{"status":"available","doknr":"OLD260238","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1030.6A2100.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-30","aktenzeichen":"6 A 2100/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des \nZulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \ndie Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten \ndurch den Berichterstatter, §§ 87 a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO.\n\n3\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, dem beklagten \nLand stehe gegen den Kläger ein Schadensersatzanspruch aus § \n84 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW zu. Dieser setze sich aus der \nSumme der vom Kläger veruntreuten Gelder und dem \nZinsschaden zusammen, der dem Land dadurch entstanden sei, \ndass es die veruntreuten Mittel durch Kassenkredite zu \nZinssätzen vom 6,5 % beziehungsweise 6,0 % habe beschaffen \nmüssen.\n\n5\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der \nSenat allein zu prüfen hat (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), \nbestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die \nAusführungen im Berufungszulassungsantrag ihrem Sinn nach \nverstanden, erhebt der Kläger gegen den \nSchadensersatzbescheid vom 24. März 2000 die Einrede der \nVerjährung. Die nähere Begründung lässt sich nicht \nnachvollziehen. Grund und Höhe des Schadensersatzanspruchs \nstellt der Kläger dagegen nicht in Frage. \n\n6\n\nSchadensersatzansprüche des Dienstherrn gegen den \nBeamten aus § 84 Abs. 1 LBG NRW verjähren in drei Jahren \nvon dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden \nund der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne \nRücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung \nder Handlung an (§ 84 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW). Diese \nKenntnis ist vorhanden, wenn der Dienstherr auf Grund der ihm \nbekannten Tatsachen gegen einen bestimmten Beamten eine \nSchadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf \nErfolg erheben kann. Diese Kenntnis setzt nicht voraus, dass der \nAnspruchsberechtigte alle Einzelheiten des Schadens überblickt. \nEs genügt, dass er den Hergang der Schädigung in seinen \nGrundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche \nAnhaltspunkte für eine Ersatzpflicht des Verantwortlichen \nbietet. Eine solche Kenntnis ist schon dann vorhanden, wenn der \nGeschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen den \nAnspruch gegen eine bestimmte Person - und sei es nur mit \neiner Feststellungsklage - mit hinreichender Aussicht auf Erfolg \ngeltend machen oder einen entsprechenden Bescheid erlassen \nkann.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 1996 - 2 C 12.94 -, \nBVerwGE 100, 280, vom 9. März 1989 - 2 C 21.87 -, BVerwGE \n81, 301, und vom 15. August 1989 - 6 C 21.87 -, DVBl 1990, \n249 jeweils m.w.N.\n\n8\n\nDer Dienstherr hat die erforderliche Kenntnis, wenn das für \ndie Verfolgung des Schadensersatzanspruchs zuständige Organ \ndie Kenntnis erlangt hat. Das ist in der Regel der für \nbeamtenrechtliche Entscheidungen zuständige Dienstvorgesetzte \nim Sinne des § 3 Abs. 2 LBG NRW. Der Dienstherr muss sich \naber auch die Kenntnis der Fachaufsichtsbehörde zurechnen \nlassen.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom vom 22. Februar 1996 - 2 C \n12.94 -, a.a.O. und vom 9. März 1989 - 2 C 21.87 -, a.a.O.\n\n10\n\nAm 21. Oktober 1996 haben der Polizeipräsident, die \nBezirksregierung B. und das Innenministerium Kenntnis \nvom ausführlichen Bericht der ermittelnden Kriminalbeamten \nvom 18. Oktober 1996 genommen. In ihm waren die Entnahme- \nund Falschbelegvorgänge, die dem Kläger zur Last gelegt \nwurden, im Einzelnen beschrieben. Zu diesem Zeitpunkt \nwussten die Dienstvorgesetzten des Klägers und die \nFachaufsichtsbehörden von dessen Straftaten und konnten mit \nhinreichender Erfolgsaussicht zumindest einen \nFeststellungsbescheid hinsichtlich des Grundes der Ersatzpflicht \nerlassen oder eine entsprechende Feststellungsklage erheben. \nDie reguläre Festsetzungsverjährungsfrist endete demnach drei \nJahre nach der Kenntnisnahme mit dem Ablauf des 21. Oktober \n1999. \n\n11\n\nDas beklagte Land hat den Schadensersatzanspruch zwar \nerst mit Bescheid vom 24. März 2000 geltend gemacht. Die \nVerjährungsfrist war zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht \nabgelaufen. Das ergibt sich aus § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG \nNRW. Danach hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung \noder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen \nRechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs. \nAus den Verjährungsregeln des Bürgerlichen Rechts, die im \nöffentlichen Recht Anwendung finden, soweit - wie hier - keine \nbesonderen Vorschriften gelten, \n\n12\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1995 - 3 C 17.94 -, \nBVerwGE 99, 109,\n\n13\n\nfolgt, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung \ngehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird (§ \n205 BGB a.F./§ 209 BGB n.F.). \n\n14\n\nDurch den innerhalb der Verjährungsfrist erlassenen \nSchadensersatzbescheid vom 18. August 1999, mit dem das \nbeklagte Land die veruntreute Summe erstmals gegenüber dem \nKläger geltend gemacht hatte, war die Verjährung gehemmt. \nDas beklagte Land hat diesen Bescheid zwar am 24. März 2000 \naufgehoben und die Verjährung dadurch wieder in Lauf gesetzt. \nDa es gleichzeitig mit dem Aufhebungsbescheid den Anspruch \naber neu geltend gemacht hat, unterlag er noch nicht der \nVerjährung. \n\n15\n\nAus dem Berufungszulassungsantrag geht nicht hervor, \ninwieweit der Kläger die Einrede der Verjährung auch gegen die \nGeltendmachung des Zinsschadens erheben will. Der lediglich \nsinngemäße Verweis auf die Verjährung ohne Unterscheidung \nzwischen dem durch die veruntreuten Gelder entstandenen \nSchaden und dem dadurch hervorgerufenen (mittelbaren) \nZinsschaden genügt nicht den Anforderungen, die § 124a Abs. 4 \nSatz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO an die Darlegung eines \nZulassungsgrundes stellen. Der Zinsschaden vertiefte sich \nnämlich täglich für jede Teilsumme von der \nVeruntreuungshandlung bis zum Zeitpunkt seiner \nGeltendmachung am 24. März 2000. An jedem Zinstag erwuchs \ndem beklagten Land ein weiterer Schadensersatzanspruch gegen \nden Kläger. In welchem Umfang der Kläger die Zinsschäden als \nberechtigt anerkennt und in welcher Höhe er sie für verjährt hält, \nlässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen. Hierzu wären \ngenauere Darlegungen aber erforderlich gewesen, weil der \nKläger den Zinsschaden dem Grunde nach nicht angreift und \nZinsschäden, die erst kurz vor dem Erlass des \nSchadensersatzbescheides entstanden sind, offensichtlich nicht \nverjährt sein können.\n\n16\n\nMit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe es zu \nUnrecht unterlassen, den Beweisantritten des Klägers \nnachzugehen, rügt er eine mangelnde Sachaufklärung \n(Amtsermittlung gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) durch das \nVerwaltungsgericht und damit einen der Beurteilung des Senats \nunterliegenden Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO. Damit ist ein die Zulassung der Berufung \nrechtfertigender Verfahrensfehler nicht dargelegt. Die \nBerufungszulassungsschrift legt schon nicht dar, welchen \nBeweisanträgen oder -anregungen das Gericht im Einzelnen \nhätte nachgehen sollen und warum sich ihm die Beweiserhebung \njeweils hätte aufdrängen müssen. Der pauschale Verweis auf \nsämtliche erstinstanzlichen Beweisantritte genügt dem \nDarlegungserfordernis nicht. \n\n17\n\nDer im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene \nKläger kann die Verletzung der Aufklärungspflicht wegen \nunterlassener Beweiserhebung außerdem deswegen nicht mit \nErfolg rügen, weil er in der mündlichen Verhandlung keine \nförmlichen Beweisanträge gestellt hat.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2007 - 6 A \n2761/05 -, und vom 29. Mai 2002 - 6 A 3180/01 -, jeweils \nm.w.N.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. \n1 GKG.\n\n20\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit \nder Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird \ndas angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260238","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-30/6-a-2100-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 205","ref_norm":"205","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260238","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260238","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-30/6-a-2100-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260238","retrieved":"2026-07-09 02:25:43.924255+00:00"}}