{"status":"available","doknr":"OLD260307","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1026.6B1253.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-26","aktenzeichen":"6 B 1253/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese \nselbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Eine gemäß § 146 Abs. \n4 Sätze 3 und 6 VwGO auf die dargelegten Beschwerdegründe \nbeschränkte Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung führt nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. \n\n3\n\nAus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich nicht, \ndass das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch hätte \nbejahen müssen. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zutreffend \ndavon ausgegangen, dass der Ausschluss des Antragstellers vom \nStellenbesetzungsverfahren im Ergebnis nicht zu beanstanden \nist. Denn es steht aus laufbahnrechtlichen Gründen fest, dass der \nAntragsteller für eine Beförderung derzeit nicht in Betracht \nkommt.\n\n4\n\nVgl. - in einem ähnlich gelagerten Fall - OVG NRW, \nBeschluss vom 24. Mai 2002 - 1 B 751/02 -, NVwZ-RR 2003, \n135. \n\n5\n\nNach § 10 Abs. 4 Satz 1 LVO darf ein Beamter nicht vor \nFeststellung der Eignung für einen höher bewerteten \nDienstposten in einer Erprobungszeit befördert werden. Hieran \nfehlt es dem Antragsteller. Denn er hat nicht - wie erforderlich - \nin einer Erprobungszeit die Aufgaben eines höher bewerteten \nDienstpostens wahrgenommen. \n\n6\n\nDer Dienstposten des Antragstellers ist in seiner derzeitigen \nAusgestaltung für ihn kein höher bewerteter Dienstposten. Mit \nder neuen Funktionszuordnung für den gehobenen Dienst der \nPolizei zum 1. Januar 2007 ist ihm das für den Antragsteller \nnächsthöhere Statusamt A 13 BBesO nicht zugeordnet worden. \nDie dabei vorgenommene Bewertung seines Dienstpostens hat \nder Antragsteller mit der Beschwerde nicht durchgreifend in \nFrage gestellt. \n\n7\n\nAuch vor dem 1. Januar 2007 verhielt es sich nicht anders. \nOb der Dienstposten des Antragstellers damals im Hinblick auf \nseine Wertigkeit verschiedenen Statusämtern - und dabei auch \ndem Statusamt A 13 BBesO - zugeordnet war, ist ohne Belang, \ndenn auch bei einer solchen Zuordnung wäre dieser \nDienstposten kein höher bewerteter Dienstposten im Sinne des § \n10 Abs. 4 Satz 1 LVO gewesen. Ein verschiedenen Statusämtern \nzugeordneter Dienstposten stellt für Beamte in jedem dieser \nstatusrechtlichen Ämter einen amtsangemessenen und damit \nkeinen höher bewerteten Dienstposten dar. Die Wahrnehmung \ndieses Dienstpostens ist dann nicht mit erhöhten Anforderungen \nverbunden; der Beamte kann den Dienstposten auf Dauer \nbesetzen, ohne befördert zu werden. Bei der Wahrnehmung \neines sog. gebündelten Dienstpostens durch einen solchen \nBeamten ist deshalb kein Raum für eine Feststellung, ob sich der \nBeamte im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 1 LVO bewährt hat.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 A 2/06 -,\n\n9\n\nBuchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4, und Beschluss vom \n\n10\n\n23. Juni 2005 - 2 B 106/04 -, NVwZ-RR 2005, 732.\n\n11\n\nVor diesem Hintergrund war dem weiteren \nBeschwerdevorbringen des Antragstellers nicht \nnachzugehen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre \naußergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie keinen Antrag \ngestellt und sich daher dem Risiko einer Kostentragung nicht \nausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n13\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. \n1, 52 Abs. 2 GKG. Dabei war im Hinblick auf den vorläufigen \nCharakter der begehrten Entscheidung lediglich der hälftige \nRegelstreitwert anzusetzen.\n\n14\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260307","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-26/6-b-1253-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260307","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260307","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-26/6-b-1253-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260307","retrieved":"2026-07-09 02:25:49.088309+00:00"}}