{"status":"available","doknr":"OLD260275","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1029.15B1517.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-29","aktenzeichen":"15 B 1517/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der \nAntragstellerin, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage 20 K 1162/07 vor dem \nVerwaltungsgericht Köln gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom \n28. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2007 \nwiederherzustellen, \n\n4\n\nzu Recht abgelehnt. Das - allein vom Senat zu prüfende (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) - Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer \nanderen Beurteilung. \n\n5\n\nDer Antrag ist nicht etwa bereits deshalb abzulehnen, weil eine Klage gegen eine \nStraßenumbenennung von vorneherein keine aufschiebende Wirkung nach § 80 \nAbs. 1 VwGO entfaltete. Allerdings setzt der Eintritt der aufschiebenden Wirkung \nvoraus, dass sich der Rechtsbehelf überhaupt gegen einen Verwaltungsakt richtet, \ndenn nur bei solchen ist die Vollziehbarkeit, die durch das Institut der \naufschiebenden Wirkung beseitigt werden könnte und um deren Wiederherstellung \nes hier geht, denkbar. Der Umbenennungsbeschluss ist ein adressatloser \nsachbezogener Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung, \n\n6\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 1987 \n\n7\n\n- 15 A 563/84 -, NJW 1987, 2695, \n\n8\n\nsodass die aufschiebende Wirkung der Klage eintreten kann. \n\n9\n\nAus dem Sinn und Zweck des Instituts der aufschiebenden Wirkung eines \nRechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ergibt sich als weitere Voraussetzung für \nden Eintritt der aufschiebenden Wirkung, dass der Rechtsbehelfsführer geltend \nmachen kann, dass der Verwaltungsakt ihn in eigenen Rechten verletzt. Denn die \naufschiebende Wirkung soll nur die Schaffung irreparabeler Tatsachen verhindern, \ndie sich aus der sofortigen Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts \nergeben können; dadurch soll die Möglichkeit offen gehalten werden, dass dem \nRechtsschutzsuchenden durch die beantragte Aufhebung des Verwaltungsakts \nwirksamer Rechtsschutz zuteil wird. Kommt aber die Gewährung von Rechtsschutz \nnicht in Betracht, weil der Rechtsschutzsuchende als Nichtadressat des \nVerwaltungsakts nicht geltend machen kann, durch ihn in eigenen Rechten verletzt \nzu sein, besteht auch für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung kein hinreichender \nAnlass. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1992 - 7 C 24.92 -, NJW 1993, 1610 (1611); \na.a. OVG des Saarlands, Beschluss vom 18. Dezember 1974 - II W 51/74 -, AS 14, \n176 (185 f.).\n\n11\n\nDie Klagebefugnis ergibt sich hier nicht daraus, dass durch die \nStraßenumbenennung ein Eingriff in Grundrechte, insbesondere in die durch Art. 2 \nAbs. 1 des Grundgesetzes geschützte allgemeine Handlungsfreiheit, vorläge, denn \ndurch den sachbezogenen Verwaltungsakt werden keine Ge- oder Verbote \nausgesprochen. \n\n12\n\nVgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 13. August 1996 \n\n13\n\n- VerfGH 29/96 -, JR 1997, 370; OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 1996 - \n23 A 7075/95 -,\n\n14\n\nS. 3 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 15. Januar 1987 - 15 A 563/84 -; \nNJW 1987, 2695 (2696); OVG Berlin, Beschluss vom 1. Februar 1994 - 1 S 118/93 -, \nLKV 1994, 298; a.A. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Oktober 1991 - 4 L \n56/91 -, Juris-Dokumentation, Rn. 28 f.\n\n15\n\nAllerdings ergibt sich die Klagebefugnis aus dem einfachen Recht. Maßstab für \nden subjektive Rechte begründenden Charakter einer Norm ist, ob sie allein dem \nöffentlichen Interesse zu dienen bestimmt ist oder jedenfalls auch dem Schutz \nindividueller Interessen von in einer qualifizierten und individualisierten Weise \nBetroffenen dient, was durch Auslegung zu ermitteln ist. \n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1987 - 4 C 56.83 -, \n\n17\n\nBVerwGE 78, 40 (41 ff.); Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, DVBl. \n1987, 476 f.\n\n18\n\nDas Gesetz betraut die Gemeinden mit der in ihr Ermessen gestellten \nEntscheidung über die Straßenbenennung (§ 4 Abs. 2 Satz 3 des Straßen- und \nWegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - StrWG NRW -). Dies geschieht \nnur im öffentlichen Interesse der ordnungsrechtlich motivierten Identifizierbarkeit und \nUnterscheidbarkeit der Straße und der gemeindlichen Selbstdarstellung. Für die \nUmbenennung einer Straße muss aber berücksichtigt werden, dass dadurch \ndiejenigen, die als Anlieger in einem besonderen Näheverhältnis zur Straße stehen \n(vgl. etwa § 14a StrWG NRW für den Anliegerbgebrauch) besonders betroffen \nwerden, namentlich im Hinblick auf die ausgelösten nachteiligen Folgen tatsächlicher \n(Notwendigkeit der Benachrichtigung Dritter von der Anschriftenänderung, \ngegebenenfalls Änderung von Briefköpfen, Visitenkarten, Stempeln, Schildern) oder \nrechtlicher Art (vgl. § 7 Nr. 8 des Personalausweisgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen im Hinblick auf die Vorlage des Personalausweises, § 13 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung für die Vorlage der \nZulassungsbescheinigung Teil I). Insoweit haben die Anlieger durch die \nErstbenennung einer Straße einen Status erlangt, der durch die Änderung in \nrechtlich relevanter Weise berührt wird und deshalb die Gemeinde verpflichtet, die \nsich aus der Änderung ergebenden nachteiligen Folgen für die Anlieger in die \nErmessensentscheidung einzubeziehen. \n\n19\n\nSo bislang nur für eine vorherige drittschützende Ermessenspraxis OVG NRW, \nBeschluss vom 15. Januar 1987 - 15 A 563/84 -, NJW 1987, \n\n20\n\n2695 f.; weitergehend BayVGH, Urteil vom 16. Mai 1995 - 8 B 94/2062 -, NVwZ-\nRR 1996, 344 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 1991 - 1 S 1258/90 -, \nNVwZ 1992, 196 (197).\n\n21\n\nDie so denkbare, aber wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht \neingetretene aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage ist auf den Antrag der \nAntragstellerin nicht wiederherzustellen. Bei einer Abwägung zwischen dem \nSuspensivinteresse der Antragstellerin und dem besonderen öffentlichen \nVollziehungsinteresse überwiegend letzteres.\n\n22\n\nDas ergibt sich zum einen daraus, dass die angegriffene Verfügung offensichtlich \nrechtmäßig ist, sodass von vornherein ein legitimes Interesse an ihrer zügigen \nDurchsetzung besteht. Sie ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin formell \nordnungsgemäß ergangen, namentlich hat die zuständige Bezirksvertretung \nentschieden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Zuständigkeitsnorm selbst \ndrittschützend ist, da wegen des Anspruchs der Antragstellerin als Anliegerin auf \nEinbeziehung der durch eine Umbenennung ausgelösten nachteiligen Folgen in die \nErmessensentscheidung sich dieser auch darauf erstreckt, dass das zuständige \nOrgan die Ermessensentscheidung trifft. \n\n23\n\nGemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen (GO NRW) entscheiden die Bezirksvertretungen unter Beachtung der \nBelange der gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen \nRichtlinien in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den \nStadtbezirk hinausgeht. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6.1 der hier maßgeblichen \nHauptsatzung der Stadt L. vom 1. Februar 2005, der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 GO \nNRW nähere Einzelheiten regelte, wies den Bezirksvertretungen die Benennung und \nUmbenennung unter anderem von Straßen, Wegen und Plätzen des Bezirks mit im \nWesentlichen bezirklicher Bedeutung in Abstimmung mit dem zentralen \nNamensarchiv zu. Diese Zuständigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Der D. -E. -\nWeg ist eine im Stadtbezirk M. gelegene Straße, die zwischen der Ost-West-\nAchse der Bundestraße (B. Straße) und dem parallel dazu verlaufenden \nStraßenzug L1. Weg/K. Straße verläuft und keine 800 m lang ist. Damit \nhat der D. -E. -Weg nur bezirkliche Bedeutung. \n\n24\n\nUnerheblich ist, ob, wie die Antragstellerin geltend macht, die Diskussion um die \nUmbenennung stadtbezirksübergreifende Bedeutung hat. Die Zuständigkeit der \nBezirksvertretung wird durch die fehlende objektive Bedeutung einer Angelegenheit \nim Hinblick auf die Stadt begründet, aber nicht dadurch ausgeschlossen, dass die \nÖffentlichkeit einer Entscheidung einer Bezirksvertretung in einer objektiv nicht \nstadtbezirksübergreifend bedeutenden Angelegenheit besondere Aufmerksamkeit \nschenkt. Denn dies belegt keine sachlich stadtbezirksübergreifende Bedeutung, \nsondern kann seine Ursache etwa darin haben, dass die Thematik publizistisch oder \npolitisch herausgestellt worden ist. Objektiv kommt der Frage, ob eine Nebenstraße \nvon \"D. -E. -Weg\" in \"Am T. N. \" unbenannt wird, keine über den \nStadtbezirk reichende Bedeutung zu. \n\n25\n\nDer angefochtene Umbenennungsbeschluss ist auch nicht deshalb rechtswidrig, \nweil die Belastung, die die Klägerin durch die Umbenennung erfährt, \nunverhältnismäßig wäre. Die Umbenennung liegt im weiten Ermessen der \nAntragsgegnerin. Mit der Benennung einer Straße nach Personen will die Stadt, wie \nsich aus den Richtlinien des Rates für die Neu- und Umbenennung von Straßen und \nPlätzen vom 26. August 1999 ergibt, verdiente Personen würdigen. Dabei ist \nVoraussetzung, dass bei Personen überregionaler Bedeutung das Geschichtsbild \nabgeklärt ist (Nr. 3.2.4 der Richtlinien). Die Stadt will es also vermeiden, wegen eines \nStraßennamens in eine Diskussion um das Geschichtsbild von Personen \nhineingezogen zu werden. Dies ein legitimes Benennungsinteresse. Mit der hier \nerfolgten Umbenennung wird angesichts der öffentlichen Diskussion um D. E. \ngenau dieses Interesse verfolgt.\n\n26\n\nDiesem anerkennenswerten Interesse stehen unzumutbare gegenläufige \ngeschützte Interessen der Antragstellerin nicht entgegen. Soweit sie wegen ihrer \nhistorischen Verbundenheit mit D. E. ein eigenes Interesse an der \nNamensbeibehaltung haben sollte, spielt dies keine Rolle, da die Straßenbenennung \nausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt und allein die durch eine \nNamensumbenennung bewirkten belastenden Folgen für die Anlieger als rechtlich \ngeschützte Interessen in die Ermessensentscheidung einzubeziehen sind. Der von \nder Antragstellerin geltend gemachte Kostenaufwand ist demgegenüber in die \nEntscheidung einzustellen und auch eingestellt worden. Die Entscheidung erweist \nsich als ermessensfehlerfrei. Solche Umstellungskosten zählen zu den gelegentlich \neintretenden Kosten des allgemeinen Geschäftsbetriebs. Der frühere I. -T1. -\nWeg ist 1962 auf Anregung des E1. T2. aus Anlass des Todes von D. \nE. in D. -E. -Weg umbenannt worden und trägt somit knapp 45 Jahre diesen \nNamen. Nach so langer Zeit ist die Kostenbelastung einer Namensänderung \nzumutbar.\n\n27\n\nSoweit die Antragstellerin eine Kostenbelastung in Höhe von 150.000 Euro \ngeltend macht, vermag dies die Rechtmäßigkeit des Umbenennungsbeschlusses \nnicht in Frage zu stellen. Die Antragsstellerin war und ist gehalten, von der \neingeräumten längeren Anpassungszeit sachgerecht Gebrauch zu machen. Im Sinne \nsparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung muss die Antragstellerin bemüht \nsein, die Umstellungsarbeiten - wenn schon nicht vollständig, so doch jedenfalls zum \ngrößten Teil - nach und nach im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes mit \ndem vorhandenen Personal zu erledigen. Dies rechtfertigt nicht die Aufwendung von \n85.000 Euro zusätzlichen Personalkosten. Auch bei der Neubeschaffung bedruckter \nMaterialien, die die Antragstellerin mit 70.000,00 Euro ansetzt, erweist sich das \nbeabsichtigte Verhalten als nicht sachgerecht. Es ist durchaus zumutbar, in weitem \nUmfang vorhandenen Drucksachenbestand - gegebenenfalls nach Korrektur - \naufzubrauchen. An unumgänglichem finanziellem Mehraufwand fallen im \nWesentlichen die Neuanschaffung von Stempeln und gegebenenfalls Schildern an, \nder bei weitem nicht die von der Antragstellerin insgesamt geltend gemachte Höhe \nerreicht. Im Übrigen muss weiter berücksichtigt werden, dass großen Institution wie \nhier der Antragstellerin auch höhere Umstellungskosten zuzumuten sind. \n\n28\n\nErweist sich somit, dass subjektive Rechte der Antragstellerin offensichtlich nicht \nverletzt sind, bedarf es nur eines geringfügigen besonderen öffentlichen \nVollziehungsinteresses, das über das Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes \nhinausgeht, um die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen. Hier trägt \nzwar der in der Vollziehungsanordnung genannten erste Grund der Rechts- und \nPlanungssicherheit nicht, denn diese tritt gerade erst nach Bestandskraft und damit \ngegebener allgemeiner Vollziehbarkeit ein, nicht aber durch die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung. Jedoch trägt das ebenfalls in der Vollziehungsanordnung \ngenannte zweite Begründungselement, dass die als belastend empfundene \nöffentliche Diskussion um die Straßebenennung schnellstmöglich beendet werden \nsoll, denn es kann davon ausgegangen werden, dass die Öffentlichkeit nach \nvollzogener Umbenennung das Interesse an dem Gegenstand verliert.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des \nGerichtkostengesetzes.\n\n30\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260275","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-29/15-b-1517-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260275","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260275","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-29/15-b-1517-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260275","retrieved":"2026-07-09 02:25:46.646588+00:00"}}