{"status":"available","doknr":"OLD260308","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1026.10A273.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-26","aktenzeichen":"10 A 273/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Januar 2007 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 7.500 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO ) zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt nicht gegen \nnachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. \n\n4\n\nDie in Rede stehende Festsetzung, nach der ein Anschluss an die \nVerkehrsfläche nicht zulässig ist, ist nicht nachbarschützend. Wie das \nVerwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt hat, sind keine konkreten Anhaltspunkte \nfür einen dahingehenden planerischen Willen erkennbar. Solche legt auch die \nZulassungsbegründung nicht dar. Der Kläger führt zur Begründung seiner \nAuffassung nochmals aus, dass die Erschließung in den Festsetzungen des \nBebauungsplans geregelt werde, die Grundstücke unmittelbar benachbart und nur \ndurch den streitigen Weg voneinander getrennt seien, das Plangebiet ein reines \nWohngebiet sei und er und die Beigeladene als Grundstückseigentümer mit der \nihnen auferlegten Nutzungsbeschränkung den Vorteil der Wohnruhe erlangt hätten. \nDieses Vorbringen überzeugt nicht. Es bietet, wie bereits das Verwaltungsgericht \ndargelegt hat, keinen Anhalt für die Annahme, dass die Nachbarn durch die \nFestsetzung im Sinne eines \"Austauschverhältnisses\" rechtlich derart verbunden \nsind, dass sie zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet sind oder eine \n\"Schicksalsgemeinschaft\" bilden, aus der keiner der Beteiligten ausbrechen darf.\n\n5\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 - 4 B 38.93 -, BRS 55 Nr. 170; \nOVG NRW, Beschlüsse vom 6. Februar 1996 - 11 B 3046/95 -, vom 24. Mai 1996 - \n11 B 970/96 -, BRS 58 Nr. 171 und vom 23. September 2004 - 7 B 1908/04 -, jeweils \nm. w. N.\n\n6\n\nAus der Planbegründung oder den Aufstellungsvorgängen sind ebenfalls keine \nUmstände ersichtlich, die für einen nachbarschützenden Charakter der Festsetzung \nsprechen könnten. Auch hierzu hat das Verwaltungsgericht bereits das Erforderliche \nausgeführt. Die Zulassungsbegründung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die zu einer \nanderen Bewertung führen könnten. \n\n7\n\nDer Beklagte hat bei der Erteilung der Befreiung die nachbarlichen Interessen im \nSinne des § 31 Abs. 2 BauGB hinreichend berücksichtigt. Unter welchen \nVoraussetzungen durch eine Befreiung Nachbarrechte verletzt werden, ist - wie vom \nVerwaltungsgericht ausgeführt - nach den Grundsätzen des Gebots der \nRücksichtnahme zu beantworten, das in dem Tatbestandsmerkmal \"unter \nWürdigung nachbarlicher Interessen\" seinen rechtlichen Anknüpfungspunkt findet. \nBei der erforderlichen Interessenabwägung sind die Schutzwürdigkeit des \nbetroffenen Nachbarn, sein Interesse an der Einhaltung der Festsetzungen des \nBebauungsplans und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen und \nNachteilen sowie die Intensität der Beeinträchtigungen einerseits mit den Interessen \ndes Bauherrn an der Erteilung der Befreiung andererseits abzuwägen. Der Nachbar \nkann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung \ndurch eine an die Stelle der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung \ntretende andersartige Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige, \nder die Befreiung in Anspruch nehmen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je \nverständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Unter \nwelchen Voraussetzungen eine Befreiung Rechte des Nachbarn verletzt, hängt \nwesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich kommt es darauf an, \nwas einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem \nRücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Geht es wie hier \num ein Vorhaben, das von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht und \nnur ausnahmsweise über eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB zulässig sein \nkann, ist zu berücksichtigen, dass derjenige, der sich auf den Bebauungsplan \nberufen kann, bei der Interessenabwägung grundsätzlich einen gewissen Vorrang \nhat.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 6. Oktober 1981 \n\n9\n\n- 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188 und vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BRS 58 \nNr. 159; OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 - BRS 69 Nr. 91. \n\n10\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen geht der Senat ebenso wie das \nVerwaltungsgericht davon aus, dass die Interessenabwägung nach den dargelegten \nKriterien zu Lasten des Klägers ausgeht. Weshalb, wie pauschal behauptet, die Zu- \nund Abfahrten \"zu erheblichen Geräuschimmissionen\" führen, ist für den Senat nicht \nnachvollziehbar. Dass der Beklagte nachbarliche Belange insoweit nicht ausreichend \nberücksichtigt haben könnte, liegt schon deshalb fern, weil über den Weg bereits \neine für das Grundstück H. 16 genehmigte Garage erschlossen wurde, die \nnunmehr wegfällt, und lediglich die geplante Zufahrt zu einem Einfamilienhaus in \nRede steht. Das diese Garage etwas nördlicher liegt, fällt nicht erheblich ins Gewicht. \nDas Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend darauf abgestellt, dass durch die \nErrichtung des Absperrpfostens auf Höhe der Verlängerung der südlichen Flucht des \nHauses des Klägers verhindert wird, dass der zu erwartende Verkehr am Garten des \nklägerischen Hauses vorbeiführt. Soweit der Kläger hervorhebt, dass sich die \nBewohner viel länger im Haus als im Garten aufhielten, verkennt er, dass aufgrund \nder Abschirmwirkung innerhalb des Gebäudes wesentlich geringere Immissionen zu \nerwarten sind. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. \n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260308","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-26/10-a-273-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260308","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260308","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-26/10-a-273-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260308","retrieved":"2026-07-09 02:25:49.161202+00:00"}}