{"status":"available","doknr":"OLD260180","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1031.11A1753.06A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-31","aktenzeichen":"11 A 1753/06.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. März 2006 \nwird im angefochtenen Umfang geändert:\n\nDie Klage wird, soweit noch anhängig, abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger ist am 14. August 2004 in der Bundesrepublik Deutschland \ngeboren. Er ist der nichteheliche Sohn des Herrn N. C. geb. Al-T. , der \njordanischer Herkunft ist, und der ukrainischen Staatsangehörigen P. \nT1. E. geb. B. . \n\n4\n\nMit Schreiben vom 19. Mai 2005 übersandte die Ausländerbehörde dem \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) u. a. eine \nGeburtsurkunde des Klägers, Personenstandsmitteilungen und \nausländerrechtliche Belege sowie ein Schreiben der Bevollmächtigten des \nKlägers vom 12. Mai 2005 mit der Erklärung, auf die Durchführung eines \nAsylverfahrens werde verzichtet.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 13. Juli 2005 stellte das Bundesamt die Einstellung des \nAsylverfahrens fest (Nr. 1). Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote \nnach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), und forderte den Kläger \nunter Androhung der Abschiebung in die Ukraine auf, das Bundesgebiet zu \nverlassen (Nr. 3). \n\n6\n\nGegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben und schriftsätzlich \nursprünglich beantragt, \n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.07.2005 - 5365397-\n166 zu verpflichten festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des \nAufenthaltsgesetzes vorliegen; die Beklagte zu verpflichten festzustellen, daß \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abt. 2 - 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen; \nden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.07.2005 \nbezüglich der Abschiebungsandrohung gemäß Ziffer 3 des Bescheides \naufzuheben\".\n\n8\n\nIm weiteren Verlauf des Verfahrens erster Instanz hat der Kläger die Klage \nhinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens zu § 60 Abs. 1 AufenthG \nzurückgenommen. \n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20. März 2006 das Verfahren \neingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, und im Übrigen \nden Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2005 aufgehoben. Zur Begründung \nhat die erste Instanz im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesamt habe seinen \nBescheid zu Unrecht auf die §§ 32, 34 AsylVfG gestützt. Ein Asylantrag sei für \nden Kläger nicht gestellt worden. Der mit Wirkung vom 1. Januar 2005 \neingeführte § 14a AsylVfG erfasse nicht vor dem Inkrafttreten der Regelung \ngeborene Kinder.\n\n10\n\nMit der zugelassenen Berufung greift die Beklagte das angefochtene Urteil \nin seinem stattgebenden Teil an und beantragt, die Klage auch insoweit \nabzuweisen.\n\n11\n\nDer Kläger hat gegen das Urteil erster Instanz weder Rechtsmittel eingelegt \nnoch dessen Ergänzung beantragt. Im Berufungsverfahren hat er sich in der \nSache nicht geäußert.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDer Senat entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten über die \nBerufung der Beklagten gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er \nsie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält. \n\n14\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat den Bescheid des Bundesamtes vom 13. Juli 2005 zu \nUnrecht aufgehoben. Das Urteil erster Instanz ist im angefochtenen Umfang zu \nändern und die Klage abzuweisen (dazu nachfolgend 1.). Die Frage, ob der \nKläger entgegen der in Ziffer 2. des Bundesamtsbescheids getroffenen \nFeststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht \nvorliegen, einen Anspruch auf die Feststellung solcher Abschiebungsverbote \nhat, ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu prüfen (dazu 2.).\n\n15\n\n1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob \ndas Bundesamt zu Recht auf die Anzeige der Geburt des Klägers durch die \nAusländerbehörde gemäß § 14a Abs. 2 AsylVfG ein Asylverfahren zunächst \neingeleitet, sodann auf Grund des vom Kläger erklärten Verzichts (§ 14a Abs. 3 \nAsylVfG) dieses Verfahren eingestellt und ferner die nach den §§ 32 Satz 1, 34 \nAsylVfG gesetzlich vorgesehenen Entscheidungen getroffen hat. \n\n16\n\nInfolge der Anzeige der Ausländerbehörde (§ 14a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG) \ngalt gemäß § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG ein Asylantrag für den minderjährigen \nKläger als gestellt. § 14a AsylVfG findet entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts auch auf „Altfälle\" Anwendung, d. h. auf Verfahren von \nKindern, die vor dem 1. Januar 2005 in Deutschland geboren sind. \n\n17\n\nBVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - 1 C 10.06 -, BVerwGE 127, 161 \n(170 ff.); vgl. auch Parallelurteile vom gleichen Tag - 1 C 5.06, - 1 C 8.06 - und - \n1 C 20.06 -, jeweils n. v., Langtext in juris.\n\n18\n\nDie Bevollmächtigten des Klägers haben mit Schriftsatz vom 12. Mai 2005 \ngemäß § 14a Abs. 3 AsylVfG auf die Durchführung eines Asylverfahrens für \nden Kläger verzichtet. Aus dem von der Beklagten im Schriftsatz vom 6. April \n2006 genannten Grund steht der Zeitpunkt dieser Verzichtserklärung der \nAnwendung des § 14a Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen. Das Bundesamt hat \ndaher zu Recht gemäß § 32 Satz 1 AsylVfG mit Ziffer 1. des Bescheides vom 13. \nJuli 2005 das Asylverfahren des Klägers eingestellt, in Ziffer 2. eine \nFeststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG für die Aussetzung der Abschiebung getroffen (Ziffer 2.) und in Ziffer \n3. eine Abschiebungsandrohung erlassen (vgl. §§ 34 AsylVfG, 59 AufenthG). \n\n19\n\nEiner isolierten Aufhebung der in Ziffer 2. des Bundesamtsbescheids \ngetroffenen Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG nicht vorliegen, steht zudem entgegen, dass hier Gründe für die \nausnahmsweise Zulässigkeit einer beschränkten isolierten Anfechtungsklage \nnicht gegeben sind.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - 1 C 10.06 -, a. a. O. (164 \nff.).\n\n21\n\n2. An einer Sachentscheidung zu der Frage, ob der Kläger entgegen der \nEntscheidung des Bundesamtes in Ziffer 2. des Bescheides vom 13. Juli 2005 \neinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von \nAbschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hat, ist der Senat \nrechtlich gehindert. Dieser Teil des ursprünglich in erster Instanz anhängig \ngewesenen Klagebegehrens ist nicht mehr Streitgegenstand des \nBerufungsverfahrens, weil die Rechtshängigkeit insoweit entfallen ist. \n\n22\n\nDer Kläger hatte mit der Klageschrift in erster Instanz ausdrücklich auch \nden Antrag gestellt, die Beklagte zur Feststellung von Abschiebungsverboten \nnach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu verpflichten. Dieser Verpflichtungsantrag \nist ungeachtet der teilweisen Klagerücknahme betreffend § 60 Abs. 1 AufenthG \nim Übrigen von der Klägerseite in erster Instanz nicht fallen gelassen worden. \nDas Verwaltungsgericht ist daher fälschlich davon ausgegangen, der Kläger \nbeantrage (nur) „sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2005 \naufzuheben\" (Urteilsabdruck S. 3), und hat mithin rechtsfehlerhaft das \nVerpflichtungsbegehren des Klägers zur Feststellung von \nAbschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht beschieden.\n\n23\n\nDie ersichtlich als abschließendes Urteil gewollte Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts ist kein Teilurteil im Sinne des § 110 VwGO, sondern ein \nVollendurteil, auch wenn es rechtsirrtümlich den Streitgegenstand nicht voll \nerschöpft hat. Ein Urteil, das unbeabsichtigt einen Teil des Streitgegenstandes \nunbeschieden lässt, ist fehlerhaft. Es verstößt gegen § 88 VwGO. Danach darf \ndas Gericht einerseits über das Klagebegehren nicht hinausgehen und muss \ndieses andererseits erschöpfen. Ein derart fehlerhaftes Urteil kann \ngrundsätzlich mit dem jeweils gegebenen Rechtsmittel (hier: Antrag auf \nZulassung der Berufung) angefochten werden. Bei einer bestimmten Art des \nZustandekommens des Fehlers ist jedoch statt des Rechtsmittelverfahrens das \nUrteilsergänzungsverfahren nach § 120 VwGO vorgesehen, nämlich wenn ein \nnach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag bei der \nEntscheidung ganz oder zum Teil übergangen, also versehentlich nicht \nbeschieden worden ist. Mit diesem vereinfachten Verfahren kann bei einem \nunvollständigen Vollendurteil der auf Unachtsamkeit beruhende Fehler der \nUnvollständigkeit beseitigt werden. Wurde dagegen ein Anspruch \nrechtsirrtümlich nicht beschieden, so kann von einem Übergehen im Sinne des \n§ 120 VwGO nicht gesprochen werden.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1994 - 9 C 529.93 -, BVerwGE 95, 269 \n(271 ff.), und vom 7. Juli 1994 - 3 C 35.92 -, Buchholz 427.3 § 249 LAG Nr. 35, S. \n3 f.; Beschluss vom 22. Februar 1994 - 9 B 510.93 -, NVwZ 1994, 1116 f. \n\n25\n\nDer Frage, ob hier ein Ergänzungsantrag nach § 120 VwGO zulässig \ngewesen wäre oder ein Verfahrensmangel mit einem Antrag des Klägers auf \nZulassung der Berufung § 78 AsylVfG hätte gerügt werden können, braucht \nindessen nicht weiter nachgegangen zu werden, weil die Zweiwochenfrist des § \n120 Abs. 2 VwGO ebenso wie die Zweiwochenfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 \nAsylVfG a. F. längst abgelaufen sind und die Rechtslage nach der Versäumung \nder Antrags- oder der Zulassungsfrist dieselbe ist. In dem einen wie in dem \nanderen Fall ist die Rechtshängigkeit des Verpflichtungsbegehrens des \nKlägers zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG entfallen, so dass der Bescheid vom 13. Juli 2005 zu Ziffer 2. \ninsoweit bestandskräftig geworden ist. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1994 - 9 C 529.93 -, a. a. O. (274 f.).\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b \nAsylVfG.\n\n28\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz \n1, 713 ZPO.\n\n29\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260180","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-31/11-a-1753-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260180","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260180","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-31/11-a-1753-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260180","retrieved":"2026-07-09 02:25:39.223985+00:00"}}