{"status":"available","doknr":"OLD260274","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1029.7A3853.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-29","aktenzeichen":"7 A 3853/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 37.620,-- Euro festgesetz\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nEs kann dahinstehen, ob der Antrag bereits unzulässig ist, weil er den \nDarlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht wird, denn er ist \njedenfalls nicht begründet.\n\n3\n\nDer Sache nach macht die Klägerin lediglich geltend, die bisher formell unzulässige \nNutzung des streitbefangenen Grundstücks werde bei Umsetzung des vorhabenbezogenen \nBebauungsplans, der bei Einreichung der Begründung des Zulassungsantrags noch in der \nAufstellung befindlich war, legalisiert. Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (Zulassungsgrund nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, \neine Nutzungsuntersagung, wie sie der Beklagte hier ausgesprochen habe, könne nach der \nzutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts nur \ndann ausnahmsweise nicht mehr allein auf die formelle Illegalität gestützt werden, wenn der \nErteilung einer Baugenehmigung für die streitige Nutzung auch nach Auffassung der \nBauaufsichtsbehörde keine Hindernisse mehr entgegen stünden. Das treffe hier nicht zu.\n\n5\n\nDiese Situation besteht auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens fort. Das \nzwischenzeitliche Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 3 der Gemeinde \nMarienheide ändert nichts daran, dass einer Erteilung der Baugenehmigung zur Legalisierung \nder strittigen Nutzung weiterhin entgegen steht, dass die Klägerin, wie der Beklagte \nunwidersprochen vorgetragen hat, noch nicht einmal einen entsprechenden Bauantrag gestellt \nhat. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan, der den \nStandort des Vorhabens uneingeschränkt als Gewerbegebiet ausweist, mit Blick auf die \neinschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 12 BauGB\n\n6\n\n- vgl.: BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21 -\n\n7\n\nüberhaupt wirksam ist.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n9\n\nDie Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n10\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260274","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-29/7-a-3853-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260274","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260274","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-29/7-a-3853-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260274","retrieved":"2026-07-09 02:25:46.567920+00:00"}}