{"status":"available","doknr":"OLD260341","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1025.7D130.06NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-25","aktenzeichen":"7 D 130/06.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 72 \"X. /Auf dem \ngroßen T. \" der Antragsgegnerin in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom \n21. September 2005. Der Bebauungsplan setzt dem im Eigentum der Antragstellerin \nstehenden Grundstück Am I. 5, das im Ortsteil X. der Antragsgegnerin liegt, schräg \ngegenüber Mischgebiete fest. Das Eigentum an dem mit einem Wohnhaus bebauten \nGrundstück ist mit notariellem Vertrag vom 10. Februar 2004 vom Vater der Antragstellerin \nauf diese übertragen worden.\n\n3\n\nDie in X. vorhandene Bebauung und das örtliche Wegenetz sowie das Plangebiet \ndes strittigen Bebauungsplans ergeben sich aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt.\n\n4\n\n- Kartenausschnitt wurde entfernt -\n\n5\n\nDie zwischen der X1. Straße und der im vorstehenden Plan schwarz markierten \nStraße Am I. vorhandene Bebauung wird überwiegend zu Wohnzwecken und in dem \nBereich, der dem südwestlich der X1. Straße gelegenen Fabrik- und Gewerbegelände \ngegenüber liegt, teilweise auch gewerblich (Obstmarkt, Sparkasse, Volksbank, \nBlumengeschäft, privater Briefdienst) genutzt. Dabei sind die gewerblichen Nutzungen \nerschließungsmäßig zur X1. Straße ausgerichtet. Das im Eigentum der Antragstellerin \nstehende Haus Am I. 5 ist wie die weiteren Wohnhäuser an der Südwestseite der Straße Am \nI. von dieser Straße aus erschlossen. Neben dem Haus Am I. 5 führt eine mit Gras \nbewachsene 3,5 m breite Wegeparzelle (Flurstück 22) von der Straße Am I. unmittelbar zur \nX1. Straße. Die Bebauung zwischen der Straße Am I. und der X1. Straße \nendet im Nordwesten etwa in Höhe der Nordwestgrenze des Plangebiets des strittigen \nBebauungsplans. Ab hier geht die Straße Am I. in Richtung Nordwesten (ortsauswärts) in \neinen Wirtschaftsweg über, der nach rd. 250 m in die Kreisstraße K 17 einmündet, die \nihrerseits an die X1. Straße (L 339) angebunden ist.\n\n6\n\nDer strittige Bebauungsplan erfasst ein zuvor unbebautes Areal, das zwischenzeitlich \nbereits mit mehreren Wohnhäusern bebaut ist. Das Plangebiet soll über eine innere Planstraße \nerschlossen werden, die rd. 100 m nordwestlich des Grundstücks Am I. 5 von der Straße \nAm I. nach Nordosten in das Plangebiet hineinführt, mit einem Bogen in einen Verlauf \nnach Südosten übergeht und nach knapp 100 m mit einem Wendehammer endet, von dem aus \nein Fuß- und Radweg zu einem die Südostgrenze des Plangebiets bildenden Wirtschaftsweg \nführen soll. Beiderseits der Planstraße sind Mischgebiete festgesetzt, in denen Nutzungen \nnach § 6 Abs. 2 Nrn. 6, 7 und 8 BauNVO ausgeschlossen sind. Für die im südlichen Bereich \ndes Plangebiets festgesetzten Mischgebiete (MI2) sind eine Grundflächenzahl von 0,6 und \ndurch Baugrenzen festgelegte größere Baufenster festgesetzt. Für die im nördlichen Bereich \ndes Plangebiets festgesetzten Mischgebiete (MI1) sind eine Grundflächenzahl von 0,4 und \ndurch Baugrenzen festgelegte kleinere Baufenster (14 m x 12 m bzw. 14 m x 16 m) \nfestgesetzt. Für alle Mischgebiete setzt der Bebauungsplan offene Bauweise fest, lässt \nmaximal ein Vollgeschoss zu, gibt eine Mindestgröße der Baugrundstücke von 570 qm vor \nund enthält weitere Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen, zur Dachform und \nDachneigung, zu naturschutzbezogenen Regelungen und zur weiteren Ge-staltung baulicher \nAnlagen. Der Bebauungsplan erfasst ferner die Straße Am I. in dem Abschnitt von der \nneben dem Grundstück der Antragstellerin zur X1. Straße führenden Wegeparzelle bis \nzur Nordwestgrenze des Plangebiets. Dieser Straßenabschnitt ist im Bebauungsplan als \nöffentliche Verkehrsfläche mit einer Breite von weitgehend 4,50 m und mehreren \nVerbreiterungen um 1,50 m als Ausweichstellen ausgewiesen. Jenseits der Nordwestgrenze \ndes Plangebiets befindet sich ein von den Planfestsetzungen nicht erfasster \nWendehammer.\n\n7\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans Nr. 72 in der hier \nmaßgeblichen Fassung des Satzungsbeschlusses vom 21. September 2005 nahm folgenden \nVerlauf:\n\n8\n\nDie Beigeladene als damalige Eigentümerin der im Plangebiet vorgesehenen Bauflächen \ninitiierte zunächst die Aufstellung des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 7 \"Am Großen \nT. \", der das Plangebiet gleichfalls als Mischgebiet auswies. Gegen diesen Vorhaben- und \nErschließungsplan in der Fassung seiner am 21. November 2000 bekanntgemachten Änderung \nwar beim Senat das vom Vater der Antragstellerin eingeleitete Normenkontrollverfahren \n7a D 48/01.NE anhängig, in dem es am 26. Juni 2003 zu einer Ortsbesichtigung durch den \nBerichterstatter des Senats kam. Dieses Verfahren ist im Hinblick auf die zwischenzeitlich \nerfolgte Bekanntmachung des ersten Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 72 für \nerledigt erklärt worden.\n\n9\n\nBereits während der Anhängigkeit des Normenkontrollverfahrens gegen den Vorhaben- \nund Erschließungsplan Nr. 7 fasste der Rat der Antragsgegnerin am 15. Mai 2002 den \nAufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 72 und beschloss die Offenlegung des \nPlanentwurfs sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. In der diesem Beschluss \nzugrunde liegenden Drucksache Nr. 610 ist u.a. ausgeführt, es habe sich herausgestellt, dass \ndie im Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 7 von der \nBeigeladenen als damaliger Vorhabenträgerin übernommene Frist zur Realisierung der \nBauvorhaben binnen 5 Jahren nicht eingehalten werden könne. Hinzu komme, dass die \nBeigeladene die Grundstücke nach Herstellung der Erschließung unbebaut verkaufen wolle. \nDaher werde von der Beigeladenen beantragt, für den Bereich des vorhabenbezogenen \nBebauungsplans einen (normalen) Bebauungsplan mit den gleichen Planinhalten \naufzustellen.\n\n10\n\nNach Durchführung der Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung fasste der Rat der \nAntragsgegnerin am 16. Juli 2003 den ersten Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan \nNr. 72, der am 29. Juli 2003 öffentlich bekanntgemacht wurde. Mit der am 5. November 2003 \nals Satzung beschlossenen 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 72 wurden im \näußersten Norden des Plangebiets festgesetzte überbaubare Grundstücksflächen neu \nzugeschnitten; dieser Satzungsbeschluss wurde am 18. November 2003 öffentlich bekannt \ngemacht.\n\n11\n\nIn dem vom Vater der Antragstellerin im August 2003 eingeleiteten \nNormenkontrollverfahren 7 D 65/03.NE hat der Senat durch Urteil vom 21. April 2005 den \nam 16. Juli 2003 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 72 in der Fassung seiner \n1. vereinfachten Änderung für unwirksam erklärt. Zur Begründung hat der Senat im \nWesentlichen ausgeführt, der zulässige Antrag sei auch begründet. Die Antragsgegnerin habe \nbei der Ermittlung des abwägungsbeachtlichen Belangs einer ordnungsgemäßen äußeren \nErschließung des Plangebiets zumindest einen wesentlichen Punkt übersehen bzw. gar nicht \nerst ermittelt. Sie habe die Tauglichkeit der Wegeverbindungen von der Straße Am I. zu \nden Knotenpunkten mit den übergeordneten Straßen L 339 (X1. Straße) und L 95 \n(C. Straße) keiner verkehrstechnischen Prüfung unterzogen. Mit Blick auf den im \nAbwägungsgebot wurzelnden Grundsatz der Konfliktbewältigung habe sie jedoch nicht \ndarauf verzichten können, vor der abschließenden Beschlussfassung über den Bebauungsplan \nkonkrete Lösungen des planbedingten Konflikts - verkehrssichere Abwicklung des \ninsbesondere wegen der Mischgebietsausweisung in Rechnung zu stellenden erhöhten \nBegegnungsverkehrs größerer Fahrzeuge - ins Auge zu fassen und sicherzustellen. Die \nBeigeladene nahm ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des \nSenats im Oktober 2005 zurück.\n\n12\n\nDie Antragsgegnerin nahm das Senatsurteil vom 21. April 2005 zum Anlass, ein \nVerfahren zur Behebung des als maßgeblich angesehenen Mangels des Bebauungsplans \neinzuleiten. Am 21. Juni 2005 beschloss ihr Planungs- und Umweltausschuss, den \nBebauungsplan Nr. 72 erneut öffentlich auszulegen. In dem diesem Beschluss zugrunde \nliegenden Entwurf der Planbegründung ist u.a. ausgeführt, um den Bedenken des Urteils vom \n21. April 2005 Rechnung zu tragen, sei eine weitere Verkehrsuntersuchung (Untersuchung \nG. 2005) durchgeführt worden. In deren Rahmen seien zwei Varianten für die \nVerkehrsregelung und die Neuordnung der Verkehre im weiterführenden Straßennetz der \nOrtslage X. untersucht worden, nämlich\n\n13\n\n- eine Zufahrt in die Altortslage X. von der X1. Straße über den C1.-----weg \nfür Fahrzeuge mit mehr als 3,5 to Gewicht durch Beschilderung zu unterbinden bei \nunveränderter Beibehaltung der weiteren vorhandenen Zufahrten über den C2.-------weg , den \nN.-----weg und den W.----------weg bzw.\n\n14\n\n- den Begegnungsverkehr Pkw/Lkw mittels einer Einbahnstraßenregelung auf \nTeilstrecken des C3.-----wegs und des N1.-----wegs zu unterbinden, indem eine Zufahrt zum \nN.-----weg über die C. Straße erfolgen und der Verkehr über den C1.-----weg auf die \nX1. Straße abfließen könne.\n\n15\n\nNach Abstimmung mit den zuständigen Verkehrsbehörden werde für das weitere \nVerfahren die Einbahnstraßenregelung zugrunde gelegt. Der Planentwurf ist ferner inhaltlich \ndahin überarbeitet worden, dass die für die Straße Am I. festgesetzten Aufweitungen auf \njeweils 1,50 m verbreitert wurden, um die Verkehrsfläche in diesen Bereichen bei einer \nGesamtbreite von 6,00 m für den Begegnungsverkehr Lkw/Lkw ausreichend zu \ndimensionieren.\n\n16\n\nGemäß Bekanntmachung vom 19. Juli 2005 wurde der Planentwurf mit dem Entwurf der \nBegründung in der Zeit vom 27. Juli bis 29. August 2005 öffentlich ausgelegt. Zudem wurde \nam 23. August 2005 eine Bürgerversammlung durchgeführt, in der auch die weiteren \nVarianten einer Anbindung des Plangebiets über den derzeitigen Wirtschaftsweg zur K 17 \n(Richtung Norden) und einer Verbreiterung des C3.-----wegs im Bereich der Einmündung zur \nX1. Straße angesprochen wurden. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit \nAnschreiben vom 14. Juli 2005 beteiligt. Anlässlich der Offenlegung und auch in der \nBürgerversammlung sprachen sich zahlreiche Bürger gegen die Einbahnstraßenregelung aus. \nDer Vater der Antragstellerin befürwortete - wie andere Einwender - eine Anbindung des \nPlangebiets an die K 17 über den bisherigen Wirtschaftsweg.\n\n17\n\nAm 21. September 2005 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den \neingegangenen Stellungnahmen. Er folgte den Beschlussvorschlägen der Verwaltung. \nAnschließend beschloss er den Bebauungsplan Nr. 72 (erneut) als Satzung und die \nBegründung hierzu. Ferner beauftragte er die Verwaltung, geeignete Schritte einzuleiten, um \ndie Aufweitung des C4.-----weges schnellstmöglich umzusetzen. Der Satzungsbeschluss \nwurde am 11. Oktober 2005 öffentlich bekanntgemacht.\n\n18\n\nDie Antragstellerin hat am 16. Oktober 2006 den vorliegenden Normenkontrollantrag \ngestellt. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor:\n\n19\n\nSie sei antragsbefugt. Ihr Grundstück grenze unmittelbar an das Plangebiet und die von \nihm erfasste Straße Am I. . Diese solle, obwohl sie bereits jetzt überlastet sei, zusätzlichen \nVerkehr aufnehmen. Die Sicherheit des Verkehrs sei nicht mehr gegeben. Damit seien auch \nihre - der Antragstellerin - eigenen abwägungsbeachtlichen Belange nicht ausreichend \nberücksichtigt worden.\n\n20\n\nDer Antrag sei auch begründet. Der Plan sei bereits fehlerhaft, weil es an einer Prüfung \nder Umweltbelange fehle. Insoweit könne dahinstehen, ob eine förmliche Umweltprüfung \nerforderlich gewesen sei, jedenfalls fehle es an jeglicher Berücksichtigung der \nUmweltbelange. Die Planaufstellungsunterlagen zeigten, dass die Antragsgegnerin sich mit \nden umweltbezogenen Auswirkungen der Planung nicht auseinandergesetzt habe.\n\n21\n\nDer strittige Plan werfe ferner Verkehrsprobleme auf, die er - ebenso wie der für \nunwirksam erklärte Vorläuferplan - nicht regele. Dem Rat der Antragsgegnerin sei suggeriert \nworden, eine Aufweitung des C3.-----wegs sei durchsetzbar. So sei in den \nAbwägungsvorschlägen zum Satzungsbeschluss auch angeführt worden, die Gemeinde werde \nhilfsweise verwaltungsrechtliche Verfahren einleiten, damit die Verbreiterung des C3.-----\nwegs realisiert werden könne. Demgemäß habe der Rat der Antragsgegnerin der Verwaltung \nden Auftrag erteilt, die Aufweitung schnellstmöglich durchzusetzen. Anlässlich der \nBeschlussfassung des Rates vom 21. September 2005 habe allein die Aufweitungsregelung in \nRede gestanden, deren Realisierung seinerzeit jedoch gerade nicht gesichert gewesen sei. Dies \nwerde auch dadurch bestätigt, dass die Antragsgegnerin zwischenzeitlich wiederum die \nAufstellung eines Änderungsplans beschlossen habe, um ihrem Rat die Möglichkeit zu geben, \nüber die Einbahnstraßenregelung zu befinden, da sich die Aufweitungslösung nicht habe \nrealisieren lassen.\n\n22\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n23\n\nden Bebauungsplan Nr. 72 \"X. /Auf dem großen T. \" der Antragsgegnerin \n(Satzungsbeschluss vom 21. September 2005) für unwirksam zu erklären.\n\n24\n\nDie Antragsgegnerin stellt keinen Sachantrag und verweist auf den Vortrag der \nBeigeladenen.\n\n25\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n26\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n27\n\nSie trägt insbesondere vor, der Antragstellerin fehle bereits die erforderliche \nAntragsbefugnis. Das Interesse an einer unveränderten Beibehaltung der verkehrlichen \nSituation vor ihrem Grundstück könne nicht als abwägungserheblicher Belang der \nAntragstellerin angesehen werden. Sie mache lediglich den Belang der Sicherheit und \nLeichtigkeit des Verkehrs auf außerhalb des Plangebiets liegenden Straßen geltend und sich \ndamit zum Sachwalter eines öffentlichen Belangs.\n\n28\n\nMängel bei der Ermittlung und Bewertung des Belangs einer ordnungsgemäßen äußeren \nErschließung des Plangebiets lägen nicht vor. Zwar sei die Variante einer Aufweitung der \nEinmündung des C3.-----wegs eindeutig favorisiert worden. Für den Fall, dass der \nGrundstückserwerb nicht zustande komme, verbleibe die Einbahnstraßenregelung als \nLösungsmöglichkeit. Beide Optionen seien durchaus zu verwirklichen. Der \nEinbahnstraßenregelung stünden technische oder rechtliche Schwierigkeiten nicht entgegen. \nBei einem Ortstermin hätten die zuständigen Verkehrsbehörden und der Landesbetrieb \nStraßenbau keine Einwendungen erhoben. Hinsichtlich der Aufweitung des C3.-----wegs \nhabe der betroffene Grundstückseigentümer ursprünglich Verkaufsbereitschaft signalisiert. Im \nZeitpunkt des Satzungsbeschlusses sei die Option zur Verbreiterung des C3.-----wegs \ndurchaus realistisch gewesen. Bedenken habe der Eigentümer erst nach dem \nSatzungsbeschluss geäußert. Allerdings sei nicht ausgeschlossen, dass demnächst wieder \nVerkaufsbereitschaft bestehe. Die vorgesehenen Aufweitungen der Straße Am I. stellten \neinen Begegnungsverkehr Lkw/Lkw hinreichend sicher.\n\n29\n\nEine förmliche Umweltprüfung sei nicht erforderlich gewesen, weil das Planverfahren vor \ndem 20. Juli 2006 abgeschlossen worden sei. Die Belange von Natur und Landschaft seien \nauch durch den landschaftspflegerischen Fachbeitrag berücksichtigt worden. Zur Umsetzung \ndes vollständigen Ausgleichs sei mit der Beigeladenen ein städtebaulicher Vertrag \ngeschlossen worden.\n\n30\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 7a D 48/01.NE einschließlich der in \njenem Verfahren vom Berichterstatter des Senats vor Ort gefertigten Lichtbilder, der Akte \n7 D 65/03.NE sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge zum \nBebauungsplan Nr. 72 ergänzend Bezug genommen.\n\n31\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n32\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n33\n\nDie Antragstellerin ist entgegen der Auffassung der Beigeladenen im Sinne von § 47 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Das Interesse eines Anliegers, von der Überlastung eines \nsein Grundstück erschließenden Weges als Folge der Aufstellung eines Bebauungsplans für \nein neues Baugebiet verschont zu bleiben, ist ein abwägungserheblicher privater Belang, der \neine Antragsbefugnis auch dann begründet, wenn das Grundstück des Anliegers außerhalb des \nGeltungsbereichs des Bebauungsplans liegt.\n\n34\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, BRS 63 Nr. 47.\n\n35\n\nNichts anderes hat die Antragstellerin hier geltend gemacht. Sie hat darauf verwiesen, \ndass die unmittelbar an ihrem Grundstück entlang führende Straße Am I. , die auch der \nErschließung ihres Grundstücks dient, bereits überlastet sei und planbedingt weitergehenden \nVerkehr aufnehmen müsse, so dass die Sicherheit des Verkehrs nicht mehr gegeben sei. \nDiesen abwägungserheblichen Aspekt hat die Antragsgegnerin demgemäß auch insoweit \nberücksichtigt, als sie - den Bedenken des Senats in seinem Urteil vom 21. April 2005 \n(7 D 65/03.NE) Rechnung tragend - gegenüber der bisherigen Planung weitergehende \nAusweichmöglichkeiten im Zuge der Straße Am I. planerisch festgesetzt hat.\n\n36\n\nDer Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet.\n\n37\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung des strittigen Plans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB steht \naußer Streit. Sie ergibt sich im Übrigen bereits daraus, dass die in Abschnitt 5 der \nPlanbegründung verlautbarte Zielsetzung der Planung, die planungsrechtlichen \nVoraussetzungen für die Ansiedlung von Wohn- und gewerblichen Nutzungen zu schaffen, \neine legitime städtebauliche Zielsetzung ist.\n\n38\n\nKeinen Bedenken unterliegt es auch, dass das Plangebiet als Mischgebiet ausgewiesen \nwurde. Insoweit hat sich die Antragsgegnerin nach den Ausführungen in Abschnitt 6.1 der \nPlanbegründung davon leiten lassen, dass das Plangebiet Teil eines größeren \nzusammenhängenden Mischgebiets ist, das in Übereinstimmung mit der Darstellung im \nFlächennutzungsplan der Antragsgegnerin den gesamten Ortskern von X. erfasst. Diese \nAusführungen werden von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen und treffen jedenfalls \nhinsichtlich der hier interessierenden Nahbereiche zum Plangebiet auch zu. So befinden sich \nnordöstlich des Plangebiets zwei Gewerbebetriebe. Auch im Bereich südlich des Plangebiets \nzwischen der Straße Am I. und der X1. Straße sind verschiedene gewerbliche \nNutzungen anzutreffen, wie der Berichterstatter des Senats anlässlich seiner im Verfahren \n7a D 48/01.NE durchgeführten Ortsbesichtigung festgestellt hat.\n\n39\n\nDie strittige Planung leidet auch nicht an den von der Antragstellerin gerügten Mängeln \nbei der Ermittlung und Bewertung der von der Planung berührten Belange.\n\n40\n\nDass im vorliegenden Fall mit Blick auf die Übergangsregelung des § 244 Abs. 2 Satz 1 \nBauGB eine förmliche Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB entbehrlich war, ist in \nAbschnitt 6.5 der Planbegründung (S. 10/11) zutreffend näher dargelegt. Die Antragstellerin \ntritt der entsprechenden, von der Beigeladenen im vorliegenden Verfahren bekräftigten \nEinschätzung auch nicht mehr entgegen.\n\n41\n\nDavon, dass sich die Antragsgegnerin - wie die Antragstellerin meint - im vorliegenden \nFall mit den umweltbezogenen Auswirkungen der Planung nicht auseinandergesetzt habe, \nkann keine Rede sein. In Abschnitt 6.6 der Planbegründung ist vielmehr ausdrücklich \nhervorgehoben, durch den Bebauungsplan werde ein Eingriff in den Naturhaushalt \nvorbereitet. Dabei wird auf die umfangreichen Darlegungen im landschaftspflegerischen \nBegleitplan zum Umfang des Eingriffs und zu den konkreten Kompensationsmaßnahmen \nverwiesen. Mit dem Satzungsbeschluss vom 21. September 2005, dessen Gegenstand auch die \ngenannte Begründung war, hat sich der Rat der Antragsgegnerin diese Erwägungen zu eigen \nund sie damit zum Gegenstand seiner Abwägung gemacht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, \ndass die in diesem Zusammenhang vorgenommenen Ermittlungen und Bewertungen \nfehlerhaft wären, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig ist erkennbar oder \nsonst dargetan, dass anderweitige umweltrelevante Belange von der Antragsgegnerin zu \nUnrecht nicht näher ermittelt und bewertet worden sind.\n\n42\n\nDie Antragsgegnerin hat schließlich auch den ursprünglichen, im Urteil des Senats vom \n21. April 2005 näher umschriebenen Mangel des Bebauungsplans Nr. 72 behoben. Sie hat die \näußere Erschließung des Plangebiets im Hinblick auf die planbedingten Folgen insbesondere \nvon zusätzlichen Verkehrsvorgängen mit größeren Kraftfahrzeugen (Lastkraftwagen) \nüberprüft und die der Sache nach möglichen Maßnahmen, nachteiligen Folgen zu begegnen, \nin rechtlich nicht zu beanstandender Weise bewertet. Dabei war die Antragsgegnerin auch mit \nBlick auf den im Abwägungsgebot wurzelnden Grundsatz der Konfliktbewältigung\n\n43\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6 \nm.w.N. -\n\n44\n\nhier nicht gehalten, bereits mit dem Satzungsbeschluss über den strittigen Bebauungsplan \nabschließend verbindlich zu regeln, wie den Folgen einer planbedingten Mehrbelastung des \nvorhandenen Wegenetzes im Detail Rechnung zu tragen ist.\n\n45\n\nVon einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde \nAbstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Maßnahmen der \nKonfliktlösung außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der \nPlanung sichergestellt oder zu erwarten ist. Dies hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen. \nIst die künftige Entwicklung im Zeitpunkt der Entscheidung hinreichend sicher abschätzbar, \nso darf sie dies bei ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB (früher: § 1 Abs. 6 BauGB) \nberücksichtigen.\n\n46\n\nVgl.: BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 2007\n\n47\n\n- 4 BN 24.07 - JURIS-Dokumentation, vom 21. Februar 2000 - 4 BN 43.99 -, BRS 63 \nNr. 224, und vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6.\n\n48\n\nDiesen Anforderungen wird die hier vom Rat der Antragsgegnerin bei seinem \nSatzungsbeschluss getroffene Entscheidung über die gebotenen Vorkehrungen zur \nAbwicklung der äußeren Erschließung des Plangebiets hinreichend gerecht.\n\n49\n\nDie Antragsgegnerin hat bei Einleitung des Verfahrens zur Behebung des Mangels der \nnicht ausreichenden Sicherstellung einer ordnungsgemäßen äußeren Erschließung des \nPlangebiets zunächst die im Tatbestand näher umschriebenen, in Abschnitt 6.4.2 der \nPlanbegründung angesprochenen beiden Alternativen \"Teilsperrung der Zufahrt über den C1.-\n----weg \" sowie \"Einbahnstraßenregelung auf Teilstrecken des C3.-----wegs und des N1.-----\nwegs \" geprüft. Dabei ist sie nach Durchführung eines Ortstermins mit den zuständigen \nVerkehrsbehörden aus den in Abschnitt 6.4.3 der Planbegründung dargelegten Erwägungen \nzunächst davon ausgegangen, dass für das weitere Verfahren die Einbahnstraßenregelung \nzugrunde gelegt werde. Im Hinblick auf die anlässlich der Offenlegung des neuen \nPlanentwurfs eingegangenen Stellungnahmen der Bürger, die sich insbesondere gegen die \nEinbahnstraßenregelung und für einen Ausbau des Wirtschaftswegs zur K 17 ausgesprochen \nhatten, wurden auch folgende weitere Varianten geprüft:\n\n50\n\n- Ausbau des Wirtschaftswegs in Richtung K 17,\n\n51\n\n- Verbreiterung der Aufmündung des C3.-----wegs auf die X1. Straße sowie\n\n52\n\n- Schaffung einer unmittelbaren Verbindung von der Straße Am I. zur X1. \nStraße.\n\n53\n\nDer Umstand, dass die vom Rat schließlich favorisierte Variante einer Verbreiterung der \nAufmündung des C3.-----wegs noch nicht Gegenstand der offen gelegten Planunterlagen, \nnamentlich nicht im offen gelegten Begründungsentwurf erwähnt war, erforderte keineswegs \neine erneute Offenlegung des Planenwurfs, wie seitens der Antragstellerin in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat vorgetragen wurde. Einer erneuten Auslegung und \nTrägerbeteiligung bedarf es gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB nur dann, wenn der Entwurf \ndes Plans geändert oder ergänzt wird, d.h. wenn der Plan einen anderen Inhalt erhält. Davon \nkann keine Rede sein, wenn es - wie hier - um solche Maßnahmen geht, die außerhalb des \nPlangebiets durchgeführt werden sollen, um bestimmten Folgen einer Umsetzung des Plans \nRechnung zu tragen.\n\n54\n\nDie abschließende Entscheidung des Rates der Antragsgegnerin zu den dargelegten \nVarianten ergibt sich aus der am 21. September 2005 vom Rat beschlossenen Endfassung der \nPlanbegründung (Abschnitt 6.4.3) sowie den Beschlussvorschlägen der Verwaltung zu den \nEingaben aus der erneuten öffentlichen Auslegung, denen der Rat der Antragsgegnerin \nausweislich der Niederschrift über seine Sitzung vom 21. September 2005 gefolgt ist. \nHiernach wurden drei der geprüften Varianten aus folgenden Erwägungen abgelehnt:\n\n55\n\n- Variante \"Teilsperrung der Zufahrt über den C1.-----weg \":\n\n56\n\nDie Sperrung des C3.-----wegs für Lastkraftwagen wurde abgelehnt, weil sie zu einer \nVerlagerung des Lkw-Verkehrs in die anderen Bereiche des Ortskerns führen würde, die für \ndiesen Verkehr nicht leistungsfähig ausgebaut seien.\n\n57\n\n- Variante \"Ausbau des Wirtschaftswegs in Richtung K 17\":\n\n58\n\nDieser Variante wurden neben dem deutlich höheren Kostenaufwand in erster Linie \nstädtebauliche Gründe entgegen gehalten. So sei zur Sicherstellung, dass der Lkw-Verkehr die \nneue Anbindung auch befahre, eine Sperrung für Lastkraftwagen im Altort oder eine \nAbbindung des Baugebiets vom alten Ort erforderlich. Dies sei städtebaulich wenig sinnvoll \nund nicht gewollt.\n\n59\n\n- Variante \"Schaffung einer unmittelbaren Verbindung der Straße Am I. zur X1. \nStraße\":\n\n60\n\nDiese Variante sei wegen der erforderlichen Inanspruchnahme privater Grundflächen \nsowie wegen der bestehenden Höhenverhältnisse bei einer gradlinigen Anbindung und der \nErforderlichkeit einer neuen Zufahrt an die L 339 problematisch.\n\n61\n\nDiese Erwägungen sind durchaus sachgerecht und ihre Berücksichtigung bewegt sich \nohne weiteres im zulässigen Spektrum der planerischen Abwägung.\n\n62\n\nHinsichtlich der verbliebenen Varianten hat sich der Rat der Antragsgegnerin - nicht \nzuletzt auch mit Blick auf die Ablehnung der Einbahnstraßenregelung durch die Bürger - \nschließlich dafür entschieden, vorrangig eine Verbreiterung der Aufmündung des C3.-----\nwegs auf die X1. Straße anzustreben. Hierzu heißt es auf Seite 2 der seitens der \nAntragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich angesprochenen \nTischvorlage (Drucksache Nr. 120.4), der der Rat der Antragsgegnerin bei seinem \nSatzungsbeschluss gefolgt ist:\n\n63\n\n\"Die Einrichtung der Einbahnregelung dient zur Verbesserung der \nVerkehrssicherheit...\n\n64\n\nDurch die Einführung einer Einbahnregelung wird nur eine Fahrspur benötigt und \ndadurch kann der übrige öffentliche Raum für Fußgänger und Radfahrer zur Verfügung \ngestellt werden...\n\n65\n\nVorrangiges Ziel der Planung ist jedoch die Verbreiterung des C3.-----wegs im \nAufmündungsbereich auf die X1. Straße (L 339). Der Eigentümer der benötigten \nFläche hat seine Bereitschaft zur Übertragung dieser Fläche signalisiert. Kaufverhandlungen \nwerden geführt. Hilfsweise wird die Gemeinde verwaltungsrechtliche Verfahren einleiten, \ndamit die Verbreiterung des C3.-----wegs realisiert werden kann.\n\n66\n\nAus Sicht der Planung würde jedoch eine Einbahnstraßen-Regelung zur wirksamen \nHeilung des Mangels führen.\"\n\n67\n\nMit diesen Erwägungen hat der Rat der Antragsgegnerin eine Aufweitung des C3.-----\nwegs , deren Durchsetzbarkeit im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses in der Tat noch \ndurchaus offen war, keineswegs als einzige denkbare und allein anzustrebende Lösung des \nKonflikts angesehen, sondern lediglich als \"vorrangig\" anzustrebendes Ziel. Für den Fall, dass \ndiese Variante an einer mangelnden Verkaufsbereitschaft des betreffenden Grundeigentümers \nscheitern sollte, hat der Rat der Antragsgegnerin zugleich die Variante einer \nEinbahnstraßenregelung als (alternative) Lösung beschlossen. Dies folgt daraus, dass sich der \nRat der Antragsgegnerin am 21. September 2005 auch folgendem, auf Seite 35 der \nvorgenannten Vorlage ausdrücklich formulierten Beschlussvorschlag der Verwaltung \nangeschlossen hat:\n\n68\n\n\"Der C1.-----weg wird im Einmündungsbereich zur X1. Straße aufgeweitet. Sollte \ndie für die Aufweitung benötigte Fläche im Einmündungsbereich nicht zur Verfügung stehen, \nwürde die in Variante 2 beschriebene Einbahnstraßenregelung zur Ausführung kommen.\"\n\n69\n\nDieser Beschluss ist eindeutig und macht deutlich, dass der in der Niederschrift über die \nRatssitzung vom 21. September 2005 erwähnte Auftrag an die Verwaltung, geeignete Schritte \neinzuleiten, um die Aufweitung des C3.-----wegs schnellstmöglich umzusetzen, nicht als \neinzige Lösungsmöglichkeit gedacht war, vielmehr bei einem Scheitern dieser Lösung durch \ndie in verkehrlicher Hinsicht ersichtlich optimale und mit den zuständigen Verkehrsbehörden \nabgestimmte Einbahnstraßenlösung ersetzt werden sollte.\n\n70\n\nAngesichts des eindeutigen Wortlauts des Beschlussvorschlags, dem der Rat ausweislich \nder Niederschrift über die Ratssitzung vom 21. September 2005 gefolgt ist, kommt es auf die \nseitens der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragte \nBeweiserhebung durch Vernehmung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin nicht an. Dieser \nkann allenfalls bekunden, was nach seiner subjektiven Einschätzung am 21. September 2005 \n\"in Rede stand\", nicht hingegen eine verbindliche Äußerung darüber abgeben, welchen Inhalt \ndas vom Rat an diesem Tag Beschlossene hat. Dies ergibt sich vielmehr aus dem Inhalt der in \nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterten Niederschrift über diese Ratssitzung, \nderen Richtigkeit seitens der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen wurde, in Verbindung \nmit dem Text des Beschlussvorschlags, dem der Rat ausweislich dieser Niederschrift gefolgt \nist. Unerheblich ist auch, ob der Verwaltung oder bestimmten Gremien der Antragsgegnerin \nim Nachhinein Zweifel gekommen sind, ob (auch) die Realisierung der \nEinbahnstraßenregelung Gegenstand der Beschlussfassung vom 21. September 2005 war. \nSelbst wenn dies der Fall gewesen und seitens der Antragsgegnerin während der \nAnhängigkeit des vorliegenden Normenkontrollverfahrens deshalb ein erneutes \nÄnderungsverfahren eingeleitet worden sein sollte, würde dies an dem aus dem Wortlaut der \nNiederschrift vom 21. September 2005 und der ihr zugrunde liegenden Vorlage abzuleitenden \nInhalt des Ratsbeschlusses vom 21. September 2005 nichts ändern. Der seitens der \nAntragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiterhin beantragten \nBeiziehung der neuen Aufstellungsvorgänge bedurfte es daher ebenfalls nicht.\n\n71\n\nDass sowohl die nach alledem vom Rat der Antragsgegnerin vorrangig angestrebte \nAufweitung des C3.-----wegs als auch die als alternative Lösungsmöglichkeit beschlossene \nEinbahnstraßenregelung als taugliche Mittel zur Sicherstellung einer hinreichenden äußeren \nErschließung in Betracht kommen, steht schließlich außer Streit. Hinsichtlich der \nEinbahnstraßenregelung folgt dies aus den in Abschnitt 6.4.3 der Planbegründung dargelegten \nErgebnissen des Ortstermins mit den zuständigen Verkehrsbehörden. Hinsichtlich der \nAufweitung des C3.-----wegs ist auf folgende Ausführungen in der bereits angesprochenen \nBeschlussvorlage, der der Rat der Antragsgegnerin letztlich gefolgt ist, zu verweisen:\n\n72\n\n\"Die Aufweitung des C3.-----wegs wurde mit dem Straßenverkehrsamt des \nOberbergischen Kreises erörtert. Nach Auffassung des Straßenverkehrsamtes würden durch \ndie Aufweitung die Sichtbeziehungen auf die L 339 ausreichend hergestellt werden können. \nDes Weiteren wären im Einmündungsbereich auch Begegnungsverkehre Lkw/Lkw \nmöglich.\"\n\n73\n\nErweist sich nach alledem, dass eine ordnungsgemäße äußere Erschließung des \nPlangebiets im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses von der Antragsgegnerin prognostisch als \nhinreichend gesichert eingeschätzt werden konnte - sei es durch Umsetzung der vorrangig \nangestrebten Aufweitung des C3.-----wegs , sei es durch die ersatzweise beschlossene \nUmsetzung der Einbahnstraßenregelung -, ist der Mangel, der nach dem Urteil des Senats \nvom 21. April 2005 zur Unwirksamkeit der ersten Fassung des Bebauungsplans Nr. 72 \ngeführt hatte, behoben. Auch die im Senatsurteil angeführten Bedenken gegen eine \nhinreichende Sicherstellung des Begegnungsverkehrs Lkw/Lkw im Zuge der Straße Am I. \nsind durch die nunmehr festgesetzten Aufweitungen beseitigt, die ggf. im Wege der \nEnteignung zwangsweise durchgesetzt werden können.\n\n74\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der strittige Plan im Übrigen an beachtlichen Mängeln leidet, \nsind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n75\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n76\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n77\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n78","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260341","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-25/7-d-130-06-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260341","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260341","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-25/7-d-130-06-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260341","retrieved":"2026-07-09 02:25:52.048896+00:00"}}