{"status":"available","doknr":"OLD260272","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1029.3A464.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-29","aktenzeichen":"3 A 464/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf 8.295,08 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Keiner \nder von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigt die Zulassung der \nBerufung gegen das angefochtene Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht der Klage \ngegen den Bescheid des Beklagten vom 29. November 2005 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 22. Juni 2006 über die Erhebung eines \nErschließungsbeitrags für den Ausbau der Straße I.----weg hinsichtlich des \nGrundstücks Gemarkung T. , Flur 11, Flurstück 634, stattgegeben hat. \n\n3\n\n \n\n4\n\nEin Zulassungsgrund ist weder unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an \nder Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) [1.] noch \ndem der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) [2.] oder dem einer grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) [3.] dargetan. \n\n5\n\n1. Auf der Grundlage der Antragsbegründung bestehen zunächst keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Solche Zweifel im \nSinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO weckt ein Zulassungsantrag nur, wenn tragende \nUrteilsgründe mit erheblichen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden, \ndass die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils wahrscheinlicher erscheint als \ndessen Richtigkeit. Dabei muss die Unrichtigkeit das Ergebnis des angegriffenen \nUrteils und nicht allein dessen Begründung betreffen. Durchschlagende Gründe, aus \ndenen das angefochtene Urteil in seinem Ergebnis mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit unrichtig sein könnte, bringt der Beklagte in seinem \nZulassungsantrag nicht vor. Er wendet sich gegen die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, dass es im Hinblick auf die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 der \nErschließungsbeitragssatzung (EBS), nach der es Merkmal der endgültigen \nHerstellung einer Erschließungsanlage ist, dass \"ihre Flächen im Eigentum der \nGemeinde sind\", einer gesonderten Abvermessung und Grundbucheintragung der \ndurch einen Garagenüberbau in Anspruch genommenen Grundstücksfläche bedürfe. \nDer Beklagte vertritt die Auffassung, das Verwaltungsgericht habe sich insofern zu \nUnrecht auf das Urteil des beschließenden Senats vom 27. September 2002 - 3 A \n2259/99 - und die zugrunde liegende Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts berufen. Dem Beklagten ist es jedoch nicht gelungen, \nGesichtspunkte aufzuzeigen, bezüglich derer sich die vom Senat bzw. vom \nBundesverwaltungsgericht entschiedenen Fälle vom vorliegenden in maßgeblicher \nHinsicht unterscheiden. Soweit er rügt, das Verwaltungsgericht habe das \nHerstellungsmerkmal \"Eigentum der Gemeinde\" in § 8 Abs. 1 Satz 1 der \nErschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Altenbeken \"abweichend von den \nzivilrechtlichen Vorschriften\" sowie \"nicht mehr mit §§ 903, 912 BGB vereinbar\" \ninterpretiert und dabei außer Acht gelassen, dass der Wortlaut einer Norm \ngrundsätzlich die Grenze jeder Auslegung bilde, ist darauf hinzuweisen, dass es in \neiner komplexen Rechtsordnung keineswegs ungewöhnlich ist, dass Rechtsbegriffe \nin verschiedenen Rechtsgebieten unterschiedliche Bedeutung haben. \n\n6\n\nVgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 18. Oktober 1989 \n\n7\n\n- 1 BvR 1013/89 -, NJW 1990, 241,\n\n8\n\nSo verhält es sich hier. Das Bundesverwaltungsgericht hat die inhaltsgleiche \nBestimmung einer anderen Erschließungsbeitragssatzung dahin ausgelegt, dass \nEigentum der Gemeinde an den Flächen einer Erschließungsanlage im Sinne dieser \nBestimmung in der Regel nicht schon dann vorliegt, wenn die Straße auf einem im \nzivilrechtlichen Eigentum der Gemeinde stehenden Flurstück hergestellt worden ist, \nsondern erst dann, \"wenn die der Erschließung dienende Fläche vermessen, von \nanderen Grundstücken abgeschrieben und die Gemeinde als Eigentümerin dieser so \ngetrennten Flächen eingetragen ist\". \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1975 - IV C 76.73 -, Buchholz 406.11 § \n128 BBauG Nr. 17.\n\n10\n\nDieser Rechtsprechung hat sich der Senat in seinem Beschluss vom 28. April \n1997 - 3 B 116/96 -, Juris = EStT NW 1997, 629, und seinem Urteil vom \n27. September 2002 - 3 A 2259/99 -, Juris = OVG RSE § 132 BBauG/BauGB, \nMerkmalsregelung, angeschlossen. \n\n11\n\nDer Beklagte hat einen relevanten Unterschied des vorliegenden Falles zu den \nSachverhalten, wie sie der benannten Rechtsprechung zugrunde liegen, nicht schon \ndurch den schlichten Hinweis darauf aufgezeigt, dass die Gemeinde hier \"seit jeher \nEigentümerin des Straßenlandflurstücks 171\" gewesen sei; denn das benannte Urteil \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1975 - IV C 76.73 - betraf \nebenfalls eine Konstellation, bei der die Gemeinde Eigentümerin des für den \nStraßenbau verwendeten Grundstücks gewesen ist.\n\n12\n\nDer Einwand des Beklagten, das teleologische Argument des \nBundesverwaltungsgerichts, dass Kosten, die im Zusammenhang mit der \nBereitstellung von gemeindeeigenen Flächen entstehen, in gleicher Weise in den \nErschließungsaufwand mit einzubeziehen seien wie Kosten im Zusammenhang mit \neinem Grunderwerb, greife in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht, weil \neine Ausparzellierung der Überbaufläche nicht geboten sei, und demgemäß auch \nVermessungs- und Grundbuchkosten nicht anfallen könnten, stellt die nicht nur auf \ndiesen, sondern noch auf weitere Gesichtspunkte gestützte Auslegung des Merkmals \n\"Eigentum\" an den Straßenflächen (§ 8 EBS) nicht in Frage. \n\n13\n\nEin maßgeblicher Unterschied ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch \nnicht dargetan mit dem Vorbringen, hier liege ein Überbau in das Straßenflurstück \n171 vor, der jedoch an der sachen- und straßenrechtlichen Zuordnung nichts ändere. \nDenn es ist nicht nachvollziehbar erläutert, welche Folgerungen hieraus für die \nAuslegung des § 8 EBS und deren Ergebnis im vorliegenden Fall zu ziehen sein \nsollen. Der Beklagte geht fehl, wenn er darauf abstellt, \"rechtlich handel[e] es sich bei \nder Grundfläche unterhalb des Überbaus um eine Straße i.S.d. § 2 Abs. 1 StrWG \nNRW\" bzw. \"das Flurstück 171 ...[sei] daher auch im Bereich des Überbaus Teil der \nErschließungsanlage\", d.h. die Erschließungsanlage I.----weg erstrecke sich auch \nauf die von der Garage überbaute Fläche. Denn die Prüfung der Erfüllung der \nHerstellungsmerkmale ist nicht nach sachen- oder straßenrechtlichen Kriterien, \nsondern auf Grund des beitragsrechtlich zu bestimmenden Begriffs der \nErschließungsanlage und nach einer \"natürlichen Betrachtungsweise\" vorzunehmen, \nwobei das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild \nmaßgebend ist.\n\n14\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 12 Rn. 4, \nm.w.N. \n\n15\n\nBei Zugrundelegung dieses Maßstabs stellt sich die nach eigenen Angaben des \nBeklagten \"vor Jahren und ... lange vor Durchführung der betroffenen \nErschließungsmaßnahme\" mit einer Garage überbaute Fläche des \nStraßenlandflurstücks nicht als Teil der Erschließungsanlage I.----weg dar. \n\n16\n\nEs ist auch nicht ohne weiteres richtig, dass vom Standpunkt des \nVerwaltungsgerichts aus \"es der Beitragspflichtige in der Hand hätte, durch einen \nÜberbau die Herstellungsmerkmale selbst zu beeinflussen\". Denn es liegt in der \nHand der Gemeinde zu bestimmen, welche ihrer Flächen sie für die Herstellung der \nErschließungsanlage in Anspruch nimmt, und Hindernisse durch bauliche Anlagen \nauf diesen Flächen zu beseitigen. \n\n17\n\n \n\n18\n\n2. Aus den Ausführungen zu 1. folgt zugleich, dass anders als vom Beklagten \ngeltend gemacht eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Urteil \ndes beschließenden Senats vom 27. September 2002 - 3 A 2259/99 - i.S.d. § 124 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO nicht angenommen werden kann; das folgt im Übrigen auch \ndaraus, dass das Verwaltungsgericht sich die Ausführungen des Senats zur \nAuslegung einer § 8 EBS entsprechenden Regelung ausdrücklich zu eigen gemacht \nhat, so dass von einem Rechtssatz- oder Tatsachensatz-Widerspruch keine Rede \nsein kann. \n\n19\n\n3. Dem Beklagten ist es auch nicht gelungen darzutun, dass die Rechtssache \ni.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung besitzt. Die als \ngrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen: \n\n20\n\n\"Setzt der für die endgültige Herstellung gemäß § 132 Nr. 4 BauGB i.V.m. der \ngemeindlichen Satzung erforderliche Grunderwerb der Gemeinde stets voraus, dass \ndie Straßenlandfläche durch Ausmessung und Abschreibung der Fläche von den \nsonstigen Grundflächen separiert wird?\" und\n\n21\n\n\"Wird das Herstellungsmerkmal, dass die Gemeinde Eigentümer der Grundfläche \nder Erschließungsanlage ist, dadurch verhindert, dass ein Straßenanlieger durch \neinen entschuldigten oder unentschuldigten Überbau Teile des Flurstücks der \nStraßenlandfläche in Anspruch nimmt, ohne das die betroffenen Grundstücksteile \nabvermessen und grundbuchlich abgeschrieben worden sind?\" \n\n22\n\nsind für eine Herstellungsmerkmalsregelung wie die in § 8 EBS auf der Basis der \nunter 1. angesprochenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des \nangerufenen Senats geklärt; dass der vorliegende Fall einen weiteren \nKlärungsbedarf aufwirft, ist nicht dargetan. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n24\n\nDie Streitwertfestsetzung für das zweitinstanzliche Verfahren beruht auf § 47, § \n52 Abs. 1 und 3 GKG. \n\n25\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260272","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-29/3-a-464-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 912","ref_norm":"912","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260272","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260272","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-29/3-a-464-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260272","retrieved":"2026-07-09 02:25:46.418363+00:00"}}