{"status":"available","doknr":"OLD260304","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1026.2A126.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-26","aktenzeichen":"2 A 126/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nin derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Tochter einer Spätaussiedlerin und begehrt \nAusbildungsförderung für ein Studium an einer deutschen Hochschule, nachdem sie \nein Studium an einer Hochschule in der Russischen Föderation bereits \nabgeschlossen hat.\n\n3\n\nDie Klägerin ist am 16. August 1976 in U. in Kasachstan geboren. Nach dem \nBesuch der Mittelschule in Lettland bis 1993 und dem Besuch eines Lyzeums in \nN. in Russland erreichte sie am 22. Juni 1994 den Allgemeinen \nMittelschulabschluss. Von September 1994 bis Juli 1999 studierte sie sodann an der \nStaatlichen Pädagogischen Hochschule zu N. Deutsche und Englische \nPhilologie. Im Juli 1999 wurde ihr von der Staatlichen Pädagogischen Hochschule zu \nN. durch ein Diplom die fachliche Qualifikation \"Lehrerin für deutsche und \nenglische Sprache, Fach `Philologie`\", verliehen. In den drei Folgejahren arbeitete \ndie Klägerin zunächst ein Schuljahr als Lehrerin für Fremdsprachen an der \nMittelschule Nr. 12 in M. , Lettland, und dann als Sekretärin und Referentin bei \neiner Transportfirma in M. .\n\n4\n\nAm 10. Juli 2002 siedelte die Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland aus \nund erhielt unter dem 26. Juli 2002 eine Bescheinigung als Abkömmling eines \nSpätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes. Von November \n2002 bis Mai 2003 absolvierte die Klägerin einen Deutschkurs.\n\n5\n\nDen unter dem 30. September 2003 gestellten Antrag der Klägerin auf \nAnerkennung/Gleichstellung ihrer in Russland abgelegten Lehramtsprüfung lehnte \ndie Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 17. Dezember 2003 ab. Nach \nMaßgabe des § 20 des Lehrerausbildungsgesetzes sei die Lehramtsprüfung der \nKlägerin weder im Fach Deutsch noch im Fach Englisch der Qualifikation für ein \nentsprechendes Lehramt an öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen \ngleichwertig. Zwar habe die Klägerin ein wissenschaftliches Hochschulstudium und \nsomit eine formell gleichwertige Ausbildung nachgewiesen. Es fehle jedoch an der \nfachlichen Gleichwertigkeit. Die Klägerin habe in Russland das Fach Deutsch als \nFremdsprache studiert, welches in Nordrhein-Westfalen nicht als Unterrichtsfach \nzugelassen sei. Das zweite Studienfach Englisch habe nach dem vorgelegten \nNotenverzeichnis nur das Niveau eines erweiterten Fremdsprachenlektorats erreicht \nund sei daher dem Studium der ersten Unterrichtsfachs nicht gleichrangig.\n\n6\n\nZum Wintersemester 2004/2005 nahm die Klägerin an der Universität F. -\nDuisburg ein Studium im Fach \"Soziale Arbeit: Beratung und Management (MA)\" auf. \nHierfür beantragte sie bei dem Beklagten die Gewährung von Ausbildungsförderung. \nZu den Gründen, aus denen sie trotz ihres abgeschlossenen Auslandsstudiums \nerneut studieren wolle, erklärte sie mit Schreiben vom 18. Oktober 2004: Weil die \nBezirksregierung E. ihren an der Staatlichen Pädagogischen Hochschule \nN. erworbenen Studienabschluss nicht anerkannt habe, sei sie zu einem \nnochmaligen Studium gezwungen. Ein Lehramtsstudium im Fach Deutsch komme für \nsie nicht in Frage, weil sie Deutsch nicht als Muttersprache, sondern als \nFremdsprache studiert habe. Englisch scheide wegen ihrer mangelnden Kenntnisse \ndieser Sprache als Unterrichtsfach aus, denn in Russland erlerne man die zweite \nFremdsprache nicht in der Schule, sondern erst an der Universität. Ihrem Auftrag als \nLehrerin in Deutschland könne sie auch deshalb nicht gerecht werden, weil sie dabei \nin einem ihr fremden Gesellschaftssystem mit Kindern pädagogisch tätig sein \nmüsste. Es sei ihr aber möglich, nach dem nunmehr angestrebten Abschluss mit \nJugendlichen und Erwachsenen zu arbeiten.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 20. Oktober 2004 gewährte der Beklagte der Klägerin für den \nBewilligungszeitraum von Oktober 2004 bis September 2005 Ausbildungsförderung \nals verzinsliches Bankdarlehen nach § 18 c des \nBundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Die derzeitige Ausbildung der \nKlägerin stelle eine weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG dar, für \ndie Förderung nicht mehr als Zuschuss und zinsfreies Darlehen, sondern nur noch \nnach § 17 Abs. 3 Nr. 1 BAföG als verzinsliches Bankdarlehen geleistet werden \nkönne.\n\n8\n\nAuf den Widerspruch der Klägerin hob der Beklagte mit Bescheid vom 18. \nNovember 2004 den Bescheid vom 20. Oktober 2004 auf und bewilligte der Klägerin \nnunmehr ab dem Wintersemester 2004/2005 Ausbildungsförderung dem Grunde \nnach für die Zeit vom Wintersemester 2004/2005 bis zum Sommersemester 2006 \nzur Hälfte als Zuschuss und Staatsdarlehen und für die Zeit vom Wintersemester \n2006/2007 bis zum Wintersemester 2007/2008 als verzinsliches Bankdarlehen; die \nFörderungshöchstdauer werde am 31. März 2008 erreicht sein. Da die Klägerin ihren \nGrundanspruch aus § 7 Abs. 1 BAföG wegen der fehlenden Anerkennung ihres \nrussischen Studienabschlusses noch nicht ausgeschöpft habe, sei in ihrem Fall \nanstatt § 7 Abs. 2 BAföG die Vorschrift des § 7 Abs. 3 BAföG anzuwenden. Für den \nAbbruch der früheren Ausbildung bzw. den Fachrichtungswechsel werde ein \nwichtiger Grund anerkannt. Auf die Förderungshöchstdauer von 7 Semestern seien \nvon den 9 in Russland absolvierten Semestern 3 anzurechnen, sodass die \nFörderungshöchstdauer nach vier Semestern erreicht sei; für die Zeit danach werde \nFörderung in Form eines verzinslichen Bankdarlehens gewährt.\n\n9\n\nZur Begründung ihres hiergegen eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin \nunter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens geltend, sie könne \nfür ihr gesamtes Studium Ausbildungsförderung als Zuschuss und zinsfreies \nDarlehen beanspruchen, denn sie habe die Fachrichtung aus unabweisbarem Grund \ngewechselt. Sie beherrsche die deutsche Sprache trotz ihres Lehramtsstudiums im \nFach Deutsch in Russland nicht perfekt, sondern habe in der Bundesrepublik \nDeutschland zunächst einen sechsmonatigen Sprachkurs besuchen müssen. Ferner \nhabe sie Englisch in Russland nur als Nebenfach und mit Russisch als \nAusgangssprache studiert, sodass sie auch damit in Deutschland neu würde \nbeginnen müssen.\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2005 wies die Bezirksregierung L. den \nWiderspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin könne als Spätaussiedlerin trotz \nihres im Ausland erreichten, in Deutschland aber nicht ohne weiteres verwertbaren \nAbschlusses dem Grunde nach noch Förderung ihres jetzigen Studiums \nbeanspruchen. Die für den Fachrichtungswechsel geltend gemachten Gründe seien \nauch als wichtig, jedoch nicht als unabweisbar einzustufen, sodass sie nach § 17 \nAbs. 3 BAföG nur für die Dauer von vier Semestern Förderung als Zuschuss und \nDarlehen und im übrigen ein verzinsliches Bankdarlehen nach § 18 c BAföG erhalten \nkönne. Ein unabweisbarer Grund im Sinne eines objektiven Hinderungsgrundes, der \ndie Fortsetzung der einmal begonnenen Ausbildung nicht mehr zulasse, sei nicht \nersichtlich.\n\n11\n\nDie Klägerin hat am 21. Juli 2005 Klage erhoben. Sie hat unter Wiederholung \nund Vertiefung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren vorgetragen, für den \nFachrichtungswechsel liege ein unabweisbarer Grund vor. Das in Russland \ndurchgeführte Lehramtsstudium mit dem Hauptfach Deutsch als Fremdsprache und \nEnglisch auf dem Niveau eines erweiterten Fremdsprachenlektorats werde in \nDeutschland nicht angeboten. Es sei ihr daher nicht möglich, diese Ausbildung in \nDeutschland fortzusetzen. Kein Fach, das sie hier studieren könne, sei mit den \nFächern identisch, die sie in Russland studiert habe. Selbst wenn sie jetzt ein \nLehramtsstudium mit den Fächern Deutsch und Englisch aufnehmen wollte, würde \nsie die Fachrichtung wechseln müssen.\n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n13\n\ndas beklagte Amt unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 18. \nNovember 2004 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. - \nAusbildungsförderung - vom 1. Juli 2005 zu verpflichten, ihr für ihr Studium der \nFachrichtung Soziale Arbeit an der Universität F. -Duisburg Ausbildungsförderung \nje zur Hälfte als Zuschuss und als unverzinsliches Darlehen dem Grunde nach zu \ngewähren.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr hat unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide Folgendes \nvorgetragen: Weil die Klägerin ihr Studium in Russland bereits im Jahr 1994 \naufgenommen habe, sei bei der Entscheidung über den Fachrichtungswechsel die \nÜbergangsvorschrift des § 7 Abs. 4 BAföG angewandt worden. Über die \nFörderungsart sei gemäß § 17 Abs. 3 BAföG entschieden worden. Nach den \neinschlägigen Rundverfügungen der Bezirksregierung liege ein \nFachrichtungswechsel aus unabweisbarem Grund vor, wenn die Ausbildung in \nDeutschland nicht in einem dem bisherigen Studiengang vergleichbaren Studiengang \nfortgesetzt werden könne. Sofern es einen vergleichbaren Studiengang gebe, sei ein \nunabweisbarer Grund für einen Wechsel auch dann nicht anzuerkennen, wenn durch \ndie Aufnahme des anderen Studiums nur ein geringer Zeitverzug entstehe. Der \nKlägerin sei es möglich gewesen, einen vergleichbaren Studiengang wie Lehramt \noder Magister zu wählen.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, stattgegeben.\n\n18\n\nZur Begründung der vom erkennenden Gericht zugelassenen Berufung beruft \nsich der Beklagte auf Stellungnahmen, die von den zuständigen Anrechnungsstellen \nim Fall der Klägerin einerseits und in einem vergleichbaren Fall andererseits \nabgegeben worden seien, und macht geltend, das in Russland betriebene \nLehramtsstudium sei einem in Deutschland betriebenen Lehramtsstudium zumindest \nteilweise gleichwertig. Dies ergebe sich aus der zum Teil bestehenden \nAnrechnungsmöglichkeit. So könnten der Klägerin nach einer Auskunft des \nLandesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 17. \nJanuar 2007 auf den Studiengang für das Lehramt an Grund-, Haupt- und \nRealschulen im Fach Deutsch zwei Semester und im Fach Englisch ein Semester \nangerechnet werden. Im Rahmen der gestuften Lehrerausbildung ersetze das \nrussische Lehramtsstudium ausweislich der in einem Parallelfall abgegebenen \nStellungnahmen der Fakultät für Philologie, Germanistisches Institut und Englisches \nSeminar, der Ruhr- Universität Bochum sogar weitgehend den ersten \nAusbildungsabschnitt zum Bachelor, wenn auch noch zusätzliche Vorlesungen \nerforderlich seien. Es liege daher ein Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 \nBAföG vor, der hier aus wichtigem, aber nicht aus unabweisbarem Grund erfolgt sei. \nDenn die Fortsetzung des Lehramtsstudiums sei der Klägerin weder objektiv noch \nsubjektiv unmöglich. Hinreichende Sprachkenntnisse könnten bei ihr vorausgesetzt \nwerden, da die Beherrschung der deutschen Sprache auch für ein Studium der \nSozialen Arbeit Voraussetzung sei. Hätte die Klägerin ein Lehramtsstudium für das \nLehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen aufgenommen, für das ebenfalls die \nFörderungshöchstdauer von sieben Semestern gelte, wäre aufgrund der \nAnrechnungsmöglichkeit bei Aufnahme des Studiums mit einer Verkürzung der \nAusbildungs- und Förderungszeit zu rechnen gewesen.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n21\n\nDie Klägerin stellt keinen Antrag.\n\n22\n\nSie weist auf das russische, nur zehn Schuljahre umfassende Schulsystem hin, \nin dem es keine Differenzierung von Schultypen gegeben habe; ihre Ausbildung zur \nLehrerin sei am ehesten derjenigen für ein Lehramt an Grund-, Haupt- und \nRealschulen vergleichbar. Insofern seien die vom Beklagten vorgelegten \nStellungnahmen der Philologischen Fakultät der S. -V. C. vom Januar \n2007 zu einem vergleichbaren Fall, wonach das in Russland absolvierte \nLehramtsstudium in den Fächern Deutsch und Englisch einem deutschen Bachelor of \nArts -Abschluss als Voraussetzung für das Lehramt an Gymnasien und \nGesamtschulen vergleichbar sei, nicht nachvollziehbar, zumal sie selbst eine \ngymnasiale Oberstufe nie besucht habe. Die Stellungnahmen stünden auch im \nWiderspruch zu der Stellungnahme des Landesprüfungsamtes für Erste \nStaatsprüfungen für Lehrämter an Schulen, wonach die Klägerin bei einem \nStudiengang Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen im Unterrichtsfach \nDeutsch in das dritte Fachsemester und in Englisch in das zweite Fachsemester \nhätte eingeschrieben werden können.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n24\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage \nzu Recht stattgegeben.\n\n27\n\nDie Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch nach § 46 Abs. 5 Satz 1 \nNr. 3 und Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - \nBAföG - in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl I S. 645, ber. S. 1680), zuletzt \ngeändert durch Art. 4 Abs. 9 des Gesetzes zur Neuorganisation der \nBundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22. \nSeptember 2005 (BGBl I S. 2809, 2811), auf Vorabentscheidung dem Grunde nach \ndarüber, dass die Förderungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 BAföG für ein Studium \nder Fachrichtung \"Soziale Arbeit: Management und Beratung\" an der V. F. \n- Duisburg vorliegen. Der Klägerin steht auch für den Zeitraum vom Wintersemester \n2006/2007 bis einschließlich Sommersemester 2008 Ausbildungsförderung nach § \n17 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BAföG zu. Der Bescheid des Beklagten vom 18. \nNovember 2004 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 1. \nJuli 2005 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § \n113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n28\n\n1. § 46 Abs. 5 BAföG ermöglicht hier in entsprechender Anwendung eine \nEntscheidung darüber, dass die Förderungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 BAföG \nvorliegen. Zwar ist die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur in den dort aufgezählten \nFällen und nicht auch im Fall einer Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG \nanzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine \nVorabentscheidung aber in entsprechender Anwendung des § 46 Abs. 5 BAföG auch \nüber die Frage möglich, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine zusätzliche \nAusbildung im Rahmen des Grundanspruchs nach § 7 Abs. 1 BAföG vorliegen.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1994 - 11 C 55.92 -, FamRZ 1994, 927.\n\n30\n\nDie in dieser Entscheidung entwickelten Maßgaben gelten auch für den \nvorliegenden Fall. Zwar geht es hier nicht um eine zusätzliche Ausbildung im Sinne \ndes § 7 Abs. 1 BAföG, das heißt, um eine Ausbildung, die begonnen wird, nachdem \nder Auszubildende bereits eine förderungsfähige Ausbildung absolviert, bei dieser \nAusbildung aber den zeitlichen Mindestumfang nicht ausgeschöpft hat, sondern - wie \nzu zeigen sein wird - um eine Erstausbildung nach Durchführung einer nicht einem \ndeutschen Ausbildungsgang vergleichbaren Ausbildung im Ausland. Auch in diesem \nFall wäre es aber sachlich nicht vertretbar, die Zulässigkeit eines Antrags auf \nVorabentscheidung und das Bestehen eines entsprechenden verfahrensrechtlichen \nAnspruchs davon abhängig zu machen, ob die angestrebte Ausbildung noch \nErstausbildung oder schon nach § 7 Abs. 2 BAföG als weitere oder nach § 7 Abs. 3 \nBAföG als andere Ausbildung anzusehen ist, zumal dies oft erst nach eingehender \nPrüfung der materiellen Rechtslage entschieden werden kann.\n\n31\n\nVgl. auch Kreutz, in: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. \nAuflage, Stand: Februar 2007, § 46 Rdnr. 22.\n\n32\n\nZu den Förderungsvoraussetzungen, über die vorab entschieden werden kann, \ngehört auch die Förderungsart.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1980 - 5 C 66.78 -, FamRZ 1980, 1170.\n\n34\n\n2. Die Klägerin erfüllt die persönlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 \nBAföG. Sie ist nach ihren unbestrittenen Angaben deutsche Staatsangehörige. Als \nAbkömmling eines Spätaussiedlers nach §§ 4 Abs. 3 des Gesetzes über die \nAngelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz \n- BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl I S. 1902) \nist sie Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). \n\n35\n\n3. Das von der Klägerin angestrebte Studium ist eine förderungsfähige \nErstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG. Ihre in der Russischen Föderation \ndurch ein Diplom abgeschlossene Ausbildung als Lehrerin für Deutsch und Englisch \nim Fachgebiet Philologie steht dem Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 \nAbs. 1 BAföG nicht entgegen.\n\n36\n\na) Die Klägerin hat ihren Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung \nnach § 7 Abs. 1 BAföG noch nicht ausgeschöpft. Zwar ist das in der Russischen \nFöderation durchgeführte und abgeschlossene Studium an der Staatlichen \nPädagogischen Hochschule zu N. als Hochschulausbildung nach § 2 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 6 BAföG eine im Grundsatz förderungsfähige Ausbildung im Sinne der §§ \n2 und 3 BAföG. Das Studium hat der Klägerin jedoch keinen berufsqualifizierenden \nAbschluss im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG vermittelt. Wie aus dem \nAblehnungsbescheid der Bezirksregierung E. über die Anerkennung von \nLehramtsprüfungen aus Russland vom 17. Dezember 2003 hervorgeht, berechtigt \nder im Ausland erworbene Studienabschluss die Klägerin nicht zu einer \nBerufsausübung als Lehrerin für die Fächer Deutsch und Englisch als \nFremdsprachen in der Bundesrepublik Deutschland. Auch die Vorschrift des § Abs. \n1 Satz 2 BAföG kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Nach deren \nWortlaut ist ein Ausbildungsabschluss auch dann berufsqualifizierend, wenn er im \nAusland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Regelung allerdings ihrem \nMaßnahmezweck entsprechend eingeschränkt auszulegen und gilt nur für diejenigen \nAuszubildenden, die sich trotz Ausbildungsmöglichkeit im Inland für eine Ausbildung \nim Ausland entschieden und diese mit einem im Ausland berufsqualifizierenden \nAbschluss beendet haben. Denn diese Auszubildenden sollen förderungsrechtlich \nnicht besser gestellt werden als diejenigen, die sich für eine (Erst-)Ausbildung im \nInland entschieden haben. Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG gilt \ndagegen nicht für Ausbildungsabschlüsse, die Vertriebene vor ihrer Aussiedlung im \nHerkunftsland erworben haben, denn aufgrund der fehlenden Möglichkeit, vor der \nAussiedlung eine Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen, ist \ndie Entscheidung, die vor der Aussiedlung begonnene Ausbildung im Herkunftsland \ndurchzuführen, als nicht freiwillig anzusehen.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 31. Oktober 1996 - 5 C 21.95 -, BVerwGE 102, 200 ff., \nund vom 17. April 1997 - 5 C 5.96 -, DVBl 1997, 1436.\n\n38\n\nNach diesen Maßgaben ist die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG im \nvorliegenden Fall nicht anzuwenden. Ein sachlicher Grund, zwischen der \nAusbildungssituation Vertriebener, die bis zum 31. Dezember 1992 in der \nBundesrepublik Deutschland Aufnahme gefunden haben, und derjenigen von \nSpätaussiedlern, die als deutsche Volkszugehörige nach den Regelungen des \nBundesvertriebenengesetzes in der Fassung des zum 1. Januar 1993 in Kraft \ngetretenen Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes (BGBl I, 829) die Aussiedlungsgebiete \nnach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben, \nund deren Abkömmlingen zu differenzieren, besteht nicht. Auch für den \nSpätaussiedler und dessen Abkömmlinge ist davon auszugehen, dass sie \ngrundsätzlich keine Möglichkeit haben bzw. hatten, vor der Aussiedlung eine \nBerufsausbildung in der Bundesrepublik Deutschland aufzunehmen, sodass die \nEntscheidung, eine Ausbildung im Aussiedlungsgebiet zu beginnen, auch bei \nSpätaussiedlern und deren Abkömmlingen grundsätzlich als nicht freiwillig \nanzusehen ist. So ist es zwischen den Beteiligten auch nicht streitig, dass die \nKlägerin vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 10. Juli 2002 eine \nBerufsausbildung im Inland nicht aufnehmen konnte.\n\n39\n\nKann die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG der Klägerin damit nicht \nentgegengehalten werden, hat sie ihren Förderungsanspruch des § 7 Abs. 1 BAföG \nnoch nicht ausgeschöpft. Die von ihr angestrebte Ausbildung an der V. F. - \nE. ist ungeachtet des ausländischen Studienabschlusses wegen der insofern \nfehlenden Berufsqualifikation keine \"weitere Ausbildung\" im Sinne des § 7 Abs. 2 \nBAföG.\n\n40\n\nb) Die Förderungsfähigkeit des von der Klägerin in Aussicht genommenen \nStudiums \"Soziale Arbeit: Beratung und Management\" ist hier auch nicht davon \nabhängig, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG vorliegen. Allerdings folgt \ndies nicht bereits daraus, dass hier auf das von der Klägerin im Aussiedlungsgebiet \nbetriebene und dort berufsqualifizierend abgeschlossene Studium für das Lehramt \nmit den Fächern Deutsch und Englisch die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG \nkeine Anwendung findet. Mit Blick darauf erscheint auch zweifelhaft, eine \nAusbildung, die danach förderungsrechtlich unschädlich berufsqualifizierend \nabgeschlossen wurde, wie das Verwaltungsgericht ausführt, als beendet im Sinne \ndes § 15 b Abs. 3 BAföG anzusehen, weshalb § 7 Abs. 3 BAföG nicht eingreife. \nLetzteres kann hier jedoch offen bleiben. Denn bei der von der Klägerin zuvor \nbetriebenen Ausbildung im Ausland handelt es sich nach den von der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu entwickelten Grundsätzen um \neine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht relevante Ausbildung, \nsodass schon deshalb § 7 Abs. 3 BAföG nicht eingreift. \n\n41\n\nIm Ausland verbrachte Ausbildungszeiten sind förderungsrechtlich als \nAusbildung und hinsichtlich eines Fachrichtungswechsels als bisherige Ausbildung \nzu berücksichtigen, wenn und soweit der Auszubildende im Ausland eine auf die \nQualifikation zu einem Beruf ausgerichtete Ausbildung absolviert hat und die \nausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach ihren \nZugangsvoraussetzungen, nach Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem \nvermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar ist. Die Beurteilung der \nVergleichbarkeit setzt einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG \norientierten wertenden Vergleich des Ausbildungsganges und der durch diesen \nvermittelten Berufsqualifikation voraus, wie sie von der ausländischen \nAusbildungsstätte einerseits und den inländischen Ausbildungsstätten andererseits \nangeboten und vermittelt werden. Auf die Frage, in welchem Umfang Zeiten einer \nAuslandsausbildung auf eine inländische Ausbildung angerechnet werden können, \nkommt es in diesem Zusammenhang nur mittelbar, nämlich im Sinne eines Indizes \nfür die Vergleichbarkeit der Ausbildungsstätten an.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1981 - 5 C 36.79 -, BVerwGE 62, 174 ff., und \nvom 4. Dezember 1997 - 5 C 28.97 -, BVerwGE 106, 5 ff.\n\n43\n\nIn Anwendung dieser Maßgaben ist die von der Klägerin absolvierte \nLehrerausbildung für Deutsch als Fremdsprache im Hauptfach und Englisch als \nFremdsprache im Nebenfach an der Staatlichen Pädagogischen Hochschule \nN. nicht mit einem Ausbildungsgang an einer deutschen Hochschule \nvergleichbar. Denn bei wertender Betrachtung der als einschlägig anzusehenden \nStudiengänge ergeben sich Unterschiede, die so wesentlich sind, dass von einer \nVergleichbarkeit der von der Klägerin in der Russischen Föderation absolvierten \nAusbildung mit einem Studiengang an einer deutschen Hochschule im Sinne des § 2 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG schon im Ansatz nicht gesprochen werden kann.\n\n44\n\nUm das Fach Deutsch (Germanistik) an einer deutschen Hochschule mit dem \nBerufsziel der Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen erfolgreich \nstudieren und abschließen zu können, muss ungeachtet der verschiedenen \nlandesrechtlich geregelten Lehrämter (vgl. etwa § 5 des Lehrerausbildungsgesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002, GV NRW 2002, 325 - LABG -) \nund ungeachtet der tatsächlichen lehramtsspezifischen Studieninhalte die deutsche \nSprache als Muttersprache oder in einem Umfang, der dem muttersprachlichen \ngleichkommt, beherrscht werden. Dies ist notwendige Voraussetzung dafür, Kinder \nund Jugendliche, deren Muttersprache Deutsch ist, im Fach Deutsch angemessen \nunterrichten zu können. Die an einer deutschen Hochschule vermittelten Kenntnisse \nund Fähigkeiten im Lehramtsfach Deutsch bauen danach mit Blick auf den \nangestrebten Berufsabschluss unabhängig vom spezifischen Studieninhalt \nnotwendig auf diesem Umfang der Sprachbeherrschung auf. Diese Voraussetzung \nlässt sich auch dem Grundsatz der allen Lehrämtern gemeinsamen pädagogischen \nVerantwortung und berufsethischen Verpflichtung dem Schüler gegenüber \nentnehmen, wie er als Teil der von der Hochschule zu vermittelnden \nLehramtsbefähigung etwa im nordrhein-westfälischen Landesrecht gesetzlich \nnormiertes Ausbildungsziel (vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 5 LABG) und insofern \nAusprägung des dem auszubildenden Lehrer auferlegten staatlichen \nErziehungsauftrags im Sinne des Art. 7 Abs. 1 GG ist.\n\n45\n\nDiesem Anspruch genügt ein russisches Studium \"Deutsch als Fremdsprache\" \nfür ein Lehramt an einer Schule in der Russischen Föderation nicht. Weder setzt ein \nsolches Studium voraus, dass der Student Deutsch als Muttersprache oder gleich \neiner Muttersprache beherrscht, noch zielt es darauf ab, nach Abschluss des \nStudiums Kinder und Jugendliche zu unterrichten, deren Muttersprache Deutsch ist. \nWie der Studienverlaufsplan, den die Klägerin vorgelegt hat, mit den Fächern \nPraktische Phonetik, Praktische Grammatik, Theoretischer Kurs in der \nHauptfremdsprache, Theorie und Praxis der Übersetzung und dem Fach \nSprachübung zeigt, dient das Studium \"Deutsch als Fremdsprache\" an einer \nrussischen V. jedenfalls zum Teil erst dem Spracherwerb und basiert daher \ngerade nicht auf einer umfassenden Sprachbeherrschung. Auch erfordert die \nVermittlung des Deutschen als Fremdsprache an Schüler aus dem russischen \nSprachraum, die in der Regel ohne Vorkenntnisse des Deutschen in Sprache und \nSchrift sind, wesentlich andere Kompetenzen und Schwerpunkte in fachspezifischer \nund fachdidaktischer Hinsicht als Deutschunterricht für Schüler mit Deutsch als \nMuttersprache. Dies liegt auf der Hand und bedarf keiner Vertiefung. Selbst wenn \ndaher Teile des Lehramtsstudiums Deutsch an einer russischen V. nach \nBezeichnung und Inhalt dem Lehrangebot im Fach Germanistik an einer deutschen \nHochschule entsprechen - was in der Natur der Sache liegt und ebenfalls keiner \nVertiefung bedarf -, fehlt es wegen der berufszielbedingt notwendigen \nVoraussetzung, für ein erfolgreiches Lehramtsstudium Deutsch an einer deutschen \nHochschule die deutsche Sprache als oder wie eine Muttersprache zu beherrschen, \nan einer vergleichbaren Grundlage der jeweiligen Ausbildungen als Lehrer für das \nFach Deutsch.\n\n46\n\nDemgegenüber sind etwa bestehende Möglichkeiten der Anrechnung bisheriger \nStudienleistungen im vorliegenden Fall kein geeignetes Indiz von Gewicht für eine \nVergleichbarkeit der Ausbildungsstätten im Sinne der oben angeführten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn weder ist die \nAnrechnungspraxis der zuständigen Stellen nachvollziehbar, was die Anzahl der \nanrechnungsfähigen Semester angeht, noch berücksichtigt sie ihrem Inhalt nach die \nhier mit Blick auf das angestrebte Berufsziel erforderliche umfassende Beherrschung \nder deutschen Sprache. \n\n47\n\nWie aus den von der Beklagten vorgelegten Stellungnahmen hervorgeht, die im \nFall der Klägerin einerseits und in einem vergleichbaren Fall einer anderen \nAuszubildenden andererseits von der jeweils zuständigen Stelle abgegeben worden \nsind, weichen die Anrechnungsmöglichkeiten von bisherigen Studienleistungen ihrem \nUmfang nach erheblich voneinander ab: Das Germanistische Institut der Fakultät für \nPhilologie der S. -V. C. will der Auszubildenden in einem \ngleichgelagerten Fall die in Russland erbrachten Studienleistungen auch unter \nBerücksichtigung dessen, dass das russische Curriculum \"den Spracherwerb der \nFremdsprache eindeutig bevorzugt\", unter Auflagen als abgeschlossenen \nBachelorstudiengang - ein eigenständiger Teil des in Nordrhein-Westfalen \nversuchsweise eingeführten \"Gestuften Studienganges in der Lehrerausbildung\" (vgl. \n§ 1 Abs. 4 LABG NRW i.V.m. der Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs \n\"Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung\" (VO-B/M) vom 27. März 2003) - für \nein Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen anrechnen. Demgegenüber hat das \nLandesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen - \nGeschäftsstelle E1. - im Fall der Klägerin erklärt, diese könne für einen \nStudiengang \"Lehramt an Grund-, Haupt und Realschulen\" im Fach Deutsch in das \n3. Fachsemester eingeschrieben werden. Sind diese in Aussicht gestellten \nAnrechnungsmöglichkeiten schon allein wegen des erheblich divergierenden \nUmfangs (sechs bzw. zwei Semester) nicht nachvollziehbar, so erweisen sie sich als \nnoch weniger plausibel, wenn man berücksichtigt, dass für ein Studium im Fach \nDeutsch für das \"Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen\" die in Russland \nerbrachte Studienleistung mit einer Semesterzahl angerechnet werden soll, die das \nDreifache einer möglichen Anrechnung für ein Studium im Fach Deutsch für das \n\"Lehramt an Grund-, Haupt und Realschulen\" beträgt.\n\n48\n\nUnabhängig davon bleibt bei der Anrechnung erbrachter ausländischer \nStudienleistungen, die allein aufgrund der vorzulegenden \nStudienverlaufsdokumentation und der Zeugnisse vorgenommen wird und sich \nausschließlich mit der Entsprechung von Studieninhalten befasst, offensichtlich die \nfür den Beruf des Deutschlehrers an einer deutschen öffentlichen Schule nach den \nvorstehenden Ausführungen unerlässliche umfassende phonetische, \ngrammatikalische und lexikalische Beherrschung der deutschen Sprache außer \nBetracht. Wie etwa die Stellungnahme des Germanistischen Instituts der Fakultät für \nPhilologie der S. -V. C. zeigt, ist die - möglicherweise - fehlende \nBeherrschung der deutschen Sprache für die Anrechnung nur insoweit von Belang, \nals davon ausgegangen wird, dass die Auszubildenden aufgrund des im russischen \nCurriculum bevorzugten Spracherwerbs der Fremdsprache Deutsch Defizite im \nBereich Literaturwissenschaft haben. Ob der Auszubildende dagegen im für die \nangestrebte Berufsqualifikation als Lehrer unerlässlichen Umfang der deutschen \nSprache als Muttersprache oder vergleichbar mächtig ist oder noch werden kann, \nbleibt bei der Anrechnung - aus welchen Gründen auch immer - unberücksichtigt. \nEine solche Anrechnungspraxis im Fach Deutsch läuft in Fällen wie hier - die \nKlägerin spricht nach eigenen, unbestrittenen Angaben nicht perfekt Deutsch und hat \ndie Lehrerausbildung in der Russischen Föderation dennoch mit Auszeichnung \nbestanden - dem oben genannten Ziel der Lehrerausbildung zuwider; ihr kann \ndeshalb für die Frage der Vergleichbarkeit der ausländischen mit der inländischen \nAusbildung kein entscheidendes Gewicht zukommen.\n\n49\n\nErweisen sich damit die Anrechnungsmöglichkeiten in diesem Fall, in dem die \numfassende Beherrschung der deutschen Sprache für die Berufsqualifikation \nunerlässlich ist, nicht als geeignetes Indiz von Gewicht für die Vergleichbarkeit der \nAusbildungsgänge an den jeweiligen Ausbildungsstätten, ist das Lehramtsstudium \nDeutsch als Fremdsprache an einer russischen Hochschule einem Lehramtsstudium \nDeutsch an einer deutschen Hochschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG \naufgrund der in wesentlicher Beziehung unterschiedlichen Sprachanforderungen \nnicht vergleichbar.\n\n50\n\nDie Klägerin kann auch nicht auf ein an verschiedenen deutschen Universitäten \nmögliches Masterstudium \"Deutsch als Fremdsprache\" verwiesen werden.\n\n51\n\nVgl. etwa die Beschreibung des Studiengangs \"Deutsch als Fremdsprache\" an \nder V. Bielefeld unter www.uni-bielefeld.de/lili/ \nstudiengaenge/daf/studium/master.\n\n52\n\nDenn ein solches Studium ist mit dem von der Klägerin absolvierten Studium in \nN. schon aufgrund des vermittelten Ausbildungsabschlusses nicht \nvergleichbar. Das Masterstudium \"Deutsch als Fremdsprache\" zielt nicht auf eine \nBerufsqualifikation als Lehrer an öffentlichen Schulen, sondern auf andere \nBerufsfelder in der Sprach- und Kulturvermittlung mit Tätigkeiten in der \nErwachsenenbildung, im Hochschulbereich und bei internationalen bzw. international \ntätigen Organisationen und Einrichtungen.\n\n53\n\nOb der von der Klägerin an der Staatlichen Pädagogischen Hochschule N. \nabsolvierte Lehramtsstudiengang \"Englisch als Fremdsprache\" im Nebenfach einem \nLehramtsstudium des Faches Englisch an einer deutschen Hochschule vergleichbar \nist, kann offen bleiben. Dagegen sprechen der deutlich geringere Umfang des \nNebenfachstudiums in Russland im Vergleich zu einem Studium eines \n(gleichberechtigten) zweiten Fachs an einer deutschen Hochschule, die fehlende \nIndizfunktion der Anrechnungsmöglichkeiten aufgrund der auch hier erheblich \nvoneinander abweichenden Stellungnahmen des Englischen Seminars der Fakultät \nPhilologie der S. -V. C. (Anrechnung des Bachelor-Studienganges bei \nNachstudieren von ein oder zwei Modulen) und des Landesprüfungsamtes für Erste \nStaatsprüfungen für Lehrämter an Schulen - Geschäftsstelle E. - (Anrechnung \nnur eines Fachsemesters) sowie die Unterschiede, die sich daraus ergeben, dass \nEnglisch als Fremdsprache in der Russischen Föderation mit der \nKorrespondenzsprache Russisch studiert wird, wogegen bei einem Englischstudium \nan deutschen Hochschulen die deutsche Sprache Korrespondenzsprache des \nEnglischen ist. Die Frage bedarf hier aber letztlich keiner Entscheidung. Denn weil es \njedenfalls an der Vergleichbarkeit eines der studierten Fächer fehlt, ist das von der \nKlägerin in Russland durchgeführte Lehramtsstudium auch seiner spezifischen \nFächerkombination nach mit einem Studium an einer deutschen Hochschule nicht \nvergleichbar. Das Lehramtsstudium an einer nordrhein-westfälischen Hochschule - \nder Auszubildende ist förderungsrechtlich nicht verpflichtet, sich an sämtlichen \nHochschulen im gesamten Bundesgebiet um die förderungsrechtlich günstigste \nAusbildung zu bemühen - erfordert nämlich in jedem Fall neben dem \nerziehungswissenschaftlichen Studium das Studium von zwei Unterrichtsfächern \nbzw. Fachrichtungen (vgl. §§ 13-16 LABG). Selbst wenn sich die Klägerin daher ihre \nim Fach Englisch erworbenen Auslandsstudienkenntnisse bei der Aufnahme eines \nLehramtsstudiums in der Bundesrepublik Deutschland in bestimmter, anrechenbarer \nWeise zunutze machen könnte, müsste sie dazu noch (mindestens) ein weiteres \nLehramtsfach in vollem Umfang studieren. Die Klägerin steht sich daher wie ein \nAuszubildender, der im Ausland nur ein Fach studiert hat und dessen Studium an der \nausländischen Ausbildungsstätte aus diesem Grund mit einem zwei selbständige und \nnicht aufeinander aufbauende Fächer umfassenden Lehramtsstudium an einer \nhiesigen Hochschule nicht vergleichbar ist. Aus denselben Gründen braucht sich die \nKlägerin auch nicht auf ihre im Rahmen des russischen Lehramtsstudiums \nerworbenen pädagogischen Kenntnisse verweisen zu lassen. Das \nerziehungswissenschaftliche Studium ist notwendiger Teil jedes Lehramtsstudiums \nund vermag die Notwendigkeit eines vollständig neuen Fachstudiums hier nicht zu \nersetzen oder greifbar zu verringern.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist \ngemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\n\n55\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260304","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-26/2-a-126-07","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":26},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18c","ref_norm":"18c","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 15b","ref_norm":"15b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260304","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260304","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-26/2-a-126-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260304","retrieved":"2026-07-09 02:25:48.931075+00:00"}}