{"status":"available","doknr":"OLD260273","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1029.6B1576.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-29","aktenzeichen":"6 B 1576/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg, da sie - sieht man von \nden Bedenken gegen ihre Zulässigkeit ab - jedenfalls \nunbegründet ist.\n\n3\n\nDer Antragsgegner hat mit der Beschwerde keine Gründe \nvorgetragen, die zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses \nführen müssten, mit dem das Verwaltungsgericht ihm vorläufig - \nbis zum erstinstanzlichen Abschluss des Verfahrens VG \nArnsberg 2 L 698/07 - aufgegeben hat, die in der Antragsschrift \nvom 30. August 2007 bezeichnete Beförderungsstelle der \nBesoldungsgruppe A 11 BBesO nicht zu besetzen.\n\n4\n\nEine solche Zwischenentscheidung ist aus Gründen der in \nArt. 19 Abs. 4 GG verbürgten Garantie eines effektiven \nRechtsschutzes gerechtfertigt, wenn zu befürchten ist, dass \ndurch die Vollziehung der streitigen Maßnahme vor der \nerstinstanzlichen Entscheidung vollendete Tatsachen geschaffen \nwürden, und nicht auf den ersten Blick offensichtlich ist, dass \nder Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \naussichtslos ist. Das ist hier der Fall. Der Antragsgegner hat in \nseiner Beschwerdeschrift bekräftigt, dass die hier streitige, für \nden Monat September zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe \nA 11 nun mit POK H. T. besetzt werden solle. Diese \nStellenbesetzung wäre nicht wieder rückgängig zu machen und \nwürde die Erledigung des Verfahrens VG Arnsberg 2 L 698/07 \nnach sich ziehen. Soweit der Antragsgegner darauf verweist, er \nwerde auch künftig - entsprechend der einstweiligen Anordnung \ndes Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2007 - 2 L 142/07 - eine \nder im Februar 2007 ausgeschriebenen Stellen der \nBesoldungsgruppe A 11 für den Antragsteller freihalten, \nrechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Denn die \nFreihaltung einer anderen als der hier streitgegenständlichen \nStelle macht den vorliegenden Antrag auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes nicht vornherein offensichtlich \naussichtslos. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller in den \nverschiedenen Verfahren jeweils mit einem anderen Bewerber \nkonkurriert, ist nicht abzusehen, ob und gegen wen er sich \ngegebenenfalls wird durchsetzen können. Das gilt insbesondere, \nsolange über seinen Antrag auf Übertragung der im Februar \n2007 ausgeschriebenen Beförderungsstelle noch nicht erneut \nentschieden worden ist.\n\n5\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 \nVwGO).\n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260273","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-29/6-b-1576-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260273","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260273","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-29/6-b-1576-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260273","retrieved":"2026-07-09 02:25:46.492964+00:00"}}