{"status":"available","doknr":"OLD260306","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1026.6A3293.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-26","aktenzeichen":"6 A 3293/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des \nZulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \ndie Wertstufe bis 1.200 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten \ndurch den Berichterstatter, §§ 87 a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO.\n\n3\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n4\n\nDer Zulassungsantrag genügt nicht den Anforderungen, die \nnach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO an die \nGeltendmachung und Darlegung von \nBerufungszulassungsgründen zu stellen sind. \n\n5\n\nNach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei \nMonaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. \"Dargelegt\" \nim Sinne dieser Vorschrift ist ein Zulassungsgrund nur, wenn er \nzweifelsfrei vom Antragsteller benannt wird und konkret \nausgeführt ist, warum dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 6 A \n2040/05 - (Juris).\n\n7\n\nDer Kläger bezeichnet keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO \neröffneten Zulassungsgründe. Er greift das Urteil des \nVerwaltungsgerichts hinsichtlich der rechtlichen Würdigung und \nunter Berufung auf eine Entscheidung des \nOberverwaltungsgserichts Rheinland-Pfalz an. Es ist aber nicht \ndargelegt, auf welchen der möglichen fünf Zulassungsgründe \nsich der Kläger stützen will. Da sich die Regelungsbereiche der \nZulassungsgründe teilweise überschneiden und nach den \nvorgetragenen Angriffen zumindest die Zulassungsgründe des § \n124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und Nr. 4 VwGO in Betracht kämen, \nscheidet eine unzweifelhafte Zuordnung zu einem \nZulassungsgrund aus, welche dessen ausdrückliche oder \nsinngemäße Benennung unter Umständen entbehrlich machen \nkönnte.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 \nVwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, \n40, 52 Abs. 1 GKG. \n\n9\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das \nUrteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260306","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-26/6-a-3293-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260306","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260306","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-26/6-a-3293-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260306","retrieved":"2026-07-09 02:25:49.014824+00:00"}}