{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1026.2A3597.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"2. Senat","decided":"2007-10-26","aktenzeichen":"2 A 3597/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand:\n\nDer am 5. Dezember 1968 geborene Kläger stellte am 10. November 2003 bei \nder Beklagten einen Antrag auf Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung zum \n\"Fachwirt für Finanzberatung\". Nach den Antragsangaben sollte die Maßnahme in \ndie Abschnitte \"Fachberater für Finanzdienstleistung\" und \"Fachwirt für \nFinanzberatung\" unterteilt und in Teilzeitform von April 2003 bis Januar 2004 bzw. \nJanuar 2004 bis Januar 2005 mit jeweils \"180 Präsenz-\" und 160 \"Fern-\" \nUnterrichtsstunden stattfinden. Als Anlage zu diesem Antrag überreichte der Kläger \nseinen Schulungsvertrag mit der B. -Lebensversicherung AG aus I. für eine \nberufsbegleitende Qualifizierung zur Vorbereitung auf die Industrie- und \nHandelskammer-Prüfung Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) vom 14. April \n2003. Schließlich fügte er dem Antrag Zeugnisse der IHK Dortmund über \nAbschlussprüfungen als Elektroanlageninstallateur vom 14. Juli 1987, als \nEnergienanlagenelektroniker vom 31. Januar 1989 und als Industriekaufmann vom \n12. Dezember 1995 sowie eine Urkunde des Berufsbildungswerkes der Deutschen \nVersicherungswirtschaft vom 25. April 1997 für die Qualifikation \n\"Versicherungsfachmann (BWV)\" bei.\n\nMit Bescheid vom 10. Februar 2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers \nab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Eine Förderungsfähigkeit des \nvom Kläger durchgeführten Fortbildungsganges sei zu verneinen, da auch unter \nBerücksichtigung des Internet gestützten Unterrichts die für eine Förderung \nerforderliche Mindeststundenzahl von 400 Unterrichtsstunden nicht erreicht werde. \nBerücksichtigungsfähig sei nur eine mit dem Nahunterricht vergleichbare \nKommunikation, nicht dagegen Repetitorien, häusliche Selbstlernphasen wie Vor- \nund Nachbereitung des Unterrichts, Prüfungsvorbereitung usw. per Internet.\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger am 9. März 2004 Widerspruch ein und \nmachte zur Begründung im Wesentlichen geltend: Die für die Fortbildung zum \nFachwirt für Finanzberatung benötigten Unterrichtsstunden beliefen sich auf 680 \nStunden, und zwar jeweils 340 Stunden für die Fortbildung zum Fachberater für \nFinanzdienstleistungen und zum Fachwirt für Finanzberatung. Dabei seien auch \nUnterrichtsstunden zu berücksichtigen, die mediengestützt durchgeführt würden. Zur \nweiteren Begründung bezog der Kläger sich auf ein dem Widerspruch beigefügtes \nSchreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 29. Dezember 2003 an die H. \nQ. KG in C. . Wegen des Inhaltes dieses Schreibens wird auf Bl. 18 bis 27 der \nBeiakte Heft 1 Bezug genommen.\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2004 wies die Beklagte den \nWiderspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zwar solle die vom Kläger \nbeabsichtigte Fortbildung in der Form einer Teilzeitausbildung nach den Angaben \ndes Maßnahmeträgers 680 Unterrichtsstunden umfassen. Davon könnten im Sinne \ndes Förderungsrechts jedoch nur maximal 334 Stunden berücksichtigt werden, da \ndie als Unterrichtsstunden bezeichnete fakultative Forum-Kommunikation, der zu \nerfüllende Startcheck und das in den Präsenzphasen enthaltene Repetitorium \nebenso wie die Selbstlernphasen die Förderungsvoraussetzungen nicht erfüllten. \nDies werde auch durch die vom Maßnahmeträger vorgenommene Umgestaltung der \nFortbildungsmaßnahme verdeutlicht. Danach seien ab dem 1. November 2003 \nbegonnene Fortbildungen zum Fachberater/Fachwirt für Finanzdienstleistungen in \nTeilzeitform nunmehr förderungsfähig, was jedoch für die vom Kläger bereits im April \n2003 begonnene Fortbildung nicht gelte.\n\nAm 12. Mai 2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren \nBegründung im Wesentlichen vorgetragen: Die von ihm seit dem 6. Mai 2003 \nbetriebene Fortbildung erfülle die zeitlichen Voraussetzungen der \nAufstiegsfortbildungsförderung. Sie umfasse 360 Präsenzstunden in beiden \nMaßnahmeabschnitten, da hierbei auch die Repetitorien berücksichtigungsfähig \nseien. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten finde im Gesetz keine Stütze. \nWeiterhin seien 192 Stunden für der Vor- und Nacharbeit dienende Selbststudien als \nhierzu geeignetes Selbstlernprogramm im Sinne des \nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes zu berücksichtigen. Auch die 36 Stunden \nfür die Startchecks seien anzusetzen. Berücksichtigungsfähig seien auch die 64 \nStunden, in denen der den Teilnehmern angebotene Internetchatraum einmal pro \nWoche für eine Stunde von einem Dozenten betreut werde, denn dabei könnten die \nTeilnehmer Fragestellungen aus dem Leitfaden für das Selbststudium mit dem \nDozenten klären.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Februar 2004 und des \nWiderspruchsbescheides vom 15. April 2004 zu verpflichten, ihm für die Teilnahme \nan einer kombinierten Fortbildung zum Fachberater für \nFinanzdienstleistungen/Fachwirt für Finanzberatung (IHK) in der Zeit von Mai 2003 \nbis Januar 2004 Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in \ngesetzlicher Höhe zu gewähren.\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen,\n\nund zur Begründung ergänzend ausgeführt: Mediengestützte Lernelemente seien \nnur unter der Voraussetzung förderungsfähig, dass der Nahunterrichtsanteil \nmindestens 50% des Lehrgangs ausmache, es sich nach den maßgeblichen \nFortbildungs- und Prüfungsbestimmungen um verbindlich vorgesehene Lerninhalte \nhandele, die Bearbeitung der Lehrgangsmodule mittels Internet für alle \nLehrgangsteilnehmer verpflichtend sei sowie die Nutzung und der Lernfortschritt \nregelmäßig nachgeprüft und dokumentiert würden.\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers durch das angefochtene Urteil \nmit der Begründung abgewiesen, die vom Kläger durchgeführte \nFortbildungsmaßnahme umfasse nicht die zur Förderung notwendigen 400 \nUnterrichtsstunden. Wegen der Begründung des Urteils im Einzelnen wird auf den \nInhalt von Blatt 63 bis 72 der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\nZur Begründung der durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 14. März \n2006 zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger seinen bisherigen \nVortrag und trägt darüber hinaus zusätzlich vor: Bei der Fortbildung zum Fachberater \nfür Finanzdienstleistungen und bei der Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung \nhandele es sich nicht um getrennte Maßnahmen. Er strebe einen Abschluss zum \nFachwirt für Finanzberatung an. Der Abschluss zum Fachberater für \nFinanzdienstleistungen sei nur ein Teil der Gesamtausbildungsmaßnahme. Die \nFörderung umfasse nach den Regelungen des \nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes alle Maßnahmenabschnitte, die als Teil der \nim Fortbildungsplan genannten Abschlussprüfung anerkannt würden. Nach der \nGesetzesbegründung sei deshalb auch für die vorliegende Konstellation \nausschließlich die Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung entscheidend und nicht \neventuelle Zwischenabschlüsse. Dann sei es völlig unerheblich, welche \nPrüfungsordnung dem Fachberater für Finanzdienstleistungen zugrunde liege. Da \njeder Prüfling auch die Möglichkeit besitze, die Fachwirt-Prüfung ohne den \nZwischenabschluss zum Fachberater für Finanzdienstleistungen abzulegen, handele \nes sich somit um eine Abschichtung. Es könne kaum möglich sein, die \nFörderfähigkeit eines Lehrganges daran festzumachen, ob der Teilnehmer diese \nAbschichtung nutze oder nicht. Nach der danach zugrunde zu legenden \nPrüfungsordnung zum Fachwirt für Finanzberatung setze die Fortbildung voraus, \ndass der Prüfling eine Ausbildung zum Bankkaufmann, Versicherungskaufmann, \nKaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft oder eine Prüfung zum \nFachberater für Finanzdienstleistungen erfolgreich abgelegt habe und anschließend \neine zweijährige Berufspraxis nachweise. Insoweit sei es ausreichend, dass die \nPrüfungsbestimmung eine zweijährige berufliche Praxis neben der erfolgreichen \nPrüfung zum Fachberater ausreichen lasse, zumal für die Zulassung zur Prüfung \nzum Fachberater ebenfalls mindestens eine zweijährige Berufstätigkeit notwendig \nsei. Dann aber sei, ausgehend von einer Ausbildungszeit von zwei oder drei Jahren \nin anerkannten Ausbildungsberufen, der gesetzlichen Regelung genüge getan. Wenn \nman gleichwohl die Prüfungsordnung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen \nzugrunde lege, sei die Förderfähigkeit ebenfalls nicht ausgeschlossen. Zwar genüge \ndanach bei einem wirtschaftsbezogenen Schulabschluss auch eine \nachtzehnmonatige Berufstätigkeit. Dies dürfe aber gleichfalls ausreichend sein, da \ndurch das duale Ausbildungssystem auch ein nicht unerheblicher Teil der Ausbildung \nin der Berufsschule stattfinde, so dass die Verknüpfung eines entsprechenden \nberufsbezogenen Schulabschlusses verbunden mit einer erhöhten Praxistätigkeit \nnicht gegen die Vorgaben der Gesetzesbegründung sprächen. Der Gesetzgeber \nhabe in seiner Begründung ausdrücklich auf den Technischen Fachwirt HWK Bezug \ngenommen. Die entsprechenden Prüfungsordnungen forderten ebenfalls eine \nanerkannte Berufsausbildung. Daneben könne jedoch jede Person zugelassen \nwerden, die durch Zeugnisse oder auf andere Weise nachweise, Erfahrungen und \nKenntnisse erworben zu haben, die eine Zulassung rechtfertigten. Daraus werde der \nWille des Gesetzgebers deutlich, dass sogenannte Außenseiterklauseln die \nFörderfähigkeit der Maßnahme an sich nicht blockieren sollen.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides vom 10. Februar 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 15. April \n2004 zu verpflichten, ihm für die Teilnahme an einer kombinierten Fortbildung zum \nFachberater für Finanzdienstleistungen/Fachwirt für Finanzberatung (IHK) in der Zeit \nvon Mai 2003 bis Januar 2004 Leistungen nach dem \nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nNach ihrer Auffassung handelt es sich bei der kombinierten \nFortbildungsmaßnahme zum Fachberater für Finanzdienstleistungen/Fachwirt für \nFinanzberatung auf Grund zu niedriger objektiver Zulassungsvoraussetzungen für die \nFortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen nicht um eine \nAufstiegsfortbildungsmaßnahme. Die Förderung einer Aufstiegsfortbildung setze \nvoraus, dass eine abgeschlossene Berufsausbildung als Zulassungsvoraussetzung \ndie Regel sei. Lediglich bei niveaugleichen Qualifikationen etwa durch \nentsprechende ausländische Ausbildungen oder eine Berufstätigkeit von \nentsprechender Dauer könne eine Aufstiegsfortbildung ausnahmsweise auch ohne \nentsprechende Erstausbildung vorliegen. Diese Voraussetzung sei nach der \nPrüfungsordnung für den Fachberater für Finanzdienstleistungen, die den Zugang \nzur Fortbildung auch bereits mit einer mindestens zweijährigen beruflichen Praxis \ngestatte, nicht erfüllt. Die Finanzberaterausbildung vermittele insoweit keinen \noberhalb der Facharbeiter-, Gehilfen- oder Gesellenebene angesiedelten \nFortbildungsabschluss. Im Übrigen fänden reine Selbststudienphasen mit Literatur, \nLeitfäden zum Literaturstudium, Selbstlern- und Übungsaufgaben sowie Repetitorien \nund die Stunden für das Ausfüllen des Startchecks bei der Bemessung der \nUnterrichtsstundenzahl keine Berücksichtigung. Das gelte auch dann, wenn hierfür \nim Internet verfügbare Lernmaterialien genutzt würden. Entscheidend sei, dass sie \nkeinen direkten Kontakt mit einer Lehrkraft voraussetzten. Einzig der Chatraum \nermögliche einen direkten Dialog mit den Lehrkräften. Soweit es sich hierbei um \nPflichtstunden für die Teilnehmer handele, könnten diese Stunden anerkannt \nwerden.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da dem Kläger der geltend \ngemachte Anspruch auf Aufstiegsfortbildungsförderung nicht zusteht.\n\nAls Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Aufstiegsfortbildungsförderung \nkommen nur die Vorschriften der §§ 1, 2, 6 und 10 ff. des Gesetzes zur Förderung \nder beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) \nin der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2002, BGBl I S. 402, und der \nÄnderung durch die Verordnung zur Ersetzung von Zinssätzen vom 5. April 2002, \nBGBl I S. 1250, in Betracht, da maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für den sich auf \neine Förderung des Maßnahmebeitrages beschränkenden Antrag des Klägers hier \nder Zeitpunkt der Auszahlung des entsprechenden Zuschussanteils nach § 24 Abs. 1 \nSatz 2 AFBG zu Beginn der Maßnahme im Mai 2003 ist.\n\nNach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG ist förderungsfähig die Teilnahme an solchen \nFortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die einen Abschluss in \neinem nach § 25 des hier maßgeblichen Berufsbildungsgesetzes vom 14. August \n1969, BGBl I S. 1112, in der Fassung der am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen \nÄnderung durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt \nvom 23. Dezember 2002, BGBl I S. 4621, (BBiG) oder nach § 25 der hier \nmaßgeblichen Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom \n24. September 1998, BGBl I S. 3074, und der Änderung durch das Gesetz zur \nUmstellung von Gesetzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des \nBundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums \nfür Bildung und Forschung auf Euro vom 10. November 2001, BGBl I S. 2992, (HwO) \nanerkannten Ausbildungsberuf einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich \ngeregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine \nentsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen.\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Beurteilungsgrundlage für die vom \nKläger beantragte Förderung sind seine Angaben im Förderungsantrag zum \nFörderungsplan und Förderungsziel. Danach begehrt er die Förderung der \nFortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK). Die hierfür maßgeblichen \nZulassungsvoraussetzungen finden sich in § 2 der Besonderen Rechtsvorschriften \nfür die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt für Finanzberatung/zur Fachwirtin für \nFinanzberatung der Industrie- und Handelskammer zu Dortmund vom 27. Februar \n1997. Die Anwendung dieser Vorschriften für die vom Kläger erstrebte Fortbildung \nergibt sich aus der örtlichen Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer zu \nDortmund für die Anmeldung des Klägers zur Fortbildung. Diese folgt gemäß § 9 der \nunter den Industrie- und Handelskammern bundesweit einheitlich abgestimmten \nPrüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen. Danach ist unter \nanderem diejenige Industrie- und Handelskammer für die Anmeldung zur \nFortbildungsprüfung zuständig, in deren Bezirk der Prüfungsbewerber seinen \nWohnsitz hat. Dementsprechend hat hier ausweislich des zu den Gerichtsakten \ngereichten Zeugnisses vom 8. Mai 2006 die für den in I1. wohnenden Kläger örtlich \nzuständige Industrie- und Handelskammer zu Dortmund seine Prüfung zum Fachwirt \nfür Finanzberatung abgenommen.\n\nDie in § 2 dieser Rechtsvorschriften genannten Zulassungsvoraussetzungen für \ndie Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung erfüllen die \nin § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG an die Förderungsfähigkeit einer solchen Fortbildung \nzu stellenden Anforderungen nicht, weil sie eine Zulassung zur Prüfung auch dann \nermöglichen, wenn der Prüfling eine Berufsausbildung im Sinne des § 25 BBiG bzw. \ndes § 25 HwO noch nicht abgeschlossen und auch nicht einen sonstigen Nachweis \nüber eine entsprechende berufliche Qualifikation erbringt.\n\nDenn nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift ist zur Prüfung auch zuzulassen, \nwer eine mit Erfolg abgelegte Fortbildungsprüfung zum Fachberater für \nFinanzdienstleistungen und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis \nnachweist. Daraus folgt, dass die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung auch \nohne die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG geforderte berufliche Qualifikation für die \nFortbildungsmaßnahme erreicht werden kann, und diese Maßnahme deshalb nicht \nförderungsfähig ist.\n\nDenn die Zulassung zur Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen \nsetzt nicht voraus, dass der Prüfbewerber einen berufsqualifizierenden Abschluss \nerlangt hat oder über eine entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG verfügt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Besonderen \nRechtsvorschriften der IHK Dortmund für die Fortbildungsprüfung zum \nFachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen vom 27. Februar 1997 ist \nzur Prüfung nämlich auch derjenige zuzulassen, der lediglich eine mindestens \nzweijährige berufliche Praxis in Tätigkeiten nachweist, die der beruflichen Fortbildung \nzum Fachberater für Finanzdienstleistungen dienlich ist und inhaltlich wesentliche \nBezüge zum Bereich der Finanzdienstleistungen aufweist.\n\nEine berufliche Qualifikation entspricht nur dann einer Berufsausbildung nach \n§ 25 BBiG, § 25 HandwO oder sonstigem Bundes- oder Landesrecht, wenn sie \nFähigkeiten vermittelt, die von ihrem Gewicht und Umfang her mit den Fähigkeiten \nvergleichbar sind, die im Rahmen einer geordneten Berufsausbildung nach den \ngenannten Vorschriften verlangt werden. Nach dem in § 1 Abs. 2 BBiG normierten \nallgemeinen Rechtsgrundsatz hat die Berufsausbildung eine breit angelegte \nberufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen \nTätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten \nAusbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen \nBerufserfahrungen zu ermöglichen. Als Ausbildungszeit für einen solchen \ngeordneten Ausbildungsgang in den hier in erster Linie in Frage kommenden \nkaufmännischen Berufen ist jeweils eine Zeit von drei Jahren vorgeschrieben (vgl. \njeweils § 2 der Verordnungen über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann/zur \nBankkauffrau vom 30. Dezember 1997 - BGBl I 1998 S. 51 -, zum \nVersicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau vom 22 Juli 2002 - BGBl I \nS. 2795 -, zum Kaufmann/zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft \nvom 11. März 1996 - BGBl I S. 462 - oder zum Industriekaufmann/zur \nIndustriekauffrau vom 23. Juli 2002 - BGBl I S. 2764 -). Unter diesen \nVoraussetzungen vermitteln diese Ausbildungen die zur Berufsausübung \nerforderlichen Fähigkeiten und schließen mit einer Prüfung ab, in der der Erwerb \nausreichender fachlicher Fertigkeiten, Kenntnisse und Berufserfahrung \nnachzuweisen ist.\n\nHiervon ausgehend kann eine entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne \nder dritten Alternative des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFGB erst dann angenommen \nwerden, wenn eine berufliche Tätigkeit sich auf einen Zeitraum erstreckt, der den \nErwerb der für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen \nfachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie der erforderlichen Berufserfahrung \ngewährleistet. Einen Anhaltspunkt für die Dauer einer solchen beruflichen Tätigkeit \nkann hier zunächst § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Besonderen Rechtsvorschriften für die \nFortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung selbst geben. \nDanach kann ein Prüfungsbewerber ohne den speziell geforderten \nberufsqualifizierenden Abschluss nämlich erst dann zur Prüfung zugelassen werden, \nwenn er eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist. Diese Regelung zeigt \nauf, unter welchen Voraussetzungen eine entsprechende berufliche Qualifikation im \nSinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG hier vorliegen soll. Sie berücksichtigt, dass \neine Ausbildung zum Kaufmann regelmäßig drei Jahre dauert und die zu einem \nAbschluss in diesem Beruf notwendigen Voraussetzungen beim Fehlen eines \nAbschlusses nur durch eine berufliche Tätigkeit von mindestens der doppelten \nAusbildungszeit erworben werden können. Dies zeigt auch die Regelung in § 2 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung \nzum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung, nach der eine Zulassung eines \nPrüfungsbewerbers mit einer Abschlussprüfung in einem kaufmännischen oder \nverwaltenden Ausbildungsberuf außerhalb des in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der \nVorschrift genannten spezialisierten Bereichs eine mindestens dreijährige \nBerufspraxis erfordert. Auch in diesem Fall benötigt der Bewerber eine Zeit von \ninsgesamt sechs Jahren, nämlich drei Jahre Ausbildung und drei Jahre praktische \nBerufstätigkeit, um zur Prüfung als Fachwirt/Fachwirtin für Finanzberatung \nzugelassen werden zu können. Diese Gewichtung von Zeiten entsprechender \nBerufstätigkeit stimmt schließlich auch mit der vom Gesetzgeber in § 40 Abs. 2 \nSatz 1 BBiG vorgenommenen Wertung überein. Danach ist zur \nAusbildungsabschlussprüfung auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens \ndas Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig \ngewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Auch der Gesetzgeber selbst geht \ndanach offensichtlich davon aus, dass eine qualifizierte Berufsausbildung als \nPrüfungsvoraussetzung durch eine entsprechende Berufstätigkeit nur dann ersetzt \nwerden kann, wenn diese Berufstätigkeit die doppelte Ausbildungszeit gedauert \nhat.\n\nZu dieser gesetzgeberischen Wertung im Widerspruch steht jedoch die \nMöglichkeit, als Fachberater für Finanzdienstleistungen mit einer anschließenden \nlediglich mindestens zweijährigen Berufspraxis zur Prüfung als Fachwirt für \nFinanzberatung zugelassen zu werden. Denn in diesem Fall reichten bei einer \nGesamtschau der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Besonderen Rechtsvorschriften für \ndie Fortbildungsprüfung zum Fachberater/zur Fachberaterin für \nFinanzdienstleistungen und der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Besonderen \nRechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für \nFinanzberatung jeweils vorgeschriebenen Zeiten der Berufspraxis eine \nBerufstätigkeit von insgesamt lediglich vier Jahren aus, um zur Prüfung zugelassen \nwerden zu können. Das bedeutet, dass ein Prüfungsbewerber, der überhaupt keine \nBerufsausbildung absolviert, sondern lediglich die Prüfung zum Fachberater für \nFinanzdienstleistungen abgelegt hat, die Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung \nunter den Voraussetzungen von nur vier Jahren Berufstätigkeit ablegen kann. Damit \nkann eine Prüfungszulassung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Finanzberatung auch \nohne eine entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 AFGB erreicht werden.\n\nSetzt die Maßnahme aber nicht zumindest zwingend den Nachweis einer \nentsprechenden beruflichen Qualifikation voraus, dient sie nicht der beruflichen \nFortbildung im Sinne des § 1 AFBG. Sie baut nämlich dann nicht wie für eine solche \nFortbildung typisch auf eine in ausreichender Weise gefestigten Grundlage \nberuflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen auf. Deshalb handelt es sich \nbei dieser Fortbildung nicht mehr um eine berufliche Aufstiegsfortbildung.\n\nDie vom Kläger demgegenüber in der mündlichen Verhandlung besonders \nvorgetragene Auffassung, der Gesetzgeber habe in der Gesetzesbegründung unter \nHinweis auf bestimmte Beispiele wie etwa den Technischen Fachwirt (HwK) die \nFortbildungsbiographien flexibler gestalten wollen mit der Folge, dass auch der hier \nzu beurteilende Abschluss des Fachberaters/der Fachberaterin für \nFinanzdienstleistungen nach dem Willen des Gesetzgebers als vorgezogene \nTeilprüfung für den Fachwirt für Finanzberatung anzuerkennen sei, wird durch die \nGesetzesmaterialien nicht gestützt. Zwar hat der Kläger zutreffend darauf \nhingewiesen, dass der Gesetzgeber auf Seite 16 der Begründung des Entwurfes \neines Gesetzes der Bundesregierung zur Änderung des \nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 10. Oktober 2001 (Bundestags-\nDrucksache 14/7064) den Technischen Fachwirt (HwK) erwähnt und erläutert, dass \ndieser Fachwirt, der danach zur Befreiung von Teil III der Meisterprüfung führt, nach \ndem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gefördert werden soll. Die Qualifikation \neines solchen Technischen Fachwirtes als vorgezogene anerkannte Teilprüfung zur \nMeisterprüfung ist jedoch mit dem hier in Rede stehenden Abschluss eines \nFachberaters für Finanzdienstleistungen nicht vergleichbar. Denn anders als im Fall \ndes Fachberaters für Finanzdienstleistungen setzt die Zulassung zur Prüfung zum \nTechnischen Fachwirt neben weiteren Kriterien eine bestandene Gesellenprüfung im \nHandwerk oder eine mit Erfolg abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne des § 25 \nBBiG (so § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Besonderen Rechtsvorschriften für die \nFortbildungsprüfung zum/zur Technischen Fachwirt (HwK)/Technischen Fachwirtin \n(HwK) der Handwerkskammer Berlin - Stand September 2006 - oder jedenfalls eine \nmindestens 6-jährige einschlägige Berufspraxis im kaufmännischen und/oder \ngewerblichen Bereich (so § 2 Nr. 3 der Besonderen Rechtsvorschriften für die \nFortbildungsprüfung zum/zur Technischen Fachwirt/Technischen Fachwirtin (HwK) \nder Handwerkskammer Hamburg vom 12. Dezember 1997) voraus. Sie entspricht \ndamit den Anforderungen, die der Senat oben für die Förderungsfähigkeit einer \nAufstiegsfortbildungsmaßname gestellt hat und die der Fachberater für \nFinanzdienstleistungen, wie oben dargestellt, gerade nicht erfüllen muss. Im Übrigen \nstammt das vom Kläger angeführte Zitat nicht aus der Begründung zu § 2 des \nGesetzentwurfes hinsichtlich der Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit einer \nFortbildungsmaßnahme, sondern dient der Erläuterung, dass Zwischenprüfungen \nnach Maßnahmeabschnitten, die voll auf die End-)Meisterprüfung anrechenbar sind, \nnicht schon als erstes Fortbildungsziel im Sinne des § 6 Abs. 1 AFBG angesehen \nwerden dürfen, die die Förderung der weiteren Fortbildung zur Meisterprüfung \nausschließen. Nur in diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber durch die \nÄnderung des § 6 AFBG eine \"flexiblere und den individuellen \nFortbildungsbiographien besser gerecht werdende Förderpraxis\"\n\nvgl. Trebes/Reifers, Kommentar zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, \nStand April 2006, § 6 Anmerkung 2,\n\nermöglichen wollen. Von der Voraussetzung einer entsprechenden beruflichen \nQualifikation als Merkmal der grundsätzlichen Förderungsfähigkeit einer \nFortbildungsmaßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG ist er damit jedoch nicht \nabgerückt.\n\nDass der Kläger mit seiner Ausbildung zum Industriekaufmann über einen \nBerufsabschluss im Sinne des § 25 BBiG verfügt, ist rechtlich unerheblich, da § 2 \nAFBG die Voraussetzungen regelt, die die Fortbildungsmaßnahme objektiv erfüllen \nmuss, um als Aufstiegsfortbildung förderungsfähig zu sein. Die darüber hinaus \nerforderlichen persönlichen Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit sind dagegen \nin § 6 AFBG geregelt.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten \nwerden nicht erhoben (§§ 188 Satz 2 VwGO, 64 Abs. 2 Satz 2 SGB X.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-26/2-a-3597-05","cited_norms":[{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":4},{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-26/2-a-3597-05","retrieved":"2026-10-28 15:55:45.825868+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2007-10-26/2-a-3597-05","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"2. 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