{"status":"available","doknr":"OLD260340","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:1025.7D129.06NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-10-25","aktenzeichen":"7 D 129/06.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 242 \"M. Zum I. \" der \nAntragsgegnerin, weil dieser Plan Teilflächen ihres Grundeigentums als öffentliche \nVerkehrsfläche überplant.\n\n3\n\nDas Gebiet des Bebauungsplans ist im nachfolgenden Kartenausschnitt \nwiedergegeben.\n\n4\n\nEs wird im Süden von der M1.-------straße , im Osten von der C.-------straße sowie im \nNorden und Nordwesten vom M2.-------graben begrenzt. Im westlichen Bereich des \nPlangebiets befindet sich eine Hofstelle, die über die Straße Zum I. von der M1.-------straße \naus erschlossen wird. Auf ihr wurde früher eine intensive Schweinemast betrieben, die \nzwischenzeitlich stillgelegt ist. Die Hofstelle und die östlich sowie südöstlich angrenzende \nBebauung bis zur C.-------straße bzw. der M1.-------straße werden von dem im Jahr 1991 in \nKraft getretenen Bebauungsplan Nr. 123 \"C1. \" der Antragsgegnerin erfasst, der den \nBereich vom M2.-------graben bis zur M1.-------straße als Dorfgebiet ausweist und durch den \nstrittigen Bebauungsplan ersetzt werden soll, der lediglich einen südwestlich der Straße Zum \nI. gelegenen bislang unbebauten Bereich zusätzlich erfasst.\n\n5\n\nDie Antragsteller sind als Miterben Eigentümer der nördlich der M1.-------straße \ngelegenen bebauten Grundstücke M1.-------straße 4 (Flurstücke 171, 536 und 537) sowie \nM1.-------straße 6 (Flurstück 449), die Antragstellerin zu 1. ist darüber hinaus \nAlleineigentümerin u.a. der unbebauten Flurstücke 538 und 539 (früher: 215 und 216), die \nsich nordwestlich an das Grundstück M1.-------straße 4 anschließen. Das im Wesentlichen \nnicht vom strittigen Bebauungsplan erfasste Grundstück M1.-------straße 6 liegt westlich der \nStraße Zum I. und ist mit einem Achtfamilienhaus nebst sechs Garagen und insgesamt fünf \ngenehmigten Stellplätzen bebaut. Von diesen sind drei gemäß Baugenehmigung vom 4. Mai \n2005 einem genehmigten Anbau an das Wohnhaus M1.-------straße 4 zugeordnet und durch \nBaulast entsprechend gesichert. Nach den Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans sollen \nTeilflächen der den Garagen im Osten vorgelagerten Freiflächen als Verkehrsfläche zur \nVerbreiterung der Straße Zum I. in Anspruch genommen werden; die genehmigten \nStellplätze werden von der Überplanung als Straßenverkehrsfläche nicht erfasst. Das \nGrundstück M1.-------straße 4 liegt östlich der Straße Zum I. im Geltungsbereich des \nstrittigen Bebauungsplans. Es ist nahe der M1.-------straße mit einem Wohnhaus bebaut. Mit \ndem bereits erwähnten Bauschein vom 4. Mai 2005 ist anstelle des früher im rückwärtigen \nBereich befindlichen Werkstattgebäudes der Anbau eines Zweifamilienhauses genehmigt \nworden. Das Grundstück M1.-------straße 4 ist im Bebauungsplan Nr. 123 als Dorfgebiet \nausgewiesen worden; der strittige Bebauungsplan Nr. 242 weist es nunmehr als allgemeines \nWohngebiet aus. Auch der sich nach Nordwesten entlang der Ostseite der Straße Zum I. \nanschließende bislang unbebaute Bereich der Flurstücke 538 und 539, die im Alleineigentum \nder Antragstellerin zu 1. stehen, ist als allgemeines Wohngebiet mit einer rd. 18 m tiefen \nüberbaubaren Grundstücksfläche überplant.\n\n6\n\nIm Einzelnen trifft der strittige Bebauungsplan folgende Festsetzungen:\n\n7\n\nFür die bereits bebauten Bereiche westlich der C.-------straße , beiderseits der I.---------\nstraße und nördlich der M1.-------straße sind allgemeine Wohngebiete mit maximal \nzweigeschossiger Bebauung festgesetzt, wobei weit überwiegend für die rückwärtigen \nBereiche der jeweiligen Bauzeilen eingeschossige Bebauung vorgegeben ist. Der Plan trifft \nweitere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ 0,4; GFZ 0,8), zur Bauweise \n(offen), zu den überbaubaren Grundstücksflächen sowie zur Dachgestaltung und \nDachneigung. Die frühere Hofstelle und die bislang nahezu unbebauten Bereiche beiderseits \nder Straße Zum I. sind teilweise als reine und teilweise als allgemeine Wohngebiete \nausgewiesen. Für beide Baugebietstypen sind maximal zwei Vollgeschosse, eine GRZ von \n0,4, eine maximale Traufhöhe von 4,50 m, die Errichtung von Einzel- oder Doppelhäusern \nsowie die Zulässigkeit von nur zwei Wohnungen je Wohngebäude - bei Doppelhäusern nur \neine Wohneinheit je Doppelhaushälfte - und die Dachgestaltung vorgegeben. Die \nüberbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgelegt, die entlang der Ostseite \nder Straße Zum I. eine Bauzeile vorgeben, westlich der Straße hingegen vier in West-Ost-\nRichtung verlaufende Bauzeilen. Die beiden rd. 90 m langen südlichen Bauzeilen liegen \nnördlich der vorhandenen Randbebauung der M1.-------straße (einschließlich des \nGrundstücks M1.-------straße 6 der Antragsteller) und werden durch eine rd. 80 m lange, von \nder Straße Zum I. nach Westen führende Stichstraße mit Wendehammer erschlossen. Die \nbeiden knapp 50 m langen nördlichen Bauzeilen, deren nördliche in eine an der Westseite der \nStraße Zum I. rd. 40 m nach Norden führende Bauzeile übergeht, werden durch eine weitere \nvon der Straße Zum I. nach Westen führende Stichstraße erschlossen, die nach gut 50 m \nstumpf an der westlichen Plangebietsgrenze endet. Für das Verkehrsband der Straße Zum I. \neinschließlich des nach Westen zur Plangebietsgrenze führenden Straßenstichs ist eine Breite \nvon 8,50 m ausgewiesen, die südliche Stichstraße mit Wendehammer und der neben der \nbisherigen Hofstelle nach Norden führende Abschnitt der Straße Zum I. , der mit einem \nWendehammer versehen ist und in einen aus dem Plangebiet heraus führenden Fuß-, Rad- \nund Unterhaltungsweg übergeht, sind mit einer Breite von 6,00 m ausgewiesen. Der Plan \nweist ferner zwei Flächen für die Abwasserbeseitigung (Regenrückhaltebecken) an der \nwestlichen bzw. nordwestlichen Plangebietsgrenze sowie mehrere private Grünflächen \n(zwischen den beiden südlichen und den beiden nördlichen der nach Westen ausgerichteten \nBauzeilen sowie am Nordwestrand des Plangebiets) aus. Die textlichen Festsetzungen \nenthalten Vorgaben für die zulässigen Nutzungsarten in den reinen und allgemeinen \nWohngebieten (Ausschlüsse verschiedener nach § 3 bzw. § 4 BauNVO ausnahmsweise \nzulässiger Nutzungen) und nähere Maßgaben für die hinsichtlich der privaten Grünflächen \nfestgesetzten Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, \nSträuchern und sonstigen Bepflanzungen (Erhaltung des vorhandenen Baumbestands) sowie \nfür die westlich der C.-------straße festgesetzten Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor \nschädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG (passiver Schallschutz). Ferner \nwerden in den textlichen Festsetzungen den beiden südlichen der nach Westen ausgerichteten \nBauzeilen verschiedene näher umschriebene externe Ausgleichsflächen zugeordnet und \nGestaltungsvorschriften festgelegt.\n\n8\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans nahm folgenden \nVerlauf:\n\n9\n\nAm 16. Oktober 2003 fasste der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin \nden Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 242 sowie zur frühzeitigen \nBeteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange. Gemäß Bekanntmachung vom \n26. November 2003 fand am 4. Dezember 2003 ein Bürgergespräch statt, in dem die Planung \nvorgestellt und den Bürgern Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben wurde. Am \n4. März 2004 nahm der Planungs- und Umweltausschuss das Ergebnis der frühzeitigen \nBürgerbeteiligung zur Kenntnis, stimmte dem Planentwurf zu und beschloss, die Träger \nöffentlicher Belange zu beteiligen. Diese Beteiligung wurde mit Anschreiben vom 5. März \n2004 durchgeführt. Am 13. Mai 2004 befasste sich der Planungs- und Umweltausschuss mit \nden eingegangenen Stellungnahmen, die zur Änderung des Planentwurfs insbesondere durch \nzusätzliche Ausweisung der beiden Regenrückhaltebecken führten, und beschloss die \nOffenlegung des geänderten Planentwurfs. Diese fand gemäß Bekanntmachung vom 15. Mai \n2004 in der Zeit vom 24. Mai bis 25. Juni 2004 statt. Am 19. Juli 2004 befasste sich der Rat \nder Antragsgegnerin mit den anlässlich der Offenlegung eingegangenen Stellungnahmen der \nAntragsteller vom 21. Juni 2004 und einer weiteren Eigentümergemeinschaft vom 24. Juni \n2004 sowie einer Stellungnahme des Forstamts S. , denen er entsprechend dem Vorschlag \nin der Vorlage Nr. 221/2004 nicht folgte, und beschloss sodann den Bebauungsplan als \nSatzung unter Beifügung der Begründung. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses \nerfolgte am 16. Oktober 2004.\n\n10\n\nAm 19. Juli 2004 beschloss der Rat der Antragsgegnerin ferner die im Parallelverfahren \naufgestellte 114. Änderung des Flächennutzungsplans, die am 4. Oktober 2004 durch die \nBezirksregierung B. genehmigt wurde.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 15. Oktober 2005 - bei der Antragsgegnerin eingegangen am \n17. Oktober 2005 (einem Montag) - machten die Antragsteller verschiedene Form- und \nVerfahrensmängel bei der Aufstellung des Bebauungsplans und der 114. Änderung des \nFlächennutzungsplans geltend, die sie mit weiterem Schreiben vom 17. Oktober 2005 - \ngleichfalls bei der Antragsgegnerin eingegangen am 17. Oktober 2005 - ergänzten.\n\n12\n\nAm 13. Oktober 2006 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag \ngestellt. Zur Begründung tragen sie insbesondere vor:\n\n13\n\nIhr Antrag sei schon deshalb zulässig, weil der Bebauungsplan eine Inanspruchnahme \nihres Grundeigentums vorsehe. Der Antrag sei auch begründet, denn der Plan leide an \nzahlreichen formellen und materiellen Mängeln.\n\n14\n\nBei der Offenlegung des Planentwurfs sei die Mindestbekanntmachungsfrist von einer \nWoche gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten worden. Die Bekanntmachung sei \nam Samstag, dem 15. Mai 2004 erfolgt, so dass die Wochenfrist am Montag, dem 24. Mai \n2004 abgelaufen sei. Die Offenlegung habe daher frühestens am 25. Mai 2004 beginnen \ndürfen und nicht bereits am Tag vorher.\n\n15\n\nDie Monatsfrist für die Offenlegung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sei nicht gewahrt \nworden. Zwar sei der Planentwurf von Montag, dem 24. Mai 2004 bis Freitag, den 25. Juni \n2004 ausgelegt worden, und zwar während der in der Bekanntmachung angegebenen \nDienststunden von Montag bis Freitag. Da der erste Tag der Offenlegung wegen Verstoßes \ngegen die Mindestbekanntmachungsfrist nicht mitberücksichtigt werden könne und aufgrund \nder Feiertage vom 31. Mai 2004 (Pfingstmontag) sowie 10. Juni 2004 (Fronleichnam) ein \nweiterer Einsichtstag entfallen sei, sei der effektive Einsichtszeitraum unzureichend \ngewesen.\n\n16\n\nEntgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB seien nicht alle vorgebrachten Anregungen geprüft \nworden. Sie - die Antragsteller - hätten sich mit Schriftsätzen vom 15. Dezember 2003, \n3. März 2004, 22. März 2004 und 21. Juni 2004 sowie am 4. Februar 2004 mündlich gegen \ndie Planung gewandt sowie in ihrem während der Offenlegung eingereichten Schriftsatz vom \n21. Juni 2004 ausdrücklich alle vorgebrachten Einwendungen und Anregungen \naufrechterhalten und ihre Berücksichtigung im Abwägungsprozess beantragt. Auf die in den \nSchriftsätzen vom 15. Dezember 2003, 3. März 2004 und 22. März 2004 vorgebrachten \nAnregungen und Einwendungen sei im weiteren Verfahren jedoch teilweise nicht \neingegangen worden; sie seien nicht im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 3 (gemeint ist Satz 4) \nBauGB geprüft worden. Auch das Einwendungsschreiben der Grundstücksgemeinschaft \nC2. vom 19. Februar 2004, das im Einwendungsschreiben vom 24. Juni 2004 \nausdrücklich zum Gegenstand der Offenlegung gemacht worden sei, sei nicht im Sinne von \n§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB vom Rat der Antragsgegnerin geprüft worden.\n\n17\n\nIhre - der Antragsteller - Einwendungen seien bei der Beschlussfassung des \nPlanungsausschusses vom 4. März 2004 unzutreffend und verfälscht gewertet worden. Auch \nim weiteren Verfahren seien die vor der Offenlegung eingereichten Schriftsätze weder dem \nPlanungsausschuss noch dem Rat zur Kenntnis gebracht worden. Nicht geprüft worden seien \ninsbesondere ihre im Schriftsatz vom 15. Dezember 2003 angesprochenen Befürchtungen \nhinsichtlich einer Gefährdung der Standsicherheit bzw. Bausubstanz des Hauses M1.-------\nstraße 4 sowie hinsichtlich der Notwendigkeit einer Überprüfung des zu erwartenden höheren \nVerkehrsaufkommens. Die zwischenzeitlich mit der Antragsgegnerin geführten Gespräche \nhätten zu keinem einvernehmlichen Ergebnis geführt und könnten nicht dahin interpretiert \nwerden, dass sie ihre von Beginn an geäußerten Bedenken aufgegeben hätten.\n\n18\n\nEin durchgreifender Mangel des Plans liege auch darin, dass der Rat der Antragsgegnerin \nsich mit den anlässlich der frühzeitigen Bürgerbeteiligung abgegebenen Stellungnahmen nicht \nbefasst und die abschließende Beschlussfassung dem Planungsausschuss überlassen \nhabe.\n\n19\n\n§ 3 Abs. 2 Satz 6 BauGB sei dadurch verletzt worden, dass bei der Vorlage der Pläne ihre \nEinwendungen in den Schriftsätzen vom 15. Dezember 2003, 3. März 2004 und 22. März \n2004 nicht mit einer Stellungnahme versehen beigefügt worden seien.\n\n20\n\nDie Offenlegungsbekanntmachung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sei inhaltlich \nunzureichend gewesen, weil in ihr nicht darauf hingewiesen worden sei, dass sich die Ziele \nund Zwecke der Planung gegenüber der frühzeitigen Bürgerbeteiligung grundlegend geändert \nhätten. Abweichend von der ursprünglich vorgestellten Planung seien die neuen Bauflächen \nerweitert und die Erschließung wesentlich geändert worden; in dem Bürgergespräch vom \n4. Dezember 2003 sei auch keine Überplanung der Hofstelle angesprochen worden. Werde \ndas ursprünglich vorgestellte Plankonzept wesentlich geändert, müsse die frühzeitige \nBürgerbeteiligung wiederholt werden. Das Plangebiet sei ferner in der \nOffenlegungsbekanntmachung unzureichend beschrieben, da die Grenzen in der \nveröffentlichten grafischen Darstellung nur ungenau erkennbar gewesen seien. Ferner sei der \nHinweis in der Bekanntmachung, dass Einwendungen während der Auslegungsfrist \nvorgebracht oder im Internet abgegeben werden könnten, irreführend gewesen. Bei einem mit \nseinen Rechten nicht näher vertrauten Leser habe der - falsche - Eindruck entstehen können, \ndass er Anregungen und Stellungnahmen entweder nur während der Dienstzeiten oder im \nInternet abgeben könne.\n\n21\n\n§ 4 BauGB sei dadurch verletzt worden, dass nicht alle Träger öffentlicher Belange, deren \nAufgabenbereiche durch die Planung berührt würden, ordnungsgemäß beteiligt worden \nseien.\n\n22\n\nAlle diese Verfahrensmängel seien mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2005 auch \nrechtzeitig, nämlich innerhalb der Jahresfrist nach § 215 Abs. 1 BauGB, gerügt worden.\n\n23\n\nDie Planung verstoße ferner gegen die Erfordernisse des Abwägungsgebots nach § 1 \nAbs. 6 BauGB, weil ihre - der Antragsteller - eigentumsrechtlichen Belange nicht \nordnungsgemäß abgewogen worden seien.\n\n24\n\nEin Bewertungsdefizit liege bereits darin, dass der Rat der Antragsgegnerin sich \nhinsichtlich der ihnen drohenden Enteignung darauf beschränkt habe, dass eine solche erst in \nzweiter Linie in Betracht gezogen werde. Die Abwägung sei zudem von unzutreffenden \nGrundlagen ausgegangen.\n\n25\n\nDie Ausführung, die Verringerung von Vorflächen von zwei Garagen führe nicht zur \nFunktionslosigkeit der bauordnungsrechtlich genehmigten Garagen und Stellplätze, verkenne, \ndass durch den Ausbau der Straße Zum I. mindestens drei Stellplätze entfielen und die \nNutzbarkeit von zwei Garagen durch Wegfall des größten Teils der Vorfläche erheblich \nbeeinträchtigt würde. Der Abstand der beiden betroffenen Garagen zur öffentlichen \nVerkehrsfläche würde unter 3 m liegen und damit gegen die von der Antragsgegnerin selbst \nfestgesetzte Vorgabe eines Mindestabstands von 5 m zur Straßenbegrenzungslinie verstoßen. \nZudem würde die Nutzbarkeit und Vermietbarkeit der Garagen beeinträchtigt. Die \nNutzungsfunktion von Garagen beschränke sich nicht auf den von der Garage umschlossenen \nRaum, sondern beziehe sich auch auf die Stellfläche vor den Garagen. Der seit mehr als 30 \nJahren bestehende Garagenvorplatz auf dem Grundstück M1.-------straße 6 biete neben sechs \nGaragen Platz für sechs weitere Stellplätze, die von den Bewohnern des Grundstücks genutzt \nwürden. Hiervon würden mindestens drei Stellplätze entfallen, und zwar unabhängig von der \nBeeinträchtigung der Garagenvorplätze. Deren Wegfall beeinflusse den Verkehrswert des \ngesamten Grundstücks. Insoweit gehe die Antragsgegnerin unzutreffenderweise davon aus, \ndass für das Grundstück M1.-------straße 6 neben sechs Garagen lediglich zwei Kfz-\nStellplätze genehmigt worden seien; baurechtlich müsse mindestens von fünf Stellplätzen und \nsechs Garagen ausgegangen werden. Hinsichtlich des Verlustes der Stellplätze beim \nGrundstück M1.-------straße 6 könne auch nicht auf zusätzliche Bauflächen nördlich des \nHauses M1.-------straße 4 verwiesen werden, da die dortigen Flurstücke 215 und 216 im \nAlleineigentum der Antragstellerin zu 1. stünden, nicht hingegen im Miteigentum aller \nEigentümer der Grundstücke M1.-------straße 4 und 6.\n\n26\n\nBei der Prüfung von Alternativen zur festgesetzten Erschließung sei darauf abgestellt \nworden, dass andere Lösungen \"Unbeteiligte\" beeinträchtigen würden und zu Eingriffen in \nBausubstanz führen müssten. Die gewählte Lösung beeinträchtige sie - die Antragsteller - \ngleichermaßen als \"Unbeteiligte\". Die Alternativen hätten zudem konkreter ausgebildet und \ndetaillierter geprüft werden müssen. Auch eine Verringerung der Breite der Straße Zum I. \nvon 8,50 m sei gar nicht in Erwägung gezogen worden, obwohl dies mit Blick auf den \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit ein milderes Mittel gewesen wäre. Die Planung einer \nSackgasse nördlich der Hofstelle erschwere eine alternative Erschließung des Plangebiets von \nNorden über die U.----straße und den Q.-----weg . Ebenso wenig sei erwogen worden, das \nausgewiesene Baugebiet im Interesse der Schonung ihres - der Antragsteller - Eigentums \nkleiner zu dimensionieren bzw. auf eine zukünftige Ausweitung nach Norden und Westen zu \nverzichten. Der Beschluss des Rates enthalte auch keine konkreten Ausführungen zur \nNutzung und Funktion der Straße Zum I. im Hinblick auf ihre Dimensionierung. Nähere \nAusführungen zu den Kriterien der EAE 85/95 fehlten ebenso wie eine Erörterung, warum die \nStraße Zum I. breiter dimensioniert werde als die M1.-------straße , zumal die Straße Zum \nI. nur über die M1.-------straße erreicht werden könne.\n\n27\n\nBei seinem Satzungsbeschluss sei der Rat der Antragsgegnerin auch nicht auf die \nEinwendungen gegen die Notwendigkeit der Ausweisung von Bauland an der betreffenden \nStelle bzw. der beabsichtigten Erweiterung sowie die Gefährdung der Standsicherheit des \nHauses M1.-------straße 4 eingegangen.\n\n28\n\nDie Belange von Natur und Landschaft seien fehlerhaft berücksichtigt worden. Die vom \nKreis T. geforderte Neuaufstellung der Eingriffsbilanzierung sei vom Planungsausschuss \naus unzutreffenden Erwägungen zurückgewiesen worden. Es treffe nicht zu, dass sich die \nmaximale Versiegelungsfläche nach dem neuen Bebauungsplan Nr. 242 gegenüber dem \nfrüheren Bebauungsplan Nr. 123 verringere. Vielmehr werde durch den strittigen \nBebauungsplan die im früheren Bebauungsplan dargestellte Bebauungsmöglichkeit effektiv \nerweitert. Fehlerhaft seien ferner die Erwägungen zur Ablehnung der vom Kreis T. \ngeforderten Zurücksetzung der nördlichen Baugrenze auf dem Flurstück 242, da diese bereits \nim Krontraufenbereich des Eichenbestandes liege. Auch die beim Satzungsbeschluss \nvorgenommene Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des Forstamts S. sei \nfehlerhaft. Wenn der vom Forstamt geforderten Darstellung der Ausgleichsfläche B als Wald \nnicht gefolgt werde, sei das Vorhaben jedenfalls insoweit nicht mit Zustimmung des \nForstamts erfolgt.\n\n29\n\nWidersprüchlich seien auch die Ausführungen in der Planbegründung zur inneren \nErschließung. Wenn ausgeführt werde, der Einmündungsbereich der Straße Zum I. zur M1.-\n------straße sei im derzeitigen Zustand problemlos zu befahren, sei es unschlüssig, weshalb \ndie Überplanung des Grundstücks M1.-------straße 6 zur Verbreiterung der Straße Zum I. \nerforderlich sei, um einen konfliktfreien Begegnungsverkehr zu ermöglichen. Einem Bedarf \nan Wohnbauflächen westlich des strittigen Bebauungsplans sei entgegen zu halten, dass ein \nsolcher Bedarf nicht bestehe und sich die Bürger von M. mehrheitlich gegen eine \nweitere Ausweisung von Wohnbauflächen ausgesprochen hätten.\n\n30\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n31\n\nden Bebauungsplan Nr. 242 \"M. Zum I. \" der Antragsgegnerin für unwirksam zu \nerklären.\n\n32\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n33\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n34\n\nSie tritt dem Vorbringen der Antragsteller entgegen und hebt dabei insbesondere \nhervor:\n\n35\n\nDie Nichteinhaltung der Bekanntmachungsfrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sei \nunschädlich, weil der Plan länger als einen Monat ausgelegen habe. Auch die \nOffenlegungsfrist sei gewahrt. Eine Offenlegung während der Dienststunden reiche aus. Dass \nin die Offenlegungszeit ein Feiertag falle, sei unschädlich. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 \nSatz 4 BauGB liege nicht vor; im Übrigen würden eventuelle Verstöße die Wirksamkeit des \nBebauungsplans nicht berühren. Dies gelte auch für den gerügten Verstoß gegen § 3 Abs. 2 \nSatz 6 BauGB. Bei Änderungen der Planung nach der frühzeitigen Bürgerbeteiligung müsse \ndiese nicht wiederholt werden. Änderungen seien auch nicht bei der Bekanntmachung der \nOffenlegung zu verlautbaren. Diese müsse ihre Anstoßfunktion erfüllen; das sei hier der Fall \ngewesen. Ein Verstoß gegen § 4 BauGB liege nicht vor.\n\n36\n\nDie Inanspruchnahme des Eigentums der Antragsteller sei ordnungsgemäß abgewogen. \nDie festgesetzte Breite der Straße Zum I. orientiere sich an Tabelle 17 der EAE 85/95. \nHiernach sei für den Straßentyp AS-Anliegerstraße eine Fahrbahnbreite von 4,75 m im \nBegegnungsverkehr zugrunde zu legen; die fahrbahnbegleitenden Gehwege sollten 1,75 m \nnicht unterschreiten. Die Gesamtbreite von 8,50 m ergebe sich sodann unter Berücksichtigung \neiner beidseitig notwendigen Randeinfassung mit einer betonierten Rückenstütze. Bei der \nfremdnützigen Überplanung privaten Eigentums sei es grundsätzlich sachgerecht, die Planung \n- wie hier geschehen - an dem einschlägigen straßenbautechnischen Regelwerk auszurichten. \nDie vorliegende Planung greife die vorhandene Wegeführung auf und führe im Verhältnis zu \nanderen Alternativen zu deutlich geringeren negativen Folgewirkungen für die betroffenen \nEigentümer. Eine Einschränkung der Nutzbarkeit oder Vermietbarkeit der vorhandenen \nGaragen auf dem Flurstück 449 sei nicht erkennbar.\n\n37\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Antragsgegnerin vorgelegten \nAufstellungsvorgänge sowie der weiteren von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen \nergänzend Bezug genommen.\n\n38\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n39\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n40\n\nDie nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis der Antragsteller steht \naußer Streit. Sie folgt bereits daraus, dass der strittige Bebauungsplan Teilflächen des \nGrundeigentums der Antragsteller als Straßenverkehrsfläche überplant.\n\n41\n\nDer Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan leidet nicht an formellen oder \nmateriellen Mängeln, die zu seiner Ungültigkeit führen, so dass er gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 \nVwGO für unwirksam zu erklären wäre.\n\n42\n\nDie seitens der Antragsteller gerügten Verstöße gegen Form- und Verfahrensvorschriften, \ndie Gegenstand ihres gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB a.F. form- und fristgerechten \nRügeschreibens waren, liegen nicht vor.\n\n43\n\nHinsichtlich der Einhaltung der einwöchigen Bekanntmachungsfrist für die Offenlegung \ndes Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und der daran anschließenden Monatsfrist \nfür die Offenlegung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB reicht es aus, wenn die bekanntgemachte \nDauer der Offenlegung so bemessen ist, dass die Mindestfristen des § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 \nBauGB für die Bekanntmachung und Auslegung des Entwurfs insgesamt eingehalten \nwerden.\n\n44\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 4 BN 36.03 -, BRS 66 Nr.47.\n\n45\n\nSo liegt der Fall hier. Die Bekanntmachung der Offenlegung erfolgte am 15. Mai 2004, \neinem Samstag. Die Wochenfrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, bei der der Tag der \nBekanntmachung nicht mitzuzählen ist\n\n46\n\n- vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 6. Juli \n1972 - GmS-OGB 2/71 -, BRS 25 Nr. 16 -,\n\n47\n\nendete damit gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB am Montag, dem 24. Mai \n2004.\n\n48\n\nZur Anwendung von § 193 BGB vgl.: Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ \nKrautzberger, BauGB, Stand März 2007, § 3 RdNr. 46.\n\n49\n\nDie Offenlegungsfrist begann am Dienstag, 25. Mai 2004 und die Offenlegung konnte, da \nihr erster Tag bei der Berechnung der Monatsfrist mitzuzählen ist\n\n50\n\n- vgl. ebenfalls: Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss \nvom 6. Juli 1972 - GmS-OGB 2/71 -, BRS 25 Nr. 16 -,\n\n51\n\ngemäß §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB fristgerecht daher bereits mit Ablauf von \nDonnerstag, dem 24. Juni 2004 beendet werden. Tatsächlich dauerte die Offenlegung \nentsprechend der erfolgten Bekanntmachung bis einschließlich Freitag, den 25. Juni 2004, so \ndass die Wochenfrist (für die Bekanntmachung) und die Monatsfrist (für die Offenlegung) \ndamit insgesamt gewahrt waren.\n\n52\n\nDer Einhaltung der Fristen steht nicht entgegen, dass in den Zeitraum der Offenlegung \nzwei Feiertage fielen, nämlich der 31. Mai 2004 (Pfingstmontag) als bundesweiter Feiertag \nsowie der 10. Juni 2004 (Fronleichnam) als gesetzlicher Feiertag im Bundesland Nordrhein-\nWestfalen. Da die Offenlegung - wie dargelegt - ohnehin einen Tag länger erfolgte als sie bei \nexakter Fristberechnung hätte dauern müssen, stellt sich hier nur die Frage, ob es unschädlich \nist, wenn in die Monatsfrist des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ein gesetzlicher Feiertag fällt. Diese \nFrage ist ebenso zu bejahen wie die Frage, ob die hier gewählte Offenlegung mit der \nMöglichkeit zur Einsichtnahme während der regulären Dienstzeiten ausreicht. Dem \nBundesrecht genügt eine einmonatige Auslegung der Planentwürfe, die auf die Stunden des \nPublikumsverkehrs beschränkt ist, sofern diese so bemessen sind, dass die \nEinsichtsmöglichkeit nicht unzumutbar beschränkt wird.\n\n53\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 - 4 C 25.78 -, BRS 36 Nr. 22.\n\n54\n\nLetzteres trifft für die hier gewählten Zeiten - von Montag bis Mittwoch jeweils sieben \nStunden täglich, am Donnerstag jeweils neun Stunden und am Freitag jeweils fünf Stunden - \nohne weiteres zu. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der Ausschluss des \nPublikumsverkehrs an einem Feiertag zusätzlich zu den Wochenenden die \nEinsichtsmöglichkeiten unzumutbar beschränkt hätte.\n\n55\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 13. September 1985 - 4 C 64.80 -, BRS 44 Nr. 20.\n\n56\n\nDie Antragsgegnerin hat auch nicht in beachtlicher Weise gegen § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB \nverstoßen, wonach die anlässlich der Offenlegung fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen \nzu prüfen sind.\n\n57\n\nAllerdings trifft es zu, dass die abschließende Prüfung der vorgebrachten Anregungen \nuntrennbar mit dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 (früher: Abs. 6) BauGB verbunden und \ndem Satzungsbeschluss vorbehalten ist. Sie obliegt damit dem Gemeindeorgan, das den \nSatzungsbeschluss zu fassen hat.\n\n58\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 12.98 -, BRS 62 Nr. 45, und \nBeschluss vom 11. November 2002 - 4 BN 52.02 -, BRS 65 Nr. 48.\n\n59\n\nDas bedeutet jedoch nicht, dass sich der Rat der Gemeinde beim Satzungsbeschluss mit \njedem Vorbringen, das während der Offenlegung verlautbart worden ist, eingehend \nauseinandersetzen und die Erwägungen, aus denen er dem Vorbringen nicht folgt, im Detail \nverlautbaren muss. Aus dem Umstand, dass die Prüfung der Stellungnahmen - wie dargelegt - \nuntrennbar mit dem Abwägungsgebot verbunden ist, folgt zugleich, dass das Fehlen \ndezidierter Auseinandersetzungen bei der Prüfung der Einwendungen jedenfalls dann für die \nGültigkeit der Planungsentscheidung unschädlich ist, wenn es sich auf Aspekte bezieht, die \nersichtlich nicht abwägungsrelevant sind. Hierfür spricht nicht zuletzt, dass nach § 214 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 BauGB bei einer Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung \nnach § 3 Abs. 2 BauGB die Nichtbeteiligung einzelner Personen unbeachtlich ist, wenn die \nentsprechenden Belange unerheblich waren. Für eine ordnungsgemäße Abwicklung der \nPrüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB reicht es daher aus, wenn die einzelnen \nEinwendungen gegen den Plan mit ihren Kernaussagen aufgelistet und ihnen jeweils die \nStellungnahmen oder Vorschläge der Verwaltung gegenübergestellt werden.\n\n60\n\nVgl.: VGH BW, Beschluss vom 18. Juni 1999 - 8 S 2401/98 -, VGHBW-Ls 1999, \nBeilage 9, B 4 = JURIS-Dokumentation, sowie Beschluss vom 11. Juli 2003 - 8 S 2553/02 -, \nBWGZ 2004, 35 = JURIS-Dokumentation.\n\n61\n\nDiese Auflistung kann sich dabei auch auf das beschränken, was abwägungsrelevant ist. \nGemessen an diesen Maßstäben ist hier ein beachtlicher Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 4 \nBauGB nicht erkennbar.\n\n62\n\nDem Rat der Antragsgegnerin lag bei seinem Satzungsbeschluss das \nEinwendungsschreiben der Antragsteller vom 21. Juni 2004 im Wortlaut vor. In diesem \nSchreiben ist ausdrücklich ausgeführt, \"alle bislang schriftlich und mündlich erhobenen \nEinwendungen\" würden aufrechterhalten und es werde \"deren nachvollziehbare \nBerücksichtigung im Abwägungsprozess\" beantragt. Die seitens der Antragsteller im \nPlanungsprozess bei der Antragsgegnerin eingereichten früheren Schreiben waren allerdings \nnicht beigefügt. Die Anlage 2 zur Vorlage Nr. 221/2004, der der Rat der Antragsgegnerin \nletztlich gefolgt ist, gibt jedoch die Inhalte der Einwendungen der Antragsteller und die \nErwägungen der Verwaltung hierzu geordnet nach bestimmten Sachgesichtspunkten wieder. \nIn der Auflistung der Sache nach nicht erwähnt ist lediglich der im Schreiben der \nAntragstellerin zu 1. vom 15. Dezember 2003 erwähnte Aspekt, es werde eine Gefährdung \nder Standsicherheit des Hauses M1.-------straße 4 befürchtet. Hierzu heißt es in jenem \nSchreiben:\n\n63\n\n\"Durch den Ausbau des Privatweges 'Zum I. ' zur öffentlichen Straße würde der Verkehr \nerheblich zunehmen. Da das Haus M1.-------straße 4 unmittelbar an der Einmündung der von \nIhnen beabsichtigten Straße stehen würde, habe ich die erhebliche Befürchtung, dass durch \nden erhöhten Verkehr (von Ihnen beabsichtigter Kreuzungsbereich), insbesondere aber auch \ndurch den erheblichen Verkehr mit schweren Fahrzeugen während der Bauphase, die \nBausubstanz des Hauses erheblich gefährdet wird. Ich bitte, diese Überlegung bei der \nEntscheidungsfindung mit zu berücksichtigen und ein Gutachten zur Stand- sowie \nSubstanzsicherheit des Hauses M1.-------straße 4 unter Berücksichtigung der örtlichen \nGegebenheiten und des zu erwartenden Verkehrs einzuholen. Schäden an meinem Eigentum \ndurch zu erwartenden erhöhten Verkehr werde ich in keiner Weise hinnehmen und die \nEntscheidungsträger haftbar machen.\"\n\n64\n\nDieses Vorbringen war für die Planungsentscheidung der Antragsgegnerin ersichtlich \nnicht abwägungsrelevant. Es versteht sich von selbst, dass eine planende Gemeinde dann, \nwenn sie einen Plan für den Ausbau oder die Neuanlage einer Straße aufstellt, davon \nausgehen kann, dass bei der konkreten Umsetzung des Plans der Aus- oder Neubau technisch \nso erfolgt, dass der Verkehr auf der künftigen Straße ohne Gefährdung der \nStraßenrandbebauung abgewickelt werden wird. Die solchermaßen zu wahrenden Regeln der \nTechnik für den Straßenbau braucht die Gemeinde bei ihrer Planungsentscheidung nicht näher \nzu prüfen, vielmehr kann sie ohne weiteres von deren Einhaltung bei der konkreten \nPlanumsetzung ausgehen. Nichts anderes gilt auch für den Aspekt der Abwicklung von \nBaustellenverkehr über eine vorhandene Straße. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass hier auf \nGrund besonderer Umstände des Einzelfalles - spezielle Untergrundverhältnisse, \nBesonderheiten der aufstehenden Bebauung o.ä. - anderes gelten könnte, sind auch nicht \nansatzweise dargetan oder sonst ersichtlich. Im Gegenteil war hier davon auszugehen, dass \ndie Straße Zum I. bereits von alters her der Andienung einer Hofstelle diente, bei der \nZufahrtverkehr mit schwerem Gerät nicht ungewöhnlich ist, und dass gleichwohl kein \nkonkreter Anhalt für eine Beeinträchtigung oder gar Gefährdung der Standsicherheit des \nHauses der Antragsteller vorlag.\n\n65\n\nIm Übrigen hat der Rat der Antragsgegnerin das abwägungsrelevante Vorbringen der \nAntragsteller der Sache nach hinreichend erfasst und ohne Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 4 \nBauGB geprüft. Dabei ist ihm - wie noch darzulegen ist - auch kein beachtlicher Fehler bei \nder Ermittlung und Bewertung der Belange unterlaufen.\n\n66\n\nMit den Einwendungen der Grundstücksgemeinschaft C2. in ihrem \nEinwendungsschreiben vom 24. Juni 2004 und dem dort in Bezug genommenen früheren \nSchreiben vom 19. Februar 2004 hat sich der Rat der Antragsgegnerin gleichfalls sachlich \nhinreichend befasst. So setzt sich die Anlage 2 zur Vorlage 221/2004, der der Rat der \nAntragsgegnerin bei seinem Satzungsbeschluss gefolgt ist, insbesondere mit den von dieser \nGrundstücksgemeinschaft in ihren Einwendungen betonten Aspekten einer alternativen \nAusweisung von Bauflächen sowie einer alternativen Erschließung der hier ausgewiesenen \nneuen Bauflächen auseinander.\n\n67\n\nDer Vortrag der Antragsteller, ihre Einwendungen seien bei der Beschlussfassung des \nPlanungsausschusses vom 4. März 2004 - hierbei ging es um das Ergebnis der frühzeitigen \nBürgerbeteiligung - unzutreffend und verfälscht gewertet worden, ist unerheblich. Es ist auch \nnicht ansatzweise etwas dafür dargetan oder sonst ersichtlich, inwieweit sich diese \nBeschlussfassung auf den hier allein maßgeblichen abschließenden Beschluss des Rates vom \n19. Juli 2004 ausgewirkt haben sollte. Im Übrigen spricht für die Wertung in der dem \nBeschluss des Planungsausschusses zugrunde liegenden Vorlage 54/2004 der Inhalt des \nSchreibens vom 22. März 2004, das die seinerzeitigen Bevollmächtigten der Antragsteller an \ndie Antragsgegnerin gerichtet hatten. Im jenem Schreiben war betont worden, das fehlende \nEinverständnis der Antragsteller mit der Planung betreffe weniger die Ausweisung von \nBaugrundstücken im Westen ihrer Grundstücke, als vielmehr die Art und Weise, wie diese \nvorgenommen werde, und die sich hieraus ergebenden auch finanziellen Konsequenzen; die \nAntragsteller hätten das berechtigte Gefühl, dass sie nur die Lasten des zukünftigen \nBaugebiets zu tragen hätten, der Nutzen aber ausschließlich anderen zugute komme.\n\n68\n\nEin von den Antragstellern gerügter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 6 BauGB bei der \nAufstellung des strittigen Bebauungsplans scheidet hier schon deshalb aus, weil ein \nAnwendungsfall dieser Vorschrift nicht vorliegt. Erfasst wird - bezogen auf Bebauungspläne - \ndie \"Vorlage nach § 10 Abs. 2\" BauGB, mithin der Fall, in dem ein Bebauungsplan zwecks \nGenehmigung nach § 10 Abs. 2 BauGB der höheren Verwaltungsbehörde vorzulegen ist. Eine \nsolche Genehmigungspflicht bestand hier jedoch nicht.\n\n69\n\nAuch die geltend gemachten Mängel der Bekanntmachung der Offenlegung nach § 3 \nAbs. 2 Satz 2 BauGB liegen nicht vor. Einen Hinweis, dass sich das Planungskonzept \ngegenüber der Darstellung in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung geändert habe, sieht das \nGesetz - unabhängig von der Frage, ob eine solche Änderung hier überhaupt zu bejahen wäre \n- nicht vor. Hiergegen spricht auch, dass auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 \nBauGB ohnehin unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden kann, dass eine \nWiederholung des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB auch dann nicht geboten ist, wenn auf \nGrund der Erörterung mit den Bürgern nunmehr eine bislang nicht erwogene \nPlanungsalternative verfolgt wird\n\n70\n\n- vgl.: Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Dezember 2005, § 3 \nRdNr. 15 -,\n\n71\n\nund dass Mängel der bei frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs.1 BauGB ohnehin \nnicht zu den nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB für die Wirksamkeit von Bauleitplänen \nbeachtlichen Mängeln gehören.\n\n72\n\nZu Letzterem vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 4 BN 53.02 -, BRS 65 \nNr. 47.\n\n73\n\nDie zeichnerische Darstellung des Plangebiets in der Offenlegungsbekanntmachung war \nkeineswegs unzureichend. Dieser Bekanntmachung kam vielmehr die erforderliche \nAnstoßwirkung zu. Insoweit müssen die in der Bekanntmachung enthaltenen Angaben dem \ninteressierten Bürger eine vorläufige Entscheidung ermöglichen, ob die städtebauliche \nPlanungsabsicht der Gemeinde sein näheres Interesse findet, und ihm hierzu einen ersten \ninformativen Hinweis geben.\n\n74\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BRS 42 Nr. 23.\n\n75\n\nDas ist mit der in der Bekanntmachung abgedruckten Karte hinreichend geschehen. Dass \ndiese Karte das Plangebiet nicht parzellenscharf und metergenau erkennen lässt, ist \nunschädlich. Wenn der Betroffene Gewissheit darüber haben will, welcher räumliche Bereich \ngenau überplant werden soll, ist es seine Sache, den zu jedermanns Einsicht offen liegenden \nPlan einzusehen.\n\n76\n\nFehlerhaft ist auch nicht etwa der in die Bekanntmachung aufgenommene Hinweis auf die \nMöglichkeit einer Nutzung des Internets. Dieser lautet:\n\n77\n\n\"Es besteht auch die Möglichkeit, Anregungen im Internet unter folgender Adresse \nabzugeben: www. .de/planung\"\n\n78\n\nDieser Wortlaut macht auch \"einem Bürger mit durchschnittlichem \nAuffassungsvermögen\"\n\n79\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1997 - 4 NB 39.96 -, BRS 59 Nr. 15 -\n\n80\n\nhinreichend deutlich, dass die Nutzung des Internets lediglich eine zusätzliche \nMöglichkeit ist, Anregungen zur Planung vorzubringen.\n\n81\n\nSoweit die Antragsteller schließlich rügen, nicht alle Träger öffentlicher Belange seien \nhinreichend beteiligt worden, liegt jedenfalls kein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB \nbeachtlicher Mangel vor. Hiernach ist die Nichtbeteiligung einzelner Träger öffentlicher \nBelange unbeachtlich, wenn entweder die entsprechenden Belange unerheblich waren oder sie \njedenfalls in der Entscheidung berücksichtigt worden sind. Soweit es um die Nichtbeteiligung \nder zuständigen Denkmalschutzbehörden geht, trifft die erstgenannte Alternative zu. Die \nPlanung betrifft keine unter Denkmalschutz stehenden Objekte, wie die Antragsgegnerin in \nihrem Schriftsatz vom 19. Dezember 2006 näher ausgeführt hat. Der Hinweis der \nAntragsteller auf die historische Bedeutung der überplanten Hofstelle besagt noch nichts \ndarüber, dass sie auch in denkmalschützerischer Hinsicht relevante Merkmale aufweist. \nSoweit es um die Belange des Wasserschutzes und des Naturschutzes geht, ist die \nzweitgenannte Alternative erfüllt. Diese Belange sind, wie die Antragsgegnerin in ihrem \nSchriftsatz vom 19. Dezember 2006 näher ausgeführt hat und durch die diversen \nAusführungen in der Planbegründung belegt ist, bei der Planungsentscheidung berücksichtigt \nworden.\n\n82\n\nDer strittige Bebauungsplan ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.\n\n83\n\nDie nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung ist zu \nbejahen. Die Planung zielt nach den Ausführungen auf Seite 3 der Planbegründung darauf ab, \ndie Bebauung von M. westlich des Ortskerns nach Aufgabe der landwirtschaftlichen \nNutzung der früheren Hofstelle zu ergänzen. Sie reagiert damit auf die Umstrukturierung der \nehemaligen landwirtschaftlichen Nutzung, die eine Wohnbebauung in ihrem unmittelbaren \nUmfeld bislang ausschloss. Dabei ist die Planung zugleich daran ausgerichtet, entsprechend \nder in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterten Entwicklungsplanung für \nM. künftig auch eine weitere Bebauung westlich und nördlich gelegener Flächen über \ndie hier vorgesehene Zuwegung zu ermöglichen. Hiermit verfolgt die Antragsgegnerin \nlegitime Ziele, nämlich neben der Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung \n(§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) auch den Aspekt einer Anpassung und Fortentwicklung \nvorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die ihren \nstädtebaulichen Zielvorstellungen entsprechende \"Städtebaupolitik\" zu betreiben\n\n84\n\n- vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 m.w.N. -\n\n85\n\nund dabei insbesondere auch eigenverantwortlich (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu \nentscheiden, welche Gemeindegebietsteile sie künftig für weitere Wohnbauflächen zur \nVerfügung stellen will.\n\n86\n\nDie solchermaßen städtebaulich gerechtfertigte Planung wahrt - entgegen der Auffassung \nder Antragsteller - auch die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 (früher: \nAbs. 6) BauGB.\n\n87\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat die für seine Abwägung relevanten Belange, mithin das \nAbwägungsmaterial, sachgerecht ermittelt und bewertet (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Dies gilt \ninsbesondere auch bezüglich der von den Antragstellern in den Vordergrund ihrer \nBetrachtung gestellten Eigentumsbelange, die in der Tat selbstverständlich und in \nhervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen gehören.\n\n88\n\nVgl. bereits: BVerwG, Urteil vom 1. November 1974 - 4 C 38.71 -, BRS 28 Nr. 6.\n\n89\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat gesehen, dass nach der vorgesehenen Planung für die \nAufweitung der Straße Zum I. Teilflächen des Miteigentums der Antragsteller in Anspruch \ngenommen werden sollen. Insoweit fordert die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 \nGG, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige \nBelastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit \nwie möglich erhalten.\n\n90\n\nVgl.: BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6.\n\n91\n\nZwar hat eine fremdnützige Überplanung durch einen Bebauungsplan noch keine \nenteignungsrechtliche Vorwirkung und trifft damit noch keine verbindliche Aussage über die \nZulässigkeit einer Enteignung\n\n92\n\n- vgl.: BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, BRS 62 Nr. 69 -,\n\n93\n\nso dass die Enteignungsbehörde das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen \neigenständig und unabhängig von der planerischen Gemeinwohlkonkretisierung zu prüfen hat \nund an den Bebauungsplan nur in seiner städtebaulichen Zielsetzung gebunden ist.\n\n94\n\nVgl.-: BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2002 - 1 BvR 171/02 -, NVwZ 2003, \n726.\n\n95\n\nBereits bei der planerischen Inanspruchnahme privaten Eigentums ist jedoch dem \nGrundsatz des geringstmöglichen Eingriffs als Element des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes \nRechnung zu tragen und mithin stets zu prüfen, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur \nZweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet.\n\n96\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 -, BRS 65 Nr. 8.\n\n97\n\nDiesen Maßstäben wird die hier von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung \ngerecht.\n\n98\n\nDie Antragsgegnerin hat das Gewicht der Beeinträchtigung des Eigentums der \nAntragsteller keineswegs verkannt. Hierzu heißt es auf Seite 8 der Planbegründung:\n\n99\n\n\"Die Planung greift auf der Westseite der Straße 'Zum I. ' in ein Grundstück mit Garagen \nund Stellplätzen ein mit dem Ziel, die zukünftig öffentliche Straße den Anforderungen des \nStraßenverkehrs aus den neuen Wohngebieten anzupassen.\n\n100\n\nDie Überplanung des Grundstückes im Bereich der Garagen und Stellplätze beeinträchtigt \ndie Nutzungsmöglichkeiten des Grundstückes nicht erheblich, da die Hauptfunktion, das \nWohnen, durch diese Planung nicht tangiert wird.\n\n101\n\nDer Eingriff beschneidet einerseits Vorflächen, die nicht zwingend für die genehmigte \nNutzung vorausgesetzt werden müssen, andererseits unbebaute Freiflächen am Straßenrand \nzur M1.-------straße /Zum I. .\n\n102\n\nDer Eingriff führt zwar zur Verringerung der Vorflächen von zwei Garagen, jedoch nicht \nzur Funktionslosigkeit der bauordnungsrechtlich genehmigten Stellplätze und Garagen. Deren \nNutzung wird durch die Überplanung nicht grundsätzlich in Frage gestellt.\"\n\n103\n\nDiese Erwägungen werden den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen ersichtlich gerecht. \nNach den dem Senat vorgelegten und mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung \nerörterten Bauakten waren im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf dem Grundstück M1.----\n---straße 6 insgesamt sechs Garagen genehmigt. Hiervon sind fünf in einer Garagenzeile mit \nNord-Südrichtung so angeordnet, dass sie von Osten - über die Straße Zum I. - angefahren \nwerden können. Für das Grundstück M1.-------straße 6 sind ferner im Anschluss an die \nsüdliche dieser fünf Garagen zwei weitere Stellplätze angelegt. Mit Bauschein vom 5. Mai \n2005 - mithin nach Bekanntmachung des strittigen Bebauungsplans - sind östlich der beiden \nStellplätze und der südlichen der fünf Garagen drei weitere Stellplätze genehmigt worden, die \ndurch Baulast dem neuen Zweifamilienhausanbau auf dem Grundstück M1.-------straße 4 \n(M1.-------straße 4a) zugeordnet wurden. Die Grundflächen aller dieser Garagen und \nStellplätze werden durch die im strittigen Bebauungsplan festgesetzte künftige Verkehrsfläche \nder Straße Zum I. nicht tangiert. Diese erfasst lediglich die den beiden nördlichen Garagen \nvorgelagerte Freifläche und führt im Ergebnis dazu, dass diese Vorfläche - soweit sie auf dem \nnicht überplanten Grundstück der Antragsteller liegt - teilweise auf eine Tiefe von weniger als \n5 m (im geringsten Fall rd. 3,50 m) verkürzt wird. Die beiden ursprünglich vorhandenen und \ndie zusätzlichen drei, für das Grundstück M1.-------straße 4a nachträglich genehmigten \nStellplätze werden in ihrer Nutzbarkeit durch die Überplanung nicht tangiert.\n\n104\n\nBei dieser Sachlage kann in der Tat davon ausgegangen werden, dass die Nutzbarkeit des \nGrundstücks M1.-------straße 6 einschließlich Garagen und Stellplätzen nicht erheblich bzw. \nnicht grundsätzlich in Frage gestellt wird. Dies gilt auch für die Verkürzung des auf dem \nGrundstück der Antragsteller befindlichen Freiraums vor den beiden nördlichen Garagen. \nDieser dient nicht etwa, wie die Antragsteller wohl meinen, als zusätzlicher, der jeweiligen \nGarage vorgelagerter Stellplatz für ein weiteres Kraftfahrzeug. Ein Freiraum zwischen Garage \nund Straßenverkehrsfläche, wie er im Übrigen auch in den textlichen Festsetzungen des \nstrittigen Bebauungsplans vorgegeben ist, dient vielmehr im Interesse der Sicherheit und \nLeichtigkeit des fließenden Verkehrs als Stauraum beim Einfahren in die bzw. beim Verlassen \nder Garage. Dem Nutzer der Garage soll die Möglichkeit verbleiben, sein Kraftfahrzeug vor \nder Garage zum Öffnen bzw. Schließen des Garagentors abzustellen, um sodann das Fahrzeug \nin der Garage abzustellen bzw. das Grundstück zu verlassen, ohne für diesen Vorgang \nöffentlichen Straßenraum in Anspruch nehmen zu müssen. Konsequenz der hier bei zwei \nGaragen festgesetzten Verkürzung des Stauraums ist lediglich, dass für den Vorgang des \nvorübergehenden Abstellens des Kraftfahrzeugs zum Öffnen bzw. Schließen des Garagentors \nkurzfristig ein Teil des dem Grundstück künftig vorgelagerten Gehwegs in Anspruch \ngenommen werden muss. Dies ist objektiv eine allenfalls geringfügige Beeinträchtigung der \nNutzbarkeit der beiden Garagen.\n\n105\n\nDieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass nach dem Vortrag der Antragsteller die \nder Straße Zum I. zugewandte Freifläche ihres Grundstücks M1.-------straße 6 - unabhängig \nvon der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses tatsächlich genehmigten Zahl von Stellplätzen \n- ein Potenzial von zusätzlichen Stellplätzen aufwies. Dieses Potenzial kann auch bei der \nplanbedingten Verringerung der Freifläche für weitere Stellplätze genutzt werden. Dabei zeigt \nder mit Bauschein vom 4. Mai 2005 genehmigte Lageplan, dass über die dort genehmigten \ndrei Stellplätze, die dem Haus M1.-------straße 4a zugeordnet sind, hinaus mindestens noch \nein weiterer Stellplatz - z.B. neben der neuen Straßenbegrenzungslinie der Straße Zum I. - \nangelegt werden kann, so dass auf dem Grundstück M1.-------straße 6 neben sechs Garagen \nauch mindestens sechs Stellplätze untergebracht werden können.\n\n106\n\nDass der Rat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über die Einwendungen der \nAntragsteller davon ausgegangen ist, eine Enteignung würde \"erst in zweiter Linie\" in \nBetracht gezogen, lässt eine Fehlgewichtung der Belange nicht erkennen. Eine planende \nGemeinde ist regelmäßig bemüht, zwangsweise Enteignungen - nicht zuletzt auch wegen der \nKosten und Dauer der entsprechenden Verfahren und der nicht in jeder Hinsicht sicher \nabzuschätzenden Unwägbarkeiten des Ausgangs eines solchen Verfahrens - nach Möglichkeit \nzu vermeiden. Wenn die Antragsgegnerin eine Enteignung hier nur in zweiter Linie in \nBetracht gezogen hat, entspricht dies daher der Normalität, macht zugleich aber auch deutlich, \ndass sie sich der - auch entschädigungspflichtigen - Bedeutung des vorgesehenen Eingriffs \ndurchaus bewusst war.\n\n107\n\nDie Antragsgegnerin hat auch nicht das Gewicht der Belange verkannt, die für die \nstrittige, zur Beeinträchtigung des Eigentums der Antragsteller führende Planung angeführt \nworden sind.\n\n108\n\nWesentlich für die Planungsentscheidung der Antragsgegnerin war die bereits \nangesprochene Zielsetzung, bei den Festsetzungen zur Erschließung der hier ausgewiesenen \nneuen Bauflächen zugleich die Möglichkeit einer weiteren Erschließung zusätzlicher \nBauflächen entsprechend der Rahmenplanung für M. zu sichern. Diese Zielsetzung ist - \nwie bereits angesprochen - städtebaulich legitim. Sie hat auch beachtliches Gewicht, wie aus \nverschiedenen Ausführungen in der Planbegründung sowie der Anlage 2 zur Vorlage \n221/2004 folgt. Hiernach ist durchaus von einer weiteren Nachfrage nach Wohnbauflächen \nauszugehen, namentlich in Bereichen, die - wie hier der Westrand des bestehenden Kerns von \nM. - eine vorhandene Infrastruktur \"in attraktivem Umfang\" aufweisen. Hinzu kommt, \ndass die hier in Rede stehenden Flächen - im Gegensatz zu anderweitigen potenziellen \nErweiterungsflächen - nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung der Hofstelle auch \nunter Aspekten des Immissionsschutzes kurzfristig verfügbar sind. Diese Aspekte verleihen \nder Ausweisung von Wohnbauflächen gerade an diesem Standort sowie der \nMitberücksichtigung des bestehenden Erweiterungspotenzials ein beachtliches städtebauliches \nGewicht.\n\n109\n\nLetzterem steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin - wie die Antragsteller \nmeinen - alternative Planungen nicht hinreichend geprüft hätte. Das Gegenteil ist der Fall. So \nverdeutlichen die Ausführungen auf Seite 7 der Planbegründung sowie in Abschnitt 2.2 der \nAnlage 2 zur Vorlage 221/2004 die in der Tat gravierenden Nachteile anderweitiger \nErschließungen des Plangebiets als durch die hier sich der Sache nach geradezu aufdrängende \nNutzung der bereits bestehenden Straße Zum I. . Hier sind weitgehend nur Eigentümer \nbetroffen, die von der Planung profitieren. Dazu gehören die Antragsteller zumindest auch \ninsoweit, als die Ausweisung ihres Grundstücks M1.-------straße 4 als allgemeines \nWohngebiet statt der früheren Dorfgebietsausweisung durchaus vorteilhaft ist und die für das \nGrundstück M1.-------straße 4 nunmehr festgesetzten Baugrenzen weitergehende \nBaumöglichkeiten eröffnen als der frühere Bebauungsplan Nr. 123, die die Antragsteller \nschon kurz nach der Bekanntmachung des strittigen Bebauungsplans auch tatsächlich \nausgenutzt haben. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin auch \nberücksichtigen konnte, dass die unbebauten Flurstücke 538/539, die immerhin im Eigentum \nder Antragstellerin zu 1., wenn auch nicht zugleich im Miteigentum ihrer beiden Söhne \nstehen, durch den strittigen Bebauungsplan erstmals die Möglichkeit erhalten, mit einem \nWohnhaus - ggf. auch als Doppelhaus - bebaut zu werden. Demgegenüber würde eine \nErschließung von Norden über die U.----straße und den Q.-----weg in der Tat zahlreiche \n\"Unbeteiligte\" belasten. Eine solche Erschließung wäre zudem offensichtlich nicht mit dem \nKonzept des insoweit weitergeltenden Bebauungsplans Nr. 123 vereinbar.\n\n110\n\nHinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Straße Zum I. hat sich der Rat der \nAntragsgegnerin nach den Ausführungen auf Seite 3 der Planbegründung davon leiten lassen, \ndie Erschließung solle \"in ihrer Dimensionierung so leistungsfähig gestaltet werden, dass eine \nweitere Bebauung westlich und nördlich gelegener Flächen u.a. auch über diese Zuwegung \nmöglich\" sei. Zugleich soll die Erschließung nach den Ausführungen auf Seite 8 der \nPlanbegründung so erfolgen, \"dass im Einmündungsbereich ein konfliktfreier \nBegegnungsverkehr möglich ist und zugleich die Fußgänger über sichere Rückzugsräume - \nGehwege - verfügen\". Diese Erwägungen sind keineswegs widersprüchlich gegenüber der \nweiteren Aussage in der Planbegründung, dass der Einmündungsbereich M1.-------straße \n/Zum I. im derzeitigen Zustand problemlos zu befahren sei. Bei letzterem Zustand geht es \nder Sache nach faktisch nur um die Anbindung einer landwirtschaftlichen Hofstelle, bei der \nkünftigen Nutzung hingegen um eine Anliegerstraße für ein neues Wohngebiet, das künftig \nggf. noch erweitert werden soll. Wenn die Antragsgegnerin sich dabei für solche \nStraßenelemente entschieden hat, die - wie eine Fahrbahn von 4,75 m Breite und beidseitige \nGehwege von jeweils 1,75 m Breite - nach Tabelle 17 der hier noch einschlägigen EAE 85/95 \ntypische Elemente einer Anliegerstraße in Orts- oder Stadtrandlage sind, ist dies im Hinblick \nauf eine ordnungsgemäße Gewichtung der betroffenen Belange nicht zu beanstanden. Bei der \ntechnischen Ausgestaltung von Straßen ist es nämlich regelmäßig sachgerecht, auf die \nAnforderungen abzustellen, die sich aus dem einschlägigen straßenbautechnischen Regelwerk \nergeben.\n\n111\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997 - 7a D 3/95.NE -, JURIS-\nDokumentation.\n\n112\n\nFehl geht schließlich auch der Einwand der Antragsteller, die Belange von Natur und \nLandschaft seien fehlerhaft berücksichtigt worden.\n\n113\n\nSoweit die Antragssteller meinen, die vom Kreis T. geforderte Neuaufstellung der \nEingriffsbilanzierung sei aus unzutreffenden Erwägungen zurückgewiesen worden, übersehen \nsie, dass der Kreis diesen mit Schriftsatz vom 5. April 2004 vorgetragenen Einwand in der \nFolgezeit nicht mehr aufrechterhalten hat. In der Anlage 2 zur Vorlage 153/2004, der der \nPlanungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin am 13. Mai 2004 gefolgt ist, wurde \ndem Einwand des Kreises T. entgegen gehalten, dass sich die maximale \nVersiegelungsfläche im neuen Bebauungsplan wegen der geringeren Grundflächenzahl \nverringere. Diese Erwägungen sind dem Kreis mit Anschreiben vom 17. Mai 2004 zur \nKenntnis gebracht worden. Er hat daraufhin mit Schreiben vom 11. Juni 2004 mitgeteilt, dass \ngegen die Planung keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht würden. Konkrete \nAnhaltspunkte dafür, dass die Erwägungen der Antragsgegnerin, denen sich der Kreis \nersichtlich angeschlossen hat, fehlerhaft wären, sind nicht dargetan. Dem Umstand, dass \nnördlich des Grundstücks M1.-------straße erstmals zwei neue Bauzeilen zulässig geworden \nsind, hat die Antragsgegnerin dadurch Rechnung getragen, dass diesen Bauzeilen externe \nAusgleichsflächen zugeordnet wurden, so dass für diese erstmals zulässigen Eingriffe in \nNatur und Landschaft ein Ausgleich zu leisten ist. Auch den ursprünglichen Einwand gegen \ndie Festsetzung der nördlichen Baugrenze auf dem Flurstück 242 hat der Kreis T. nach \nMitteilung der hiergegen seitens der Antragsgegnerin angeführten Aspekte nicht weiter \naufrechterhalten.\n\n114\n\nZu Unrecht gehen die Antragsteller schließlich davon aus, die Einwendungen des \nForstamts S. in seinem Schreiben vom 28. Mai 2004 seien fehlerhaft behandelt worden. \nMit jenem Schreiben hat das Forstamt hinsichtlich der externen Ausgleichsfläche B auf dem \nGrundstück Gemarkung M. , Flur 5, Flurstück 2 gefordert, diese Fläche im \nBebauungsplan als Wald festzusetzen. Der Rat der Antragsgegnerin ist dem entsprechend den \nDarlegungen in Abschnitt 1 der Anlage 2 zur Vorlage 221/2004 nicht gefolgt, weil das \nGrundstück im Eigentum der Antragsgegnerin stehe und die Maßnahme durch den Besitz \nrealistisch und faktisch gesichert sei, so dass es einer ausdrücklichen Festsetzung im \nBebauungsplan nicht bedürfe. Diese Einschätzung trägt den Vorgaben des § 1a Abs. 3 Satz 4 \nBauGB hinreichend Rechnung. Darauf, ob eine Planung die Zustimmung bestimmter Träger \nöffentlicher Belange findet, kommt es für die Wirksamkeit von Bebauungsplänen nicht an. \nÜber deren Inhalte hat die Gemeinde vielmehr - unter Beachtung der namentlich in § 1 \nBauGB gesetzlich normierten Bindungen der planerischen Gestaltungsfreiheit - nach § 2 \nAbs. 1 Satz 1 BauGB \"in eigener Verantwortung\" zu entscheiden.\n\n115\n\nAnhaltspunkte für anderweitige materielle Mängel des strittigen Bebauungsplans sind \nweder dargetan noch sonst ersichtlich.\n\n116\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.\n\n117\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n118\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n119","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260340","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-25/7-d-129-06-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":23},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260340","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260340","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-10-25/7-d-129-06-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260340","retrieved":"2026-07-09 02:25:51.948363+00:00"}}