39.144651+00:00"}}